Die EU-Datenschutzrichtlinie: Warum diese erneuert wurde
Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
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Für Menschenrechte ist der Datenschutz unerlässlich
Gleichwohl sich die Europäische Union um die Etablierung einheitlicher Gesetze bemüht, kommt es oftmals bei der Umsetzung in den einzelnen Ländern zu Problemen. Unterschiedliche wirtschaftliche Voraussetzungen und Föderalismus, aber auch die Arbeit von Interessenverbänden erschweren die konkrete Ausübung verabschiedeter Gesetze.
Gerade im Hinblick auf einen verbindlich geltenden Datenschutz – welcher wohl eine der größten juristischsten Herausforderungen heutzutage ist – müssen Regierungen jedoch die Einhaltung entsprechender Gesetze sicherstellen. Lange Zeit galt die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, diese wird jedoch ab Mai 2018 durch die EU-Datenschutzgrundverordnung ersetzt. Details zu der ehemals geltenden Richtlinie finden Sie im Nachfolgenden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: EU-Datenschutzrichtlinie
Es handelte sich hierbei um eine Richtlinie, die die Datenschutzbestimmungen in den Ländern der Europäischen Union ab 1995 vereinheitlichen sollte. Auch sie diente maßgeblich dem Schutz der personenbezogenen Daten von EU-Bürgern.
Nein. Seit 2016 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Deren Umsetzung ist seit Mai 2018 für alle EU-Staaten verpflichtend.
Neben der DSGVO ist auch die neue Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes für öffentliche und nicht öffentliche Stelle in Deutschland verbindlich, ebenso wie einzelne Landesgesetze zum Datenschutz, die in den jeweiligen Bundesländern ggf. zusätzliche Regelungen bestimmen.
Das besagt die EU-Richtlinie 95/46/EG
Die momentan noch geltende europäische Datenschutzrichtlinie heißt mit vollem Titel „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.“
Wie alle Richtlinien setzt sich die Bezifferung aus dem Wort „Richtlinie“, der Jahreszahl, der laufenden Nummer und einer Abkürzung für die Staatengemeinschaft zusammen. Bei heutigen Erlassungen ist dies in der Regel „EU“, da es sich hier jedoch um eine etwas ältere Richtlinie handelt, ist noch die Abkürzung „EG“ für „Europäische Gemeinschaft“ angehängt.
Mitunter wird neben der EU-Datenschutzrichtlinie auch von einem Datenschutzgesetz der EU gesprochen; dies ist juristisch gesehen jedoch nicht korrekt, da innerhalb der Gesetzgebung der Europäischen Union einzelne Rechtsakte besonders definiert sind. Ein Gesetz würde verbindlich für alle Länder gelten, während die Richtlinie vorgibt, auf was die Gesetze einzelner Länder abzielen sollen.
Zusammengefasst heißt das: Bürgerinnen und Bürger sollen darüber informiert werden, welche Daten wie erhoben werden. Das massenhafte Abgreifen, Aufbewahren oder gar Verkaufen von Datensätzen zu Gewinnzwecken ist untersagt.
Der Anwendungsbereich ist dementsprechend groß: Die EU-Datenschutzrichtlinie und auch der neue Gesetzesentwurf betreffen alle Stellen, welche Daten von eindeutig erkennbaren Personen erheben und verarbeiten. Darunter fallen:
- öffentliche Stellen, wie Behörden und Ämter,
- private Unternehmen und Firmen, welche Kunden-, Klienten- bzw. Patientendaten erheben,
- Seitenbetreiber (Provider) von Internetangeboten und
- Arbeitnehmer, die einen Datenschutz am Arbeitsplatz gewährleisten müssen.
Die neue EU-Datenschutzrichtlinie soll Rechte der Nutzer stärken
Die EU-Datenschutzrichtlinie wurde neu aufgelegt und erweitert, um eine umfassende Wahrung des Datenschutzes zu garantieren und Mitgliedstaaten stärker in die Pflicht zu nehmen. So gab es in der Vergangenheit wiederholt Vertragsverletzungen einzelner Bündnispartner, da die Auflagen auf Länderebene nur teilweise bzw. nicht richtig realisiert wurden. So wurde Deutschland z.B. vom Europäischen Gerichtshof vorgeworfen, einen Datenschutz entsprechend der EU-Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt zu haben.
Ab 2018 gilt die neue Datenschutzrichtlinie für die EU. Umgangssprachlich wird diese die Datenschutz-Grundverordnung (kurs DSGV) genannt. Der entsprechende Gesetzesentwurf trat am 24. Mai 2016 in Kraft und ist ab 25. Mai 2018 von allen Mitgliedsstaaten anzuwenden. Diese Periode wurde eingeräumt, damit betroffene Stellen genügend Zeit haben, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Schließlich machen die nun strengeren Auflagen der neuen EU-Datenschutzrichtlinie einiges an Änderungen erforderlich.