Verschickt eine Behörde einen Bußgeldbescheid an den Halter des Fahrzeugs, will dieser oftmals keine Antwort über den Fahrer geben. Zwar muss er keine Aussagen über den Verkehrsverstoß im Anhörungsbogen vermerken, jedoch kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Führung von einem Fahrtenbuch, auch Fahrtenbuchauflage genannt, in Betracht ziehen.
Das Fahrtenbuch ist mit Kosten verbunden. Denn nicht nur die Aufforderung dieses zu führen, sondern auch die Missachtung der Fahrtenbuchauflage sowie das falsche Schreiben dieser führen zu einem Bußgeld.
Dieser Text soll zeigen, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden soll und ab wann diese Auflage drohen kann. Zudem erhalten Sie in diesem Ratgeber zahlreiche Tipps und Hinweise zum Thema.
Inhaltsverzeichnis:
Keine Lust zum Lesen? Unser Video erklärt Ihnen, wann eine Fahrtenbuchauflage droht
FAQ: Fahrtenbuch
Was ist die Fahrtenbuchauflage?
Kann die Bußgeldstelle der Fahrer nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wie bspw. einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausfindig machen, kann dieser nicht entsprechend sanktioniert werden. Damit so ein Vorfall nicht noch öfter auftritt, kann der Fahrzeughalter zum Fahrtenbuch verpflichtet werden. So soll stets nachvollzogen werden können, wer zu welchem Zeitpunkt ein Fahrzeug genutzt hat.
Bei welchen Verstößen muss ich mit dieser rechnen?
Verstöße, die im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet werden, wie zum Beispiel ein Rotlichtverstoß oder eine Überschreitung des Tempolimits, können eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann.
Gibt es eine Strafe, wenn ich das Fahrtenbuch nicht führe?
Ja, der Halter eines Kfz ist verpflichtet, das Fahrtenbuch ordnungsgemäß und vollständig für die angesetzte Zeit anzulegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können 100 Euro Bußgeld fällig werden.
Wurde das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet, ist es oft nicht möglich diese Auflage zu umgehen. Ob es überhaupt möglich ist, das Schreiben eines Fahrtenbuches zu umgehen und was Sie dafür tun müssen, erfahren Sie im neuen Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...
Wurde ein Fahrtenbuch als Auflage nach einem Bußgeldverfahren angeordnet, muss dieses ordnungsgemäß geführt und aufbewahrt werden. Doch was passiert, wenn das Fahrtenbuch verloren geht und nicht mehr auffindbar ist? Informationen hierzu finden Sie im neuen Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...
Besteht eine Fahrtenbuchauflage, muss für jede Fahrt mit dem betroffenen Fahrzeug Eintragungen in das Fahrtenbuch erfolgen. Was geschieht jedoch, wenn Fahrer dies nicht tun oder das Fahrtenbuch gar nicht führen? Informationen hierzu finden Sie im neuen Ratgeber zum Thema. » Weiterlesen...
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann erfolgen, wenn ein Fahrer während eines Bußgeldverfahrens nicht ermittelt werden kann. Doch besteht die Pflicht ein Fahrtenbuch zu führen und welche Angaben müssen gemacht werden? Informationen hierzu finden Sie im neuen Ratgeber. » Weiterlesen...
Das Fahrtenbuch wird als Auflage oft dann angeordnet, wenn bei einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat der Fahrer nicht ermittelt werden könnte. Wert ein Fahrtenbuch führen muss und wie Sie dieses ordnungsgemäß ausfüllen, erfahren Sie im neuen Ratgeber. » Weiterlesen...
Wurde nach einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr eine Fahrtenbuchauflage verordnet, muss für einen festgeschriebenen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden. Informationen zur Dauer und wie lange ein Fahrtenbuch geführt werden muss, finden Sie im neuen Ratgeber. » Weiterlesen...
Wann muss für welchen Typ LKW ein Fahrtenbuch angelegt und mitgeführt werden? Was passiert wenn kein Fahrtenbuch vorhanden ist? Welche Bußgelder können hier auf den Fahrer und den Unternehmer zukommen? Erfahren Sie dazu mehr im neuen Ratgeber. » Weiterlesen...
Fahrtenbuchauflage: Die „Voraussetzungen“
Das Fahrtenbuch wird in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) thematisiert. Unter Paragraph 31a StVZO heißt es:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. (Quelle: § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO)
Das Fahrtenbuch richtet sich also immer an den Fahrzeughalter, da dieser verpflichtet ist, sich erinnern zu müssen, wer mit seinem Auto gefahren ist. Ein Gerichtsurteil besagt, dass er dies für mindestens zwei Wochen vor der Ordnungswidrigkeit tun muss. Kann er der Behörde also nicht mitteilen, dass er gefahren ist, geht diese davon aus, dass er nicht geholfen hat.
