Wer kann beim Fahrverbot von der 4-Monatsfrist profitieren?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wann wird Ihnen die 4-Monats-Frist beim Fahrverbot gewährt?
Wann wird Ihnen die 4-Monats-Frist beim Fahrverbot gewährt?

Nicht jeder Verkehrssünder erhält den Aufschub

Ein Fahrverbot kann den einen oder anderen schon empfindlich treffen, schränkt es doch die Bewegungsfreiheit ein und kann sogar für die Gestaltung des Alltags zur Herausforderung werden. Da die Zeit ohne fahrbaren Untersatz dann gut geplant sein will, hofft der eine oder andere auf eine Schonfrist bis zum Antritt des Fahrverbots.

Dieses aber wird in der Regel mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam, der Führerschein muss entsprechend in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Tatsächlich jedoch ist es für einige möglich, den Beginn vom Fahrverbot innerhalb einer 4-Monatsfrist frei zu wählen – aber nicht für alle. Erfahren Sie im Folgenden, wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann, und wer nicht.

FAQ: 4-Monatsfrist

Was ist die 4-Monatsfrist?

Wer bei einem bevorstehenden Fahrverbot die 4-Monatsfrist anwenden kann, darf sich innerhalb der nächsten vier Monate einen Zeitpunkt aussuchen, an dem er seinen Führerschein abgibt. Ein einmonatiges Fahrverbot lässt sich beispielsweise auf den Jahresurlaub legen.

Wer kann davon profitieren?

Diese Regel dürfen nur Ersttäter anwenden. Als solch einer gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate kein Fahrverbot ableisten mussten.

Fahrverbot nicht angetreten – Was passiert?

Wenn Sie Ihren Führerschein nicht fristgerecht abgeben, wird das Fahrverbot dennoch wirksam. Sollten Sie trotz Fahrverbot Auto fahren, erfüllen sie womöglich den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Wann greift die 4-Monatsfrist beim Fahrverbot?

Gemäß § 25 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird ein Fahrverbot ab dem Moment wirksam, in dem die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung eintritt. Für die Betroffenen bedeutet das in aller Regel, dass sie ihren Führerschein bei der Behörde in Verwahrung geben müssen. Tun sie dies nicht, kann der Führerschein auch beschlagnahmt werden. Aber auch ohne Einreichung des Führerscheins würde das Fahrverbot bereits ab dem Tag greifen, der auf die Rechtskraft folgt.

Doch nicht für alle sind die Regeln beim Fahrverbotsantritt so streng. Unterschieden wird in § 25 StVG zwischen Erst- und Wiederholungstätern. Ausschlaggebend bei der Bewertung ist, ob der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor der letzten Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot ableisten musste.

Sind aus den letzten zwei Jahren keine entsprechenden Sanktionen gegen ihn ergangen, gilt er als Ersttäter.

Ersttäter können gemäß § 25 Absatz 3 StVG das Fahrverbot innerhalb einer 4-Monatsfrist ab Rechtskraft antreten und den Zeitpunkt frei wählen. Mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung kann das Fahrverbot beginnen.
Spätestens nach Ablauf der Viermonatsfrist wird das Fahrverbot automatisch wirksam.
Spätestens nach Ablauf der Viermonatsfrist wird das Fahrverbot automatisch wirksam.

Fahrverbot-Frist: 4 Monate ohne Antritt – was nun?

Doch was geschieht, wenn der Betroffene das Fahrverbot innerhalb der 4-Monatsfrist nicht angetreten hat. In diesem Fall wird die Nebenfolge nach fruchtlosem Fristablauf automatisch wirksam, auch hier unabhängig davon, ob der Fahrer seinen Führerschein eingereicht hat oder nicht.

Fahren Sie trotz Fahrverbot nach der 4-Monatsfrist weiter mit dem Auto, könnte in diesem Fall somit der Tatbestand des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis verwirklicht sein.

Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann. Zusätzlich ist auch die Beschlagnahmung des von Ihnen genutzten Kraftfahrzeugs möglich.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

Bildnachweise

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (117 Bewertungen, Durchschnitt: 4,30 von 5)
Loading ratings...Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

3 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Michael F.
    Am 27. November 2023 um 21:22

    Habe vor wenigen Wochen den Bescheid zum Fahrverbot bekommen und somit noch einige Wochen Zeit, bis ich den Führerschein abgebe, befinde mich nun also in der 4-Wochen Fristzeit. Kürzlich, nachdem ich den Bescheid bekam, wurde ich geblitzt. Ca 12 km/h zu viel innerorts, jedoch kein Punktevergehen, seit Anfang des Jahre 2 weitere Male aber beides ebenfalls kein Punktevergehen.
    Habe ich nun mit härteren Konsequenzen als einer Geldstrafe für den neuesten Blitzer zu rechnen?
    Vielen Dank für die Antwort,
    LG Micha

  2. Bernd B.
    Am 20. Oktober 2019 um 17:27

    Am 15.10. 2019 habe ich als Ersttäten einen Bußgeldbescheid über eine 4 Wöchige Führerscheinsperre erhalten. Wann wäre rechtskonform der letzte Tag an dem ich meinen Führerschein abgeben könnte?
    Auf dem Bescheid steht, “Innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft diese Bußgeldbescheids.”
    In der Rechtskraftbelehrung steht:”Dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen.
    Heißt dass, am 29.10.2019 wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, also wäre der letzte Abgabetermin für den Schein am 29,02.2020?

    • john
      Am 22. Dezember 2022 um 14:22

      Genau so würde ich das sehen, wobei es eine strittige Diskussion darüber gibt, ob die Rechtskraft eintritt wenn man die monetäre Forderung beglichten hat, da bei manchen die Ansicht herrscht dass das ein Zugeben der Straftat beinhaltet.

      Meinung als nicht Anwalt.

Verfassen Sie einen neuen Kommentar