Drängler im Straßenverkehr: Welche Sanktionen drohen?
Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
So verhalten Sie sich richtig, wenn Fahrer auf der Autobahn drängeln
Es herrscht Krieg auf deutschen Autobahnen – diese Ansicht vertritt wohl ein Großteil der Autofahrer. Meist gilt lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, eine Begrenzung der maximalen Höchstgeschwindigkeit suchen manche vergebens. Trotzdem geht es für einige Raser immer noch nicht schnell genug.
Durch dichtes Auffahren, das Betätigen der Lichthupe, das Behindern eines Überholvorgangs oder das Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer versuchen sie, schneller voranzukommen. Aus diesem Grund werden diese Autofahrer auch als „Drängler“ bezeichnet.
Wie Sie sich verhalten sollten, wenn es auf der Autobahn ein solcher Drängler auf Sie abgesehen hat, wann eine Anzeige wegen Drängeln sinnvoll ist und mit welchen Sanktionen Autofahrer rechnen müssen, die andere Verkehrsteilnehmer zu einem bestimmten Verhalten im Straßenverkehr nötigen, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Drängler
Sehen Sie davon ab, den Drängler absichtlich auszubremsen oder zu provozieren. Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie den Drängler überholen.
Merken Sie sich das Kennzeichen sowie die Merkmale des Fahrzeugs. Bestenfalls können Sie auch den Fahrer beschreiben. Mit diesen Angaben können Sie Anzeige erstatten.
Unter Umständen kann das Drängeln als Nötigung im Straßenverkehr gelten. Dies ist eine Straftat.
Tipps für den Umgang mit einem Drängler auf der Autobahn
Mit dem Drängeln im Straßenverkehr wird wohl jeder Fahrer früher oder später einmal konfrontiert. Das Wichtigste dabei ist jedoch, ruhig zu bleiben. Ärger oder Wut haben auf der Autobahn nichts zu suchen. Weiterhin sollten Sie sich wie folgt verhalten, wenn ein Drängler Ihnen das Leben schwer macht:
- Bestehen Sie nicht auf Ihr Recht, sondern lassen Sie den Drängler überholen. Reisende bzw. Raser soll man nicht aufhalten.
- Kontrollieren Sie alle fünf bis zehn Sekunden Ihren Rückspiegel und setzen wirklich nur dann zum Überholvorgang an, wenn die Spur frei ist und sich kein Fahrzeug nähert.
- Ordnen Sie sich nach dem Überholmanöver wieder rechts ein und fahren Sie nicht mit konstanter Geschwindigkeit auf der Überholspur, um Drängler zu provozieren.
- Versuchen Sie nicht, Drängler zu erziehen und sie indirekt zurechtzuweisen, indem Sie immer wieder kurz das Bremspedal treten, wenn Ihnen jemand zu dicht aufgefahren ist.
- Musste ein anderer Fahrer aufgrund Ihres Verhaltens stark abbremsen und seine Geschwindigkeit merklich verringern, entschuldigen Sie sich bei ihm (z. B. indem Sie die Hand heben).
Leider steht das Drängeln im deutschen Verkehr an der Tagesordnung. Für viele Autofahrer ist es längst nichts Neues mehr, wenn sie durch das Betätigen der Lichthupe dazu aufgefordert werden, die Spur frei zu machen. Sollte durch den Drängler jedoch eine schwere Gefährdung entstanden sein, ist eine Anzeige bei der Polizei in der Regel absolut gerechtfertigt.
Um den Drängler identifizieren zu können, benötigen die Beamten bei der Polizei zunächst das Kennzeichen, die Marke, das Modell und die Farbe seines Kfz. Noch besser ist es, wenn Sie den Raser sowie das Geschehene genau beschreiben können. Zeugen benötigen Sie übrigens nicht, wenn Sie Anzeige gegen den Drängler bei der Polizei erstatten.
Drängeln auf der Autobahn: Welche Strafe droht?
Unter bestimmten Umständen kann das Verhalten der Drängler als Nötigung im Straßenverkehr angesehen werden.
