Fahrtenbuch verloren? Das kann ein Bußgeld zur Folge haben
Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024
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Fahrtenbuch verloren: Welche Strafen drohen?
Nach einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr, kann die Auflage für ein Fahrtenbuch erfolgen. Das Führen des Buches wird dann zur Pflicht und muss befolgt werden.
Geht das Fahrtenbuch verloren oder kann auf Verlangen nicht vorgezeigt werden, droht ein Bußgeld.
Wie genau sehen die Strafen aus, wenn ein Fahrtenbuch unauffindbar ist? Meist ist die Fahrtenbuchauflage im zentralen Fahrzeugregister in Flensburg eingetragen.
Dies kann, bei einer Überprüfung, durch die Polizei oder andere zuständige Behörden abgeglichen werden. Was passiert, wenn das Fahrtenbuch nicht vorgezeigt werden kann, soll im Folgenden näher erläutert werden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fahrtenbuch verloren
Ja, um Sanktionen für ein nicht geführtes Fahrtenbuch vorzubeugen, sollten Sie den Verlust der Behörde unverzüglich melden.
Sobald Sie den Verlust festgestellt haben, sollten Sie ein neues Fahrtenbuch anlegen, um die Spanne der nicht aufgelisteten Fahrten möglichst klein zu halten.
Wer sein Fahrtenbuch verliert, kein neues anfertigt und die Behörde darüber nicht aufklärt, muss dieselben Sanktionen erwarten, wie jene, die ihr Fahrtenbuch einfach gar nicht führen. Werden Sie dann bei einer unangekündigten Kontrolle ertappt, drohen 100 Euro Bußgeld.
Das Fahrtenbuch verloren? Was ist zu tun?
Da sich die Fahrtenbuchauflage immer auf den Fahrzeughalter bezieht, ist er dafür verantwortlich, dass es ordnungsgemäß geführt wird. Er muss sicherstellen, dass jede Fahrt und jeder Fahrer eingetragen werden und dass das Fahrtenbuch fristgerecht aufbewahrt wird.
Wird der Verlust von einem Fahrtenbuch bemerkt, sollte ein weiteres begonnen werden, sodass zumindest zukünftige Fahrten weiterhin notiert werden können.
Bußgelder beim Verlust vom Fahrtenbuch
Ist das Fahrtenbuch verloren gegangen und kann der Behörde nicht mehr vorgelegt werden, droht ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage. Auch der Verlust kann als Verstoß gegen die Auflage gewertet werden.
Jedoch kann ein solcher Verstoß keine erneute Fahrtenbuchanordnung nach sich ziehen. Er kann aber nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden.
Ein Bußgeld fällt dann an, wenn:
- das auferlegte Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wurde,
- das auferlegte Fahrtenbuch nicht fristgemäß aufbewahrt wird,
- das auferlegte Fahrtenbuch nicht der zuständigen Person ausgehändigt wurde oder
- dieses verloren gegangen ist.
Die Behörde wird, da der Fahrzeughalter seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, bei Verlust die gleichen Regelungen anwenden, als wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Daher sollten Fahrzeughalter immer darauf achten, dass Fahrtenbücher an einem Ort aufbewahrt werden, wo sie nicht verloren gehen können.
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Also was denn jetzt, sorry aber die Angaben sind schwammig, wie auch auf vielen anderen Webseiten.
Frage: Wenn ich das Fahrtenbuch VON ANFANG AN nicht führe sondern die 100,- Strafe sprich Bussgeld zahle, KANN dann eine Verlängerung des Fahrtenbuches angeordnet werden ? Zu welchem Zweck bitte, wenn ich schon beim 1. Fahrtenbuch sprich bei der Erstanordnung schon gleich sage “nein” und die 100,- bezahle ?? Muss ich dann NOCHMALS 100,- Bussgeld zahlen ? UND DANN ? Ergeht NOCHMAL IRGENDWAS ? Bitte konkrete Antworten, so schwer sind die Fragen nicht.
Mfg
Hallo Kommen Tar,
wir dürfen an dieser Stelle keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihre Fragen beantworten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org