Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz: Was droht?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Corona-Bußgeldkatalog von Rheinland-Pfalz (Stand: 23.11.2020)

Ver­stoßBuß­geldWer muss das Buß­geld zahlen?
Verstoß gegen das Abstands­gebot50 €jede beteil­igte Person
Nichtein­haltung der Personen­begrenzung1.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung, Lei­ter, Veran­stalter
Unter­lassen der notwen­digen Hygiene- und Sicherheits­maßnahmen1.000 €Inhaber, Ges­chäfts­füh­rung, Lei­ter, Veran­stalter, An­bieter
Verstoß gegen die Kontakt­erfassungs­pflicht1.000 €Inha­ber, Ge­schäfts­füh­rung, Veran­stalter
Angabe falscher Kontakt­daten150 €jeder Gast
Verstoß gegen die Masken­pflicht50 €jede beteil­igte Person
Verzehr alkoho­lischer Getränke in öffent­lichen Verkehrs­mitteln 100 €jede beteil­igte Person
unzulässige Ansamm­lung100 €jede beteil­igte Person
unzulässige Ansamm­lung verantwortet500 €Verant­wort­licher
Öffnung oder Durch­führung der in § 4 Nr. 1 bis 3 genannten Einrich­tungen oder Veranstal­tungen (Clubs, Disko­theken, Kirmes, Volks­feste, Prostitutions­gewerbe o. ä.)5.000 €Ent­schei­der
Nichtvor­nahme von Reser­vierungen oder Anmel­dungen50 €jeder Gast
Nichtbe­achtung der organisa­torischen, medizi­nischen und hygie­nischen Vorgaben des von der Task Force „Sport­medizin/Sonder­spiel­betrieb im Profi­fußball“ der DFL Deutsche Fußball­liga GmbH erstell­ten Konzepts für den Trainings- und Spiel­betrieb5.000 €Vor­stand
... als Beteil­igter2.500 €jede beteil­igte Person
Nichtbe­achtung der für Trainings­ein­heiten des Spitzen- und Profi­sports gelten­den beson­deren Vor­gaben5.000Vor­stand
... als Beteil­igter2.500 €jede beteil­igte Person
Veranlassung der Inan­spruch­nahme des Kinder­tages­stätten­betriebs durch infizierte Personen oder Personen, die in häus­licher Gemein­schaft mit infizierten Perso­nen leben1.000 €Ent­schei­der
Unzu­lässiges Betreten der in § 16 Abs. 1 genann­ten Einrich­tungen (z. B. Kranken­häuser)250 €Besu­cher
Unzu­lässiges Betreten der in § 16 Abs. 1 genann­ten Einrich­tungen zum Zwecke des Besuchs von Patien­tinnen und Patienten durch Kontakt­personen der Kategorien I und II, Infizierte, an erkenn­baren Atemwegs­infektionen Erkrankte oder eingereiste Personen nach
§ 19
1.000 €Besu­cher
Abweichungen nach der Einreise vom direkten Weg in die eigene Häus­lichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft250 €Ein- und Rück­reisen­de
Verstoß gegen die Absonderungs­pflicht1.000 €Ein- und Rück­reisen­de (u. a. Verpflichtete)
Keine oder keine rechtzeitige Kontaktauf­nahme und Information des zuständigen Gesund­heitsamtes nach der Einreise1.000 €Ein- und Rück­reisen­de
Keine oder keine rechtzeitige Information des Trägers der Aufnahme­einrichtung über aufgetretene Krankheits­symptome, die auf eine Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 hindeuten1.000 €in § 19 Abs. 6 genan­nten Perso­nen
Nichtdulden einer ärztlichen Unter­suchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2500 €in § 19 Abs. 7 genan­nten Perso­nen
Verstoß gegen die Pflicht, das Land Rhein­land-Pfalz auf schnellsten Weg zu verlassen500 €Durch­reisen­de
Ausstellen einer nicht richtigen Bescheinigung1.000 €Arbeit­geber, Auftrag­geber, Dienst­herr
Unterlassene Anzeige der Arbeitsauf­nahme beim zuständigen Gesund­heitsamt oder unterlassene Dokumen­tation nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ergriffener Maß­nahmen2.500 €Arbeit­geber
Unterlassene Infor­mation des zuständigen Gesund­heitsamts500 €in § 20 Abs. 2 bis 5 genan­nten Perso­nen
Unterlassene Anzeige der Arbeitsauf­nahme beim zuständigen Gesund­heitsamt2.500 €Arbeit­geber
Unterlassen besonderer betrieblicher Hygienemaß­nahmen und Vorkeh­rungen zur Kontakt­vermeidung oder Unterlassen deren Dokumen­tation2.500 €Arbeit­geber
Nichthal­bierung der Belegungs­kapazität der Zimmer2.500 €Arbeit­geber

Hinweis: Bitte prüfen Sie auch die jeweils aktuellste Fassung der Corona-Schutzverordnung des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie auf dem landeseigenen Portal corona.rlp.de. Wir können aufgrund der unregelmäßigen Anpassungen der Verordnungen nicht dauerhaft für die Aktualität der Inhalte auf dieser Seite garantieren.

