Fahrerflucht nach Unfall mit Personenschaden: Und jetzt?
Letzte Aktualisierung am: 16. November 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Konsequenzen bei einem Personenschaden mit anschließender Unfallflucht
Unfälle mit Personenschaden gab es im Jahr 2015 eine ganze Menge: Bei insgesamt 305.659 Verkehrsunfällen wurden dem Statistischen Bundesamt zufolge Menschen verletzt. Anstatt ihr Auto zu stoppen und sich um geschädigte Personen zu kümmern, entschieden sich 26.360 Fahrer dazu, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen – sie begingen Fahrerflucht.
Dass die Folgen bei einer Unfallflucht nach Kollisionen mit Personenschaden weitaus gravierender sind als bei einem simplen Parkrempler, sollte jedem Fahrer allein vom menschlichen Verstand her klar sein. Zudem ist gemäß § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) jeder Unfallbeteiligte dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten.
In diesem Ratgeber fassen wir die möglichen Strafen für eine Fahrerflucht nach Unfall mit Personenschaden zusammen und informieren Sie darüber, ob außer dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten, wenn Sie nach einem Unfall, bei dem Personen zu Schaden kamen, einfach weiterfahren.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fahrerflucht mit Personenschaden
Die Sanktion hierfür beläuft sich in der Regel auf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Abhängig von der genauen Tatbegehung kann auch die Entziehung der Fahrerlaubnis folgen. In jedem Fall bekommen Sie außerdem drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
Unter Umständen können Ihnen auch unterlassene Hilfeleistung und fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen werden.
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Fahrerflucht begangen trotz Personenschaden: Welche Strafe droht?
Im Strafgesetzbuch (StGB) ist der Tatbestand der Fahrerflucht in § 142 geregelt. Dort heißt es, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Wie hoch die Strafe letzten Endes ausfällt, richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie z. B. der Schwere des Unfalls oder der Höhe des entstandenen Schadens.
Kommen noch weitere Tatbestände infrage?
Kamen bei einem Unfall mit dem Auto Personen zu Schaden und Sie fuhren trotzdem einfach weiter, ohne Polizei und Notarzt zu informieren, haben Sie sich im Regelfall nicht nur der Fahrerflucht mit Personenschaden strafbar gemacht. Zusätzlich können folgende Tatbestände vorliegen: fahrlässige Körperverletzung und unterlassene Hilfeleistung.
Sollte Ihr Fehlverhalten in direkter Relation zu den Verletzungen des Unfallopfers stehen (etwa, weil Sie die Vorfahrtsregeln missachtet haben und es daher zum Unfall kam), liegt eine Pflichtverletzung Ihrerseits vor, die für eine fahrlässige Körperverletzung spricht.
Laut § 229 StGB drohen dem Täter in diesem Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
§ 323c StGB befasst sich mit der unterlassenen Hilfeleistung. Es heißt dort:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
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Fahrerflucht nach Zusammenstoß mit Personenschaden: Zusammenfassung möglicher Strafen
Das Strafmaß bei einer Fahrerflucht nach Unfällen mit Personenschaden in Kombination mit einer fahrlässigen Körperverletzung sowie einer unterlassenen Hilfeleistung kann nicht pauschal festgelegt werden. Möglich sind jedoch zusammengefasst folgende Ahndungen aus dem Strafrecht sowie dem Verkehrsrecht:
- Geldstrafe
- drei Punkte in Flensburg
- Fahrverbot von maximal drei Monaten
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Freiheitsstrafe für die einzelnen Tatbestande
Wie man es macht ist falsch.
Tatbestand:
A: Eine Person aus versehen angefahren = verletzt und diese als Not + Hilfe sofort zum Krankenhaus gefahren.
Ergebnis = Anzeige wegen Fahrerflucht.
B: Verletzte Person nicht geholfen + lange auf die Gesetzeshüter gewartet.
= Anzeige wegen unterlassene Hilfeleistung.
Fazit = siehe oben
Zu Pfingsten 2018 hat ein Fahrzeug meinen Sohn von der Straße geräumt, hat nach ca. 80 Metern kurz gestoppt und den Schaden am Fahrzeug begutachtet” abgerissener total zertrümmerter Spiegel” ,den die durch meinen Sohn gerufene Polizei als Beweis sicherte, und ist weitergefahren ohne sich um das am Boden liegende, zum Glück nur leicht verletzte Unfallopfer zu kümmern.
Heute kam ein Schreiben von der verantwortlichen Staatsanwältin das das Verfahren wegen geringer Schuld des Fahrers ohne Strafe eingestellt wird. Es ist ja schon erstaunlich das der Verursacher ermittelt wurde. Ist das nun Rechtsbeugung durch die Staatsanwältin oder leben wir in der Sächsischen Schweiz in einem Rechtsfreien Raum.??????
Hallo Eckhard,
bitte wenden Sie sich zur Einschätzung an einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Abend,
es ist ja sehr aufmerksam, dass Sie sich so differenziert mit der Lage der Täter befassen. Was aber ist den Opfern? Ich wurde im August 2017 umgefahren, kam schwerstverletzt ins Krankenhaus – der Fahrer beging Fahrerflucht. Obwohl zu diesem Zeitpunkt das Verkehrsaufkommen auf unserer Straße 4x so hoch war (es wurde an zwei Autobahnauf- und abfahrten gebaut und der gesamte Verkehr über unsere Straße geleitet), zusätzliche Prüfungen wie etwa das übliche Verkehrsaufkommen, das Aufstellen von Ampeln oder anderer verkehrssichernder Maßnahmen fand nicht statt. Dazu ergänzend muss ich noch erklären, dass es im Unfallgebiet über mindestens 3-4 Kilometer weder Fußgängerüberwege noch Ampeln gibt; die Fußgänger müssen also zu den Bushaltestellen (die übrigens auch nicht beleuchtet sind, wie die gesamte andere Straßenseite)schweben. Ober sich eine Brücke bauen. Oder…ich weiß auch nicht was. Tatsache ist aber, dass keiner es gewesen sein will, Bezirk und Senat sehen keine Pflichtverletzung bei sich. Wie komme ich zu meinem Schmerzensgeld, damit ich wenigstens ein wenig Genugtuung erfahre?
Mit freundlichen Grüßen
Claudia von N.
Hallo Claudia von N.,
lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten anwaltlich beraten. Schmerzensgeld ist eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org