EU-Vollstreckungsabkommen für Bußgelder aus dem Ausland

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Hat ein Verkehrsverstoß im Ausland Folgen?

Im Jahr 2005 einigten sich die Mitgliedsstaaten der EU auf ein Vollstreckungsabkommen für Geldsanktionen.
Im Jahr 2005 einigten sich die Mitgliedsstaaten der EU auf ein Vollstreckungsabkommen für Geldsanktionen.

Verstoßen deutsche Autofahrer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) gegen die bestehenden Verkehrsregeln, kann auch eine Ordnungswidrigkeit fern der Heimat Konsequenzen haben. Denn grundsätzlich gilt ein ausländischer Bußgeldkatalog für alle Personen, die im jeweiligen Land am Straßenverkehr teilnehmen.

Dabei können die vorgesehenen Geldbußen für Verstöße im Straßenverkehr entweder direkt vor Ort erhoben oder zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Bußgeldbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Vollstreckung ergibt sich dabei aus dem EU-Vollstreckungsabkommen.

Doch was bedeutet das EU-Vollstreckungsabkommen für ausländische Bußgelder genau? Welche Rahmenbedingungen gelten für die Durchsetzung eines Bußgelds aus dem Ausland? Und besteht bei einem solchen Bescheid die Möglichkeit, Einspruch einzulegen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: EU-Vollstreckungsabkommen

Welche Sanktionen können gemäß dem EU-Vollstreckungsabkommen eingefordert werden?

Das Abkommen erlaubt die Vollstreckung von Bußgeldern ab 70 Euro (Gebühren mit einberechnet) innerhalb der EU.

Erlaubt das Abkommen Fahrverbote und Punkte zu übertragen?

Nein, ein ausländisches Fahrverbot ist nur im jeweiligen Land gültig und kann nicht vollstreckt werden. Das Gleiche gilt für Punkte.

Hebt das EU-Abkommen ältere Abkommen auf?

Nein, ältere Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit. So besteht bereits ein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich, welches weiterhin gültig ist.

Was ist das EU-Vollstreckungsabkommen?

Durch das EU-Vollstreckungsabkommen soll verhindert werden, dass sich ausländische Täter einer Sanktion entziehen.
Durch das EU-Vollstreckungsabkommen soll verhindert werden, dass sich ausländische Täter einer Sanktion entziehen.

Die Staaten der EU rücken immer weiter zusammen und tragen durch einheitliche Vorschriften – wie etwa der Gurtpflicht oder dem Notrufsystem eCall – auch zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr der Mitglieder bei. Darüber hinaus unterstützen sich die Länder durch Amts- und Rechtshilfeabkommen und versuchen damit zu verhindern, dass Straftäter sowie Verkehrssünder durch eine Ausreise der Sanktionierung entgehen.

Ein Beispiel dafür ist das EU-Vollstreckungsabkommen. Dieses geht auf den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschlusses 2005/214/JI) zurück, auf den sich der Europäische Ministerrat am 24.02.2005 einigte. Geläufiger ist in der Regel die Verwendung der Abkürzung RBGeld.

Ziel des Abkommens ist es, dass Geldstrafen und Geldbußen, welche aus rechtskräftigen Entscheidungen resultieren, in den Ländern der EU gegenseitig anerkannt werden. Zusätzlich dazu ermöglicht der RBGeld eine Vollstreckung der Geldsanktionen über die nationalen Grenzen hinaus.

Damit das EU-Vollstreckungsabkommen allerdings im jeweiligen Staat Anwendung finden kann, muss der RBGeld zuvor in nationales Recht umgewandelt werden. In Deutschland erfolgte diese durch Ergänzungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), welche am 28. Oktober 2010 in Kraft traten.

Fast alle Staaten der EU haben den Rahmenbeschluss mittlerweile in nationales Recht umgewandelt und können somit zum Beispiel Bußgelder für eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen Rotlichtverstoß auch im Ausland durchsetzen. Einzige Ausnahme bildet zum jetzigen Zeitpunkt (08/2018) Griechenland.

EU-Vollstreckungsabkommen: Was beinhaltet dieses?

Erst ab einem Grenzwert von 70 Euro greift das EU-Vollstreckungsabkommen.
Erst ab einem Grenzwert von 70 Euro greift das EU-Vollstreckungsabkommen.

Wie bereits erwähnt, ist das Ziel des Abkommens eine grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der Europäischen Union. Darunter fallen zum einen die in Deutschland verhängten Bußgelder, zum anderen aber auch die Geldsanktionen, welche der jeweilige ausländische Bußgeldkatalog vorsieht.