Folgende Verstöße führen zur Fahrtenbuchpflicht
In puncto Fahrtenbuch ist in 31a StVZO nicht genau geregelt, welche Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten zur Fahrtenbuchauflage führen. Jedoch sind deren Rahmen bestimmt. Wichtig ist hierbei die Verhältnismäßigkeit.
Einordnung vom Kfz-Fahrtenbuch in das Bußgeldverfahren
Wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, bekommt der Halter des Fahrzeugs in der Regel einen Anhörungsbogen. Ist der Halter beispielsweise männlich und das Blitzerfoto zeigt eine weibliche Person, kann der Halter auch einen Zeugenfragebogen erhalten. Die Behörde versucht, den Täter ausfindig zu machen.
Da das deutsche Gesetz regelt, dass nicht der Halter des Fahrzeugs, sondern der Fahrer die rechtmäßige Strafe erhält, kann der Halter auch nicht belangt werden – vorerst, denn, wenn er nicht mithilft, kann die Fahrtenbuchauflage drohen.
Die Behörde hat in der Regel drei Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zu verschicken. In diesem Zeitraum muss sie Zeugen befragen und Beweise sichten. Schafft sie es nicht, ist die Tat verjährt. Der Anhörungsbogen unterbricht jedoch diese Verjährungsfrist und setzt sie noch einmal zurück, sodass die Behörde erneut drei Monate Zeit hat, um den Bußgeldbescheid zu verschicken.
Natürlich liegt es im Interesse der Behörde, den Täter so schnell wie möglich ausfindig zu machen und ihm seine gerechte Strafe zuzuführen. Macht der Halter keine Angaben, ist dies nicht möglich, sodass das Bußgeldverfahren eingestellt wird.
Um den Fahrer jedoch zukünftig nachzuvollziehen, soll die Auflage vom Fahrtenbuch dazu dienen, dass die Behörde nun genau mitverfolgen kann, wer wann gefahren ist. Einen Angriff auf persönliche Daten sehen diverse Gerichte hier nicht, weshalb dieses Verfahren völlig legitim ist.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte bereits im Mai 1995, dass die Anordnung vom Fahrtenbuch eine „Verletzung von Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang“ voraussetzt. Oftmals nennen Anwälte hier die Grenze von Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt geahndet werden. Also auch bereits die Tat „Handy am Steuer“ kann eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen.
Ein einmaliger und unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirkte noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage daher nicht. (Quelle: BVerwG NJW 1979, 1054; 1995, 2866)
Ahndet der deutsche Bußgeldkatalog eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld, wie es beispielsweise bei Parkverstößen der Fall ist, kann nicht von einer Fahrtenbuchauflage ausgegangen werden. Wurde der Verstoß im ruhenden Verkehr begangen, ist die Auflage vom Fahrtenbuch auch nicht rechtens.
Hierbei kann jedoch nicht auf den individuellen Einzelfall geschlossen werden. Denn bei Wiederholungstätern ist die Fahrtenbuchauflage wieder legitim. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Anordnung vom Fahrtenbuch in einem Fall für rechtlich in Ordnung geachtet, bei dem ein Verkehrssünder 33 Verkehrsverstöße in zwei Jahren begangen hat.
Auch eine abstrakte Gefährlichkeit reicht aus, um das Führen eines Fahrtenbuches zu rechtfertigen. Es muss also keine konkrete Verkehrsgefährdung vorliegen. Eine abstrakte Gefahr ist eine Situation, die zwar nicht direkt den Straßenverkehr gefährdet, dafür aber nach allgemeiner Erfahrung oder der von Experten zu einer hätte werden können.
Die Bußgeldbehörde ist außerdem nicht dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der Halter des Fahrzeuges das Führen vom Fahrtenbuch auferlegt bekommen kann. Denn die Fahrtenbuchauflage ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die Gefahren abwehren soll und deshalb präventiv wirkt.
Zugleich stellt das Fahrtenbuch eine Strafe dar, die verkehrserzieherisch wirken soll, gleichwohl das deutsche Gesetz dies nicht als Grund ansieht, das Fahrtenbuch aufzuerlegen.
