Dashcam: Ist sie erlaubt oder verboten in Deutschland?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Dashcams als mögliche Beweismittel im Straßenverkehr

Ist die Dashcam in Deutschland erlaubt oder verboten?
Ist die Dashcam in Deutschland erlaubt oder verboten?

In Russland sind sie weit verbreitet, in Großbritannien erwünscht: Dashcams sind kleine Kameras im Auto, die durchaus nützlich sein können. Der Einsatz während der Fahrt mit dem Fahrzeug ist jedoch umstritten. Die Dashcam ist in Deutschland und seinen Gesetzen mittlerweile zumindest teilweise angekommen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2018 ein entsprechendes Grundsatzurteil fällte. Mehr dazu lesen Sie unter dem Punkt “Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?”.

Die Dashcam hat verschiedene Bezeichnungen: Carcam, Auto-Cam oder Car-Camcorder werden die kleinen Geräte genannt. Im Endeffekt ist eine Dashcam ein kleiner Videorekorder, der entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht wird.

FAQ: Dashcams

Wozu dienen Dashcams?

Dashcams sind kleine Kameras im Fahrzeug, die eine Verkehrssituation aufzeichnen soll. Im Falle eines Unfalls lässt sich so eindeutig belegen, was genau passiert ist.

Sind Dashcams in Deutschland verboten?

Nein, verboten ist der Einsatz von Dashcams in Deutschland nicht, auch wenn dies immer noch viele glauben. Allerdings dürfen sie nur genutzt werden, um eine konkrete Situation aufzuzeichnen, und dürfen nicht permanent eingeschaltet sein. Außerdem dürfen die Aufnahmen nur für einen kurzen Zeitpunkt gespeichert werden und dürfen nicht die Persönlichkeitsrechte von Personen gefährden.

Sind Dashcam-Aufnahmen hierzulande als Beweismittel zulässig?

Dies hängt immer vom juristischen Einzelfall ab, aber grundsätzlich können die Aufnahmen als Beweismittel verwertet werden, sofern bei der Aufzeichnung die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten wurden.

Wichtiges Urteil zur Dashcam vom Bundesgerichtshof Karlsruhe (15. Mai 2018)

Der Fall: Auf einer doppelten Linksabbiegerspur innerorts gab es einen Unfall, als die Beteiligten seitlich zusammenstießen. Daraufhin stritten sie sich, wer die Spur tatsächlich verlassen hatte. In einem der betroffenen Fahrzeuge befand sich eine Dashcam, die das Geschehen aufgezeichnet hatte. Die Vorinstanzen hatten die Aufnahmen nicht als Beweismittel zugelassen.

Das Urteil: Das BGH teilte diese strikte Auffassung nicht und erließ daraufhin ein neues Grundsatzurteil: So folgt aus einem Verstoß gegen den Datenschutz nicht automatisch eine Unverwertbarkeit vor Gericht (Az. VI ZR 233/17).

Die Begründung: Die Dashcam, so der BGH, zeichne ohnehin nur das auf, was jedermann selbst im öffentlichen Straßenverkehr sehen kann. Für die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen spreche zudem, dass Unfälle sich häufig nachträglich nicht vernünftig aufklären ließen. Darüber hinaus könnten die Aufzeichnungen auch für Unfallgutachter wertvoll sein. Voraussetzung sei aber, dass die jeweilige Dashcam nicht fortlaufend filmt. Stattdessen sollten die Aufnahmen in kurzen Abständen immer wieder überschrieben werden. Erst bei einem Unfall ist es erlaubt, diese langfristig zu speichern.

Besitzen Sie eine Dashcam?

Die kleine Armaturenbrett-Kamera und ihr Siegeszug durch die Fahrzeuge

Der Begriff Dashcam ist ein Zusammenschluss aus den Worten Dash Board (engl. für Armaturenbrett) und Camera (engl. für Kamera). Sie funktioniert wie eine normale Videokamera und zeichnet fortwährend auf. In Russland sind Dashcams bereits seit Jahren populär.

Dies hat jedoch einen negativen Hintergrund. Da die russische Polizei im Verdacht steht, sich der Korruption hinzugeben, kaufen sich Kfz-Fahrer eine Dashcam, um das Verkehrsgeschehen und folglich auch Verkehrsunfälle mitzuschneiden. Dabei soll die Unschuld des Fahrers vor Gericht bewiesen werden.

Verschiedene Arten der Dashcams

Bevor sie offiziell Dashcams genannt wurden, gab es bereits vielerlei Einsatzorte für den Car-Camcorder. Motorradfahrer haben die Dashcam beispielsweise in ihren Helmen integriert, um das Fahren aufzuzeichnen. Die gefährlichen Videos sind sehr umstritten, da sie auch Unfälle zeigen. Dennoch sind sie im Internet auf diversen Videoplattformen wie beispielsweise YouTube beliebt.

