Fahrerflucht ohne Schaden: Ist eine Strafe unabdingbar?
Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Eine Frage der Definition
Kommt es zu einem Unfall im Straßenverkehr, besteht die Pflicht, Verletzten unverzüglich zu Hilfe zu kommen. Aber auch wenn nur ein Sachschaden vorliegt, dürfen sich Beteiligte nicht einfach vom Ort des Geschehens entfernen.
Andernfalls gilt der Tatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ als erfüllt, der auch als Fahrerflucht bekannt ist.
Doch handelt es sich auch um Fahrerflucht, wenn kein Schaden entstanden ist? Der vorliegende Ratgeber ist verfasst worden, um diese Frage eingängig zu beantworten.
Hier erfahren Sie, ob eine Unfallflucht ohne Schaden möglich ist, was der Gesetzgeber zu dieser Frage sagt und welches Verhalten nach einem Unfall mit und ohne ersichtliche Schäden zu empfehlen ist.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fahrerflucht ohne Schaden
Nein. Eine Unfallflucht setzt voraus, dass es einen Geschädigten oder einen Schaden an einer Sache gibt.
Nicht unbedingt. Auch wenn Sie keinen Schaden sehen, bedeutet das nicht zwingend, dass es keinen gibt. Daher sollten Sie dennoch eine angemessene Zeit lang warten und die Polizei kontaktieren.
Auch wenn es bei dem Unfall Ihrer Meinung nach zu keinem Schaden gekommen ist, können Sie sich einer ungerechtfertigten Anzeige gegenübersehen. Kontaktieren Sie in so einem Fall einen Anwalt für Verkehrsrecht.
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Das sagt das Gesetz zur Definition der Fahrerflucht
Soll geklärt werden, wie mit einer Fahrerflucht umzugehen ist, wenn kein Schaden entstanden ist, muss zunächst der eigentliche Begriff verständlich sein. Dafür lohnt sich ein Blick in § 142 Strafgesetzbuch (StGB). In Absatz 1 des Paragraphen steht geschrieben:
Ein Unfallbeteiligter, der sich […] vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Gesetzgeber erklärt hier genau, wann Fahrerflucht besteht und welches Strafmaß dabei Anwendung findet. Es muss in jedem Fall ein Unfall vorliegen. Und dieser setzt in seiner Definition voraus, dass mindestens ein Fahrzeug oder eine Person einen Schaden davongetragen hat. Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss ein Unfallbeteiligter also zumindest bedingt vorsätzlich handeln. Das bedeutet: Er muss damit rechnen, dass ein Verkehrsunfall, an dem er beteiligt war, zu einem nicht belanglosen Schaden geführt hat und dann den Ort des Geschehens verlassen.
Vorsicht ist geboten: Schäden können unscheinbar sein
Nach einem Unfall ist kein Schaden ersichtlich? Fahrerflucht kann Ihnen trotzdem unverhofft vorgeworfen werden. Nicht jeder Schadensfall ist von außen immer direkt erkennbar. Daher unsere Empfehlung: Bleiben Sie tagsüber mindestens 30 Minuten am Ort des Vorfalls, wenn keine gegnerische Partei anwesend ist und sich der Unfall tagsüber ereignete.
In der Dunkelheit der Nacht gelten auch 15 bis 20 Minuten als angemessen. Erscheint bis dahin immer noch niemand am Unfallort, kontaktieren Sie die Polizei und halten Sie alle wichtigen Antworten für die Beamten bereit.
Es gilt also festzuhalten: Auch nach einem Unfall ohne ersichtlichen Schaden kann Fahrerflucht vorliegen, wenn Sie nur einen Zettel befestigen und nicht Polizei informieren.