Wurde ein Fahrer Ihres Fahrzeuges in einen Unfall verwickelt, der nicht von ihm verschuldet wurde, kann es trotzdem zu einer Anordnung vom Fahrtenbuch kommen. Denn auch bei Nichtverschulden kann diese Strafe drohen.
Fahrtenbuchregelung: Wann eine Person ein Fahrzeughalter ist
Die Fahrtenbuchauflage trifft lediglich den Fahrzeughalter. Dabei ist es egal, ob er einen Pkw oder ein Motorrad besitzt. Das Kfz-Fahrtenbuch trifft jedoch nicht auf einen Lkw zu, wenn er einen Fahrtenschreiber besitzt.
Halter im Sinne des deutschen Rechts ist jemand, der die Fixkosten des Fahrzeugs bezahlt und über das Kfz nicht nur zeitweise verfügt. Dabei ist der Begriff auch so auszulegen, dass das Auto nicht zwingend auf eine Person zugelassen sein muss, damit er den Halter darstellt.
Ein Beispiel hierfür ist ein Student, der das Auto seiner Eltern nutzt. Dieses ist auf sie zugelassen; er nutzt es jedoch während seiner Studienzeit und zahlt auch Versicherung und Co. So ist er in der Regel als Halter anzusehen.
Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig. Ein Leihvertrag über drei Monate zwischen dem Halter und einer anderen Person kann bereits die Haltereigenschaft übergeben. Liegt also ein längerer Zeitpunkt vor, indem der eigentliche Halter die ausschließliche Nutzung an eine andere Person übergibt, ist er nun nur noch ein Scheinhalter.
Sollten Sie ein Fahrzeug leasen, sind Sie allein der Halter des Kfz. Das Leasing-Unternehmen kann in der Regel nicht mit einer Fahrtenbuchauflage haften. Bei einem Dienstwagenbleibt jedoch das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber Halter des Fahrzeugs.
Wurde gegen den Halter nun eine Fahrtenbuchauflage geltend gemacht und er überlässt das Auto oder Motorrad über einen längeren Zeitpunkt hinweg einer anderen Person, muss er sich dennoch darum kümmern, dass der Inhalt vom Fahrtenbuch korrekt ist und dieses richtig geführt wird.
Er muss das korrekte Führen eines Fahrtenbuches auch vor der Behörde beweisen und aufzeigen. Kann er dies nicht, muss er das fällige Bußgeld zahlen.
Wer muss ein Fahrtenbuch führen?
Das Fahrtenbuch für den Pkw oder das Motorrad muss also der Halter des Fahrzeuges führen. Möchte er die Fahrtenbuchauflage umgehen und das Fahrzeug nach der Anordnung vom Fahrtenbuch einem anderen Halter übergeben, muss er dennoch Sorge tragen, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
Paragraph 31a der StVZO sagt präzise: „für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge“, was bedeutet, dass der Halterwechsel nicht vor der Fahrtenbuchauflage schützt.
Muss der Halter für zwei Jahre ein Fahrtenbuch schreiben und meldet sein derzeitiges Kfz ab, aber in einem halben Jahr ein neues an, muss er die restliche Zeit dennoch ein Fahrtenbuch führen. Denn dieses wird nicht für ein bestimmtes Fahrzeug angeordnet, sondern ist vielmehr Personenabhängig.
Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, kann zwar auf ein bestimmtes oder mehrere bestimmte Fahrzeuge angeordnet werden, sollte sich der Halter aber inzwischen ein neuen Fahrzeug angeschafft haben, sind weitere Fahrtenbücher zu führen, die dann auch dieses Fahrzeug umfassen.
Auch einem Verleihunternehmen kann eine Fahrtenbuchauflage drohen, da die Firma auch als Halter fungiert. Erst, wenn das Fahrzeug gänzlich aus dem Einflussbereich des Verleihers entzogen wurde, tritt er seine Haltereigenschaft ab.
Salopp gesagt, muss das Fahrzeug für einen langen Zeitraum nicht mehr für den Verleiher zur Verfügung stehen, so wie es beim Leasing der Fall ist.
Wann droht die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen?
Wenn ein Fahrtenbuch angeordnet wird, muss es verhältnismäßig sein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz definiert, dass das Fahrtenbuch keine unzumutbare Härte für den Halter des Fahrzeuges darstellen darf. Die Strafe der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage muss im Verhältnis zur begangenen Ordnungswidrigkeit stehen.
Hierfür gibt es verschiedene Gerichtsurteile und Richtlinien, nach denen ein Pkw-Fahrtenbuch angeordnet werden kann. Jedoch ist diese Auflage immer Sache der zuständigen Bußgeldstelle bzw. Fahrtenbuchbehörde, weshalb der individuelle Fall entscheidend ist.