Die hessische Polizei startete im Mai 2013 ein Pilotprojekt. Dabei trugen die Polizisten die vermeintlichen Carcams am Körper und nannten sie hierfür Body-Cam. Sie sollten die Gewalt gegen Polizeibeamte verhindern. Bereits nach einem halben Jahr konnte der Innenminister Hessens, Boris Rhein, eine positives Zwischenergebnis abgeben.

Die Dashcams sollten deeskalierend wirken, was wohl auch die Zahlen bewiesen. Personen, die sonst aggressiv gegenüber Beamte reagieren, handelten in der Zeit „respektvoller und zurückhaltender“.

Dieser Trend ist im Straßenverkehr noch nicht zu erkennen. Jedoch ist die Auto-Cam erst seit Mitte 2013 so wirklich auf dem deutschen Markt angekommen, weshalb es noch nicht viel Forschung zu diesem Thema gibt. Dennoch ergaben mehrere Studien der Unfallforschung der Versicherer (UDV) aus dem Jahr 2016, dass Autofahrer ihr Fahrverhalten nach dem Einbau einer Dashcam höchstens kurzfristig ändern.

Unabhängig davon richteten sich die Hersteller schon auf das neue Geschäft ein. Anfang Mai 2015 brachte das Navigationsgeräteunternehmen Garmin das erste Navi mit integrierter Dashcam auf den Markt.

Auch wenn die rechtliche Lage in Deutschland lange noch umstritten war, kann das Navi jedoch noch mehr. Wegen der Kamera ist es fähig, die Umgebung abzutasten und mit den gesammelten Informationen eine interaktive Karte zu erstellen. Es soll mittels der Karte und GPS Hindernisse erkennen und den Fahrer daraufhin warnen.

Video: Ist das Benutzen einer Dashcam erlaubt?

Dashcam am Auto: Erlaubt oder verboten?
Dashcam am Auto: Erlaubt oder verboten?

Die Carcam außerhalb von Deutschland

Wie eingangs beschrieben, ist die Dashcam besonders in Russland beliebt. Sie gehört sogar zur Grundausstattung der meisten Neufahrzeuge. Im Jahr 2012 gab es 200.000 Verkehrsunfälle, bei denen 28.000 Menschen starben. Zum Vergleich: In Deutschland gab es zwar über 2.400.000 Unfälle. Jedoch starben „nur“ 3.600 Personen.

Setzt man die Zahlen der Verkehrstoten mit den Einwohnern des jeweiligen Landes ins Verhältnis, bedeutet das, dass in Deutschland jeder 22394. Einwohner im Verkehr umkommt; in Russland ist es jeder 5125.

Da das russische Verkehrsrecht der modernen Zeit hinterhinkt, sind die Dashcams zwar nicht legal, aber auch nicht illegal. Durch die Grauzone sind sie so begehrt.

Dashcams können auch in einem Navigationsgerät integriert sein
Dashcams können auch in einem Navigationsgerät integriert sein

In Großbritannien vergibt eine Kfz-Versicherung 10 Prozent Rabatt auf die Rechnungssumme, wenn sich Briten eine Dashcam im Auto installieren.

Der ADAC hat bei den jeweiligen Automobilclubs in den Ländern nachgefragt und kam zu dem Ergebnis, dass u.a. in Dänemark, Italien, den Niederlanden und Spanien die Armaturenbrett-Kamera erlaubt ist.

In Österreich ist eine Genehmigung erforderlich, da sie die Sicht behindern könnte. Frankreich hat die gleiche Voraussetzung. Sie sind nur dann erlaubt, wenn sie sich nicht direkt im Sichtfeld befinden. In Norwegen dürfen sie nur für den privaten Gebrauch bestimmt sein. Auch hier darf keine Ablenkung des Fahrers stattfinden.

Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?

Da sich dieses Thema derzeit in der öffentlichen und juristischen Diskussion befindet, können sich die Informationen in dem nachfolgenden Abschnitt schnell ändern.

Die Carcam ist für Deutschland juristisch gesehen Neuland. Ob die Dashcam erlaubt oder verboten ist, kann nicht gesagt werden. Sie sind nämlich unter bestimmten Umständen erlaubt, welche in diesem Abschnitt erläutert werden sollen.

Die Dashcam wurde in Deutschland bereits vor Gericht diskutiert. Dabei sind drei Urteile wegweisend für die Frage, ob die Dashcam verboten oder erlaubt ist.

Amtsgericht München (6. Juni 2013)

Der Fall: Ein Fahrradfahrer stürzte, weil ein Autofahrer ihn ausgebremst hätte. Der Radfahrer zeichnete die Situation mit einer Dashcam an, da er der Meinung war, dass der Autofahrer ihn absichtlich ausgebremst hätte.

Das Urteil: Die Dashcam-Aufnahmen sind zulässig. Der Fahrradfahrer klagte zudem auf Schmerzensgeld. Die Klage wurde jedoch zurückgewiesen.

