Die Düngeverordnung (DüV): Vorgaben zum Düngen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Mit Bedacht düngen und die Umwelt schützen

Die Düngeverordnung legt fest, wie und wann der Acker künstlich mit Nährstoffen angereichert werden darf.
Die Düngeverordnung legt fest, wie und wann der Acker künstlich mit Nährstoffen angereichert werden darf.

Der modernen Landwirtschaft stehen mannigfaltige Hilfsmittel zur Verfügung, um die Ernten ertragreicher zu machen. Neben technischen Geräten zur Beurteilung der Bodenbeschaffenheit und dessen Bearbeitung sind es vor allem Düngemittel, die dafür sorgen, dass Landwirte stets mit einem guten Pflanzenwachstum rechnen können.

Dünger müssen die richtige Zusammensetzung haben und im rechten Moment in den Boden eingebracht werden, um den Pflanzen die Nährstoffe zu geben, die sie für ihre Entwicklung brauchen. Dabei muss jedoch verhindert werden, dass zu viele Nährstoffe unverbraucht im Boden versickern und letztlich im Grundwasser landen. Auch das Einbringen der Düngemittel in Oberflächengewässer ist gefährlich.

An dieser Stelle informieren wir Sie über die deutsche Düngeverordnung, die dem Umweltschutz in der Landwirtschaft dient. Wir betrachten die Ziele und den Inhalt des Gesetzestextes und gehen auf die in naher Zukunft in Kraft tretende neue Düngeverordnung ein, deren Novellierung von der Europäischen Kommission im Oktober 2013 angemahnt wurde.

FAQ: Düngeverordnung

Warum gelten für den Einsatz von Dünger gesetzliche Vorgaben?

Durch Dünger können Landwirte bessere Ernten erzielen, gleichzeitig können die Mittel aber auch der Umwelt schaden. So kann dadurch zum Beispiel das Grundwasser verunreinigt werden.

Welche Gesetzestexte gibt es zum Einsatz von Düngemitteln?

Eine Übersicht der gesetzlichen Vorgaben finden Sie hier.

Was ist das Ziel der gesetzlichen Vorgaben?

Durch die Reglementierung von Düngemitteln soll vor allem die Wasserverschmutzung verhindert bzw. eingedämmt werden.

Düngeverordnung, Düngemittelverordnung und Düngegesetz – Wo steht was?

Die Gesetzeslage zur Düngung des Ackerlandes in Deutschland setzt sich aus drei Gesetzestexte zusammen:

  • Das Düngegesetz (DüngG) wurde im Jahr 1977 in seiner Urfassung verabschiedet und löste das bis dahin bestehenden “Düngemittelgesetz” ab. Hier wird in achtzehn Paragraphen der gesetzlich Rahmen für Vertrieb, Kennzeichnung und Nutzung von Düngemitteln gegeben.
  • Die Düngemittelverordnung (DüMV) trat 2008 in Kraft. Hier wird die Produktion und der Vertrieb von Düngern im Detail geregelt.
  • Die Düngeverordnung (DüV), die im Jahr 1996 erstmals in Kraft trat, regelt en detail die Anwendung der zugelassenen Düngemittel. Sie wird alle vier Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Grundlage hierfür ist auch die Nitratrichtlinie der Europäischen Kommission. Dieser im Jahr 1991 verabschiedete Grundlagentext soll langfristig die Gewässer vor der Verschmutzung durch die Landwirtschaft schützen.

Ziele der Düngeverordnung

Im vollen Name der Düngeverordnung wird die Zielsetzung der Verfasser durch eine im deutschen Landwirtschaftsrecht gängige Formulierung umschrieben:

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV)

Der Begriff der “guten fachlichen Praxis” beschreibt in der Landwirtschaft (aber auch in der Forst- und Fischwirtschaft) die Grundsätze eines umweltbewussten Wirtschaftens. Neben dem Umweltschutz bezieht sich die Wortgruppe auch auf den Tierschutz in ökonomischen Betrieben.


Was aber ist gute fachliche Praxis im Bezug auf die Verwendung von Düngemittel? Da der deutsche Gesetzgeber mit der Düngeverordnung auf eine EG-Richtlinie reagierte, bringt uns ein Blick auf deren Zielsetzung einer Antwort näher. Der volle Name der sogenannten EG-Nitratrichtlinie enthält eine erfreulich klare Aussage:

Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

Es soll also auf lange Sicht Wasserverschmutzung durch Nährstoffüberschuss verhindert werden.

Die Vorschriften der Düngeverordnung dienen in erster Linie diesem Ziel. Gleichzeitig wird den Bauern Rechtssicherheit beim Einsatz (Fachbegriff: Ausbringung) von Düngemitteln gegeben. So wird die Reduzierung des Nitratgehalts im Boden und in den Gewässern gewährleistet und Wettbewerbsgleichheit geschaffen.

