Diesel-Fahrverbot: Ist die Feuerwehr betroffen?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Dieselverbote kommen nicht ohne Ausnahmen aus

Betrifft das Dieselfahrverbot auch die Feuerwehr?
Betrifft das Dieselfahrverbot auch die Feuerwehr?

Um der hohen Stickstoffdioxid-Belastung in Deutschland entgegenzuwirken und so den Vorgaben der Europäischen Union zu den jeweiligen Grenzwerten gerecht zu werden, sind in vielen Städten Fahrverbote für Diesel geplant oder bereits eingeführt worden. Aktuell (Stand März 2019) beschränken sich diese Verbote noch auf Hamburg und Stuttgart.

Auch wenn sich die jeweiligen Fahrverbotszonen in der Regel nicht auf die gesamte Stadt, sondern vielmehr auf bestimmte Straßen oder Gebiete beziehen, steht außer Frage, dass betroffene Fahrer dadurch mit gewissen Einschränkungen konfrontiert werden.

Doch wie weit dürfen diese gehen? Tangiert das Diesel-Fahrverbot selbst die Feuerwehr oder gibt es Ausnahmeregelungen? Im Ratgeber erfahren Sie es.

FAQ: Diesel-Fahrverbot für die Feuerwehr

Gilt das Diesel-Fahrverbot auch für die Feuerwehr?

Nein, Fahrzeuge der Feuerwehr sind vom Fahrverbot befreit, auch wenn diese mit Diesel betrieben werden und keine grüne Umweltplakette erhalten würden.

Warum gilt für die Feuerwehr kein Diesel-Fahrverbot?

Ein Fahrverbot für Feuerwehrfahrzeuge gilt als unverhältnismäßig, da Brände in Fahrverbotszonen dadurch nicht gelöscht werden können und der Nachteil somit den Zweck des Diesel-Fahrverbots überwiegt.

Gibt es neben der Feuerwehr weitere Ausnahmen beim Diesel-Fahrverbot?

Ja, auch Fahrzeuge der Bundeswehr, der Polizei und des Zolls sind vom Diesel-Fahrverbot ausgeschlossen.

Keine Sorge: Die Feuerwehr ist vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen

In der Hansestadt dürfen bereits seit dem 1. Juni 2018 keine Kraftfahrzeuge mit der Diesel-Abgasnorm Euro 1 bis 5 in den entsprechenden Fahrverbotszonen mehr fahren. Das Dieselverbot in Stuttgart gilt seit dem 1. Januar 2019 für auswärtige Fahrer und soll im April auch auf Stuttgarter Fahrer ausgeweitet werden. Streng genommen dürften dann auch Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr, die über Dieselmotoren verfügen, nicht mehr fahren.

Ein Diesel-Fahrverbot für die Feuerwehr ist jedoch schlichtweg ein Ding der Unmöglichkeit. Schon das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies in seinem für die Dieselverbote wegweisenden Urteil vom 27. Februar 2018 auf das sogenannte Verhältnismäßigkeitsprinzip hin. Demzufolge müssen mögliche Nachteile stets im Verhältnis zum generellen Zweck des Verbots stehen.

Würde das Diesel-Fahrverbot selbst die Feuerwehr miteinschließen, würde dies zwar zu gewissen Teilen zur Senkung der Belastung durch Stickstoffdioxid beitragen, allerdings könnten Brände in Fahrverbotszonen nicht mehr gelöscht werden. Dadurch ergibt sich offensichtlich ein zu großes Missverhältnis zwischen dem eigentlichen Nutzen und den damit verbundenen Nachteilen.

Dieselverbot: Neben der Feuerwehr gibt es noch weitere Ausnahmen

Nicht nur die Feuerwehr ist vom Diesel-Fahrverbot ausgeschlossen.
Nicht nur die Feuerwehr ist vom Diesel-Fahrverbot ausgeschlossen.

Sowohl in Stuttgart als auch in Hamburg gibt es diverse Ausnahmen vom Diesel-Fahrverbot. Neben der Feuerwehr oder Rettungsdiensten im Allgemeinen dürfen in der Stadt an der Elbe außerdem Anwohner sowie Gewerbetreibende trotz Verbot fahren. Häufig benötigen sie dafür jedoch eine spezielle Genehmigung. In Stuttgart sind ebenfalls der Rettungsdienst, aber auch der Lieferverkehr sowie Menschen mit Behinderung von den Fahrverboten ausgenommen.

Weiterhin müssen in Stuttgart die grundsätzlichen Ausnahmen Beachtung finden, die im Anhang 3 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) genannt sind. Dazu zählen unter anderem Arbeitsmaschinen, mobile Geräte und Maschinen, forst- und landwirtschaftliche Zugmaschinen sowie zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Doch auch Kfz, für die laut § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Sonderrechte gelten, werden darin genannt. In § 35 Absatz 1 StVO heißt es in Bezug auf diese Fahrzeuge:

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“

Daraus ergibt sich: Es existiert weder ein Diesel-Fahrverbot für die Feuerwehr noch für Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr oder anderer Institutionen, die in diesem Paragraphen genannt wurden. Begründet ist dies normalerweise darin, dass diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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