Die Begründung: Das Amtsgericht (AG) München begründete, dass es bei diesen Aufnahmen auf die „Interessen beider Parteien [ankäme], die gegeneinander abzuwägen sind“ (Quelle: AG München, Urteil vom 6. Juni 2013, 343 C 4445/13). Das Material der Dashcam als Beweismittel zu nutzen, ist hier zulässig, da der Radler keinen bestimmten Zweck mit den Aufnahmen bezweckte, zu der Zeit, als das Video aufzeichnete.

Das aktuelle Urteil zur Dashcam als Beweismittel in Deutschland
Das aktuelle Urteil zur Dashcam als Beweismittel in Deutschland

Die Unfallsituation passierte zufällig. Die vorbeigehenden Personen „geraten rein zufällig ins Bild, so, wie es auch ist, wenn man Urlaubsfotos schießt oder Urlaubsfilme macht und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts zu tun hat“ (Quelle: AG München, Urteil vom 6. Juni 2013, 343 C 4445/13).

Ein Verstoß gegen die Grundrechte einer Person liegt nur dann vor, so das AG München, wenn die Aufnahmen hinterher veröffentlicht werden. Dieser Fall lag hier nicht vor. Zudem sind Beweismittel gestattet. Das Gericht betont, dass es auch als „unproblematisch“ gehalten wird, wenn ein Unfallbeteiligter nach dem Unfall Fotos von den Fahrzeugen oder den Bremsspuren macht.

Das Urteil für den Dashcam-Besitzer endete negativ, da sich bei der Sichtung des Videos, das er selbst anfertigte, herausstellte, dass er den Unfall überwiegend selbst verschuldete.

Verwaltungsgericht Ansbach (12. September 2014)

Der Fall: Der Kläger machte permanente Aufnahmen mit seiner Carcam und zeichnete den von ihm befahrenen öffentlichen Bereich auf. Er wies darauf hin, dass der Car-Camcorder nur Autos von hinten und Personen beiläufig gefilmt wurden. Im Januar 2013 erhielt das Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Mitteilung, dass der Kläger eine Kamera in seinem Auto installiert habe. Daraufhin untersuchte das Amt das Fahrzeug. Der zuerst Angeklagte wurde Kläger in zweiter Instanz, da er die Aufhebung des Bußgeldbescheides forderte, welche die Strafe für die illegale Dashcam im Fahrzeug bezifferte.

Das Urteil: Die Dashcam und das damit gefilmte Material ist ungültig und verboten.

Die Begründung: Die Dashcam ist nicht zulässig, da sie gegen die Datenschutzrichtlinie verstoße. Dabei zitierte das Gericht Paragraph 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, worin es heißt, dass Technik, die die Persönlichkeitsrechte gefährden, untersagt werden dürfen.

Danach sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) für private Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgestellte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (Quelle: VG Ansbach 4. Kammer, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634)

Amtsgericht Nienburg (20. Januar 2015)

Urteil von 2015: Sind keine Personen zu sehen, werden die Aufnahmen der Dashcam vor Gericht zugelassen.
Urteil von 2015: Sind keine Personen zu sehen, werden die Aufnahmen der Dashcam vor Gericht zugelassen.

Der Fall: Ein Autofahrer (A) klagte einen weiteren an (B), da B angeblich A überholte, um ihn später auszubremsen und von der Straße zu drängen. A schaltete die Auto-Cam mit Beginn des Überholmanövers von B an und möchte diese Aufzeichnung jetzt im Strafprozess nutzen.

Das Urteil: Dashcams sind als Beweismittel zulässig. Ihr steht kein Beweiserhebungs- oder ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Die Begründung: Das AG Nienburg deklarierte Dashcams als zulässiges Beweismittel; jedoch nur unter bestimmten Umständen. Person A, also der Kläger, hat nicht permanent gefilmt, was für ihn spricht. Zudem ist das Dashcam-Material zulässig in Deutschland, da keine Personen zu sehen sind. Die Dashcam darf immer dann nicht im Prozess verwertet werden, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden; seien es auch die des Angeklagten.

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Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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84 Kommentare

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  1. Andrea
    Am 18. Mai 2016 um 21:01

    Sodele seit heute gibt es zum ersten Mal ein Obergerichtliches Urteil dazu und selbiges besagt: Daschams sind als Beweismittel zulässig. Guckt mal hier:

    spiegel.de/auto/aktuell/dashcam-oberlandesgericht-akzeptiert-auto-aufnahme-als-beweismittel-a-1092899.html

    “Aufnahmen mit Dashcams sind als Beweismittel umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart will sie jedoch grundsätzlich zulassen – wenn wie in einem aktuellen Fall bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.”

