Fahrerflucht: Wann die Versicherung zahlt und wann nicht

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

KFZ-Versicherung: Finanzstütze bei Schadensfällen

Greift bei einem Unfall mit Fahrerflucht eine Versicherung?
Greift bei einem Unfall mit Fahrerflucht eine Versicherung?

Versicherungen sollen den Menschen das Leben leichter machen, indem sie den Betreffenden gegen Unglücksfälle absichern. Ob Unfall-, Kranken- oder Rentenversicherung – fast für sämtliche Lebenslagen findet sich der passende Dienstleister. Im Straßenverkehr ist die Haftpflichtversicherung das A und O für jeden Fahrzeughalter.

Am 7. November 1939 wurde die Einführung dieser Absicherungsform zum Schutz von Verkehrsopfern beschlossen. Am 1. Juli 1940 war es dann so weit: Alle Kraftfahrzeughalter sind seither verpflichtet, für ihre Kfz diesen Versicherungsschutz abzuschließen. Geschieht ein Unfall, übernimmt sie die Begleichung von Sach-, Personen und Vermögensschäden. Ergänzend können Kraftfahrzeugführer für davon nicht erfasste Schäden zudem eine Teil- oder Vollkasko abschließen.

Wie verhält es sich aber mit bestimmten Ausnahmesituationen: Zahlt die Versicherung beispielsweise bei Fahrerflucht? Herrschen für den Versicherungsschutz bei Fahrerflucht Unterschiede zwischen Täter und Opfer? Erhält etwa der eine vollumfängliche Leistungen, während der andere komplett leer ausgeht? Alles zum Einfluss einer Unfallflucht auf die Versicherung erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Versicherung bei Fahrerflucht

Mein geparktes Auto wurde beschädigt und vom Schuldigen fehlt jede Spur. Zahlt meine Versicherung den Schaden?

In der Regel kommt die Versicherung hier nur auf, wenn Sie eine Vollkasko abgeschlossen haben.

Was, wenn der Täter trotz Fahrerflucht ermittelt werden kann?

In diesem Fall ist dessen Haftpflichtversicherung für die Entschädigung zuständig.

Hat eine Fahrerflucht auch für den Täter Einfluss auf dessen Versicherung?

Ja, denn üblicherweise zahlt dessen Haftpflicht zwar die Schäden, nimmt den Unfallverursacher dann jedoch in Regress. Obendrein kann in solch einem Fall auch die Rechtsschutzversicherung die Zahlung verweigern.

Keine Lust zu lesen? Fahrerflucht im Video erklärt

Video zur Fahrerflucht
Was passiert, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen?

Unfall mit Fahrerflucht: Springt die Versicherung des Opfers ein?

Sie kommen nach einem ausgedehnten Einkaufsbummel nichtsahnend zurück zu Ihrem Fahrzeug, welches friedlich in seiner Lücke auf Sie wartet. Doch dann stört etwas das gewohnte Bild: An der Seitentür prangt eine ordentliche Delle, die vorher noch nicht da war. Vom Täter keine Spur. Ein solcher Parkschaden ist dann gleich doppelt ärgerlich. Ohne Zeugen gehen die Chancen, den Schuldigen ausfindig zu machen, auch mit Hilfe der Polizei gegen Null.

Üblicherweise übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Regulierung vom Schaden, wenn die Beteiligten oder die Polizei die Schuldfrage eindeutig geklärt haben. Müssen Sie nun aber die Reparatur für ihr Auto selbst finanzieren, da der Unfallverursacher unbekannt ist? Oder kann bei einer Fahrerflucht beispielsweise die Teilkasko in Anspruch genommen werden?

Zahlt die Teilkasko des Geschädigten bei Fahrerflucht?

Nein, üblicherweise wird eine Fahrerflucht über diese Versicherung nicht abgedeckt. Allerdings kann häufig eine Vollkasko bei einer Unfallflucht aushelfen. Hier sind Schäden am Kfz durch unbekannte Dritte zumeist im Leistungsspektrum enthalten.

Ist der Verursacher bekannt, zahlt bei einer Fahrerflucht dessen Versicherung bzw. infolge des Regresses er selbst die Schäden.
Ist der Verursacher bekannt, zahlt bei einer Fahrerflucht dessen Versicherung bzw. infolge des Regresses er selbst die Schäden.

Achtung: Bevor Sie Ihre Vollkasko bei einer Fahrerflucht aktivieren, sollten Sie sich darüber informieren, welches Auswirkungen dies auf Ihre Schadensfreiheitsklasse hat. Unter Umständen müssen Sie stark erhöhte Beiträge für Ihr Kfz zahlen, sodass es gerade bei kleinen Schäden sinnvoller sein kann, diese selbst zu finanzieren.

Besitzt das Unfallopfer einer Fahrerflucht keine solche Versicherung, muss es die Aufwendungen selbst aufbringen. In bestimmten Fällen kann allenfalls die Verkehrsopferhilfe aushelfen.

Einfacher gestaltet sich der Fall, wenn der Täter durch die Polizei ermittelt werden kann, der die Unfallflucht beging. Seine Versicherung muss dann die Schäden, die am Unfallort am dem Auto entstanden sind, regulieren.

Erlöschender Versicherungsschutz des Täters

Zwar zahlt die Versicherung des Täters für den verursachten Schaden der anderen Unfallpartei, allerdings nimmt sie ihren Versicherten dann in Regress, fordert also das Geld von ihm zurück. Es kann dabei eine Erstattung von maximal 5.000 Euro gefordert werden.

Die Kosten zur Unfallinstandsetzung des eigenen Fahrzeugs muss der Betreffende von vornherein selbst begleichen. Denn es greift weder seine eventuell vorhandene Voll- noch seine Teilkasko bei begangener Fahrerflucht.

Hat der Betreffende eine Rechtsschutzversicherung, darf auch diese die Zahlungen verweigern. Möchte sich der Versicherte also einen Anwalt nehmen, muss er die Aufwendungen dafür selbst tragen.

Wichtig: Nach einer Fahrerflucht hat die Versicherung – ob Haftpflicht, Voll-, Teilkasko oder Rechtsschutz – die Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer zu kündigen.

Sonderfall: Täter war nicht Fahrzeughalter

Der Täter der Fahrerflucht kann seine Versicherung nicht in Anspruch nehmen.
Der Täter der Fahrerflucht kann seine Versicherung nicht in Anspruch nehmen.

Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn derjenige, der die Tat begangen hat, gar nicht der Fahrzeughalter war. Welche Regelungen bezüglich einer Fahrerflucht und der Versicherung greifen dann?

Eine Haftpflicht- oder eine Kaskoversicherung wird jeweils für ein Fahrzeug, nicht für eine Person abgeschlossen. Verursacht also ein anderer einen Schaden mit einem fremden Auto und begeht Fahrerflucht, reguliert die Versicherung, die der Halter für das Kfz abgeschlossen hat, den Fall und nimmt den Täter in Regress.

Werden etwaige Schäden von der Versicherung nicht abgedeckt, steht es dem Halter frei, die eigenen Leistungen vom Fahrer zurückzufordern.

Kam es mit einem gestohlenen Fahrzeug zu einem ein Unfall mit anschließender Fahrerflucht, muss der Halter nicht für den Schaden haften. Denn gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entfällt bei einer solchen „Schwarzfahrt“ die Halterhaftung. Die Versicherung des Halters wird in der Regel die Schäden regulieren und die Leistungen vom Täter zurückverlangen, ohne dass der Versicherte hochgestuft wird oder ihm andere Nachteile erwachsen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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