Drohnen-Plakette: Sind Kennzeichen bei Flugobjekten Pflicht?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ob eine Kennzeichnung an Ihre Drohne muss, hängt unter anderem vom Gewicht ab.
Ob eine Kennzeichnung an Ihre Drohne muss, hängt unter anderem vom Gewicht ab.

Viele Drohnen müssen ein “Nummernschild” vorweisen

Drohnen sollen in Zukunft immer mehr Einzug in das Leben der Gesellschaft finden. Nicht nur Privatpersonen entdecken ihre Freude an den kleinen Fliegern. Immer mehr Unternehmen spielen gedanklich mit den Vorteilen, die beispielsweise bei der Paketlieferung mit einer Drohne vorliegen. Damit es dabei nicht zu gefährlichen Situationen kommt, hat der Gesetzgeber klare Regeln aufgestellt.

Zu diesen gehört auch die Pflicht, bestimmte Drohnen einer Kennzeichnung mithilfe von Plaketten zu unterziehen. Der vorliegende Ratgeber beschäftigt sich detailliert mit diesem Thema. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine Drohnen-Plakette zu nutzen ist. Darüber hinaus nennen wir Ihnen einige weitere Vorschriften, die bei Drohnenflügen zu beachten sind.

FAQ: Drohnen-Plakette

Besteht eine Kennzeichnungspflicht für Drohnen?

Ja, laut EU-Drohnenverordnung müssen Drohnen die mehr als 250 Gramm wiegen oder mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet sind über eine Plakette zur Identifizierung des Besitzer verfügen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was muss auf einer Drohnen-Plakette stehen?

Der Gesetzgeber schreibt bei Drohnen eine Kennzeichnung mithilfe der e-ID vor. Vor 2021 wurde hingegen eine Plakette mit Name und Kontaktdaten des Eigentümers verlangt.

Woher bekomme ich die Angaben für eine Drohnen-Plakette?

Bei einem Absturz oder Unfall kann mithilfe der Plakette der Besitzer der Drohne durch die Behörden ausfindig gemacht werden. Die dafür benötigte e-ID erhalten Sie durch eine Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt.

Das besagt die Kennzeichnungspflicht bei Drohnen

Unabhängig davon, ob die Drohnennutzung gewerblich oder privat stattfindet, sind Besitzer der Flugobjekte verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Das Prinzip dabei folgt dem, das auch bei Kraftfahrzeugen angewandt wird.

Fügt also eine Drohne dritten Personen Schäden zu, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallpiloten diese. Das schützt die Eigentümer davor, durch horrende Kosten zu verarmen. Gerade dann, wenn auch noch Schmerzensgeldforderungen dazu kommen, können sich Forderungen in Höhe von mehreren Tausend Euro ergeben.

Ob eine Plakette eine Drohne zieren muss, ist mitunter abhängig vom Gewicht des jeweiligen Flugobjektes. So gilt ab einem Abfluggewicht von über 250 Gramm: Es muss eine Drohnen-Plakette sichtbar angebracht sein. Gleiches gilt unabhängig vom Gewicht, wenn die Drohne über einen Sensor zur Erfassung von personenbezogenen Daten verfügt. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine Kamera handeln.

Mit oder ohne Plakette: EIne Drohne darf nicht in der nähe von großen Menschenansammlungen fliegen.
Mit oder ohne Plakette: EIne Drohne darf nicht in der nähe von großen Menschenansammlungen fliegen.

Bis 2021 verlangte der Gesetzgeber, dass die Drohnen-Plakette dauerhaft und feuerfest am Flugobjekt befestigt wird. Zudem musste diese den Namen und die Adresse des Besitzers wiedergeben. Durch die Einführung der EU-Drohnenverordnung änderten sich die Vorschriften allerdings. So gibt es mittlerweile keine Vorgaben mehr über die Art der Drohen-Plakette, weshalb grundsätzlich auch ein einfacher Sticker ausreicht. Zudem muss die Kennzeichnung nun mithilfe der e-ID erfolgen. Die Zeichenfolge erhalten Sie durch eine Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt und ermöglicht den Behörden die Identifizierung des Drohnen-Besitzers. Damit aber auch Privatpersonen den Eigentümer einer abgestürzten Drohne kontaktieren können, ist es durchaus sinnvoll, auch einen zusätzlichen Aufkleber mit den Kontaktdaten anzubringen.