    “In dem jetzt verhandelten Fall, heißt es in einer Mitteilung des Oberlandesgerichts, sei die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gering, und das Video betreffe nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre.”

    und hier direkt die Seite vom OLG:

    olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/_Dashcam_-Aufnahmen+koennen+zur+Verfolgung+schwerwiegender+Verkehrs-ordnungswidrigkeiten+grundsaetzlich+verwertet+werden/?LISTPAGE=1178164

    “„Dashcam“-Aufnahmen können zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrs-ordnungswidrigkeiten grundsätzlich verwertet werden”

    “Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat es in einem heute veröffentlichten Beschluss für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie – vorliegend – eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel. Als „Dashcam“ wird eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs bezeichnet, die während der Fahrt aufnimmt.”

    “Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Tatnachweis konnte das Amtsgericht allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer „Dashcam“ aufgenommen hatte. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.”

    “Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer „Dashcam“ durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.”

    “Dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.”

    “Der Senat hob zugleich hervor, dass die Bußgeldbehörden ihrerseits bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen und u. a. die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen hätten. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (vgl. § 47 OWiG) stehe es den Bußgeldbehörden frei, ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels „Dashcam“ beruhendes Verfahren nicht weiter zu verfolgen.”

    Aktenzeichen:

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 4. Mai 2016 – 4 Ss 543/15

    Amtsgericht Reutlingen: Urteil vom 27. Mai 2015 – 7 OWi 28 Js 7406/15

  2. Jens. H.
    Am 20. April 2016 um 13:28

    Auch ich habe mir eine Dashcam zugelegt, nachdem eine Frau absichtlich versucht hat, mir ins Auto zu fahren. Ich konnte aber ausweichen. Dennoch hat sie versucht mich mit Zahlung von 300-500€ zu erpressen, sonst würde sie mich anzeigen wegen Fahrerflucht.

    Am Feierabend habe ich sie zum Betriebshof beordert, sie rief einige Male in der Firma an und habe unter Zeugen mir den angeblichen Schaden zeigen lassen.

    Nachdem klar war, dass der Schaden von 1cm Durchmesser Beule ich aus logischem Gründen gar nicht gewesen sein kann, wollte ich die Polizei dazu holen.

    Dann wurde sie kleinlaut, hat gewimmert, ich solle bitte keine Polizei rufen und war innerhalb 3 Minuten vom Hof gefahren.

    Ich muss dazu sagen, es war schon das zweite Mal, dass so etwas jemand versucht hatte.

    Mir reicht es jetzt. Überlege sogar, mir zusätzlich noch eine Heckkamera zu besorgen.

    Ich bin auf den Führerschein beruflich angewiesen.

    Ich veröffentliche nichts. Jede Stadt und jedes Geschäft sichert sich so ab. Es gibt so einige nicht gekennzeichnete Kameras im öffentlichen Raum. Wie naiv sind die Menschen denn bitte.

    Mfg

  3. willi
    Am 9. April 2016 um 17:34

    Meine DashCam hat mir eine Vorstrafe, einen Strafbefehl über 2500.- und Schadenersatzforderungen von 2200.- erspart.

    Das kam so: Es kam zu garkeinem Unfall, aber der Gegner behauptete mit einem ihm befreundeten Zeugen, sein Auto sei von mir mutwillig beschädigt worden.

    Am Gerichtstag hat mein Anwalt am LG München das Video vorgeführt und der Staatsanwalt UND der Richter haben sofort das Strafverfahren eingestellt. Beide sagten nach der Verhandlung, es wäre absolut sicher zu einer Verurteilung nach Sachlage gekommen. Der Zeuge war ausschlaggebend. Leider hat man aber kein Strafverfahren gegen die zwei Personen eröffnet.

    Staatsanwalt und Richter werden jedoch in Zukunft offenbar DashCam-Videos zulassen, um der Wahrheitsfindung zu dienen.
    Man kann es sich fast nicht vorstellen: Ich wäre jetzt vorbestraft und mit Anwaltskosten (der ADAC hat mich im Stich gelassen, obwohl ich Goldcard mit Maximalrechtsschutz habe) um 6000.- Euro ärmer. Und ein Zivilverfahren käme vielleicht noch dazu mit dem Streitwert von den obigen Schadenersatzforderungen von 2200.- .

    Ich habe nun auch eine Cam im Heck (mit dem ersparten Geld). Für die Ringleinzeiger.

  4. Patrick
    Am 21. März 2016 um 16:52

    Ich hatte vor 6 Jahren einen kleinen Unfall, mehr ein Rempler aber mit großen Folgen.

    Auto war seitlich zerkratzt, durch den aufprall riss mir der Lungenflügel, was ich anfänglich nicht mitbekam, nach 3 Stunden fiel ich nach Luft schnappend zusammen. Im Krankenhaus angekommen Not OP Inkls. 1 Nacht auf Intensivstation. 6 Monate Später klappte die Lunge wieder zusammen aufgrund der nicht verheilten Narbe.

    2 Jahre musste ich Krankenhäuser und Ärzte besuchen..

    Die Unfallgegnerin, die Anfänglich Ihre Aussage am Tatort zugab, widerrief Ihre Aussage 6 Wochen später, obwohl Sie zu 100% Schuld war.

