Einspruch gegen den Zollbescheid: Ist das überhaupt möglich?
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Ein Einspruch beim Zoll: Bei ungerechtfertigten Abgaben eine Option
Ob Unternehmen oder Privatpersonen, ein Zollbescheid bringt immer Kosten mit sich. Sind diese falsch berechnet oder werden unzulässiger Weise erhoben, ist das ärgerlich.
Doch gibt es überhaupt die Möglichkeit, Einspruch gegen einen Zollbescheid einzulegen oder anders gegen einen fehlerhaften Bescheid vorzugehen?
Der nachfolgende Ratgeber betrachtet, wann ein Einspruch gegen einen Zollbescheid möglich ist und was Sie diesbezüglich beachten sollten. Darüber hinaus bietet er für den Einspruch gegen einen Einfuhrbescheid ein Muster an, das Sie herunterladen und individuell anpassen können.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Einspruch gegen einen Zollbescheid
Ja, Zollschuldner haben die Möglichkeit, gegen einen Zollbescheid Einspruch einzulegen, wenn sie mit den berechneten Abgaben nicht einverstanden sind.
Der Einspruch muss eine Begründung beinhalten. Welche Gründe es für einen Einspruch geben kann, erfahren Sie hier.
Zollschuldner haben nach Erhalt des Bescheids einen Monat Zeit, beim Zoll Einspruch einzulegen. Wie ein solcher formuliert sein kann, zeigt unser Musterschreiben.
Einspruch: Kann ein Zollbescheid fehlerhaft sein?
Ein Zollbescheid wird dann erstellt, wenn Waren aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden und diese einen gewissen Warenwert haben oder aus bestimmten Länder kommen. Auch die Art der Importierten Ware spielt eine Rolle. Der Bescheid informiert über die anfallenden Einfuhrabgaben und beinhaltet eine Frist zur Zahlung. Das ist sowohl für Unternehmen und Firmen als auch für Privatpersonen so.
Zahlen muss die Einfuhrabgaben derjenige, der die Einfuhr der Waren angemeldet bzw. in dessen Namen diese erfolgt. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn Onlinebestellungen im Ausland erfolgen. Die Abgaben können aus dem eigentlichen Zoll, der Einfuhrumsatzsteuer und einer Verbrauchersteuer bestehen. Da er nicht eine Form gebunden ist, kann der Zollbescheid auch mündlich erfolgen. Die schriftliche Form ist allerdings üblich. Ein Zollbescheid ist gleichzeitig auch immer ein Steuerbescheid.
Beinhaltet der Bescheid Fehler oder stimmen die Zollschuldner der Abgabeneinschätzung durch die Behörde nicht zu, ist ein Einspruch gegen diesen Zollbescheid möglich.
Wann ist ein Einspruch sinnvoll?
Ein Einspruch gegen einen Zollbescheid kann beispielsweise dann angebracht sein, wenn der Berechnung der Abgaben falsche Werte zugrunde liegen. Fallen die Abgaben dadurch zu hoch aus, ist es möglich, dass diese ungerechtfertigt sind. Auch im Fall, dass eine Zuordnung zu einer Tarifnummer höhere Abgaben zur Folge haben, ist ein Einspruch sinnvoll. Gleiches gilt, wenn gültige Zollvergünstigungen nicht gewährt oder nicht anerkannt wurden.
Ein Einspruch gegen den Zollbescheid ist ebenfalls möglich, wenn durch eine Zollprüfung nachträglich weitere Abgaben zu leisten sind oder die Einfuhrerlaubnis nicht erteilt bzw. zurückgenommen wurde. Wissen Betroffene nicht genau, ob in ihrem Fall ein Einspruch möglich ist, sollten sie sich Unterstützung von einem spezialisierten Anwalt holen.
Vorgehen und Fristen beim Einspruch gegen den Zollbescheid
Der Einspruch gegen einen Zollbescheid muss immer schriftlich erfolgen. Zu richten ist er an das zuständige Hauptzollamt, welches in der Regel in der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid benannt ist. Das Schreiben muss sowohl den Zollbescheid ausführlich benennen als auch eine plausible Begründung für den Einspruch anführen. Der Zollschuldner muss zudem ausdrücklich darlegen, dass er mit den festgelegten Abgaben nicht einverstanden ist.
