Einigungsprotokoll – Die private Einigung nach einem Verkehrsunfall

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Was muss alles im Einigungsprotokoll stehen?

Ein Einigungsprotokoll empfiehlt sich insbesondere bei Bagatellschäden.
Ein Einigungsprotokoll empfiehlt sich insbesondere bei Bagatellschäden.

Bei einem Unfall im Straßenverkehr gilt es plötzlich jede Menge zu regeln. Möglicherweise sind Personen verletzt oder Sachschäden entstanden. Dabei stellt sich sodann auch immer die Frage, wer dafür aufzukommen hat und in welcher Höhe.

Nicht selten landen Streitigkeiten Verkehrsunfälle betreffend vor Gericht. Im Zivilprozess wird dann durch einen Richter entschieden, wer wem und in welchem Umfang Schadensersatz für die Schäden am Auto zu leisten hat.

Doch insbesondere bei kleineren Schäden (Kratzer oder sonstige Bagatellschäden) kann es sich unter Umständen lohnen, den Unfall ohne die Versicherung abzuwickeln.

Bei einer derartigen privaten Einigung der Unfallbeteiligten sollte stets ein sogenanntes Einigungsprotokoll erstellt werden.

Darin legen die Parteien fest, wer wem in welcher Höhe einen Ersatzanspruch schuldet und aufgrund von welchem konkreten Ereignis. Wann ein solches sinnvoll ist und was ein Einigungsprotokoll nach einem Autounfall enthalten sollte, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Einigungsprotokoll

Wann macht ein Einigungsprotokoll Sinn?

Wenn Sie den Schaden ohne Ihre Kfz-Versicherung abwickeln bzw. außergerichtlich klären möchten, sollten Sie ein Einigungsprotokoll anfertigen.

Welche Angaben sollten im Einigungsprotokoll enthalten sein?

Neben den Daten zu Fahrern und Kfz, sollte auch der Unfallhergang sowie Einzelheiten zur Zahlung im Protokoll festgehalten werden.

Wie sieht ein Einigungsprotokoll aus?

Nutzen Sie gerne unser kostenloses Muster. Dies erhalten Sie, wenn Sie hier klicken.

Wann ist ein Einigungsprotokoll nach einem Unfall sinnvoll?

Ein Einigungsprotokoll ist immer dann sinnvoll, wenn die unfallbeteiligten Parteien eine außergerichtliche und versicherungsunabhängige Einigung erzielen wollen. Gerade bei kleineren Schäden erscheint es oftmals unverhältnismäßig aufwendig und lästig, den Vorfall über die Versicherung zu regeln. Dies gilt vor allem dann, wenn unter den Unfallbeteiligten die Schuldfrage völlig eindeutig und unstreitig ist.

Wichtig ist bei der privaten Einigung indes, dass der Schaden eindeutig beziffert werden kann. Bei Bagatellschäden bedarf es hierfür keines Sachverständigen.

Weiterführende Ratgeber zur Klärung der Schuldfrage nach einem Unfall

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Wann sollte von einem Einigungsprotokoll abgesehen werden?

Bei Zweifeln oder Unsicherheit sollte ein Einigungsprotokoll nicht unterschrieben werden.
Bei Zweifeln oder Unsicherheit sollte ein Einigungsprotokoll nicht unterschrieben werden.

Sobald die Kosten eines Unfalles nicht mehr überschaubar sind und größere Ausmaße angenommen haben, ist von einer privaten Einigung mittels Einigungsprotokoll abzusehen.

Die gilt unter anderem auch dann, wenn mehr als zwei Personen am Unfall beteiligt sind oder aber Folgeschäden in Betracht kommen, deren Tragweite zum Unfallzeitpunkt noch nicht einzuschätzen bzw. zu überblicken ist.

Auch sollten Sie ein Einigungsprotokoll nicht unterschreiben, wenn Sie selbst starke Bedenken oder Zweifel an der Ihnen vorgeschlagenen Einigung hegen.

Gehen Sie in dem Fall lieber auf Nummer sicher und kontaktieren Sie Ihre Versicherung und/oder einen Rechtsanwalt.

Was sollte das Einigungsprotokoll enthalten?

Ein Einigungsprotokoll unterliegt zwar keinem strengen Formerfordernis. Dennoch sollten einige Aspekte darin berücksichtigt sein. Unbedingt enthalten sollte das Einigungsprotokoll

  • Name, Anschrift und Kennzeichen der Unfallbeteiligten
  • Daten zum Unfallhergang
  • Hinweis auf Einmaligkeit der Zahlung
  • Ausschluss weiterer Ansprüche
  • Art und Weise der Zahlung
  • Unterschrift beider Personen und Datum der Ausstellung des Protokolls

Halter und Fahrer eines Fahrzeuges sind nicht immer identisch. Achten Sie darauf, dass das Einigungsprotokoll Angaben beider Personen enthält, sofern diese in Ihrem Fall nicht personengleich sind.

Das folgende Muster können Sie als Vorlage für Ihr Einigungsprotokoll verwenden.

Einigungsprotokoll zum Download

Einigungsprotokoll zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:

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Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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2 Kommentare

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  1. Fahrer A
    Am 3. Mai 2020 um 13:13

    Halter und Fahrer sind nicht immer Identisch das Haben Sie im Beitrag gut erwähnt aber wie ist es mit der Unterschrift?
    Müssen dann Fahrzeughalter und Fahrer Unterschreiben oder reicht der Fahrer?

    • Fahrer B
      Am 5. Februar 2023 um 16:26

      Der Fahrer unterschreibt einfach mit dem Anfangskürzel i.A. (im Auftrag) und somit im Auftrag der Halters!

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