Aber was ist Nitrat eigentlich und was macht es gefährlich?

Nitrat ist eine Stickstoffverbindung, die als Pflanzennahrung dient. Für Menschen ist Nitrat zunächst ungefährlich. Allerdings können Bakterien Nitrat in Nitrit umwandeln, was als krebserregend gilt. Dieser Umwandlungsprozess kann auch im menschlichen Magen stattfinden, weshalb die Weltgesundheitsorganisation (WHO – World Health Organisation) rät, am Tag nicht mehr als 20 mg Nitrat  zu sich zu nehmen. Dass Nitrat nicht in Gewässer gelangen soll, hat jedoch vorrangig andere Gründe, auf welche wir im Folgenden eingehen.

Problem bei Überdüngung: Eutrophierung der Gewässer

Wenn in der Landwirtschaft zu viel Dünger verwendet wird, bleiben viele Nährstoffe ungenutzt und versickern im Boden. So gelangen die Stoffe ins Grundwasser. Bei landwirtschaftlich genutzten Feldern in Wassernähe besteht zusätzlich die Gefahr, dass durch ungenaue Bedüngung Nährstoffe direkt in die Gewässer gelangen.

Vorrangig sollen Gewässer durch die Düngeverordnung geschützt werden. Doch auch der Boden, Landtiere und Menschen profitieren von sparsamer Düngung.
Vorrangig sollen Gewässer durch die Düngeverordnung geschützt werden. Doch auch der Boden, Landtiere und Menschen profitieren von sparsamer Düngung.

Neben Stickstoffen dienen noch andere Substanzen, wie etwa Phosphatverbindungen, als Pflanzennahrung im Dünger. Die Regulierung der Ausbringung beider Substanzen soll durch die Düngeverordnung gewährleistet werden.

Doch auch im Wasser tummeln sich Pflanzen – zum Beispiel Blaualgen. Der zu hohe Nährstoffgehalt – die Eutrophierung der Gewässer– führt zu einer übermäßigen Algenproduktion, wodurch

  • der Sauerstoffgehalt des Wassers im schlimmsten Fall auf null sinkt, da Blaualgen beim Zersetzungsprozess Sauerstoff verbrauchen und
  • die Lichtzufuhr abgeschnitten wird, weil Algenteppiche die Wasseroberfläche bevölkern.

Letztlich “kippt das Gewässer um” – es wird zu einer “toten Zone”, in der keine aeroben (also Sauerstoff atmenden) Lebewesen mehr vorkommen.

Zusatzinfo: Derselbe Effekt stellt sich im Übrigen auch ein, wenn Menschen Enten im Parkteich füttern. Hierdurch kommt es zu einem Überangebot von Nährstoffen, das letztlich zum Sterben des Gewässers führt.

Inhalt der Düngeverordnung

Die Düngeverordnung besteht in ihrer derzeitigen Fassung aus fünfzehn Paragraphen und neun Anlagen (Stand August 2020).

Die wesentlichen Bestimmungen zur Ausbringung von stickstoff- und  phosphathaltigen Düngemitteln sind in den umfangreichen Paragraphen 3 und 4 der Düngeverordnung festgehalten. Einige wichtige Eckpunkte dieser Bestimmungen sind:

Vor der Ausbringung der Düngemittel auf dem Acker müssen der richtige Anwendungszeitpunkt und die notwendige Menge möglichst genau berechnet werden. Denn es soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Pflanzen die Nährstoffe optimal aufnehmen können. Auch soll nach Möglichkeit nur die Menge Düngemittel ausgebracht werden, die zur Ernährung der Pflanzen benötigt werden.

Dafür ist also auch die Bodenbeschaffenheit zu untersuchen: Welche Nährstoffe sind vorhanden und welche müssen künstlich beigemengt werden?

In Anlage 8 der Düngeverordnung werden Geräte definiert, die nicht den “anerkannten Regeln der Technik” entsprechen und welche damit nach Absatz 10 des dritten Paragraphen DüV seit dem 26.Mai 2017 nicht mehr in Betrieb genommen werden dürfen.

Dass Maschinen verboten wurden, die Gülle im hohen Bogen über dem Feld verteilten, rührt vor allem auch daher, dass die Düngeverordnung nicht nur Vorgaben der europäischen Nitrat-Richtlinie erfüllen sollte. Auch der sogenannten “NEC-Richtlinie” gilt es, zu entsprechen. Hierbei hat die Europäische Kommission Luftschadstoffe im Auge. Wenn Gülle durch die Luft geschleudert und dann womöglich nicht gleich im Boden eingearbeitet wird, sorgt das für Luftverschmutzung, unter anderem durch Ammoniak.