Wie bereits erwähnt, kann das Fahrtenbuch nicht drohen, wenn es sich um Verstöße handelt, die mit einem Verwarnungsgeld versehen sind oder im ruhenden Verkehr begangen wurden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat vor vielen Jahren ein Urteil gefällt, das besagte, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erst dann erfolgen sollte, wenn der begangene Verkehrsverstoß mindestens drei Punkte in Flensburg nach sich zieht. Im Jahr 2005 revidierte das Gericht seine Meinung und senkte die Grenze bereits auf einen Punkt.
Nach der Punktereform sind sich Experten und Verkehrsanwälte nicht einig, ob die 1-Punkt-Grenze eins zu eins umgerechnet werden sollte. Die Bußgeldbehörden verordnen das Führen eines Fahrtenbuches bereits schon bei Delikten, die nicht einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen.
Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht oder Alkoholfahrten rechtfertigen grundsätzlich eine Fahrtenbuchauflage. Auch, wenn die Straftat unaufgeklärt ist und blieb, kann das Fahrtenbuch angeordnet werden. Ein Verkehrsverstoß, welcher ein Fahrverbot nach sich zieht, ist prädestiniert für die Fahrtenbuchpflicht, sodass in den meisten Fällen die Auflage angeordnet wird.
Sollte die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft sein, kann das Fahrtenbuch dennoch angeordnet werden. Es hilft also nicht, dass der Halter eines Fahrzeuges gegen eine Messung vorgeht. Jedoch ist auch der Einzelfall entscheidend.
Ein Rotlichtverstoß schützt auch nicht vor einer Fahrtenbuchauflage. In einem Fall, welchen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Jahr 1991 untersuchte, handelte es sich um das Überfahren einer roten Ampel auf einer Baustelle. Auch hier musste der Halter des Fahrzeuges eine Fahrtenbuchauflage hinnehmen.
Das IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft arbeitete verschiedene Urteile auf und erklärt nun auf deren Internetpräsenz, wann es zur Auflage vom Fahrtenbuch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommen kann:
Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h; auch bei einer Überschreitung um die gleiche Differenz bei einer Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit wegen Lärmschutzgründen
erstmalige Überschreitung um 27 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
Überschreitung um 28 km/h, wenn die Differenz mehr als 56 Prozent der erlaubten Höchstgeschwindigkeit beträgt (Bsp.: erlaubt sind 60 km/h, Überschreitung liegt bei 34 km/h)
Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h innerhalb einer Ortschaft
Grundsätzlich ist die Fahrtenbuchauflage bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h, innerorts wie auch außerorts, für eine Fahrtenbuchpflicht ausreichend.
Androhung versus Anordnung
Fahrtenbücher können nicht nur angeordnet, sondern auch angedroht werden. Begeht eine Person mit einem Fahrzeug eine minder schwere Verkehrsordnungswidrigkeit kann eine Drohung zur Fahrtenbuchauflage folgen. Diese ist so zu verstehen, dass der Halter nun besondere Vorsicht walten lassen muss und sich genau merkt, welchen Personen er sein Fahrzeug überlässt.
Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ist kostenpflichtig und ist wie eine Verwarnung bei Punkten in Flensburg oder ein Verwarnungsgeld zu verstehen. Der Halter ist zwar der Anordnung entkommen, muss aber mit Konsequenzen rechnen, falls er das nächste Mal nicht bei der Täterfindung mithilft.
Fahrtenbuchregelung: Wie muss der Halter mitarbeiten?
Das Fahrtenbuch wird grundsätzlich dann verordnet, wenn der Halter eines Fahrzeuges nicht mithilft, den Täter zu finden. Ist die Ermittlung des Fahrers also nicht möglich, kann grob gesagt das Fahrtenbuch verordnet werden.
Jedoch steht dies im Gegensatz zur erfolglosen Ermittlung. Benennt der Halter der zuständigen Behörde einen Fahrer, den er das Fahrzeug in der Zeit überlassen hat und leiht dieser nun das Auto einem unbekannten Dritten aus, kann der Halter nicht haftbar gemacht werden.
Denn er benannte eine Person, auch wenn die Ermittlungen der Behörde erfolglos blieben, ist hier in diesem Fall keine Fahrtenbuchführung anzuordnen. Dies liegt darin begründet, dass nicht jeder Misserfolg einer Behörde oder einer Polizeidienststelle dem Halter zuzuschreiben ist.