Weitere Vorschriften für Drohnenbesitzer

Neben der Anbringung einer Drohnen-Plakette hat der Gesetzgeber eine Reihe weiterer Vorgaben aufgestellt, an die sich Betroffene halten müssen. So müssen Drohnenpiloten zum Beispiel über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen und dürfen die Flugobjekte nur in Sichtweite fliegen lassen. Elektronische Verbindungen durch Monitore allein reichen nicht aus.

Außerdem dürfen gewerbliche wie auch private Drohnen in bestimmten Gebieten nicht unterwegs sein. Das ist mitunter in unmittelbarer Nähe zu Krankenhäusern und Bahnanlagen der Fall. Auch große Menschenansammlungen dürfen mit Drohnen in keinem Fall angeflogen werden. Sonst drohen Bußgelder mit Drohnenbezug.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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21 Kommentare

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  1. Hakim
    Am 12. Juni 2021 um 20:11

    Sie schreiben:
    “So gilt ab einem Abfluggewicht von über 250 Gramm: Es muss eine Drohnen-Plakette sichtbar, feuerfest und dauerhaft angebracht sein.”
    Sind si sicher ? laut LBA:
    1. feuerfest ist nicht mehr erforderlich: (editiert von der Redaktion)

    2. Eine Plakette ist erforderlich ab 250g aber auch ab dem Zeitpunkt wo Sie sensorik wie Kameras an haben. Einer der Fragen im Übungsportal des LBA

  2. Daniel
    Am 7. Mai 2021 um 13:21

    Auch Drohnen wie DJI Mini oder Mini 2 mit einem Gewicht unter 250g müssen mit der e-ID des Betreibers gekennzeichnet werden, weil sie eine Kamera mitführen. Der Betreiber solch einer Drohne muss sich registrieren Artikel 14 Absatz 5 und die Drohen die Nummer auf der Drohne anbringen (gemäß Absatz 8).
    Die Kennzeichnung muss weder feuerfest noch von außen sichtbar sein. Eine handschriftliche Kennzeichnung der OBU im Batteriefach ist auch ausreichen. Dazu gibt es auch eine Aussage vom LBA – die habe ich nur gerade nicht an der Hand.

    Das hat sich alles mit der “EU Drohnenverordnung” (Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge 2019/947) zum 1.1.2021 geändert. eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0947&rid=1

  3. Torxuser
    Am 12. März 2021 um 10:25

    Laut Luftfahrtbundesamt muß die neue Kennzeichnung von Drohnen mit der UAS-E-Id nicht mehr feuerfest sein.
    So steht es zumindest in den FAQ dort. Man bezieht sich auf die EU-Drohnen-Regularien. Bitte kontrollieren und gegebenfalls ändern.
    “Gemäß den EU-Drohnen-Regularien ist kein feuerfestes Schild mehr erforderlich. An geeigneter Stelle muss jedoch eine Registrierungsnummer (e-ID) angebracht werden. Zu den geeigneten Stellen zählt hierbei auch das Batteriefach, wenn es sich z.B. um ein Modell eines im Original existierenden Luftfahrzeuges handelt und das Anbringen der Registrierungsnummer das Gesamtbild des Modells stören würde. Die Feuerfestigkeit der Beschriftung ist nicht mehr erforderlich.”

    zu finden hier:
    lba.de/DE/Betrieb/Unbemannte_Luftfahrtsysteme/FAQ/05_Registrierung_Betreiber_EID/FAQ_node.html;jsessionid=4B9DF7A3846E85B9A782821426BDF730.live11292

    • Peter
      Am 31. März 2022 um 9:36

      Super, mit Quelle… danke :)

