Corona-Meldepflicht: Wann müssen (Verdachts-)Fälle gemeldet werden?
Letzte Aktualisierung am: 31. August 2024
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Eine Erkrankung durch das Coronavirus ist meldepflichtig
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 sorgt seit Wochen für Schlagzeilen. Während viele Menschen nicht einmal bemerken, dass sie das Virus in sich tragen, kann es bei anderen Personen die Atemwegserkrankung COVID-19 auslösen. Diese verläuft in den meisten Fällen harmlos, allerdings sind weltweit auch bereits mehr als 30.000 Todesfälle zu beklagen (Stand: 30.03.2020, 9 Uhr).
Um ausreichende Maßnahmen gegen die Bekämpfung und Verbreitung des Coronavirus in die Wege leiten zu können, ist es wichtig zu wissen, wo Fälle auftreten. Aus diesem Grund besteht für Corona eine Meldepflicht. Was diese genau beinhaltet und für wen sie gilt, erklären wir in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Meldepflicht bei Coronavirus
Die Meldepflicht besteht bei einer durch das neuartige Virus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Erkrankung, einem damit verbundenen Todesfall oder dem Verdacht einer Erkrankung. Wann laut Robert-Koch-Institut (RKI) ein solcher Verdacht begründet ist, erfahren Sie hier.
Meldepflichtig sind Ärzte, Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs sowie Leiter von Einrichtungen gemäß § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dazu gehören u. a. auch Obdachlosenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, generell Massenunterkünfte, Pflegeheime, Schulen und Kitas.
Kommt eine Person ihrer Meldepflicht nicht nach, muss sie laut § 73 Abs. 2 IfSG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen.
Die Corona-Meldepflicht im Gesetz
Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) listet im § 6 meldepflichtige Krankheiten und im § 7 meldepflichtige Krankheitserreger auf. Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. die von ihm ausgelöste Krankheit COVID-19 suchen Sie in diesen beiden Paragrafen jedoch vergebens. Dies liegt schlichtweg daran, dass die Änderung von derartigen Gesetzen viel Zeit in Anspruch nimmt, und die Corona-Meldepflicht deshalb noch keinen Einzug in das IfSG gefunden hat.
Aus diesem Grund existiert der § 15 IfSG, der das Bundesministerium für Gesundheit dazu ermächtigt, die §§ 6 und 7 durch Rechtsverordnungen zu erweitern und so auch andere Krankheiten bzw. Krankheitserreger unter Meldepflicht zu stellen. Davon machte die Regierung nach Ausbruch der Corona-Epidemie Gebrauch und verabschiedete am 30. Januar 2020 die Coronavirus-Meldeverordnung (CoronaVMeldeV). Sofern nichts anderes verordnet wird, ist diese bis zum 31. Januar 2021 in Kraft. Bis dahin gilt in Deutschland also auch eine Meldepflicht für Corona.
Diese besteht bei:
- Verdacht auf Erkrankung
- Erkrankung
- Tod in Folge von Erkrankung
Die Meldepflicht gilt für Ärzte, Angehörige eines Pflege- oder Heilberufs und Leiter bestimmter Einrichtungen (z. B. Justizvollzugsanstalten, Pflegeheime, Massenunterkünfte). Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen.
Bis wann und an wen müssen die Fälle gemeldet werden?
Die Meldung muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem entsprechenden Fall erlangt hat, beim zuständigen Gesundheitsamt vorliegen.
Es ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Betroffene zuletzt aufhielt bzw. aktuell aufhält. Das RKI hat ein Tool veröffentlicht, um die Kontaktdaten des jeweiligen Amtes anhand der Postleitzahl des Bezirks schnell und einfach zu ermitteln.
Coronavirus: Wann besteht Meldepflicht bei Verdacht?
Dass eine bestätigte COVID-19-Erkrankung bzw. ein bestätigter Todesfall in Folge einer solchen Erkrankung dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss, bedarf keiner näheren Erklärung.
Größere Unsicherheit besteht hingegen bei der Meldung eines Krankheitsverdachts. Wann ein solcher begründet ist, geht aus der CoronaVMeldeV nur sehr vage hervor. Allerdings findet sich in § 1 Abs. 2 ein Verweis auf die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, welcher hier zu folgen ist.
In dieser sind tatsächlich konkrete Angaben zu finden, wann die Corona-Meldepflicht in einem Verdachtsfall besteht:
- Der Betroffene weist Symptome einer Atemwegserkrankung auf und hatte innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19.
- Es treten mindestens zwei Lungenentzündungen in einer medizinischen Einrichtung, einem Pflege- oder Altenheim auf, bei denen ein epidemischer Zusammenhang vermutet wird. Hier muss kein Erreger nachgewiesen sein, damit die Corona-Meldepflicht greift.
So sollten Sie vorgehen, wenn Sie eine Corona-Infektion bei sich vermuten
Wie Sie unseren obigen Ausführungen entnehmen können, besteht die Corona-Meldepflicht nicht für Privatpersonen. Wird bei Ihnen eine COVID-19-Erkrankung festgestellt oder vermutet, müssen nicht Sie dies dem Gesundheitsamt melden, sondern der zuständige Arzt.
Aber wann ist es überhaupt ratsam, ärztlichen Rat einzuholen? Auch hierfür hat das RKI eine Empfehlung ausgesprochen. Zunächst müssen Sie Erkältungssymptome aufweisen, wie z. B. Halsschmerzen, Schnupfen oder Husten. Liegt dann eine der folgenden Situationen vor, sollten Sie einen Arzt kontaktieren:
- Sie hatten in den letzten 14 Tagen vor Krankheitsbeginn Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall.
- Bei Ihnen bestehen Vorerkrankungen.
- Ihre Symptome verschlimmern sich (z. B. hohes Fieber, Atemnot).
- Sie kommen bei der Arbeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Personen in Kontakt, die zur Risikogruppe gehören.
Tritt einer dieser Fälle bei Ihnen ein, sollten Sie sich häuslich isolieren und sich telefonisch an Ihren Hausarzt wenden. Alternativ dazu können Sie auch die Hotline des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117) wählen.
Die Berliner Charité hat außerdem eine kostenlose App für Personen entwickelt, die bei sich eine Corona-Infektion vermuten. Hier können Sie Ihre Symptome eingeben und erhalten nach wenigen Minuten eine Empfehlung für Ihr weiteres Vorgehen.
Quellen und weiterführende Links
- tagesaktuelle Fallzahlen der WHO
- gesetze-im-internet.de/ifsg/
- rki.de (Empfehlungen zur Meldung)
- Postleitzahltool des RKI zur Ermittlung der Gesunheitsämter
- bundesgesundheitsministerium.de
- CovApp der Berliner Charité