Maßgeblich für die Fahrtenbuchauflage ist also, ob der Halter mitgeholfen hat, den Täter zu finden. Auch der Umfang ist zu beachten:
Hat er Angaben zu einem möglichen Fahrer gemacht?
Nannte der Halter einen Kreis von möglichen Fahrern?
Hat er die Täterfeststellung gefördert, indem er aktiv im Täterkreis nachgefragt hat?
Der Fahrzeughalter muss aber auch keine Mithilfe anbieten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg behandelte 2009 einen Fall, bei dem der Halter eine Frau ist, der Fahrer auf dem Blitzerfoto aber männlich war. So konnte sie als Täterin ausgeschlossen werden und half indirekt bei der Täterfeststellung mit.
Im Gegensatz dazu muss der Halter aber dennoch mitwirken, wenn das Foto zwar eine Person eindeutig zeigt, die nicht dem Aussehen des Halters entspricht, aber dieses qualitativ so schlecht ist, dass die Behörde keine eindeutige Identifizierung vornehmen kann.
Schweigen ist Gold?
Weiß der Halter des Fahrzeuges, wer gefahren ist, muss er zwar keine Angaben zur Tat auf dem Zeugenfrage- oder Anhörungsbogen abgeben, jedoch ist dies nicht als Mithilfe anzusehen.
Die Mitwirkung des Halters fehlt für die Behörde auch dann, wenn
er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet oder
nur Angaben zu seiner Person angibt.
Möchte er dennoch indirekt bei der Ermittlung der Behörden helfen und nennt indes nur wenige Informationen wie die Arbeitsstelle des Fahrers, ist dies nicht als Mitarbeit angesehen, sofern er den Namen des Fahrers kennt. Die Aufforderung zum Führen eines Fahrtenbuches ist gerechtfertigt, wenn der Halter falsche Angaben zum Fahrer macht.
Tat ist verjährt
Ist der Bußgeldbescheid bzw. die Ordnungswidrigkeit verjährt, kann kein Fahrtenbuch mehr angeordnet werden. Die Verfolgungsverjährung schützt also davor, ein Fahrtenbuch schreiben zu müssen.
Ist die Verjährung eingetreten und die Behörde ordnete eine Fahrtenbuchauflage an, kann sich der Fahrer nun nicht mehr bei dieser melden, um das Fahrtenbuch abzuwenden. Ist dieses nämlich einmal angeordnet, kann es in der Regel nicht mehr zurückgezogen werden.
2-Wochen-Frist
Die Fahrtenbuchauflage ist in der Regel nur dann zulässig, wenn zwei Wochen zwischen dem Verkehrsverstoß und der ersten Anhörung liegen. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Fahrzeughalter sich in diesem Zeitraum noch erinnern kann, wer mit dem Auto oder Motorrad gefahren ist.
Wird diese zweiwöchige Frist nicht eingehalten, ist es in der Regel nicht mehr zulässig, ein Fahrtenbuch anzuordnen. Dies ist jedoch immer vom Einzelfall abhängig, da die Frist nicht starr ist und es anderweitige Ausnahmen dazu gibt.
Anordnung vom Fahrtenbuch bei einem Dienstwagen
Auch bei einem Firmenfahrzeug kann ein Fahrtenbuch angeordnet werden. Hier gilt übrigens keine reguläre Frist von zwei Wochen, da das Kfz gewerblich genutzt wird. Die Betriebsleitung müsse hierfür Sorge tragen, dass die Behörden später feststellen können, wer der Fahrer zum Tatzeitpunkt war.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteile in einem Fall, dass sogar Fahrzeuge, die gemischt betrieblich und privat genutzt werden, nicht der 2-Wochen-Regelung unterliegen. Denn auch hier solle es bestimmte Buchführungspflichten geben, die einem „sachgerechten kaufmännischen Verhalten“ entsprechen.
Das Fahrtenbuch kann ferner auf alle Dienstwagen des Unternehmens ausgeweitet werden, wenn die Geschäftsführung sich weigert, den Fahrer zu benennen.
Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt den Halter des Kfz nicht davor, die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches zu erhalten. Denn es bewahrt nur gegen die Aussagepflicht im Verfahren gegen eine andere Person, also einen Dritten.
Der Halter ist jedoch Beteiligter im Verfahren über die Fahrtenbuchauflage. Macht er also vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, kann die Fahrtenbuchauflage dennoch erfolgen.