Das EU-Vollstreckungsabkommen beschränkt sich aber nicht nur auf die Durchsetzung der reinen Bußgelder bzw. Geldstrafen. Denn darüber hinaus lassen unter anderem sich auch die Verfahrenskosten oder eine mögliche Entschädigung für Opfer in Deutschland vollstrecken.

Zuständige für die Prüfung und Vollstreckung der ausländischen Bußgelder ist in Deutschland in der Regel das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Damit das BfJ allerdings ein ausländisches Vollstreckungsersuchen ablehnt, müssen besondere Gründe vorliegen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die betroffene Person strafrechtliche Immunität genießt oder der Bußgeldbescheid einen Formfehler aufweist.

Darüber hinaus sieht des EU-Vollstreckungsabkommen eine sogenannte Bagatellgrenze vor. Das bedeutet, dass verhängte Geldsanktionen, die einen Betrag von 70 Euro nicht erreichen, nicht vom BfJ verfolgt werden. Allerdings können grundsätzlich auch Mahngebühren und Verfahrenskosten zur Überschreitung des Grenzwertes beitragen.

Achtung! Ältere Vollstreckungsabkommen behalten grundsätzlich weiterhin ihre Gültigkeit. So liegt zum Beispiel für deutsche Autofahrer bei Verkehrsverstößen in Österreich die Bagatellgrenze für eine grenzüberschreitende Vollstreckung bei 25 Euro.

Durch das EU-Vollstreckungsabkommen lassen sich ausschließlich Geldsanktionen durchsetzen. Sieht der ausländische Bußgeldkatalog ein Punktesystem oder Führerscheinmaßnahmen – wie ein Fahrverbot – vor, wirken sich diese somit in der Regel nicht auf die Fahreignung in Deutschland aus.

Ist ein Einspruch gegen ausländische Bußgelder möglich?

Welche Vorschriften gelten gemäß EU-Vollstreckungsabkommen bei einem Einspruch?
Welche Vorschriften gelten gemäß EU-Vollstreckungsabkommen bei einem Einspruch?

Damit eine ausländische Behörde in Deutschland einen Bußgeldbescheid vollstrecken lassen kann, müssen die Dokumente ganz bzw. die wesentlichen Inhalte in der Sprache des beschuldigten Verkehrssünders vorliegen. Denn nur so lässt sich sicherstellen, dass dieser die Vorwürfe versteht und sich verteidigen kann. Darüber hinaus sieht das EU-Vollstreckungsabkommen vor, dass die betroffene Person über mögliche Rechtsmittel belehren wird.

Fehlt eine entsprechende Übersetzung oder die Rechtsmittelbelehrung, kann dies dazu führen, dass der Bußgeldbescheid ungültig wird. In einem solchen Fall können Sie grundsätzlich gegenüber der ausländischen Behörde etwaige Einwände vorbringen.

Da sich die gesetzlichen Vorschriften für einen Einspruch je nach Land unterscheiden können, ist es nicht selten ratsam, sich von einem deutschsprachigen Anwalt für Verkehrsrecht mit Sitz im jeweiligen EU-Staat beraten zu lassen. Dieser kann auch eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten des Einspruchs vornehmen.

Wichtig! Einwände wegen verhängten Geldsanktionen müssen gemäß dem EU-Vollstreckungsabkommen gegenüber einer ausländischen Behörde grundsätzlich in der geltenden Landessprache erfolgen. Alternativ dazu akzeptieren einige Staaten unter Umständen auch Schreiben in der englischen Sprache. Erkundigen Sie sich ggf. im Vorfeld, welche Regelungen in Ihrem Fall Anwendung finden.

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit, Verkehrsregeln im Ausland sowie das Zollrecht.

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4 Kommentare

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  1. Kevin
    Am 8. Juni 2023 um 14:52

    Wie sieht das ganze mit Geldstrafen aus England aus? Eine Antwort würde mir sehr helfen. Vielen Dank. Gruß.

  2. Mino
    Am 13. August 2022 um 20:13

    guten tag,

    mit welchen afrikanischen ländern hat die BRiD -Vollstreckungsabkommen?
    Vielen Dank

  3. Horst
    Am 13. Juli 2022 um 15:19

    Darf die Türkei auch Geldstrafen in Deutschland vollstrecken ,wenn der Täter in Deutschland wohnt und in der Türkei nicht greifbar ist .

  4. Siefert
    Am 29. Dezember 2020 um 17:26

    Hat mir sehr geholfen !
    Da ich eine Strafanzeige in polnischer Sprache erhielt !
    Momentan war ich total ratlos, da ich der polnischen Sprache nicht maechtig bin.
    aber nun ist diese Angelegenheit fuer mich kalkulierbar.

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