In der Einbahnstraße parken: Links, rechts, vorwärts, rückwärts?
Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Welche Vorschriften gelten beim Parken in einer Einbahnstraße?
Einbahnstraßen stellen in der Verkehrsführung eine Besonderheit dar, denn sie gestatten es Fahrzeugführern grundsätzlich, den Verkehrsweg nur in eine Richtung zu nutzen. Gegenfahrbahnen für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer gibt es nicht.
Das bedeutet aber auch, dass Fahrer in einer Einbahnstraße grundlegend nicht mit Gegenverkehr rechnen müssen. Fährt doch ein Betroffener entgegen der Fahrtrichtung kann das folglich die Unfallgefahr erheblich steigern. Das ist auch dann schon gegeben, wenn Fahrer wenden oder über längere Strecken rückwärts fahren, um an weiter zurückliegender Stelle in der Einbahnstraße zu parken.
Doch welche Regelungen gelten beim Parken in der Einbahnstraße? Ist der linke Fahrbahnrand tabu? Und welche Sanktionen drohen, wenn Sie entgegen der Fahrtrichtung in der Einbahnstraße parken?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: In der Einbahnstraße parken
Weil das Fahren in der Einbahnstraße nur in eine Richtung erlaubt ist, ist auch das Wenden und Rückwärtsfahren in die entgegengesetzte Richtung verboten.
Sofern kein Verkehrsschild etwas anderes vorschreibt, darf in der Einbahnstraße auch auf der linken Seite geparkt werden. Zufahrtswege und Engstellen können jedoch ebenfalls ein Parkverbot auf der linken Seite begründen.
Manchmal ist es Radfahrern durch ein entsprechendes Zusatzschild erlaubt, die Einbahnstraße in beide Richtungen zu befahren. Achten Sie daher auf Gegenverkehr.
Bußgeldkatalog: Parken in einer Einbahnstraße
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
in Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung parken | 15 € | |
zum Parken wenden oder rückwärts fahren | 25 € | |
in einer Einbahnstraße, in der Gehwegparken erlaubt war, nicht auf dem Gehweg geparkt | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
... über eine Stunde | 70 € | 1 |
... über eine Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
Bußgeldrechner: Was kostet Sie ein Parkverstoß?
Dürfen Sie entgegen der Fahrtrichtung in der Einbahnstraße parken?
In einer Einbahnstraße ist die Fahrtrichtung eindeutig vorgegeben. Das Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist hier folglich regelmäßig nicht gestattet.
Sobald Sie Ihren Wagen in entgegengesetzter Richtung in der Einbahnstraße parken, zeigt sich darin, dass Sie das Fahrzeug unweigerlich gewendet haben oder in falscher Richtung in die Straße eingefahren sein müssen.
Da dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet waren, ist hierin eine Ordnungswidrigkeit zu erkennen, zumal Sie ggf. auch in falscher Richtung wieder aus der Parklücke herausfahren müssen.
Ein Verwarn- oder Bußgeld droht deshalb weniger dafür, dass Sie in falscher Richtung parken, sondern für den Sachverhalt, dass dem Parkvorgang ein Verkehrsverstoß zugrunde liegen muss.
Die Geldbuße liegt dabei in der Regel bei 15 Euro.
Im Übrigen: Das einfache Zurücksetzen im Rahmen des Rangierens, um rückwärts in eine Parklücke zu fahren, wird gemeinhin nicht als Rückwärtsfahren gewertet. Jedoch ist ein Verstoß in der Regel dann anzunehmen, wenn Sie weitere Strecken rückwärts fahren, um in einer weiter zurückliegenden Parklücke in der Einbahnstraße zu parken (vgl. z. B. Beschluss von 22.07.2013 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 44 S 191/12).
VIDEO: Eine Einbahnstraße erkennen & die wichtigsten Regeln
Ist das Parken in einer Einbahnstraße auch links gestattet?
Am linken Fahrbahnrand zu parken ist in den meisten Fällen nicht gestattet, da dadurch der entgegenkommende Verkehr behindert würde – und der Fahrer unweigerlich entgegen der Fahrtrichtung fahren würde. Da in einer Einbahnstraße der Verkehr jedoch nur in eine Richtung freigegeben ist, entfällt diese Vorschrift hier.
Gemäß § 12 Absatz 4 Satz 4 StVO dürfen Sie ein Kraftfahrzeug in einer Einbahnstraße auch links parken, vorausgesetzt hier gilt aus anderen Gründen kein Halte- bzw. Parkverbot (Beschilderung, Zufahrtswege, Engstellen).
Abgesehen von den oben genannten Regelungen gelten in einer Einbahnstraße beim Parken darüber hinaus auch die allgemeinen Vorschriften nach § 12 Absatz 3 StVO:
“Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen”
Wie wird in der Einbahnstrasse das Parken geregelt,wenn auf der linken Seite ein Fussweg ist ,aber ein Parkverbotsschild steht und auf der rechten Seite kein Fussweg existiert und die Strasse nicht sehr breit ist. Gilt dann auf der gesamten Strasse Parkverbot?