Das Gleiche gilt für die anwaltliche Schweigepflicht. Verleiht ein Anwalt sein Fahrzeug an Mandanten und ist zugleich der Halter des Wagens, muss er dennoch die Namen der Mandanten nennen, um von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Das Schweigerecht gibt es nur im Bußgeld- und Strafverfahren, während die Fahrtenbuchauflage im Verwaltungsrecht begründet liegt.
Ab wann muss ich ein Fahrtenbuch führen?
Die Fahrtenbuchregelung richtet sich nach dem individuellen Fall. Im Gegensatz zum Bußgeldbescheid und seinen angeordneten Maßnahmen wie ein Fahrverbot, ist die Fahrtenbuchauflage schon ab dem ersten Tag der Anordnung gültig.
Ein Bußgeldbescheid wird erst zwei Wochen nach Erhalt, sofern der Beklagte keinen Einspruch eingelegt hat, wirksam. In der Anordnung zum Führen vom Fahrtenbuch finden Sie also eine Angabe, dass diese bereits ab dem Tag der Verlautbarung gültig ist sowie ein Datum, ab welchem das Buch geführt werden muss.
Fahrtenbuchauflage: Wie lange muss es geführt werden?
Sie müssen das Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen. Die Dauer legt jedoch die jeweilige Behörde fest. Die Zeit ist maßgeblich abhängig von:
der Schwere des festgestellten Verstoßes sowie
dem Verhalten des Halters bei der Täterfeststellung.
Eine Fahrtenbuchauflage wird grundsätzlich auf etwa sechs Monate befristet. Hiervon abweichend, kann der Zeitraum auf 24 Monate erhöht werden, wenn ein grober Rotlichtverstoß vorliegt. Bei einer Verkehrsunfallflucht ordnete das Oberverwaltungsgericht Münster sogar die Führung eines Fahrtenbuches für drei Jahre an.
Fahrtenbücher können auch auf unbestimmte Zeit angeordnet werden. Es gibt also keine Begrenzung für die Anordnung.
Wie ist ein Fahrtenbuch zu führen?
Die Anordnung zum Führen von einem Fahrtenbuch stellt Betroffene vor die Frage: Wie soll ich es führen? Paragraph 31a der StVZO definiert jedoch, was der Inhalt vom Fahrtenbuch sein muss:
Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt 1. vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und 2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. (Quelle: § 31a Abs. 2 StVZO)
Das Kfz-Fahrtenbuch muss also diejenigen Daten enthalten. Dabei ist es egal, welches Format das Fahrtenbuch besitzt. Im Schreibwarenhandel finden Sie bereits schon vorgedruckte Fahrtenbücher.
Das Fahrtenbuch kann also nach folgendem Muster geführt werden:
Datum
Uhrzeit
Kennzeichen
Name, Vorname
Anschrift
Unterschrift
1. Juni 2015
14.32 - 15.21
B-SP 12
Mustermann, Alexander
Musterstraße 12,
12345 Musterstadt
5. Juni 2015
9.46 - 16.48
B-SP 12
Musterfrau, Johanna
Beispielstraße 12,
12345 Musterstadt
Fahrtenbuchvorlage zum Download
Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF- und Word-Format zum Download:
Das Muster vom Fahrtenbuch muss jedoch nicht übernommen werden. Es gibt keine konkreten Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Die einzige Regelung ist, dass die zuvor genannten Daten im Fahrtenbuch genannt werden. Anforderungen dürfen nicht sein, dass der Kilometerstand oder andere Dinge vermerkt sein müssen. Auch der Abfahrts- und Zielort sind nicht notwendig einzutragen.
Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage
Das Fahrtenbuch ist für viele Fahrzeughalter als Strafe angesehen, die nicht unbedingt befolgt werden muss. In der StVZO ist geregelt, dass die zuständige Behörde das Fahrtenbuch in unregelmäßigen Abständen sehen möchte.
So kann es also sein, dass sich die Behörde meldet und der Halter noch kein einziges Wort geschrieben hat.
Wie ist das also mit dem Fahrtenbuch? Kann man es nachschreiben? Davon wird abgeraten. Die Behörde prüft in der Regel, ob es nachgetragen wurde oder nicht. Anhand verschieden benutzter Stifte etc. kann dies einfach nachgeprüft werden.
Jedoch kann ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage nicht eine erneute Fahrtenbuchanordnung zur Folge haben. Jedoch ahndet der deutsche Bußgeldkatalog diesen Verstoß mit einem Bußgeld von 100 Euro. Dieses wird fällig, wenn Sie
das auferlegte Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt haben,
das auferlegte Fahrtenbuch nicht fristgemäß aufbewahrt haben oder
das auferlegte Fahrtenbuch nicht der zuständigen Person aushändigen.