  4. Guido
    Am 2. März 2021 um 16:46

    Das, was hier beschrieben wurde, ist nicht korrekt. Ein Blick in die Drohnenverordnung hilft:
    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt ab dem 31. Dezember 2020. Gemäß Artikel 14
    Absatz 5 sind Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen (Flugmodelle und im allgemeinen
    Sprachgebrauch als Drohnen bezeichneten Luftfahrzeuge) verpflichtet, sich als UAS-Betreiber zu
    registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen für das unbemannte Luftfahrzeug erfüllt ist:
    1. es wird in der speziellen Kategorie betrieben,
    2. es wird in der offenen Kategorie betrieben und es hat eine maximale Abflugmasse von
    250 Gramm oder mehr und die bei einem Aufprall auf einen Menschen übertragene
    kinetische Energie des unbemannten Luftfahrzeug ist größer als 80 Joule oder
    3. es ist mit Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten (z. B. einer Kamera)
    ausgestattet, sofern es sich nicht um Spielzeug gemäß Richtlinie 2009/48/EG handelt.
    Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der oben genannten Verordnung registrieren sich Betreiber in dem
    Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren
    Hauptgeschäftssitz haben. Nach erfolgreicher Registrierung stellt der EU-Mitgliedstaat eine
    Registrierungsnummer aus, die den Betreiber individuell identifiziert. Der Betreiber ist gemäß
    Artikel 14 Absatz 8 der genannten Verordnung verpflichtet, diese Registrierungsnummer auf
    jedem seiner unbemannten Luftfahrzeuge anzubringen.
    Demnach ist auch die Mavic Mini kennzeichnungspflichtig, da sie eine Kamera trägt.

  5. Volker
    Am 23. Februar 2021 um 16:23

    Die Rechtslage zur Frage hat sich ab 2021 geändert: eine Drohne wie die Mavic mini benötigt (schon allein wegen der Kamera an Bord) – völlig unabhängig vom Abfluggewicht zwingend eine Beschriftung mit der e-ID des Drohnenpiloten (nicht die Drohnen werden registriert, sondern deren Betrieber).
    Strittig hingegen ist die Frage, ob die Kennzeichnung der Drohne wie bisher mit einer feuerfesten Plakette zu erfolgen hat, denn der Gesetzestext schreibt lediglich eine sichtbare Kennzeichnung vor. Hier ersetzt n.m.E. das EU-Recht die bisherige deutsche Ausnahmeverordnung.
    Übrigens: von einer feuerfesten Anbringung war noch nie die Rede, zumal das technisch auch nur mit einer mechanischen Befestigung möglich wäre, die aber eine Beschädigung der Drohne bedeutet. Klebepads und Epoxidharzkleber sind ebenfalls nicht feuerbeständig. Dennoch ermöglicht eine feuerfeste Plakette in den Brandresten ggf. eine Eigentümerbestimmung.
    Einwände und Richtigstellungen sind ausdrücklich willkommen.

  6. Sven K
    Am 8. Februar 2021 um 17:24

    Hallo,
    seit 2021 ist auch bei Drohnen unter 250g eine Kennzeichnung verpflichtend. Hintergrund hierbei ist die Kamera. Wenn eine Drohne eine Kamera und oder Mikrofon an Bord hat, gilt die Grenze von 250g nicht.
    D.h. auch die MavicMini muss ein Kennzeichen mit der vollständigen Adresse und der E-ID des Eigentümers tragen.
    Auch nachzulesen in der ” DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019″ …..
    ——————
    (16)
    Angesichts der Risiken für den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sollten Betreiber solcher unbemannten Luftfahrzeuge registriert werden, die mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet sind. Dies sollte jedoch nicht gelten, wenn es sich bei dem unbemannten Luftfahrzeug um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Sicherheit von Spielzeug handelt.
    ——————

  7. Seb S
    Am 4. Februar 2021 um 16:53

    Hallo.
    Ich habe mir gerade auf YouTube einiges zu der neuen Gesetzeslage angeschaut und da die Mini 1 und 2 (unter249g) Drone von dji NICHT als Spielzeug deklariert ist, denke ich dass ein Schild mit den Daten, ab 1.1.21 auch der Versicherung Nummer darauf angebracht werden muss.
    Die Frage ist, habe ich damit Recht?

    • Dito D
      Am 19. Mai 2022 um 23:33

      Nein nicht unbedingt, wenn du die Drohne nutzt ohne die Kamera zu nutzen um Personen bezogene Daten zu erfassen dann nicht.