Corona-Krise: Regelverstöße werden geahndet!

Mindestabstand nicht eingehalten? Der Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz sanktioniert dies mit 100 Euro.
Mindestabstand nicht eingehalten? Der Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz sanktioniert dies mit 100 Euro.

Im Kampf gegen das Coronavirus gelten für das alltägliche Leben zahlreiche Beschränkungen. Das Ziel ist es, die Infektionszahlen im gesamten Bundesgebiet zu reduzieren bzw. die Zunahme der Neuinfizierten zu verlangsamen. Dazu definiert jedes Bundesland unterschiedliche Regeln, auch wenn sich diese in vielen Punkten überschneiden. In Rheinland-Pfalz gilt aktuell zum Beispiel die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO). Befolgen Bürger die darin festgelegten Vorgaben nicht, drohen Sanktionen.

Doch für welches Fehlverhalten in der Corona-Krise müssen die Bürger in Rheinland-Pfalz mit Konsequenzen rechnen? Können sowohl Unternehmen als auch Privatleute davon betroffen sein? Und wie hoch fallen die Sanktionen laut Bußgeldkatalog bei Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz aus? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Bußgeldkatalog zu Corona-Verstößen in Rheinland-Pfalz

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Corona-Vorschriften in Rheinland-Pfalz

Informationen zu möglichen Bußgeldern können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Wird bei Ordnungswidrigkeiten zwangsläufig ein Bußgeld verhängt?

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die zuständige Verwaltungsbehörde ggf. auch eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarngeld erheben. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung.

Können auch höhere Sanktionen drohen?

Ja, denn bei den im Bußgeldkatalog aufgeführten Summen handelt es sich um Regelsätze. Diese finden vor allem bei fahrlässigen und erstmaligen Verstößen Anwendung. Handeln Personen allerdings vorsätzlich oder wiederholt, ist eine Verdopplung des Regelsatzes möglich.

Im Video: Kann auch wegen einer Maske am Steuer ein Bußgeld drohen?

Video: Maske am Steuer
Dürfen Sie im Auto eine Maske tragen oder verstoßen Sie damit gegen das Vermummungsverbot?

Corona-Bußgeldkatalog von Rheinland-Pfalz: Welche Verstöße werden geahndet?

Bei Ansammlungen in der Öffentlichkeit sieht der Corona-Bußgeldkatalog in Rheinland-Pfalz Sanktionen vor.
Bei Ansammlungen in der Öffentlichkeit sieht der Corona-Bußgeldkatalog in Rheinland-Pfalz Sanktionen vor.

Um eine schnelle Verbreitung des Coronavirus und eine Überforderung unseres Gesundheitssystems zu vermeiden, gilt die Devise: Abstand halten. So soll in der Öffentlichkeit wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den einzelnen Personen eingehalten werden. Wer ohne Notwendigkeit gegen diese Vorgabe verstößt, muss gemäß dem Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Rheinland-Pfalz mit einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro rechnen.

Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen – mit Ausnahme von Angehörigen einer Familie bzw. eines Haushalts – verstoßen gegen die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen. Daher ist in einem solchen Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro zu rechnen.

Sanktionen drohen allerdings nicht nur Privatpersonen, sondern auch Betrieben, die sich nicht an die geltenden Vorgaben halten. So müssen Unternehmen für Geschäfte, die noch geöffnet sein dürfen, gewisse Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden ergreifen. Worum es sich dabei unter anderem handeln kann, zeigt die nachfolgende Auflistung:

  • Bereitstellung von Desinfektionsmittel
  • Schutzscheiben für Kassenpersonal
  • Markierungen zum Mindestabstand im Kassenbereich
  • Einlasskontrollen, um die Einhaltung der Abstandsvorgaben zu ermöglichen

Werden diese Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften nicht beachtet, zieht dies gemäß dem Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße in Rheinland-Pfalz ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro nach sich.

Noch teurer wird es, wenn Einrichtungen und Geschäfte trotz der angeordneten Schließung unzulässig betrieben werden. Abhängig von der Art der Einrichtung beläuft sich das Bußgeld auf 2.500 bis 5.000 Euro.

Der Corona-Bußgeldkatalog soll in Rheinland-Pfalz zur Einhaltung der Vorgaben und Beschränkungen animieren. Es handelt sich hierbei also um eine Methode, denn Ernst der Lage zu verdeutlichen und die Konsequenzen leicht verständlich darzustellen.

Was halten Sie von dem Corona-Bußgeldkatalog?

Bildnachweise: fotolia.com/pure-life-pictures, depositphotos.com/ArturVerkhovetskiy, istockphoto.com/koun

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

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