Ist das Fahrtenbuch verloren gegangen, gibt sich die entsprechende Behörde nicht mit dieser Ausrede zufrieden. Dennoch wird das Bußgeld fällig. Zudem kann es vorkommen, dass die Fahrtenbuchauflage verlängert wird. Das Fahrtenbuch muss maximal sechs Monate nach Ablauf der Frist noch aufbewahrt werden.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
Hallo liebes bussgeldkatalog.org Team,
ich hätte auch noch ein paar Fragen zum Thema Fahrtenbuchauflage.
1. Kostet es den Halter etwas das Fahrtenbuch angeordnet zu bekommen? Oder kommt es nur dann zu Kosten, wenn gegen die Fahrtenbuchauflage verstossen wird?
2. Der Halter des Fahrzeugs lebt in der Schweiz, das Fahrzeug ist in der Schweiz zugelassen. Die Ordnungswidrigkeit passierte in Deutschland. Können deutsche Behörden ein Fahrtenbuch für ein schweizer Fahrzeug anordnen? Welche Behörde (die deutsche oder die schweizerische) wäre dann zuständig für das Fahrtenbuch?
zu Ihrer ersten Frage: In der Regel ist die Androhung einer Fahrtenbuchauflage kostenpflichtig. Zu Ihrer zweiten Frage: Sie können bei der Bußgeldstelle bzw. Fahrtenbuchbehörde nachfragen, welche Behörde für das Fahrtenbuch zuständig ist.
Habe Fahrtenbuches angeordnet bekommen, wann muss ist spätestens fahrtenbuches führen, 2 frage ist , kann ich ein Taschenkalender als Fahrtenbuches benutzen
Wenn mein Vater eine Fahrtenbuch-Auflage erhält – er ist der Besitzer/offizielle Halter des Autos – und ich als Student mehrere Hundert Kilometer entfernt wohne, und das Auto zu 100% nutze, wer muss dann das Fahrtenbuch führen? Kann ich es in seinem Namen führen?
Zudem liegt der Verstoß bereits mehr als 4 Wochen zurück, laut Text ist es also unwahrscheinlich, dass in diesem Fall noch ein Fahrtenbuch verordnet wird, richtig?
ob eine Fahrtenbuchauflage erteilt wird oder nicht, können wir nicht beurteilen. Das kommt auf die Umstände an und die Zielsetzung der Behörden. Grundsätzlich können Sie das Fahrzeug nutzen – verantwortlich für die korrekte Führung des Fahrtenbuchs ist aber Ihr Vater. Mittels diesem muss stets nachweisbar sein, wer das Fahrzeug geführt hat. Wenn nur Sie das Fahrzeug nutzen, steht dann ausschließlich Ihr Name in dem Buch.
unsere Tochter ist Halter eines PKw und hat die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen. Wir die Eltern sind die Betreuer.
Nun hat Sie die Aufforderung das Fahrtenbuch zur Kontrolle der Behörde zu zeigen. Sie ist jedoch nicht in der Lage (keine Fahrerlaubnis) dort hin zu gelangen (ca. 35 km Weg, mit den öffentl. Verkehrsmitteln ca. 3 Stunden Weg).
Sind wir als Betreuer verpflichtet dies zu tun. Steht dieses im Verhältnis. Euinen konkreten Tatverdacht kann es nicht geben.
laut § 31a Abs. 3 StVZO gilt Folgendes: Der Fahrzeughalter hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Für weitere Informationen sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden.
Angenommen mein Vater müßte jetzt ein Fahrtenbuch führen, und ließe jetzt sein Fahrzeug auf meine Mutter umschreiben, dann müßte kein Fahrtenbuch mehr geführt werden… richtig?
Als Betreuer müssen Sie auch die unangenehmen Erledigungen machen, wenn das Buch nicht korrekt ausgefüllt wurde, dann ergeht eh ein Bußgeld an Euch, als Betreuer.
Als Betreuer sollte man gerade Gesetzte und das Ordnungsamt schätzen und nicht ordnungswidrig sich verhalten! Sie sind eine Art , Rechtsanwalt mit großen Befugnissen für den zu Betreuenden.
S.M.
ja, so sollte das sein. Die Fahrtenbuchauflage richtet sich an den Fahrzeughalter. Allerdings kann die Behörde bei einem neuen Verstoß wieder eine solche Auflage erlassen.