Wann dies der Fall ist und wie hoch beim Drängeln die Strafe ausfällt, definiert § 240 des Strafgesetzbuches (StGB):
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Ich wurde (allein) auf einer Landstraße bei Höchstgeschw. 70km/h mit Überholverbot von einem Drängler (ebenfalls Alleinfahrer) schwerst genötigt.
Zu der Zeit befuhren nur Ich und der der Drängler diese Richtung. Ich sah bereits im Vorfeld im Rückspiegel, wie schnell er hinter mir auf mich zuraste und im letzten Moment abbremste. Obwohl ich fast 10km/h schneller fuhr, als die Höchstgeschwindigkeit erlaubte, hing der Drängler dennoch ständig press an meinem Kofferraum. Ich habe ihm mehrfach gestikuliert, dass ich mich unwohl fühlte und er Abstand halten sollte. Ich reduzierte vor Sorge die Geschwindigkeit, da ich mit einem Auffahrunfall jederzeit rechnete. Ich konnte nicht einmal mehr dessen Scheinwerfer am Wagen sehen. Einige Kilometer später wurde es Mehrspurig und er zog sofort raus um zu überholen. Der Kerl ist auf meine Höhe gefahren und hat den berühmten Finger gezeigt. Danach ist er vor meinen Wagen gefahren und hat eine brutale Vollbremsung durchgeführt. Aufgrund meiner schnellen Reaktion konnte ich eine Kollision vermeiden. Er fuhr danach permanent 30km/h. Als ich zum überholen ansetzen wollte, gab er wieder Gas. Das ging mehrere Kilometer so, bis hinter mir Nachfolgeverkehr kam. Das waren dann doch zuviel Zeugen für ihn und er rauschte ab.
Ich habe daraufhin bei nächster Gelegenheit rechts angehalten und die Polizei angerufen und diese Begegnung geschildert, auch das KFZ Kennzeichen genannt und den Fahrer beschrieben. Daraufhin fragte der Polizist am Telefon, ob ich denn “allein” unterwegs gewesen sei, was ich bejahte. Der Polizist meinte dann “Sie können ne Anzeige machen, wenn Sie die Zeit haben. Aber es wird Ihnen nichts bringen, da steht AUSSAGE gegen AUSSAGE!”. Damit war der Fall für die Polizei erledigt. Mein Problem also: Ich war allein, keine Zeugen weit und breit, heisst also, der andere konnte alles tun, auf was er Lust hatte…
Bezüglich rechtlicher Folgen ist der Artikel ist leider sehr schwammig und nichtssagend.
Dies ist wahrscheinlich der entsprechenden Rechtsprechung geschuldet?
Wann drängeln oder zu dichtes Auffahren den Tatbestand der Nötigung erfüllt, scheint nicht definiert zu sein und hängt wohl ganz individuell von der Einstellung des Gericht/Richters ab?
Nein! Es gibt einen sehr differenziert formulierten Bußgeldkatalog für die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands.
Daraus läßt sich relativ einfach der Tatbestand einer Nötigung herauslesen.
Wenn man z.B. bei 140 kmh auf 7 m auffährt, kostet dies schon mal 400,- €. Macht ein Fahrer dies über z.B. 15 sek., (390 m) kann dies schon löcker als längere Zeit und damit als Nötigung angesehen werden…
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 5 Überholen
5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
das Betätigen der Lichthupe ist kein Drängeln, der Artikel ist schlichtweg Missverständlich geschrieben, die Kombination aus zu geringen Abstand und das “dauerhafte” das Betätigen der Lichthupe ist das Problem!
In dem Artikel wir suggeriert, dass jeder der die Lichthupe betätigt ein Drängler ist was schlichtweg nicht der Fall ist.
Wenn jemand auf der Autobahn schon überholt und der hinten ankommende, ebenfalls auf der Überholspur, anfängt aufzublenden, wenn der Vorausfahrende noch im Überholvorgang ist, ist das durchaus Drängeln und kein ankündigen von einem Überholmanöver. Denn der Vorausfahrende kann den Ankommenen und evtl dicht auffahrenden nicht spontan vorbei lassen. So und nicht anders läuft es eher ab.