Fahrtenbuchauflage: Die Dauer hängt vom Verstoß ab

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrtenbuch: Dauer der Anordnung

Bei einer Fahrtenbuchauflage wird die Dauer durch das Vergehen bestimmt.
Bei einer Fahrtenbuchauflage wird die Dauer durch das Vergehen bestimmt.

Ist die Feststellung eines Fahrers nach einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Verkehr nicht möglich, kann eine Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches angeordnet werden. Macht der Fahrzeughalter im Anhörungs- oder Zeugenfragebogen keine Angaben, folgt oft die Fahrtenbuchauflage.

Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, dient als vorbeugende Maßnahme und nicht als Strafe, daher ist die Dauer oft auf einen relativ kurzen Zeitraum begrenzt. Die Fahrtenbuchauflage wird meist nur für einige Monate angeordnet. In Einzelfällen kann diese jedoch verlängert oder von vornherein über einen längeren Zeitraum als üblich festgelegt werden. Die Dauer der Maßnahme hängt dann oft vom Vergehen ab.

Gibt es eine generelle Dauer oder wird diese individuell festgelegt? Wie lange kann die Auflage für ein Fahrtenbuch maximal dauern? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Dauer der Fahrtenbuchauflage

Wie lange muss ich Fahrtenbuch führen?

Wie lange Sie ein Fahrtenbuch führen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Es kann für sechs Monate und maximal auf Lebenszeit angeordnet werden.

Was ist die Regel?

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt in Flensburg geahndet werden und eine Fahrtenbuch-Pflicht nach sich ziehen, wird die Auflage meist für ein halbes Jahr angeordnet. Bei einem groben Rotlichtverstoß können es auch zwei Jahre sein.

Wovon hängt die Fahrtenbuch-Dauer genau ab?

Faktoren, die die Fahrtenbuch-Dauer beeinflussen, sind Ihr Verhalten als Fahrzeughalter bei der vorherigen Fahrerermittlung und die Schwere der jeweiligen Tat.

Fahrtenbuchauflage: Wie lange dauerte diese?

In Paragraph 31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist festgelegt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Halter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen kann.

Diese Anordnung darf grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn der Fahrzeugführer bei den Ermittlungen nicht mitgeholfen hat und die Behörde den Fahrer, trotz angemessenem Aufwands, nicht ausfindig machen konnte. Da in Deutschland die Fahrerhaftung gilt, kann auch nur diesem das Vergehen angelastet werden.

Fahrtenbuch: Die Dauer ist im Bußgeldkatalog festgelegt.
Fahrtenbuch: Die Dauer ist im Bußgeldkatalog festgelegt.

Das Fahrtenbuch soll dann sicherstellen, dass bei zukünftigen Vergehen der Täter festgestellt werden kann. Wird eine Fahrtenbuchauflage verhängt, muss das Fahrtenbuch während der Dauer immer mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt oder ausgehändigt werden.

Bei der Anordnung als auch bei der Dauer muss die Behörde auch die Verhältnismäßigkeit achten. Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Verstoß und der Fahrtenbuchauflage bestehen. Die Dauer bei erstmaligen Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten, die einen Punkt nach sich ziehen, liegt meist bei sechs Monaten.

Es kann jedoch bei einigen Verstößen, wie einem groben Rotlichtvergehen, ein Zeitraum von 24 Monaten festgelegt werden. Darüber hinaus entscheiden Gerichte nach der Schwere der Tat, sodass es auch Auflagen über zwei Jahre hinaus geben kann. In besonders schweren Fällen gibt es mitunter auch eine unbefristete Fahrtenbuchauflage. Die Dauer ist hier nicht festgelegt und ist bis auf Widerruf unbegrenzt.

Zusammenfassung Fahrtenbuch: Wie lange muss es geführt werden?

Ein Fahrtenbuch ist bei erstmaligem Verstoß, der einen Punkt nach sich zieht, meist für 6 Monate zu führen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage kann sich je nach Schwere des Verstoßes auch auf mehrere Jahre erhöhen. Auch eine unbegrenzte Dauer der Fahrtenbuchauflage ist möglich.

Was ist bei der Festsetzung der Dauer maßgeblich?

Für eine Fahrtenbuchauflage legt die Dauer die jeweilige Behörde fest. Der Zeitraum ist dann maßgeblich abhängig von:

  • der Schwere des festgestellten Verstoßes sowie
  • dem Verhalten des Halters bei der Täterfeststellung.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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3 Kommentare

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  1. F.
    Am 29. August 2021 um 20:28

    B. Fragt viele Fragen unter einem Fahrtenbuchartikel.
    Sollte B. nicht besser zu einem Anwalt?

  2. B.
    Am 25. Februar 2019 um 18:52

    einiges ist erklärt, aber mir fehlen gravierende Informationen.
    Die Einzelpflichten sind nicht beschrieben.
    z.B.: ist der Halter (H) zum Führen eines Fahrtenbuchs verdonnert oder ist das Buch ans Auot (A) gebunden?
    H verleit sein A dauerhaft an sein Kind (K). K wird geblitzt, H nutzt Zeugnisverweigerungsrecht. Ein Fahrtenbuch wird angeordnet.
    1) Muss H die Fahrten von K protikollieren oder K selbst?
    2) Muss H eigene Fahrten auch mit anderen Autos (z.B. Freund) protokollieren?
    3) H verkauft A an K – Ist H aus der Pflicht?
    4) muss K weiter protokollieren ?
    5) H kauft neues Auto, muss H dann dessen Fahrten protokollieren?
    Fragen – Fragen – Fragen – nicht eine ist klar beantwortet, darunter Grundsatzfragen (3+5)
    B.

    • Minomaka
      Am 31. August 2023 um 14:21

      Auf diese Fragen kann nicht pauschal geantwortet werden, da es auf die Einzelfallentscheidung der Verwaltungsbehörde ankommt. Es kann sein, dass nur für das Fahrzeug, mit welchem der Verstoß begangen wurde, ein Fahrtenbuch geführt werden muss. Wenn ich dann für dieses Fahrzeug nur aus versicherungstechnischen Gründen der Halter bin, sollte man das Fahrzeug auf den Namen seines Kindes ummelden, vorzugsweise mit neuem Kennzeichen. Somit ist man raus.
      Es ist aber auch möglich, dass für alle Fahrzeuge des Halters ein Fahrtenbuch angeordnet wird, welches auch für zukünftige Fahrzeuge gilt. Würde dann empfehlen, trotzdem das Tatfahrzeug umzuschreiben, da der Halter für das Führen des Buches verantwortlich ist. Er muss bei Ausleihe das Ausfünne gewärleisten. Wenn dann ein Dritter das Fahrzeug benutzt und dieser das Fahrtenbuch nicht ausgefüllt hat, gibt es Ärger. Bei einem Verstoß könnte ich mich theoretisch wieder auf mein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, ohne dass der Verursacher ermittelt werden kann. Dies soll aber durch das Fahrtenbuch verhindert werden.
      Wenn ich mir ein Fahrzeug leihe, muss ich kein Fahrtenbuch führen( oder der Halter dieses Fahrzeuges hat auch die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, sehr unwahrscheinlch).

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