Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Ist eine Begründung erforderlich?
Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Können Sie die drohenden Sanktionen doch noch abwenden?
Mit einem Bußgeldbescheid flattern mal mehr, mal minder schwerwiegende Sanktionen ins Haus beschuldigter Tatfahrer. Erhebliche Verkehrsverstöße können nicht nur hohe Bußgelder, sondern insbesondere auch Fahrverbote und Punkte zur Folge haben. Der Empfänger eines Bußgeldbescheids ist jedoch nicht wehrlos den Konsequenzen solcher Beschuldigungen ausgeliefert.
Jeder darf innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben. Welche Begründung diesem zugrunde liegen kann und ob eine solche überhaupt notwendig ist, erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Begründung für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Ja, für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist kein Anwalt vorgeschrieben. Sie können das Schreiben an die Bußgeldstelle selbst verfassen.
Über Begründungen, die den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid rechtfertigen, können Sie sich hier informieren.
Sollte die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt sein, können Sie diese Tatsache als Begründung für den Einspruch nutzen. Welche Verjährungsfristen gelten, erfahren Sie hier.
Keine Lust zu lesen? Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Video erklärt
Einer Begründung für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bedarf es zunächst nicht
In der Rechtsbehelfsbelehrung, die jedem Bußgeldbescheid beigefügt sein sollte, finden die Betroffenen Hinweise auch bezüglich ihres Einspruchsrechts und den gegebenen Fristen. Demnach kann jeder grundsätzlich das Recht hat Einspruch zu erheben und so eine erneute Prüfung der Aktenlage zu erwirken. Folgt die Behörde dem Einspruch jedoch nicht und lehnt diesen ab, kommt es zur gerichtlichen Prüfung der Sachlage.
Grundsätzlich ist es dabei nicht erforderlich, mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bereits eine Begründung anzugeben. Die Prüfung erfolgt auch ohne Angabe von Gründen. Eine geeignete Begründung kann das Augenmerk der Sachbearbeiter im Einzelfall aber auf die wesentlichen Aspekte lenken, im Zweifel aber auch ablenken.
Wenden Sie sich daher am besten zunächst an einen Anwalt für Verkehrsrecht, um den Bußgeldbescheid prüfen zu lassen. Dieser kann zudem – sofern gewünscht – umfassende Akteneinsicht nehmen und so das gesamte Verfahren auf Fehler und mögliche Einspruchsgründe hin prüfen. Beachten Sie jedoch auch, dass für die anwaltliche Vertretung ebenfalls Kosten entstehen. Wägen Sie daher ggf. auch ab, ob das zusätzliche Kostenrisiko angesichts der Erfolgsaussichten im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis steht.
Sie sind unsicher, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt? Kostenlos und unverbindlich lassen sich die Möglichkeiten eines Einspruchs durch den Bußgeldcheck ** prüfen.
Einspruch gegen Blitzer-Bescheid: Welche Begründung kann angebracht werden?
Auch wenn bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid keine Begründung angegeben werden muss, sollte ihm also doch eine geeignete zugrunde liegen. Aber welche Sachverhalte können einen geeigneten Grund darstellen? Im Folgenden finden Sie einige Beispiele, die theoretisch einen Einspruch begründen können (eine Garantie für einen erfolgreichen Einspruch gibt es dabei aber nicht!):
- gravierende Fehler im Bußgeldbescheid
- Verfolgungsverjährung ist eingetreten
- der Beschuldigte war nicht der Tatfahrer
- Verfahrens- oder Messfehler
- Fahrer auf Blitzerfoto nicht eindeutig identifizierbar
- u. v. m.
21 km zu schnell auf Autobahn wo 80 erlaubt ist. Bild sehr unscharf…soll jetzt Angaben machen, ob ich den Vorwurf zugeben. Foto wurde mittels Lasergerät gemacht
Hallo,
ich bin auf einer Strecke 30kmh gefahren, als mir plötzlich ein polizeilicher Dienstwagen hinterherfuhr und mich bat, anzuhalten.
Der Vorwurf, Handy am Steuer. Der Dienstwagen stand wohl in einer Seitenstraße, an der ich vorbeifuhr. Ein Blick in mein Fahrzeug ergab auch kein Ergebnis. Ich bekam einen Bußgeldbescheid und legte Einspruch ein. Erneute Post der Dienststelle teilte mir mit, die Polizeibeamten hätten in Lenkradhöhe ein schwarzes Handy gesehen. Ich hatte aber kein Handy in der Hand! Was kann man denn in einem vorbeifahrenden Auto auf die Entfernung gesehen haben wollen? Mir wird vorgeschlagen, den Einspruch durch Zahlung zurückzunehmen, ansonsten hätte ich zusätzlich noch mit Gerichtskosten zu rechnen.
Was tun?