Dienstfahrrad: Infos zu Versteuerung und Leasing
Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Es muss nicht immer ein Dienstwagen für den Weg zur Arbeit sein
Die Statistiken der Autoverkäufe sprechen eine deutliche Sprache: Über die Hälfte der Wagen, die jedes Jahr in Deutschland verkauft werden, sind der Dienstwagenregelung zuzuordnen, wodurch Dienstwagen steuerlich stark begünstigt sind.
Seit einiger Zeit ist es auch möglich, ein Fahrrad oder ein Elektrofahrrad unter diesen Konditionen zu erwerben. Steuerlich wird ein Dienstfahrrad mittlerweile sogar besser wie ein Auto behandelt.
Doch wie genau hängt ein Dienstrad mit der Steuer zusammen? Wer haftet, wenn es zum Diebstahl des dienstlichen Fahrrads kommt? Der vorliegende Ratgeber beantwortet diese Frage und informiert außerdem darüber, ob auch Selbstständige ein Dienstfahrrad nutzen können und welche Möglichkeiten Leasing bei der Finanzierung bietet.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Dienstfahrrad
Eigentümer des Dienstrades ist in der Regel der Arbeitgeber, der dieses erwirbt und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Alternativ dazu stellt auch Leasing eine Option dar.
Ja, der Arbeitgeber kann die Anschaffungskosten für das Fahrrad als Betriebskosten absetzen. Nutzen Arbeitnehmer das Rad auch privat, muss auch der geldwerte Vorteil versteuern werden.
Ermöglicht der Arbeitnehmer durch grobe Fahrlässigkeit einen Fahrraddiebstahl, muss dieser in der Regel für den Schaden haften.
Mit dem Dienstfahrrad bei der Steuer sparen
Diensträder bieten für Arbeitgeber und vor allem für Arbeitnehmer einige Vorteile. Nicht nur sorgen sie dafür, dass es zu etwas sportlicher Bewegung kommt, sie ermöglichen es auch, nervige Staus und volle öffentliche Verkehrsmittel zu umgehen. Und durch die Gesetzesanpassung können Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein solches Bike nun günstig anbieten, wie es vorher nur bei Dienstwagen der Fall war.
Es ist durchaus auch möglich, einen Dienstwagen und ein Dienstfahrrad gleichzeitig über den Arbeitgeber zu beziehen. Die steuerlichen Aspekte müssen in diesem Fall jedoch gesondert geklärt werden.
Bis Ende 2018 galt auch bei der Versteuerung vom Dienstfahrrad die sogenannte Ein-Prozent-Regelung: Dies äußert sich darin, dass ein Prozent des Brutto-Listenpreises erfasst und getragen werden musste. Das bedeutete, dass ein Arbeitnehmer, wenn ein Fahrrad beispielsweise 2.000 Euro kostete, jeden Monat anhand des ihm zugewiesenen Steuersatzes 20 Euro versteuern musste. Der Unterschied zum Dienstauto lag allerdings darin, dass der Weg zur Arbeit dem Fiskus nicht gemeldet werden muss.
Zum 1. Januar 2019 wurde die Bemessungsgrundlage für neu angeschaffte Diensträder und -pedelecs angepasst, sodass eine 0,5-Prozent-Regelung galt. Steuerlich sind diese damit besser gestellt als ein Dienstwagen. Seit 2020 wird ein Dienstrad bei Gehaltsumwandlung nur noch mit 0,25 Prozent versteuert. Bei einem Listenpreis von 2.000 Euro sind das 5 Euro.
Neben den steuerlichen Aspekten sollten auch die Haftungsfragen zum Bike im Vorhinein genau geklärt werden. Ansonsten gilt: Bezahlt der Arbeitgeber ein Fahrrad, dann gehört es ihm und er haftet auch dafür. Anders sieht es aus, wenn der Beschäftigte, der es genutzt hat, durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit den Diebstahl ermöglicht hat. Wie auch in anderen Situationen kann dann der Diebstahl vom Dienstrad zwar der Polizei gemeldet werden, die Kosten muss jedoch der Mitarbeiter ganz oder zumindest teilweise tragen.
Das Dienstfahrrad durch Leasing finanzieren
Eine Alternative zur Versteuerung ist die Gehaltsumwandlung: Ein Dienstfahrrad wird hierbei dadurch finanziert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts abzieht und damit die vorher vereinbarten Leasingraten bezahlt. Finanzexperten raten jedoch dazu, alles genau durchzurechnen, bevor diese Option ausgewählt wird. Denn diese Methode lohnt sich in erster Linie für Arbeitnehmer, die sich sowieso ein hochwertiges Fahrrad zulegen wollten.
Wird das Dienstrad durch Leasing finanziert, verbleibt das Eigentum jedoch dauerhaft bei dem Leasinggeber, in diesem Fall also beim Unternehmen. Der Leasingnehmer haftet trotzdem für alle Schäden, die am Fahrrad auftreten. Endet die Vertragsvereinbarung zum Leasing, muss das Objekt an den Besitzer zurückgehen, kann jedoch nach entsprechender Absprache auch gekauft werden.
Diensträder für Selbstständige
Ein Dienstfahrrad kann ein Selbstständiger ebenfalls über die Steuer absetzen. Eine Grundvoraussetzung: Mehr als 50 Prozent der Fahrten sind betrieblicher Natur. Daraus folgt, dass das betreffende Rad mit dem Betrieb vermögensrechtlich verbunden ist. Das Finanzamt geht jedoch grundsätzlich davon aus, dass auch eine Privatnutzung des Bikes stattfindet und berechnet entsprechend eine fiktive Betriebseinnahme. Ein genau geführtes Fahrtenbuch schafft Abhilfe, ist aber mühselig.
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