Übersetzung der Datenschutzerklärung: Wann ist dies erforderlich?
Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Fehlende Datenschutzerklärung stellt Datenschutz-Verstoß dar
Für Website-Betreiber, ob private oder gewerbliche, ist die Datenschutzerklärung spätestens seit Umsetzung der DSGVO mit Wirkung zum 25. Mai 2018 Pflicht. Über diese sollen die betroffenen Besucher der Website erfahren, welche personenbezogenen Daten im Einzelnen erhoben und verarbeitet oder an Dritte übermittelt werden. Auch die jeweilige rechtliche Grundlage der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Betroffenen sind in der Datenschutzerklärung zu nennen.
Unsicherheiten gibt es bei vielen betroffenen Website-Betreibern jedoch vor allem bezüglich der Sprache der Datenschutzerklärung: Sitz in Deutschland = deutsche Sprache; Sitz außerhalb der EU = DSGVO greift nicht? Ganz so einfach ist es nicht.
Erfahren Sie im Folgenden, wann bei der Datenschutzerklärung eine Übersetzung in eine andere Landessprache erforderlich ist – und wann nicht.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Übersetzung der Datenschutzerklärung
Durch bestimmte Cookies, Kontaktformulare und andere Tools werden personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet. Handelt es sich dabei um Daten eines EU-Bürgers, muss der jeweilige Webseiten-Betreiber eine Datenschutzerklärung auf seiner Seite anbieten.
Das hängt davon ab, welche Nutzer durch die Angebote auf der Website angesprochen werden. Die Datenschutzerklärung ist in deren Sprache abzufassen. Richtet sich die Seite z. B. nur an Deutsche, genügt eine deutsche Erklärung. Sobald auch fremdsprachige Nutzer zur Zielgruppe gehören, muss die Erklärung auch in ihrer Sprache angeboten werden.
Im Idealfall wenden Sie sich an einen professionellen Übersetzer, der mit dem Datenschutz vertraut ist. Von der Nutzung einfacher Übersetzungsprogramme und der Nutzung von Mustern ist hingegen abzuraten.
Datenschutzerklärung: Übersetzung bei Bereitstellung für andere EU-Bürger Pflicht!
Ausschlaggebend dafür, ob Website-Betreiber die Datenschutzerklärung auch in einer anderen Sprache zur Verfügung stellen müssen, ist, für welche Nutzer genau die Inhalte zugänglich gemacht werden. Sind neben Deutschen etwa auch Spanier, Franzosen oder Briten angesprochen, indem die Inhalte in die jeweilige Landessprache übersetzt werden können, so erstreckt sich das auch auf die Datenschutzerklärung. Eine Übersetzung dieser in spanische, französische sowie englische Sprache ist dann in aller Regel zusätzlich erforderlich.
Das betrifft nicht nur Website-Betreiber innerhalb der EU. Sobald die Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden, bedarf es einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung in der jeweiligen Landessprache. Stellen Sie die Inhalte nur in deutscher Sprache zur Verfügung und sprechen dadurch Nutzer vornehmlich aus dem deutschsprachigen Raum an, so genügt in aller Regel eine Datenschutzerklärung in deutscher Sprache.
Bei der Datenschutzerklärung auf professionelle Übersetzung bauen
Website-Betreiber sollten die Datenschutzerklärung von geeigneten Stellen übersetzen lassen.
Einfache und vor allem kostenlose Übersetzungsprogramme genügen den Standards in aller Regel nicht und haben eher unverständliche und fehlerhafte Übersetzungen zur Folge.
Eine nicht mehr verständliche Datenschutzerklärung genügt den Ansprüchen der Datenschutzgrundverordnung regelmäßig nicht und kann als Verstoß gewertet werden.
Sie sollten deshalb bei der Übersetzung der Datenschutzerklärung darauf achten, dass die hierin getroffenen Aussagen auch nach der Übertragung noch verständlich und vor allem zutreffend sind.
Am einfachsten können Sie das überprüfen, wenn Sie selbst über entsprechende Fremdsprachenkenntnisse verfügen. Ist dies jedoch nicht der Fall, sollten Sie sich an einen zuverlässigen Übersetzer wenden.
Viele Datenschutzbeauftragte können entsprechende Vorlagen zur Verfügung stellen oder Kontakt zu geeigneten Übersetzern herstellen.