    1,5 Jahre Später wurde Sie vom Gericht wegen Körperverletzung zu 100% bestraft.
    Knapp 2 Jahre später, etliche Gutachter für Lunge und KFZ, Unfall Gutachter + 3 Anwälten Inkls. Zeitungsbericht kam die Versicherung vom hohen Ross runter, denn obwohl die Unfallgegnerin der Lüge überführt wurde und sogar Ihr “Komplize” – den Sie sich als angeblichen Zeuge holte – die Wahrheit sagte und sogar gegen Sie aussagte, dass Sie ihn genötigt habe zu Lügen, blieb Sie bei Ihrer Lüge.

    Die Versicherung zahlte den Schaden Inkls. aller Anwälte, Gerichte, Gutachter, Schmerzensgeldern, etc. der Schaden ist im 6 stelligen Bereich gewesen.

    Mit einer Dashcam wäre der Unfall sofort belegbar gewesen,… so viel dazu die sind Mist!!!

    Ich fahre nur noch mit Dashcam, alleine schon weil mein Sicherheitsgefühl nach diesen Unfall von damals enorm angestiegen ist, ohne fühle ich mich nur noch Unwohl.

  5. frank
    Am 9. März 2016 um 18:47

    Alo, so wie ich richtig verstanden habe: Die Dashcam darf als Beweislagen in Verkehrsordnungswidrigkeiten genutzt werden, aber die Person des Fahrzeuges nicht. Das heisst Fahrzeug und Kennzeichen sind erlaubt Insassen mit Fahrer nicht.

  6. Mike
    Am 5. März 2016 um 11:32

    Hallo,

    Das Problem der Dashcams ist doch das hier die Wahrheit aufgezeichnet wird, da aber selbst die Justiz in Deutschland nur daran interessiert ist sich selbst und seine Mitglieder aber nicht die normalen Bürger zu schützen verwundert es nicht das der Einsatz im Straßenverkehr durch den Bürger nicht begrüßt sondern untersagt ist.

    Executive die Versammelt bis in den Morgengrauen feiert und dann betrunken mit den KFZ steigt zeigt wie die Sachlage in Deutschland ist.

    PS. Dazu gab es noch einen hochprozentigen von der Legislative spendert.

    VG Mike

  7. Gawlik
    Am 25. Februar 2016 um 12:49

    Guten Tag,

    der zweite Fall in Anspach verunsichert mich etwas. Ich habe eine Dashcam im Auto die permanent läuft, da es Quatsch wäre sie erst beim Unfall einzuschalten. Niemand hat die Zeit innerhalb so schnell eine Aufnahme zu starten, sollte es zum Unfall kommen.

    Die Videodateien werden von mir nicht veröffentlicht, sondern nach einer gewissen Zeit sogar überschrieben.

    Ist diese Dashcam im Straßenverkehr, geschweige denn als potenzielles Beweismittel überhaupt zulässig?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. Februar 2016 um 11:24

      Hallo,

      dies hängt aktuell noch stark von dem jeweiligen Gericht ab. In manchen Fällen gilt die Dashcam als zulässiges Beweismittel, in anderen wird sie aus Datenschutzgründen nicht akzeptiert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Prodashcam
    Am 14. Februar 2016 um 12:53

    wie sieht es mit Radarmessungen aus, die Behörden ohne meine Erlaubnis machen?
    Kann man dagegen vorgehen weil es rechtlich unklar ist ob das Beweismaterial überhaupt genutzt werden darf wegen Wahrung der Persönlichkeitsrechten?
    Das Deutsche Rechtssystem hinkt der technischen Entwicklung leider hinterher.

    • Michael
      Am 17. März 2016 um 15:49

      Hat man diesen Messungen durch den Betreiber nicht durch Teilnahme am Staßenverkehr automatisch zugestimmt? Einer Aufzeichnung durch einen jeden Teilnehmer habe ich aber keinesfalls zugestimmt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Februar 2016 um 11:02

      Hallo Prodaschcam,

      diesbezüglich informieren Sie sich bitte bei einem Anwalt für Verkehrsrecht, da dieser genaue Informationen hat, ob und wie Sie dagegen vorgehen können. Wir sind nicht befügt Aussagen oder Empfehlungen hinsichtlich solch einen Falls zu geben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Willi
    Am 2. Februar 2016 um 23:07

    Eine Bekannte hatte letzten Freitag folgende Situation: Sie fuhr hinter einem LKW her als dieser plötzlich bremste. Sie kam ca. 50cm hinter dem LKW zum stehen, als dieser plötzlich rückwerts fuhr. Ihr PKW hat jetzt Totalschaden. Obwohl ihr Sohn mit im Auto war behauptet der LKW Fahrer sie sei ihm aufgefahren. Da der LKW Fahrer auch einen Beifahrer hatte steht nun Aussage gegen Aussage. Mit Dashcam wäre die Schuldfrage schnell zu klären. Ich werde mir jetzt eine kaufen.

