Fahrverbot abwenden wegen beruflicher Unzumutbarkeit: Geht das?
Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Führerscheinverlust als existentielle Bedrohung
Bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind besonders gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer, weshalb der Gesetzgeber dafür unter anderem ein Fahrverbot als Sanktion vorsieht. Der Verkehrssünder erhält damit einen Denkzettel verpasst, der ihn dazu veranlassen soll, sich zukünftig an die Verkehrsregeln der StVO und StVG zu halten.
Deshalb darf und soll das Fahrverbot durchaus auch „wehtun“, solange es für den Betroffenen keine unangemessene Härte darstellt. Aber wann ist ein solches Verbot angemessen und wann lässt sich Fahrverbot abwenden wegen beruflicher Unzumutbarkeit?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fahrverbot abwenden wegen beruflicher Unzumutbarkeit
Kraftfahrer, die mit 0,5 Promille oder unter Drogeneinfluss fahren müssen genauso mit einem Fahrverbot rechnen wie Autofahrer, die über die Ampel fahren, obwohl diese schon mehr als eine Sekunde rot war. In beiden Fällen droht ein einmonatiges Verbot.
Die Umwandlung eines Fahrverbots in ein höheres Bußgeld ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Die Rechtsprechung stellt hierfür sehr enge Voraussetzungen. Der Betroffene muss gegenüber der Bußgeldstelle oder dem Gericht eine „unzumutbare Härte“ darlegen, also weitaus mehr als nur (berufliche) Nachteile.
Wenn Sie ein Fahrverbot umgehen möchten wegen beruflicher Unzumutbarkeit, müssen Sie zunächst fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Darin sollten Sie detailliert und nachvollziehbar darlegen, warum das Verbot in Ihrem Fall unangemessen ist.
Keine Lust zu lesen? Umgehung des Fahrverbots im Video erklärt
Fahrverbot lässt sich nicht einfach so umgehen oder in ein Bußgeld umwandeln
Das Fahrverbot soll den Verkehrssünder zur Besinnung bringen und erzieherisch auf ihn einwirken. Trotzdem muss die Anordnung eines solchen Verbots immer verhältnismäßig, also erforderlich und angemessen sein. Nur wenn das nicht der Fall ist, kann der Betroffene das Fahrverbot abwenden – etwa wegen beruflicher Unzumutbarkeit.
Erforderlich bedeutet, dass im jeweiligen Einzelfall kein milderes Mittel existiert, mit welchem genauso wirksam auf den Fahrer eingewirkt werden kann. Eine erhöhte Geldbuße ist zwar milder, muss aber eine genauso effektive erzieherische Wirkung entfalten wie das Fahrverbot. Bei einem Wiederholungstäter würde eine Bußgelderhöhung wohl nicht viel bewirken.
Angemessen heißt, dass das Verbot bzw. die damit verbundenen Folgen den Betroffenen nicht unangemessen belasten dürfen. Einfache (berufliche oder finanzielle) Nachteile reichen nicht, um eine Unangemessenheit zu begründen. Vielmehr muss der Betroffene die Einschränkungen seiner Mobilität und mögliche finanzielle Einbußen hinnehmen – er hat sie aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten.
Fahrverbot abwenden wegen beruflicher Unzumutbarkeit – eine Frage des Einzelfalls und des Ermessens
Wer ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot für unzumutbar hält, muss auch die Behörde bzw. das Gericht davon überzeugen und darlegen, dass er dadurch seine Existenz bzw. seine Arbeit verlieren würde:
- Ein Arbeitnehmer muss nachweisen, dass der Arbeitgeber ihm im Falle eines solchen Verbots kündigen wird. Das Argument, dass ein Jobverlust wahrscheinlich sei, reicht normalerweise nicht aus.
- Freiberufler und Selbstständige können ein Fahrverbot nur dann abwenden wegen beruflicher Unzumutbarkeit, wenn der Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft bedroht ist.
- Der Betroffene kann die nachteiligen Folgen nicht mithilfe zumutbarer Maßnahmen abwenden und beispielsweise mit dem Fahrverbot einhergehende Belastungen nicht mit einem Kredit ausgleichen.
Die Behörde bzw. das Gericht kann nur dann von einem Fahrverbot absehen, wenn der Betroffene seine persönlichen Umstände detailliert vorträgt und alles darlegt, was das Verbot seiner Ansicht nach als unangemessen erscheinen lässt. Nur dann lässt sich das Fahrverbot gegebenenfalls abwenden wegen beruflicher Unzumutbarkeit.
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