Korrekte Fahrradbeleuchtung: Diese Vorschriften gelten

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgeldkatalog Fahrradbeleuchtung

BeschreibungBußgeld
Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht20 €
...mit Gefährdung25 €
...es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung35 €
Spezielle Infos zur Beleuchtung bei anderen Fahrzeugen:

FAQ: Fahrradbeleuchtung

Welche Fahrradbeleuchtung ist gesetzlich vorgeschrieben?

§ 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vorn am Fahrrad einen Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und hinten eine Rückleuchte für rotes Licht vor.

Sind blinkende Scheinwerfer erlaubt?

Nein. § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO verbietet sogar ausdrücklich blinkende Scheinwerfer.

Reichen die benannten Lampen als Fahrradbeleuchtung aus oder sind noch weitere “lichttechnische Einrichtungen” vorgeschrieben?

Das Fahrrad muss außerdem mit Reflektoren ausgestattet sein, und zwar mit einem Heck- und einem Front-Rückstrahler sowie Reflektoren an den Pedalen und in den Speichen.

Hinweise zur Beleuchtung am Fahrrad

Eine funktionierende Beleuchtung am Fahrrad ist Pflicht.
Eine funktionierende Beleuchtung am Fahrrad ist Pflicht.

Millionen von Radfahrer werden sich über die Abschaffung der Dynamo-Pflicht gefreut haben. Denn somit sind seit Mitte 2013 auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Rädern erlaubt. Doch das heißt noch lange nicht, dass grundsätzlich alle Batterieleuchten legal sind, auch wenn die Polizei bei Verkehrskontrollen diesbezüglich oftmals ein Auge zudrückt und von einem Bußgeld absieht – vorausgesetzt, das Rad verfügt überhaupt über eine sichtbare Fahrradbeleuchtung.

Doch was ist in der StVO und StVZO eigentlich genau vorgeschrieben?

Es gibt verschiedene Arten der Fahrradbeleuchtung. Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, was Sie bei den unterschiedlichen Beleuchtungsmöglichkeiten beachten müssen, um damit am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, ohne ein Bußgeld zu riskieren.

Haben Sie sich schon für eine Beleuchtungsvariante entschieden, finden Sie in unseren Vergleichen ausführliche Kaufberatungen:

Fahrradbeleuchtung: Das sagt die StVZO

In Paragraph 67 der StVZO wird geregelt, wie die lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben. Demnach müssen Fahrräder …

  • über einen Scheinwerfer und eine Schlussleuchte verfügen, wobei es nicht notwendig ist, dass beide Lichtquellen gleichzeitig einschaltbar sind (Ausnahme bildet der Dynamo: Hier müssen Vorder- und Rücklicht gleichzeitig leuchten.
  • nur zulässige Lichtanlagen besitzen und diese müssen vorschriftsgemäß befestigt bzw. so gesichert sein, dass ein Verstellen oder Abfallen nicht möglich ist.
  • vorne weißes und hinten rotes Licht (Rückstrahler und Schlussleuchte) haben (mind. 250 mm über der Fahrbahn, gekennzeichnet mit einem „Z“)

Fahrradbeleuchtung: Was ist bei den Reflektoren zu beachten?

Am Fahrrad sind elf Reflektoren vorgeschrieben
Am Fahrrad sind elf Reflektoren vorgeschrieben

Neben dem Scheinwerfer und der Schlussleuchte werden zudem genau elf Reflektoren vorgeschrieben, die sich an den verschiedenen Positionen am Rad zu befinden haben.

Doch diese zugegebenermaßen strengen Reflektoren-Vorschriften werden nur von den wenigsten Fahrradbesitzern eingehalten.

Auch die meisten neuen Fahrräder haben längst nicht alle Reflektoren an Bord. Wenn, dann erfüllen Velos mit dem Siegel „StVZO konform“ die Vorgaben für die Fahrradbeleuchtung.

Laut StVZO sind ein weißer Reflektor für vorne, einer kleiner für hinten sowie ein Großflächen-Rückstrahler vorgeschrieben. Moderne Dynamolampen sind von Hause aus in der Regel mit Reflektoren ausgestattet. Doch weitaus schwieriger ist die Sachlage bei den gelben Reflektoren an den Pedalen, da diese sowohl nach vorne als auch nach hinten strahlen sollen, damit Radfahrer als solche auf den ersten Blick erkennbar werden. Bei Plastikpedalen sind die Reflektorplatten meist integriert, so dass es in der Praxis keine Probleme gibt. Anders ist die Situation bei Metallpedalen, wo die Reflektoren dagegen nur aufgesetzt montiert sind und erfahrungsgemäß früher oder später abfallen.

Damit das Fahrrad auch zur Seite hin sichtbar wird, müssen sich laut StVZO an den Laufrädern jeweils zwei gelbe Speichenrückstrahler befinden, die im 180-Grad-Winkel angebracht werden. Eine Alternative zu den Katzenaugen stellen dünne Speichenreflektoren dar. Diese werden ringförmig um das ganze Rad herum montiert. Wem das immer noch zu aufdringlich ist, der findet bei den Reifen eine weitere Lösungsmöglichkeit für die Reflektoren. Vor allem bei Trekkingbikes und Tourenräder sind die Mäntel oft mit einem durchgehenden Reflektorstreifen ausgestattet. Somit werden die Katzenaugen überflüssig.

Abschaffung der Dynamo-Pflicht

Wie bereits erwähnt, sind ein funktionierender Scheinwerfer und eine Schlussleuchte bei der Fahrradbeleuchtung das A und O. Laut einer 40 Jahre alten Regelung, die im Sommer 2013 gekippt wurde, musste die Beleuchtung über einen Dynamo angetrieben werden. Seit der Abschaffung der Dynamo-Pflicht dürfen Radfahrer aber endlich auch von Gesetzeswegen Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden. Zwar wurden auch die Anstecklichter noch zu Zeiten der Dynamo-Pflicht in Kontrollen getreu dem Motto „besser als nichts“ toleriert, dennoch sah der Bußgeldkatalog bei fehlendem Dynamo ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro vor.

Sind alle Batterieleuchten erlaubt?

In diesem Ratgeber erfahren Sie mehr über Batterieleuchten: “Fahrradbeleuchtung mit Batterie: Eine Alternative zum Dynamo”.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bildnachweise

Bußgeldrechner Fahrradbeleuchtung

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