    • kalle.573
      Am 15. Juli 2017 um 17:54

      Ich hab seit fast einem Jahr eine im Taxi und möchte sie nicht mehr missen.Auch im privaten PKW hab ich eine.

    • Aribert Apmann
      Am 22. Juni 2016 um 14:33

      Weshalb hat die Fahrerin des PKW’s nach der gegenteiligen Behauptung des LKW-Fahrers nicht sofort verlangt, dass die
      Fahrerkarte oder Tachoscheibe des LKW sofort beschlagnahmt wurde?

      • Petermann
        Am 7. Oktober 2016 um 19:08

        Und was hätte das gebracht? Damit läßt sich ein Rückwärtsfahren von 5 Metern nicht beweisen.

  10. Opa 39 oder Bernhard
    Am 28. Januar 2016 um 18:53

    Die Bundesdatenschutzbeauftragte warnt vor einer Dashcam im Auto. Ich warte die Klärung der Gesetzeslage ab und dann kaufe ich mir so ein Ding. Im Ernstfall kann es bestimmt von Nutzen sein. Die Aufnahmen dienen als Beweismittel, Zugang
    zu den Daten sollten nur die Betroffenen haben und im Klageverfahren ein Gericht.

  11. Hans
    Am 28. Januar 2016 um 17:30

    Die ganze Diskusion um die Dashcam und den damit verbundenen Datenschutz empfinde ich als schlechten Witz. Die Verantwortlichen beweisen damit nur ihre Unfähigkeit die ihnen übertragen Aufgaben zu bewältigen. Ich bin davon überzeugt, daß bei genereller Zulassung als Beweismittel sich es so mancher Verkehrsteilnehmer überlegen würde, ob er defensiv oder agressiv fährt. Er könnte ja beweisfähig gefilmt werden. Dies ist aber offensichtlich nicht gewollt. Vieleicht würden damit auch die Bußgeldeinnahmen zurückgehen?

  12. Lutz
    Am 28. Januar 2016 um 8:27

    In einer Zeit, wo der Verkehr und verantwortungsloses Fahren, sowie überhöhte Geschwindigkeiten zunehmen, ist ein Nachweis hierüber dringend erforderlich….
    Auch durch die immer weiter um sich greifende Masche der Versicherer Schäden nicht regulieren zu wollen, helfen Dash-Cams beim durchsetzen seiner Forderungen….
    Es gibt in Deutschland eine immer stärker werdende Lobby, die dieses aus ökonomischen, persönlichen Gründen ablehnen….
    Wer jeden Tag auf den Straßen und Autobahnen in Deutschland unterwegs ist, kann sich diesen Kampf der vermeintlich Stärkeren, hautnah ansehen…..

  13. Max
    Am 16. Januar 2016 um 9:35

    Deutschlands Verkehrsrecht ist zweifellos von Vorgestern, aber auch andere Gesetze wie die Störerhaftung von offenen Wifi-Anschlüssen sind eine gesellschaftliche Bremse. Am schlimmsten ist jedoch das die Meinungsfreiheit gerade wieder eingeschränkt wurde.

  14. Wolf
    Am 9. Januar 2016 um 0:14

    Da sieht man mal wieder, wie rückständig unsere Justiz ist. Da gibt es eigentlich überhaupt keine Diskussion, ob sowas erlaubt sein darf, da die Justiz dann ihre Berechtigung verleiert, wenn sie versucht, Kriminelle zu decken. Auf Bundesebene sagt keiner etwas, wenn die Bürger grundlos überwacht werden sollen, aber wenn ein Privatmann Straftaten aufdecken will, dann geht das natürlich nicht. Auch dieser Müll, dass Beweisfotos und Videos vor Gericht nicht zählen, wenn der Täter sichtbar gefilmt wurde ist absolut lächerlich! Wenn jemand eine Straftat begeht, dann kann es nicht sein, dass sein Recht auf Datenschutz noch beschützt wird! Es ist zwar sinnvoll, dass der Unfallhergang danach nicht öffentlich gemacht werden darf, aber einen Straftäter von staatlicher Seite aus zu decken ist ein absoluter Witz!

    • Marc
      Am 18. März 2018 um 0:24

      Hier würde ich vor Gericht mit einer Abwägung berechtigter Interessen argumentieren. Es gilt das öffentliche Interesse der Aufklärung einer Straftat mit dem berechtigten Interesse der Wahrung der Persönlichkeitsrechte abzuwägen. Ich glaube kaum, dass ein Gericht bei einer solchen Argumentation zu dem Schluss kommen würde, dass hier das Interesse zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte überwiegt.

