Fahrradbeleuchtung mit Batterie: Eine Alternative zum Dynamo
Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024
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Welche Vorteile Batteriebeleuchtung am Fahrrad hat und welche Formen es gibt
Um nachts sichtbar zu sein, benötigen nicht nur Autos und Krafträder, sondern auch Drahtesel eine ausreichende Fahrradbeleuchtung. Reflektoren oder “Katzenaugen” reichen dabei nicht aus: Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt für jedes Fahrrad einen weißen Scheinwerfer an der Vorderseite und eine rote Schlussleuchte an der Rückseite zwingend vor. Ursprünglich war auch ein Dynamo Pflicht, um diese Leuchten mit Spannung zu versorgen.
Doch so ein Dynamo hat auch Nachteile: Wenn Sie mit den Pedalen nicht nur Ihr Rad bewegen, sondern auch noch elektrische Spannung produzieren müssen, kostet Sie das zusätzliche Energie. Die Helligkeit des Lichtes hängt außerdem davon ab, wie schnell Sie unterwegs sind, so dass die vordere und hintere Lampe des Rades bei Schrittgeschwindigkeit nur mäßig hell sind und überhaupt nicht leuchten, wenn das Rad steht. Außerdem sind manche Konstruktionstypen von Dynamos – wie beispielsweise der Seitenläuferdynamo – anfällig für die Witterungsverhältnisse und haben vor allem bei Regen oder Schnee einen geringeren Wirkungsgrad.
Gut zu wissen, dass Sie bei Ihrem Fahrrad das Licht auch per Batterie mit Strom versorgen dürfen. Doch welche Arten einer Fahrradbeleuchtung mit Batterie stehen Ihnen dabei zur Auswahl? Und wie können Sie solche Lampen befestigen? Das erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fahrradbeleuchtung mit Batterie
Ja, laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist deren Einsatz im Straßenverkehr erlaubt.
Es gibt auch Varianten mit wiederaufladbaren Akkus. Zudem können Sie auch mithilfe eines Dynamos für Licht sorgen.
Entspricht die batteriebetriebene Fahrradbeleuchtung nicht den gesetzlichen Vorschriften, sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarngeld von 20 Euro vor.
Erlaubt der Gesetzgeber Batterielicht am Fahrrad?
Ursprünglich musste jeder Fahrradfahrer eine Lichtmaschine an seinem Fahrzeug befestigt haben. Es war dennoch zulässig, Fahrradlicht mit einer Batterie zu betreiben, wenn an diese Leuchten zusätzlich ein Fahrraddynamo angeschlossen war.
Am 5. Juli 2013 stimmte der Bundesrat einer Gesetzesänderung zu, nach der Akkus und Batterien am Fahrrad als Spannungsquelle statt eines Dynamos eingesetzt werden dürfen. Nach einer weiteren Anpassung 2017 lautet der § 67 Absatz 1 der StVZO seitdem wie folgt:
Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.
Demnach ist ein Dynamo an einem verkehrssicheren Fahrrad nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Grund für diese Gesetzesänderung waren unter anderem auch technische Entwicklungen, welche Batterien hervorbrachten, die über einen langen Zeitraum hinweg die Lampen mit Strom versorgen können.
Allerdings war es gemäß § 67 Absatz 9 der StVZO bereits vor der Gesetzesreform 2013 zulässig, zusätzlich zu einem Dynamo das Fahrradlicht mit einer Batterie zu versorgen, wenn die Lampen bei langsamer Geschwindigkeit selbstständig von Dynamo- auf Batteriebetrieb umschalten. Dieser Absatz viel mit der letzten Änderung dann weg.
Die Vorder- und Rückleuchte müssen nach § 67 Absatz 1 der StVZO nicht mehr zusammen einschaltbar sein, wenn die Fahrradbeleuchtung durch eine Batterie mit Strom versorgt wird.
Welche Arten von Fahrradbeleuchtung für Batterie- oder Akkuantrieb gibt es?
An jedem Fahrrad sind zwei Leuchten vorgeschrieben: Ein weißer Scheinwerfer, der nach vorne gerichtet ist (§ 67 Abs. 3 StVZO) und mindestens eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux hat (TA 23 der StVZO) sowie eine Schlussleuchte mit rotem Licht (§ 67 Abs. 4 StVZO).
