Fahrerflucht begangen: Was bei dieser Straftat droht
Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Auch unter Panik gilt: Fahrerflucht ist verboten
Panik. Diese extreme Stressreaktion haben wohl die meisten Menschen im Laufe ihres Lebens schon einmal erlebt. Ob es nun die dunkle, einen vermeintlich verfolgende Gestalt mitten in der Nacht war oder die ungewöhnlich heftigen Flugturbulenzen, die einem solche Angst eingeflößt haben, der Drang nach Flucht ist zumeist typisch.
Auch bei einem Autounfall mit einem verursachten Schaden gerät manch einer in eine derartige Panik. Rationale Gedankengänge sind überlagert von einer absoluten Überforderung. Schließlich setzt sich der Betreffende einfach wieder hinters Steuer und fährt vor dem Eintreffen der Polizei vom Unfallort davon. Er hat Fahrerflucht begangen. Doch Ausnahmesituation hin oder her – ein solches Verhalten ist schlichtweg verboten.
Was passiert, wenn man Fahrerflucht begeht? Handelt es sich noch um eine Ordnungswidrigkeit oder betritt der Täter damit bereits strafrechtlichen Boden? All das verraten wir Ihnen in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Unfallflucht begangen – was nun?
Entfernt sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, ohne anderen Betroffenen Feststellung zu seiner Identität und Unfallbeteiligung zu ermöglichen, macht er sich wegen Unfallflucht strafbar. Dasselbe gilt, wenn derjenige nicht lange genug wartet für den Fall, dass niemand anwesend ist, um diese Daten entgegenzunehmen.
Nein. Ein Zettel kann im Wind davonflattern oder von anderen entfernt werden. Die einzig sichere Methode, um einer Strafe zu entgehen, ist es, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Kommt es zur Anklage, kann der Richter eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen. In schwerwiegenden Fällen ist auch ein Fahrverbot als Nebenstrafe möglich.
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Unfallflucht gemäß Strafgesetzbuch
Bevor wir näher auf die Folgen eingehen, die drohen, wenn eine Fahrerflucht begangen wurde, soll zunächst kurz die Begrifflichkeit geklärt werden. Denn nach rechtwissenschaftlich korrektem Vokabular handelt es sich hierbei um das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ – auch Unfallflucht genannt. Gemeint ist jedoch sowohl bei der Unfall- als auch bei der Fahrerflucht und dem unerlaubten Entfernen stets derselbe Tatbestand, Polizei oder Staatsanwaltschaft unterschieden dabei nicht.
Erfüllt ist der Tatbestand, wenn der Betreffende mit seinem Auto den Unfallort verließ:
- ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und seiner Unfallbeteiligung entweder durch seine Anwesenheit oder entsprechende Angaben den Beteiligten oder der Polizei zu ermöglichen oder
- ohne eine angemessene Wartefrist bis zum Eintreffen der Unfallbeteiligten oder der Polizei einzuhalten.
Befindet sich in dem beschäftigen Auto keine Person, genügt es in der Regel nicht, einen Zettel an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs mit den entsprechenden personellen und versicherungstechnischen Daten zu hinterlassen. Auch dann haben Sie im Zweifel Fahrerflucht begangen.
Vielmehr müssen Sie warten, bis der Halter bzw. der Fahrer doch noch am Unfallort auftaucht, oder die Polizei alarmieren. Die Bewertung dessen, was als angemessene Wartezeit gilt, variiert von Gericht zu Gericht. Ca. 30 Minuten sind jedoch üblicherweise zu empfehlen, bei größeren Schäden kann gar das Ausharren über mehrere Stunden beim beschädigten Auto verlangt werden. Im Zweifel ist es aber auch hier sinnvoll, die Polizei vorsichtshalber zu rufen und den Schaden zu melden.
Haben Sie erst einmal eine Fahrerflucht begangen, wird Ihnen nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, wie es beispielsweise bei dem Überfahren einer roten Ampel der Fall ist, zur Last gelegt. Stattdessen liegt hier eine Straftat vor. Daher ist es dringend zu empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren.
Typische Nebenstrafen
Zusätzlich zu der Gefängnis- oder Geldstrafe erwarten den Betreffenden, der Fahrerflucht begangen hat und nachträglich von der Polizei ermittel wurde, weitere Sanktionen. Als Nebenstrafe kommt beispielsweise ein Fahrverbot über einen bis maximal drei Monate in Betracht. Wurde durch den selbstverschuldeten Unfall ein Fremdschaden von mindestens 1.300 Euro verursacht, kann zudem eine Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtlich angeordnet werden.
Folgen bei der Regulierung vom Schaden
Auch bei der Schadensregulierung wirkt es sich nachteilig aus, wenn der Versicherte Fahrerflucht begangen hat. So kann er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Regress genommen, also aufgefordert werden, die Leistungen zu erstatten, wenn er durch die Polizei ermittelt werden konnte.
Zudem deckt die eigene Versicherung derartige Schadensfälle üblicherweise nicht ab. Der Betreffende muss also für die Reparatur an seinem Auto selbst aufkommen. Dies gilt auch für eine möglicherweise vorhandene Vollkaskoversicherung. Im Ernstfall kann die Versicherung Ihnen gar kündigen, wenn Sie Fahrerflucht begangen haben.
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Hallo
Ich wollte heute in einem engen Platz parken hinter mir gab ein Auto und als ich gesehen habe dass mein Auto hier nicht passt ist bin ich los gefahren. Aber 2 Stundespater kamm Polizei zu mir nach Hause und sag
Ich habe heute beim parken ein Auto mit kleiner kretze beschädigt aber ich habe das nicht gemerkt oder gehört
Und im beschädigten wagen sieht man eine kleine kretze
(Sagte Polizei) und hat Fotos fur mein Auto gemacht.
Aber überall hat mein wagen kretze und dellen dass es 1996 Baujahr ist
Können Sie mir empfehlen wie ich mich schützen kann?
Mit freundlich Grüßen.
Hallo Omar naj,
sollten Sie wegen Fahrerflucht angezeigt werden, ist es in der Regel sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org