  15. Sebastian
    Am 1. Januar 2016 um 23:25

    Ich wäre auch stark dafür, dass, wie in anderen Ländern auch, die Dashcam endlich offiziell zugelassen wird, solange sie die Fahrt nicht beeinträchtigt.
    Der Datenschutz ist hier definitiv kein thema, da nur normale Fahrten begleitet werden, nicht spezifisch auf personen geachtet wird. Leider ist Deutschland in diesem Thema so rückständig, selbst china und der CCTV-kontrolleur England sind hier weiter.
    Zur eigenen Sicherheit sollte man diese erlauben, da, wenn eine andere Person damit aufgenommen wird, wie er einen Unfall verursacht. dies einfache Klarheit über den Unfallhergang gibt. Wer hier auf Datenschutz plädiert “Wurde der schädigende dabei ungefragt aufgenommen, ist dies nicht zulässig”, hat nur Angst, selbst mal auf solch einem Band zu landen. Solche Aufnahmen, die aus dem Zufall heraus entstehen, sollten allgemeingültig, jedoch rein für den Unfallzustand, zugelassen sein.
    So könnte man viele Gerichtsurteile juristisch wie moralisch eindeutig und korrekt durchführen. Und es könnte sich niemand mehr hinter falschen Aussagen verstecken.

    • Michael
      Am 17. März 2016 um 15:46

      Das sind genau die Argumente, die immer bei dem Thema Datensammlung verwendet werden. “Wer nichts zu verbergen hat…”

      Letztendlich sollte das Thema aber datenrechtlich aufgearbeitet und eindeutig entschieden werden, ggf. mit bereits benannten Methoden eine anderweitige Nutzung der Daten zu verhindern.

      Letztendlich würde ich nicht wollen, dass eine Aufnahme von mir ohne konkreten Anlass und aus einem etwaigen Kontext gerissen auf irgendeine Weise verwendet wird.

  16. Hofmann
    Am 19. Dezember 2015 um 15:21

    Ach es ist doch lächerlich. Einerseits ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland durchgesetzt, aber wenn dann mal ein Idiot auf der Straße ist, ist das Datenschutz technisch nicht erlaubt. Hör mir auf mit dieser Doppelmoral.

    • Michael
      Am 7. Dezember 2016 um 23:02

      Ich denke, in Deutschland geht es nicht darum ob und wer im Recht ist, sondern wie gelaunt jeweilige Richter sind. Denn… “Recht haben heißt nicht Recht bekommen”. Tolle Politik, tolles Rechtssystem 😉

  17. Pavel
    Am 19. September 2015 um 7:55

    Ich hatte Februar 2014 einen Unfall auf der A7. Dabei scherte der Andere aus, während ich überholte. Ich wich aus und velor die Kontrolle. Mein Auto ist ein Totalschaden. Ich habe davor restauriert und Geld reingesteckt. Die Schuld wurde 50-50 verteilt. Mit einer Dashcam könnte der Schuldige zu 100% ermittelt werden.
    Mir geht es aber größtenteils nicht um das Geld, sondern dass mein Unfallgegner unser beider Leben gefährdet hat, gelogen, dass sich die Balken biegen, und dann auch noch ungestraft davongekommen ist.

    • Charly
      Am 29. September 2015 um 23:54

      Mir wurde ebenfalls ein Schaden am Auto zugefügt in Tateinheit mit Nötigung und gefährdung des Strassenverkehrs. Das Kennzeichen konnte erst nicht ermittelt werden, dann wiederum doch – es war ein Consulatwagen. Der Fahrer ist ungeschoren davongekommen. Das beste ist aber er gab an zu meiner angegebenen Zeit an der besagten Stelle gewesen zu sein – könne sich aber an nichts erinnern – so die Aussage laut Protokoll.

      Als ich bei der StA. anrief wurde mir gesagt: Der Fahrer hat eine Pflicht bei einen Unfall seinen Chef in Kentniss zu setzen, dies Tat er nicht, weil von allen nichts mitbekommen haben habe…und dann wurde ich gefragt ob ich denn wirklich glaube das der gute Herr sich wirklich der Gefahr aussetzen würde seinen Job zu verlieren wenn er lügen würde?

      Mein Kommentar: Ne, natuerlich nicht wenn er gedeckt wird.

      Die ganze Sache lief sehr sehr schmierig ab:

      1) Bei der Unfallaufnahme, versuchten die Polizisten mich abzubuegel und abzuspeisen – als das Kennzeichen nicht ermittelt worden konnte.

      2) Das Verfahren ( Konsulatermittlung, Anhoerung des Beschuldigten, Beweismittelaufnahme etc.pp) wurde innerhalb von 7 Tagen NOCH vor eintreffen des Kostenvoranschlags vom Autohaus bei der StA. GESCHLOSSEN.

      3) Ich wurde nicht geladen, nicht befragt und auch nicht über das Ende und das Schliessen des Verfahrens unterrichtet.

      “Es liegt in der Entscheidungsmacht des StA. ob er mich in Kentnis setzen möchte oder nicht” – er hielt es nicht für nötig.

      Ich kann nur jeden eine Dashcam empfehlen und diese dann zum hergestellten Zweck zu nutzen. [Link editiert]

      Bis bald

      Charly

      • bussgeldkatalog.org
        Am 5. Oktober 2015 um 9:24

        Hallo Charly,

        sobald sich die rechtliche Lage diesbezüglich entwickelt hat, ist eine Dashcam zu empfehlen.

        Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Sebastian
    Am 17. September 2015 um 19:02

    Die Datenschützer haben wohl noch nie was von asymmetrischer Verschlüsselung gehört.
    Hierzu wird ein Schlüsselpaar (Öffentlicher und Privater Schlüssel) erzeugt.
    Der öffentliche Schlüssel wird einfach vom Hersteller auf die Dashcam gespielt und der Private Schlüssel wird einer autorisierten Stelle gegeben.
    Der Klu hierbei ist, dass man die Daten mit dem öffentlichen Schlüssel zwar verschlüsseln kann, jedoch um diese zu entschlüsseln braucht man den privaten Schlüssel.

    Kurz gesagt, die Kamera zeichnet das Video verschlüsselt auf und der Besitzer dieser Kamera kann es nicht ohne weitere Hilfe entschlüsseln.
    Kommt es jetzt zum Unfall etc. so kann der Besitzer diese Videos herunterziehen. Jetzt könnte man mit den Videos vor Gericht gehen und das Gericht fordert den Privaten Schlüssel zwecks Entschlüsselung an.

    Ein weiterer Klu an diesem System wäre, man könnte die Daten digital signieren, sodass man auch sehen kann wenn das Video verändert wurde. Das mit der digitalen Signatur wird schon im Straßenverkehr gemacht, denn der elektronische Fahrtenschreiber fügt seinen Datenpaketen auch eine digitale Signatur an, bevor er diese auf die Fahrerkarte schreibt.

    Also, es wäre alles technisch machbar, sodass man 1. seine Schuld/Unschuld beweisen kann und 2. das der Datenschutz gewährt wird.

    • Josef H
      Am 25. Januar 2023 um 4:10

      Stimme voll und ganz zu.Unverständlich warum in Deutschland noch immer nicht klar geklärt.Mein (unser) gleiches Fahrzeug E200 in USA hat die Dashcam. Erhältlich über Mercedes Me Konto! 200 US Dollar. In Deutschland nicht.Bei offizieller Anfrage erhält man nicht mal eine Antwort vom Hersteller. Rechtlich jeder ja sowieso Jeder eigenverantwortlich.

    • abc
      Am 11. August 2017 um 12:49

      Das war das erste was mir eingefallen ist.. Am besten wäre es, wenn so eine Kamera ein Pflicht wäre.

  19. Thorsten
    Am 27. August 2015 um 8:32

    Das Datenschutzargument würde ich Anfechten, weil
    Zitat:”…oder berechtigter Interessen für konkret festgestellte Zwecke erforderlich sei…”.
    Der konkret festgestellt Zweck wäre hier, die zweifelsfreie Belegung eines Unfallherganges, was ohne DashCam teilweise sehr schwierig ist. Insbesondere wenn man nachweisen kann, dass man keine der Aufnahmen bisher irgendwo veröffentlicht hat, und somit das Persönlichkeitsrecht anderer nicht betroffen ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2015 um 10:09

      Hallo Thorsten,

      vielen Dank für die Anregung. Wir zitieren hier nur Urteile. Die Rechtslage ist ohnehin derzeit sehr schwierig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • B.Götte
        Am 8. November 2022 um 9:21

        Wie verhält es sich wenn mein Beifahrer die Fahrt in den Urlaub mit einer normalen Videokamera filmt?

  20. Anton
    Am 27. Juli 2015 um 10:32

    Ich würde einen sogenannten Datenschützer der gegen eine Dascam im Fahrzeug ist, wünschen, dass dessen Kind in einen Unfall verwickelt wird, wo die Schuld nur durch eine Dashcam bewiesen werden könnte. Dabei würde mich den Datenschützer seine Meinung interessieren. Für anderen Unfug sollte eine Dashcam nicht verwendet werden.

    • Rolf S.
      Am 23. Januar 2016 um 14:40

      @ Anton
      Pfui Deibel, einem Kind eine Unfall zu wünschen!
      Andere mit Gewaltandrohung überzeugen zu wollen ist charakterlich absolut unterste Schublade.

      • Mo
        Am 23. Februar 2016 um 4:05

        jau,seh ich auch so.
        denke aber eher er hat wohl das wörtchen “falls” vergessen.

      • Ralf M.
        Am 28. Januar 2016 um 13:43

        Ich glaube nicht, dass ursprüngliche Schreiber, dem Kind einen Unfall wünscht, sondern eine derartige Situation, aus der man argumentativ nicht herauskommt, dem Datenschützer, der nicht einsehen will, dass es keine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit sein soll, wenn man im Verkehr genötigt wird, aber ein Foto von einem Nummernschild mit Auto darum schon. Oft sind es Anwälte, die das “gesunde” Recht so verdrehen, das man nicht mehr weiss, was man argumentieren soll. Der Richter kommt zu einem Urteil, das mit der Realität eigentlich nichts mehr zu tun hat.

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