Wenn Sie sich eine Fahrradlampe mit Batterie anschaffen wollen, müssen Sie vor allem darauf achten, dass die Nennspannung 6 Volt beträgt. Eine Batterielampe für ein Fahrrad kann mit zwei Arten von Leuchten ausgestattet sein:
- Suchen Sie für Ihr Fahrrad ein Batterielicht, eignen sich beispielsweise Halogenscheinwerfer. Bei diesen befindet sich der Glühdraht, welcher durch Strom zum Leuchten gebracht wird, in einem Behälter mit Halogengas. Dies sorgt dafür, dass der Draht sich auch bei hohen Temperaturen und Helligkeiten nicht so schnell verbraucht wie beispielsweise bei Glühbirnen. Halogenlampen sind zwar günstiger als LED-Leuchten, sie wandeln die elektrische Energie jedoch nur zu einem kleinen Teil in Licht um und haben eine kürzere Lebensdauer als LEDs.
- Auch LED-Lampen eignen sich für eine Fahrradbeleuchtung, die mit Batterie betrieben wird. Wenn an eine LED-Lampe eine Spannung angelegt wird, geben die Elektronen im Draht Energie in Form von Licht ab, welches auf eine bestimmte Wellenlänge und damit Farbe beschränkt ist. Dadurch können die Vorderscheinwerfer ein rein weißes Licht abgeben, während bei Halogenleuchten nur eine gelbliche Farbe möglich ist. LED-Lampen erreichen durch höhere Lichtausbeute außerdem ein deutlich helleres Licht als Halogenscheinwerfer und halten generell länger als diese. Dafür sind sie im Preis auch teurer und wenn eine LED kaputt geht, lässt sie sich nicht einfach austauschen.
Wie können Sie eine Fahrradbeleuchtung mit Batterie befestigen?
- Haben Sie für Ihr Fahrrad einen weißen Scheinwerfer mit Batterie besorgt, können Sie diesen am besten vorne am Lenker anbringen, und zwar so, dass er sich nicht aus Versehen verstellen kann. Sie müssen jedoch auf dessen genaue Ausrichtung achten: Der vordere Scheinwerfer muss nach StVZO so geneigt sein, dass die Mitte von seinem Lichtkegel in 5 Meter Entfernung vor dem Rad nur noch halb so hoch liegt wie die Mitte des Scheinwerfers.
- Bei einem normalen Fahrrad werden Rücklicht-LED und Batterie üblicherweise am Gepäckträger montiert. Dabei muss sich der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche mindestens 25 Zentimeter über der Fahrbahn befinden.
Die StVZO schreibt in § 67 Absatz 2 vor, dass sämtliche Lampen an einem Fahrrad “während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein” müssen. Stecklampen, die tagsüber beispielsweise im Gepäck verstaut sind und erst bei anbrechender Dunkelheit montiert werden, sind für normale Fahrräder demnach nun zulässig.
Ausnahmen bestanden zunächst nur für Rennräder, wie dem ehemaligen § 67 Absatz 11 StVZO zu entnehmen war. Deren Fahrer mussten Fahrradbeleuchtung und dazugehörige Batterie bei Tageslicht lediglich mitführen und nicht die ganze Zeit über fest am Fahrrad montiert haben. Dies war erst bei einbrechender Dunkelheit erforderlich, um Fahrradunfälle zu vermeiden. Der Scheinwerfer eines Rennrades durfte auch eine niedrigere Nennspannung als 6 Volt aufweisen. Das die Bestimmungen nun allgemein angepasst wurden, fielen diese Regelungen weg.
Hallo. Leider fällt das Bußgeld viel zu wenig aus. Kontrollen diesbezüglich finden warscheinlich gar nicht b.z.w. sträflichst ungenügend statt. Selbstgefährdung ist trotz wider besseren Wissens an der Tagesordnung! Ein Führerschein für Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr wäre schon seit langem zwingend! Die Zahlen der Unfälle in Verbindung mit Radfahrern sprechen für sich und könnten dadurch um ein Vielfaches abflachen.
Auf eine gendergerechte Schreibform habe ich bewusst verzichtet- es gibt wichtigeres!
Mit freundlichen Grüßen
Mario S
Da wären dann in Tübingen jeden Tag über 9000 gesamt Fahrräder an 2 Zählstellen zu kontrollieren
danke euch , den relevanten paragraphen hätte ich sicher nicht so schnell gefunden und gelesen