Hallo liebes bussgeldkatalog.org Team,
ich hätte auch noch ein paar Fragen zum Thema Fahrtenbuchauflage.
1. Kostet es den Halter etwas das Fahrtenbuch angeordnet zu bekommen? Oder kommt es nur dann zu Kosten, wenn gegen die Fahrtenbuchauflage verstossen wird?
2. Der Halter des Fahrzeugs lebt in der Schweiz, das Fahrzeug ist in der Schweiz zugelassen. Die Ordnungswidrigkeit passierte in Deutschland. Können deutsche Behörden ein Fahrtenbuch für ein schweizer Fahrzeug anordnen? Welche Behörde (die deutsche oder die schweizerische) wäre dann zuständig für das Fahrtenbuch?
Ich freue mich auf eure Antwort!
Hallo Monika,
zu Ihrer ersten Frage: In der Regel ist die Androhung einer Fahrtenbuchauflage kostenpflichtig. Zu Ihrer zweiten Frage: Sie können bei der Bußgeldstelle bzw. Fahrtenbuchbehörde nachfragen, welche Behörde für das Fahrtenbuch zuständig ist.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo , habe 2 fragen
Habe Fahrtenbuches angeordnet bekommen, wann muss ist spätestens fahrtenbuches führen, 2 frage ist , kann ich ein Taschenkalender als Fahrtenbuches benutzen
Bedanke mich voraus
Vielen Dank für eure schnelle Antwort!
Wisst ihr auch, in welchem Bereich die Kosten bei einer Androhung der Fahrtenbuchauflage liegen?
Herzlichen Dank!
Hallo Monika,
für die Anordnung wird von der Behörde in der Regel eine Gebühr von etwa 50 Euro verlangt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Wenn mein Vater eine Fahrtenbuch-Auflage erhält – er ist der Besitzer/offizielle Halter des Autos – und ich als Student mehrere Hundert Kilometer entfernt wohne, und das Auto zu 100% nutze, wer muss dann das Fahrtenbuch führen? Kann ich es in seinem Namen führen?
Zudem liegt der Verstoß bereits mehr als 4 Wochen zurück, laut Text ist es also unwahrscheinlich, dass in diesem Fall noch ein Fahrtenbuch verordnet wird, richtig?
Hallo Cerberus,
ob eine Fahrtenbuchauflage erteilt wird oder nicht, können wir nicht beurteilen. Das kommt auf die Umstände an und die Zielsetzung der Behörden. Grundsätzlich können Sie das Fahrzeug nutzen – verantwortlich für die korrekte Führung des Fahrtenbuchs ist aber Ihr Vater. Mittels diesem muss stets nachweisbar sein, wer das Fahrzeug geführt hat. Wenn nur Sie das Fahrzeug nutzen, steht dann ausschließlich Ihr Name in dem Buch.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
unsere Tochter ist Halter eines PKw und hat die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen. Wir die Eltern sind die Betreuer.
Nun hat Sie die Aufforderung das Fahrtenbuch zur Kontrolle der Behörde zu zeigen. Sie ist jedoch nicht in der Lage (keine Fahrerlaubnis) dort hin zu gelangen (ca. 35 km Weg, mit den öffentl. Verkehrsmitteln ca. 3 Stunden Weg).
Sind wir als Betreuer verpflichtet dies zu tun. Steht dieses im Verhältnis. Euinen konkreten Tatverdacht kann es nicht geben.
MfG
Fam. Jakob
Hallo Holger,
laut § 31a Abs. 3 StVZO gilt Folgendes: Der Fahrzeughalter hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Für weitere Informationen sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Angenommen mein Vater müßte jetzt ein Fahrtenbuch führen, und ließe jetzt sein Fahrzeug auf meine Mutter umschreiben, dann müßte kein Fahrtenbuch mehr geführt werden… richtig?
Als Betreuer müssen Sie auch die unangenehmen Erledigungen machen, wenn das Buch nicht korrekt ausgefüllt wurde, dann ergeht eh ein Bußgeld an Euch, als Betreuer.
Als Betreuer sollte man gerade Gesetzte und das Ordnungsamt schätzen und nicht ordnungswidrig sich verhalten! Sie sind eine Art , Rechtsanwalt mit großen Befugnissen für den zu Betreuenden.
S.M.
Hallo Torben,
ja, so sollte das sein. Die Fahrtenbuchauflage richtet sich an den Fahrzeughalter. Allerdings kann die Behörde bei einem neuen Verstoß wieder eine solche Auflage erlassen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org