In Absatz 1 des dritten Paragraphen DüV wird in Gesetzesform gegossen, was selbstverständlich ist:

[…] Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden.

Auch soll eine Abschwemmung der Nährstoffe in oberirdische Gewässer verhindert werden. Der Dünger ist also direkt in den Boden einzuarbeiten.

Im Nachgang sind jährlich Protokolle, sogenannte Nährstoffvergleiche, anzustellen. Hier legt der Landwirt über den Einsatz seiner Düngemittel Rechenschaft ab, § 10 Düngeverordnung.

Wann laut Düngeverordnung Gülle zur Düngung verwendet werden darf

Dünger tierischen Ursprungs (Gülle) unterliegt laut Düngeverordnung einer Sperrfrist.
Dünger tierischen Ursprungs (Gülle) unterliegt laut Düngeverordnung einer Sperrfrist.

Eine besonderer Augenmerk wird in der Düngeverordnung auf Gülle (auch: Wirtschaftsdünger) gelegt, da diese nährstoffhaltige Mischung aus Tierkot und -urin direkte Gesundheitsgefährdungen mit sich bringen kann. Für Gülle, aber auch für andere stickstoff- und phosphathaltige Dünger sieht die Düngeverordnung Sperrfristen vor.

Diese sind in Paragraph 6 DüV unter Absatz 8 festgehalten:

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

  1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,
  2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.

Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Unter Landwirten wird das Ende der Sperrfrist, der 31. Januar, spaßhaft als “Gülle-Silvester” bezeichnet.

Novellierung der Düngeverordnung aufgrund der EG-Nitratrichtlinie

Zwar wurde die Düngeverordnung spezifisch für die Durchsetzung der Ziele der EG-Nitratrichtlinie verfasst und erlassen. Dennoch musste die EU-Kommission im Oktober 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anstrengen. Die Vorgaben der Düngeverordnung sind nach Expertenmeinung nicht ausreichend. Es bestand insbesondere Handlungsbedarf in folgenden Punkten:

  • Die Vorgaben zur Begrenzung der Düngung sind nicht streng genug. Nährstoffüberschüsse müssen weiter reduziert werden.
  • Die Sperrfristen für stickstoffhaltige Dünger der deutschen Düngeverordnung sind nicht umfangreich genug.
  • Die Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger (Gülle) sollen erhöht werden. So sollen unter anderem Gülleimporte verringert werden.
  • Es fehlen konkrete Regeln für die Düngung in der Nähe von Wasserläufen und in hängigen Geländen.
  • Die Düngung auf tief gefrorenen oder schneebedeckten Böden soll weiter beschränkt oder gänzlich verboten werden.
  • Die Vorgaben zur Ausbringungstechnik sollen konkretisiert werden.
Eine Gesetzesänderung wurde beschlossen und ist seit dem 01. Mai 2020 in Kraft . Das Düngegesetz wurde entsprechend angepasst sodass die oben genannten Punkte in der Verordnung erfasst werden konnten.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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11 Kommentare

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  1. Grims
    Am 21. März 2023 um 22:09

    In der heutigen Zeit hat der Verbraucher mehr Informationen als vor 20-30 Jahren. Enstsprechend kann jeder für sich entscheiden, ob 25 KG Gülle für 1 KG Schweinefleisch das er kauft der Umwelt gut tun oder weniger gut tun. Aber auch der Wasserverbrauch von 15.000 Litern für 1 KG Rindfleisch ist interessant. Hier wird auch die Milchproduktion mit eingerechnet. Un wenn es dann statt 1-2 Tagen doch mal wieder 3 WOchen dauerduftet, so daß man nicht mehr lüften kann oder sich nach dem Gang zum Briefkasten nicht mehr riechen kann, dann liegt das an der ANzahl der Kollegen, die sich ein altes Fässchen zum düngen teilen müssen, das sie die produzierte Ware verramschen müssen für einen lächerlichen Preis. Qualität hat eben seinen Preis. Keine Qualität hat eben auch einen Preis und auch Nachteile. Kauft einfach bessere Ware und habt weniger Sorgen. Leider bietet auch mein Metzger nichts besseres an. So muß ich am Wochenende eine Weltreise machen, um echte Tierwohlware zu bekommen.

