Fahrerflucht: Wann kommt die Polizei zu dem Beschuldigten?
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wie schnell können die schuldigen Fahrer ausfindig gemacht werden?
Nach einer begangenen Fahrerflucht wird bei Anzeige in der Regel die Polizei aktiv. Sie wendet sich – soweit bekannt – an den beschuldigten Fahrer und versucht zu ermitteln, warum dieser nach dem Schadensereignis wegfuhr.
Die Gründe für eine Unfallflucht können vielfältig sein. Der eine oder andere beruft sich mitunter auch darauf, den Unfall selbst nicht bemerkt zu haben.
Es bleibt dann Sache der Ermittlung, zu ergründen, ob dies im Einzelfall zutreffen kann oder nicht.
Doch was geschieht nach einer Fahrerflucht? Wie schnell kommt die Polizei zu den beschuldigten Fahrern?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Wann kommt die Polizei wegen Fahrerflucht?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Wie schnell sich die Polizei meldet, hängt vom jeweiligen Ermittlungsstand ab. Wenn sie das Kfz-Kennzeichen kennt, wird sie zeitnah Kontakt zum Halter aufnehmen.
Nicht unbedingt. zunächst einmal muss die Polizei überhaupt erfahren, dass es zu einem Unfall kam, z. B. indem ein Geschädigter oder Zeuge sie informiert. Je nach Art und Schwere des Unfalls, Auslastung und Verkehrslage werden die Beamten früher oder später am Unfallort auftauchen.
Ja, denn die Straftat “Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” verjährt erst nach fünf Jahren.
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Wann kommt die Polizei bei Fahrerflucht?
Wurde das unerlaubte Entfernen vom Unfallort angezeigt, so wird sich die Polizei recht zeitnah an den Beschuldigten wenden. Dadurch soll verhindert werden, dass eventuell am eigenen Fahrzeug entstandene Schäden dann schon ausgebessert sind und sich die Unfallflucht nicht mehr so einfach nachweisen ließe.
Wie schnell die Polizei allerdings zu dem Beschuldigten kommt, hängt auch von zwei wesentlichen Faktoren ab:
- Anzeige: Die Betroffenen sollten umgehend eine Anzeige stellen, wenn ihnen die Fahrerflucht bekannt wird. Gerade bei Parkschäden oder kleineren Schadensereignissen gibt es für die Polizei zumeist keine andere Möglichkeit, überhaupt Kenntnis von der vermeintlich begangenen Straftat zu erlangen.
- Personendaten: Darüber hinaus spielt es auch eine Rolle, ob der Beschuldigte bekannt ist oder zumindest über die Kenntnis des Nummernschildes ermittelt werden kann. Fehlen etwaige Informationen, gestalten sich die Ermittlungen wesentlich schwieriger. Den Zeugenaussagen kommt mithin eine besondere Bedeutung zu.
Nach einer begangenen Fahrerflucht kommt die Polizei nicht immer sofort zum Täter
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass es mitunter auch eine Weile dauern kann, bis der Beschuldigte Besuch von Polizeibeamten bekommt oder aber eine Vorladung erhält. Allzu sicher sollten sich Täter dabei jedoch nicht unbedingt fühlen, denn für die Ahndung dieser Verkehrsstraftat gilt eine langjährige Verjährungsfrist.
Die Frist der Verfolgungsverjährung richtet sich dabei nach § 78 Strafgesetzbuch (StGB). In Abhängigkeit von dem Höchstmaß der Strafe, die für eine Tat angesetzt ist, ist hier ein Zeitrahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Straftat noch geahndet und verfolgt werden kann.
Da für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ein Höchtsmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, liegt die Verjährungsfrist regelmäßig bei fünf Jahren (§ 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB). Fahrerflüchtige können also auch noch über einen sehr langen Zeitraum für ihre Tat belangt werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Schuldige nicht so einfach ausfindig zu machen ist.
Nach der Fahrerflucht: Wann kommt die Polizei zum Unfallort?
Sind Sie Opfer oder Zeuge einer Fahrerflucht, sollten Sie umgehend die Polizei hierüber in Kenntnis setzen. In der Regel versucht diese dann so schnell wie möglich an den Ort des Geschehens zu gelangen, um die Schäden zu dokumentieren und ggf. Zeugenaussagen aufzunehmen.
Aber auch hier lässt sich unmöglich festlegen, wie lange es dauert, bis die Polizei am Unfallort eintrifft. Ausschlaggebend sind hier u. a. die Schwere des Unfalls und dessen Priorisierung, die Auslastung der im Dienst befindlichen Beamten, das Verkehrsaufgebot sowie die Verkehrslage (urbanes oder ländliches Gebiet, Stausituationen usf.).
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