Es ist möglich, dass eine Begründung auch nach Einreichen des Einspruchs zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Allerdings kann eine bereits vorhandene Begründung die Wirkung des Einspruchs beeinflussen. Denn in dieser können durchaus Informationen enthalten sein, die dem Zoll bis dato nicht vorlagen und welche sich auf die Berechnung der Einfuhrabgaben auswirken.
Aber Achtung: Neue Informationen können auch bei einem Einspruch gegen den Zollbescheid am Ende dazu führen, dass noch höhere Abgaben zu zahlen sind. Daher ist eine Beratung durch einen Anwalt durchaus zu empfehlen, besonders wenn es sich um höhere Summen handelt.
Zum Einlegen des Einspruchs haben Betroffene gemäß § 355 AO einen Monat nach Erhalt des Bescheids Zeit.
Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
Für das Einhalten der Frist ist das Eingangsdatum beim Hauptzollamt ausschlaggebend. Der Einspruch gegen den Zollbescheid schiebt die Zahlung der Abgaben nicht auf, diese sind zunächst dennoch zu entrichten. Ist der Einspruch erfolgreich, wird diese bzw. die zu viel gezahlte Summe erstattet. Eine Aussetzung der Vollziehung muss beantragt werden und wird je nach Einzelfall entschieden.
Weist die Behörde den Einspruch ab, kann eine Klage gegen den Bescheid beim Finanzgericht möglich sein. Auch hier ist wiederum eine Frist von einem Monat zu beachten.
Einspruch gegen den Zollbescheid: Muster zum Herunterladen
Das nachfolgende Muster bietet ein Beispiel für die Formulierung eines Einspruchs. Sie können dieses herunterladen und individuell anpassen.
Muster für einen Einsruch gegen einen erteilten Zollbescheid
Gerne können Sie dieses Einspruchsmuster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:
- Kostenloser Download
- Muster als PDF-Dokument
- Vor Gebrauch überprüfen lassen
Hallo,
ich habe diese Woche einen Brief mit Karten aus Großbritannien von einer Freundin als Geschenk erhalten. Der Warenwert lag bei 30 GBP (35.38€). Obwohl auf der Zollerklärung vermerkt wurde, dass es sich um ein Geschenk handelt, durfte ich nun 7,70€ an Einfuhrabgaben und Auslagepauschale bezahlen. Da der Warenwert 45€ nicht überschritten hat dürfte für den Brief doch eigentlich nicht anfallen oder doch?
Hallo, ich habe in Indien einige kleine Messing Teile im Gesamtwert von ca. 60Euronen erworben und diese online über ebay bezahlt. Mir wurde auch gleich die MwSt. Bzw. Einfuhrumsatzsteuer mir der Bezahlung abgerechnet und vom Versender und der indischen Zollbehoerde bestaetigt. Bei der Auslieferung hier in DE mußte ich nochmal Einfuhrumsatzsteuer zahlen, ich haette sonst die Ware nicht erhalten. Als ich beim HZA Ffm. Diesbezüglich Widerspruch einlegt, drohte man mir schriftlich, dass wenn ich den Widerspruch aufrecht erhalte, mir noch einmal die volle Steuer berechnet wird, die ich beim Kauf bereits bezahlte, das Ganze nachweislich als Rechnung mit ausgewiesener Steuer., die ich der Zollbehoerde zusammen mit meiner Beschwerde vorlegte. Das ist Erpressung, denn ich bin weder Al Capone noch Uli Hoeneß, ich bin Endverbraucher und zeichne mich nicht durch kriminelle Geschäfte oder Steuerhinterziehung aus. Wie komme ich wieder an mein zuviel gezahlte Geld? Welches Gericht muss ich bemühen, da es ja jetzt um Erpressung geht, ist das Finanzgericht nicht zuständig. Mfg. Petra seeber
Hallo. Vor 2 Monaten habe die Sammlermünzen aus Russland für meine Sammlung bestellt. Heute wurde mir in Zoll den Brief Beanschlag.
Kann man was machen z. b. anspruch anlegen.
Vielen Dank
Grüße Eugen
Meine Frau hat ein paar Sandalen(Biken stock) in den USA mitgenommen, nicht gepasst.
Per DHL zurückgeschickt.
Ich habe nun 19,62 € für Zoll und 6,- € Auslagenpauschale für die Post bezahlen müssen.
es ist nicht in Ordnung- EINSPRUCH
MfG Hamid Z
Hallo Hamid Z.,
wenden Sie sich bitte mit dem Einspruch an die Zollbehörde.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org