3. EU-Führerscheinrichtlinie. Welche Auswirkungen hat sie?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Eine EU-Richtlinie verändert die Regelungen zum Führerschein auch in Deutschland

Der EU-Führerschein: Die gültige Richtlinie wird immer wieder aktualisiert.
Der EU-Führerschein: Die gültige Richtlinie wird immer wieder aktualisiert.

Verkehrsregeln sind ständig im Wandel, auch in der EU. Die Bedingungen auf öffentlichen Straßen werden dauerhaft beobachtet, Statistiken ausgewertet und alte Regelungen überdacht.

So kam es auch 2006 zu der Neufassung einer bereits bestehenden Regelsammlung: Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, 2006/126/EG, wurde bekanntgegeben.

Dieser Ratgeber gibt einen kompakten Überblick über die Auswirkungen, welche die Richtlinie auf den deutschen Führerschein und seine Besitzer hat.

Hier werden Sie informiert über die zwei neuen Führerscheinklassen, die Gültigkeit des Scheins und darüber, inwiefern neue Führerscheine im Ausland akzeptiert werden.

FAQ: Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie

Was besagt die 3. EU-Führerscheinrichtlinie?

Die wichtigste Änderung ist die Einführung eines einheitlichen EU-Führerscheins in Scheckkartenformat.

Bis wann müssen alte Führerscheine der Richtlinie gemäß umgetauscht werden?

Der Stichtag ist der 19. Januar 2033. Klicken Sie hier um die empfohlenen Umtauschfristen nachzulesen.

Was hat sich durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie noch geändert?

Es sind neue Führerscheinklassen dazugekommen: A2 und AM.

Die Gültigkeit vom Führerschein nach EU-Recht

Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie beeinflusst in Deutschland vor allem die Gültigkeit der kleinen Karte in der Brieftasche. Dabei können Sie zunächst beruhigt sein: Die eigentliche Fahrerlaubnis, die Sie nach Besuch der Fahrschule erworben haben, bleibt lebenslang gültig. Nur auf den materiellen Ausweis trifft dies nicht zu.

Zunächst war geplant, dass bis 2033 alle bestehenden Scheine ausgetauscht werden müssen. Doch einige Führerscheinbesitzer müssen, abgestuft nach Geburtstags- bzw. Ausstellungsjahr, jetzt schon früher zur Behörde und um einen neuen Kartenführerschein bitten. Jedes neu ausgestellte Exemplar ist darüber hinaus maximal 15 Jahre gültig. Die folgenden zwei Tabellen geben einen Überblick:

Geburtsjahr des FührerscheinbesitzersTag, bis zu dem der Umtausch erfolgt sein muss
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 bis 199819. Januar 2025
Jahr der AusstellungTag, bis zu dem der Umtausch erfolgt sein muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis zum 18. Januar 201319. Januar 2033
Umgehung der MPU im Ausland mit EU-Führerschein: Das geltende Gesetz erschwert dies.
Umgehung der MPU im Ausland mit EU-Führerschein: Das geltende Gesetz erschwert dies.

Mehr Sicherheit und neue Klassen

Ein höherer Sicherheitsstandard ist einer der Grundgedanken hinter dem neuen EU-Führerscheinrecht. Neben dem effektiveren Schutz vor Fälschungen soll aber auch eine Einheitlichkeit unter den Fahrerlaubnisausweisen geschaffen werden. Zudem sorgt das Scheckkartenformat für mehr Übersichtlichkeit: Alle wichtigen Informationen sind auf einen schnellen Blick ersichtlich.

Auch zwei neue Fahrerlaubnisklassen sind durch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie hinzugekommen, nämlich Klasse A2 und Klasse AM. Dabei ersetzt erstere die bisherige Führerscheinklasse A und letztere wirkt als Zusammenfassung der Klassen S und M. Regelungen für Kleinkrafträder wurden folglich vereinfacht.

Die EU-Führerscheinrichtlinie Nummer 3 ist eine Art Neufassung der ehemaligen 2. EU-Führerschein­richtlinie, 91/439/EWG, die 1991 verfasst wurde. Eine Aufarbeitung dieser Art kommt bei einer Richtlinie wie der hier besprochenen immer wieder einmal vor und dient der Vereinfachung so wie der Anpassung an aktuelle Standards und neue Erkenntnisse.

Die hier besprochene 3. Fassung wurde ebenfalls aus vielfältigen Gründen geschaffen, wie beispielsweise dem Wunsch nach deutlich mehr Transparenz zwischen den Mitgliedsstaaten und einem einheitlicheren System in Bezug auf die generelle Fahrerlaubnis und die physischen Führerscheine.

Anerkennung des Führerscheins im Ausland

Durch das geltende EU-Recht ist der Führerschein in Deutschland und in anderen Mitgliedsstaaten ab sofort einheitlicher gestaltet. Aus diesem Grund kann es empfehlenswert sein, für Auslandsreisen alte Papierscheine in das neue Format umzutauschen, auch wenn die eigentliche Frist noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der EU-Führerschein allein nicht in jedem Land der Welt ausreicht. Oft ist eine zusätzliche internationale Fahrberechtigung notwendig, so beispielsweise in den USA, Australien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Vor einem Trip mit dem Auto ins Ausland sollten Sie sich in jedem Fall über die Gepflogenheiten des jeweiligen Landes, das Sie durchqueren wollen, informieren. Den internationalen Zusatzschein können Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Dieser ist zusammen mit dem EU-Führerschein drei Jahre gültig.

Die deutsche Umsetzung der aktuellen EU-Führerscheinrichtlinie hat auch dafür gesorgt, dass dem Führerscheintourismus weitestgehend ein Riegel vorgeschoben wird. Verkehrsteilnehmer, die zur Durchführung einer MPU aufgefordert werden, können dieser nicht mehr einfach entgehen, indem Sie im EU-Ausland eine neue Fahrlizenz erwerben. Denn diese ist ungültig, wenn im betreffenden Ausland nicht mindestens für 185 Tage ein fester Wohnsitz Bestand hat.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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1 Kommentar

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  1. Volker
    Am 11. März 2021 um 14:32

    In Ihrer Tabelle mit den Umtauschfristen für im Zeitraum 1.1.1999 – 18.1.2013 ausgestellte Kartenführerscheine muss es korrekt heißen “2012 bis zum 18.(!) Januar 2013”. So steht es ja auch in Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Das ist nur eine Bagatelle. Viel schlimmer aber ist, dass Sie – wie auch die Veröffentlichungen fast aller anderen Stellen – die FUSSNOTE zu dieser Tabelle im Gesetz unterschlagen, der zufolge alle VOR DEM 1.1.1953 geborenen Führerscheininhaber ihre im Zeitraum 1.1.1999 – 18.1.2013 ausgestellten Kartenführerscheine erst zum 19.1.2033 (!!!) umtauschen müssen. Ich verstehe nicht, warum viele ältere Mitbürger so zu einem relativ aufwendigen, aber für sie überflüssigen Verwaltungsakt “genötigt” werden … Einzig der ADAC hat da wohl richtig hingeschaut und weist in all seinen Veröffentlichungen korrekt auf diese Sonderklausel hin. Schade … !

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