      Man kann sich darüber streiten was als Sensor zur Erfassung Personen bezogener Daten gillt, ich würde sagen die Drohne nutze seine Kameras nicht um Personen bezogene Daten zu erfassen sondern um Hindernisse zu vermeiden und Bilder zu erfassen, demnach ist das Gesetz falsch formuliert. Aber bislang hat das noch Niemand wirklich angefechtet da 80% der Privaten Drohnen Nutzer das Gesetz eh ignorieren. Also ja ähnlich wie bei Alkohol und Marihuana werden die Verbote und Kontrollen Scheitern bis sie umschwenken und es die Wirtschaft regeln lassen mit verantwortungsvoller Aufsicht und Regulierung der Wirtschaft und nicht der Konsumenten.

  8. FlowBow
    Am 2. Januar 2021 um 12:48

    Guten Morgen zusammen,

    ich suche gerade nach offiziellen Quellen für die Thematik “Feuerfeste Plakette” bzw. die Art der Plakette. Ich kann da irgendwie nix finden.

    Versteht mich nicht falsch, es ist wichtig, das die feuerfest sind, aber ich frage mich, ob das mal einer sinnvollerweise “dazu gedichtet” hat, oder ob der Gesetzgeber das berücksichtigt hat. Wenn er das nämlich nicht hat, könnte man ja auch einfach einen Edding benutzten.

    Liebe Grüße

    FlowBow

  9. FlowBow
    Am 2. Januar 2021 um 12:47

    Guten Morgen zusammen,

    ich suche gerade nach offiziellen Quellen für die Thematik “Feuerfeste Plakette” bzw. die Art der Plakette. Ich kann da irgendwie nix finden.

    Versteht mich nicht falsch, es ist wichtig, das die feuerfest sind, aber ich frage mich, ob das mal einer sinnvollerweise “dazu gedichtet” hat, oder ob der Gesetzgeber das berücksichtigt hat. Wenn er das nämlich nicht hat, könnte man ja auch einfach einen Edding benutzten.

    Liebe Grüße

    FlowBow

  10. Burkhard D
    Am 25. November 2020 um 9:57

    Hallo,
    ich bin angestellter Fotograf in einer Firma. Wir wollen uns für meine Arbeit eine Drohne kaufen (Mavic Pro 2).
    Da besteht Kennzeichenungspflicht. Halter ist die Firma, über die auch die Versicherung laufen wird.
    Was muß nun auf der Plakette stehen? Mein nehme mit meiner Anschrift oder Name und Anschrift der Firma?
    Und was ist wenn jemand anders aus der Firma die Drohne fliegen möchte?

  11. Mike
    Am 18. September 2020 um 20:39

    Darf ein anderer meine Drohne fliegen, auch wenn da nur MEIN NAME UND ADRESSE drauf steht?

    MfG

    • Hayen
      Am 17. März 2022 um 16:04

      Ja, in deinem Beisein sofern die Haftpflichtversicherung dieses zulässt

  12. Enrico
    Am 20. August 2020 um 11:09

    Hallo

    habe vor mir die MAvic Mini zu kaufen eine Haftpflichtversicherung werde ich nachträglich abschliessen.Nun die frage muß ich eine Plakette anbringen?Nicht das ich dagegen wäre aber besteht Pflicht?
    Danke im vorraus für die Antwort.
    ps:sie wiegt 249 gr.

    MfG
    Enrico

    • Hayen
      Am 17. März 2022 um 16:02

      Diese Aussage ist falsch, da die Mavic Mini über eine Kamera verfügt und damit personenbezogene Daten aufnehmen kann besteht auch hier eine Pflicht zur Kennzeichnung.

    • Henry
      Am 4. Januar 2022 um 18:45

      nein, musst du erst wenn Sie 250 g oder mehr wiegt

      • Uwe
        Am 14. Januar 2022 um 12:50

        Ja, auch bei unter 250g wenn eine Kamera dran ist ist eine Plakette pflicht. .lba.de/DE/Drohnen/UAS_Betreiberregistrierung/UAS_Betreiberregistrierung_node.html
        Nach 20 Minuten war meine E-ID da

  13. Andreas
    Am 31. Januar 2020 um 10:55

    Moin.
    Die Kennzeichnungspflicht besteht ab einem Gericht von 250g. Schreibfehler im Text , es stehe dort 259g.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. April 2020 um 10:38

      Hallo Andreas,

      wir bedanken uns für den Hinweis. Der Text wurde korrigiert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Stefan
    Am 19. Dezember 2019 um 8:28

    Danke

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