  2. klaus-peter a
    Am 14. Juni 2022 um 20:21

    mein Bruder hat ein Bußgeldbescheid von der Landwirtschaftskammer Oldenburg von 11600Euro gekriegt wegen 2018-2019 Überdüngung auf 248 kg jetzt stellte sich heraus das 4,8 ha bei der Berechnung als düngenachweis nicht berechnet wurden trotzdem beharrt die Landwirtschaftskammer Oldenburg auf den Bußgeldbescheid sie schreiben es sei eine Ordnungswidrigkeit und haben das ein Inkasso unternehmen übergeben der Rechtsanwalt sieht da keine Möglichkeit man darf nur 170 kg düngen die dünge Gesetz Verschärfung ist doch am 1,5-2020 neu geregelt können die den rückwirkend für 2018-2019 Bußgelder eintreiben jetzt haben die Ratenzahlung angeboten wenn das so ist wird zum Herbst alles aufgegeben und verpachtet

  3. .....
    Am 23. Mai 2022 um 21:27

    Hallo wie oft darf Gülle gefahren werden?

  4. Schön
    Am 5. Oktober 2020 um 14:41

    Gülle zu spät eingearbeitet

  5. Monika
    Am 18. August 2020 um 11:42

    Hallo, ich würde gerne wissen, wie oft darf man mit der Gülle eine Wiese düngen, da unser Grundstück direkt an einer Wiese liegt und der Bauer hat schon zum 2. mal innerhalb 6 Wochen die Wiese komplett mit Gülle gedüngt. Ist dies korrekt und ökologisch? Bitte um eine kurze Antwort. Herzliche Grüße

    Monika

  6. Thomas H.
    Am 19. Juni 2020 um 6:52

    Wir wohnen auch direkt neben einem Feld, momentan mit Maisanbau.
    Es wurde vor 2 Tagen Gülle aufgebracht in erheblichem Umfang. 2 Tage lang brannte die Sonne drauf und heute am 3ten Tag wird es wohl ein wenig Regen geben.
    Der Gestank ist seit Tagen unerträglich…
    Die Gülle-Tankwagen werden jedes Jahr grösser und auch die Anzahl nimmt zu.

    An wen kann man sich wenden um überprüfen zu lassen, ob der Bauer nicht zuviel Gülle auf seinen Acker schmeisst.
    Ich würde da sehr gerne eine Überprüfung in Gang setzen.

  7. Nicole K.
    Am 23. Februar 2020 um 19:48

    Ich wollte mal wissen, ob es erlaubt ist 20m vor einem Haus, Gülle auf einem Fleck ablaufen zu lassen. Wir können nicht mehr lüften und das ist in einem Landschaftsschutzgebiet. Landwirte werden immer mehr unzumutbar! Massentierhaltung weg weniger Gülle, meine Meinung.

  8. Sven
    Am 23. Januar 2020 um 8:16

    Bei uns in Dithmarschen hat die Gülleentsorgung auch schon begonnen 20. Januar. Die Äcker sind komplett voll mit Wasser, kein Grashalm wächst und für die nächsten Tag sind 60l pro Quadratmeter angesagt. Wasserabläufe wurden angelegt und alle Gräben ausgemäht und ausgehoben. Das hat jetzt 1 zu 1 in die Bäche. Es gibt keine Aufsichtspersonen die es anmahnen. Und Flächenausströhmer bei der Gülleausbringung sind keine Ausnahme sondern eher die Regel. Im Landschaftsschutzgebiet werden die Knicks gerodet um Licht für die neuen Maisäcker zu schaffen. Warum interessiert es nicht? Es ist unser Land das wir zerstören.

  9. Rosi
    Am 4. Oktober 2019 um 19:36

    Wissen Sie, wohin man melden kann, wenn man mitbekommen hat, ein Bauer am Rand eines Maisfelds einen langen Graben ausgehoben hat und öfter ein voller Güllehänger dort abgestellt und die Gülle abgelassen wird. Anschließend verdeckt er grob die Spuren mit etwas Maissilage. Der Bauer hat nicht nur eigene Schweine sondern bekommt auch Gülle aus NL. Interessiert das überhaupt jemanden? Meiner Meinung nach ist das ein schlimmes Vergehen. Ich verstehe es auch gar nicht, er hat sogar Biogasanlagen, da könnte man die Gülle doch sogar noch nutzen

  10. Reinhard
    Am 30. April 2019 um 17:28

    Die Agrarkommission in Brüssel hat Deutschland wegen der Nichteinhaltung der Düngemittelverordnung verurteilt. Die Straf-
    zahlung soll auf 815.000 Eur täglich festgesetzt worden sein. Stimmt diese Angabe?

    Erbitte kurze Antwort auf meine Frage, gegebenenfalls richtige Angabe.

    Mit freundlichem Gruß und bestem Vorausdank für Ihre Mühe.

    Reinhard

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2019 um 15:22

      Hallo Reinhard,

      es richtig, dass eine Strafzahlung in solch einer Höhe im Raum steht. Noch muss Deutschland diese Strafe aber nicht zahlen. Sie könnte aber eingefordert werden, wenn die Bundesregierung die aktuelle Düngeregelung nicht verändert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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