Wann wird ein Fahrverbot in Deutschland ausgesprochen?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 18. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Der Ratgeber zum Fahrverbot wegen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Krankheiten

Das Fahrverbot ist eine der höchsten Maßnahmen, die im Bußgeldkatalog verzeichnet sind. Je nach Schwere eines Delikts kann auch eine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden. Jedoch ist das in der Regel nur bei besonders schweren Vergehen der Fall, welche die Sicherheit des Straßenverkehrs stark beeinflussen.

Geblitzt! Wann droht ein Fahrverbot?

Wann Fahrverbote erfolgen ist je nach Vergehen unterschiedlich. Wenn Sie geblitzt wurden und Näheres über die einzelnen Blitzer-Strafen wissen wollen, wählen Sie bitte hier die passende Kategorie aus:

FAQ: Fahrverbot

Was ist ein Fahrverbot?

Das Fahrverbot ist eine Sanktion, die nach geltendem Bußgeldkatalog verhängt werden kann. Bei einem Fahrverbot müssen Sie Ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde angeben. Sie erhalten Ihn nach Ablauf der Frist automatisch zurück.

Wie lange geht ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot wird im Gegensatz zu einem Führerscheinentzug normalerweise für einen Zeitraum zwischen einem und drei Monaten angeordnet.

Für welche Ordnungswidrigkeiten droht ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot kann bei verschiedenen Verstößen gegen die StVO drohen: bei einem Rotlicht- oder Tempoverstoß, bei Alkohol und Drogen am Steuer oder bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes.

Wann muss ich das Fahrverbot antreten?

Sind Sie Ersttäter können Sie den Termin, an welchem Sie das Fahrverbot antreten, innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach der Rechtskraft des Bescheids selbst festlegen.

Kann man ein Fahrverbot umgehen?

Es ist nur in wenigen Fällen möglich, ein Fahrverbot zu umgehen. Die Entscheidung trifft stets ein Richter im Einzelfall. Dieser muss dann beurteilen, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht.

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Das Verbot ist immer dann besonders ärgerlich, wenn der Betroffene beruflich auf das Auto angewiesen ist. Dann empfiehlt es sich, einen Anwalt zurate zu ziehen, der Fahrverbote abwenden kann. Um das Fahrverbot aber erst gar nicht zu begehen, sollen zuerst die Begrenzungen genannt werden, ab dem dieses erworben werden kann.

Ein Fahrverbot kann entweder durch ein Urteil des Strafgerichts aufgrund einer Straftat im Straßenverkehr erfolgen oder wegen einem Bußgeldbescheid festgesetzt werden. Damit werden Fahrverbote erst mit der Rechtskraft des Urteils oder dem Eintreffen des Bußgeldbescheids wirksam. Sollte der Fall bis zum Amtsgericht weitergeleitet und hier kein Rechtsmittel eingelegt werden, wird das Fahrverbot eine Woche nach der Zustellung des Urteils wirksam. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Fahrer nicht an der Verhandlung teilgenommen hat. Sollte der Betroffenen an der Verhandlung teilgenommen haben, gilt das Fahrverbot eine Woche nach der Verkündung des Urteils.

Die Frist des Fahrverbots beginnt erst nach der amtlichen Verwahrung des Führerscheins bei der zuständigen Behörde oder Institution. Ein Fahrverbot ist auf maximal 3 Monate beschränkt. Ein 6-Monate-Fahrverbot beispielsweise gibt es, zumindest im Verkehrsrecht, nicht.

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug: Die Unterschiede

Im Gegenteil zum Fahrverbot kann bei besonders schweren Vergehen die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Um beide Begrifflichkeiten voneinander zu unterscheiden, müssen erst einmal die Definitionen von Fahrerlaubnis und Führerschein geklärt werden:

  • Fahrerlaubnis: Das ist die Berechtigung ein Fahrzeug zu führen.
  • Führerschein: Das ist das amtliche Dokument, welches die Erlaubnis des Fahrens eines Kfz bescheinigt. Außerdem sind auf ihm die Führerscheinklassen vermerkt, welche der Besitzer führen darf.

Wie bereits erwähnt, kann das Fahrverbot maximal 3 Monate andauern. Befindet das Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde, dass der Fahrer nicht zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, kann der Fahrerlaubnisentzug die Folge sein. Bei dieser Maßnahme wird die Erlaubnis des Fahrens entzogen, sodass der Betroffene erst einmal eine Sperrfrist abwarten muss.

Kurz nach Ablauf dieser darf er eine neue Fahrerlaubnis beantragen und muss aufzeigen, dass er verschiedene Maßnahmen wie etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchlaufen hat, um sein Verhalten im Verkehr zu bessern. Fährt er während der Sperrfrist Auto, liegt der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor. Das hat schwere Strafen zu Folge!

Ab wie viel Punkten droht ein Fahrverbot?

Ab wie viel Punkten droht ein Fahrverbot? Auch beim  Handy am Steuer?
Ab wie viel Punkten droht ein Fahrverbot? Auch beim Handy am Steuer?

Der aktuelle bzw. offizielle Bußgeldkatalog ist in Bezug auf Vergehen im Straßenverkehr folgendermaßen gestaffelt:

  1. zwischen 5 und 55 Euro: Verwarnungsgeld
  2. über 55 Euro: Bußgeld
  3. 1 Punkt: Ordnungswidrigkeit (in der Regel ab einem Bußgeld von über 60 Euro)
  4. 2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot und Straftat
  5. 3 Punkte: Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis

Es gibt keine grundsätzlichen Regelungen, ab welchem Bußgeld ein Fahrverbot und Punkte erwartet werden können. Allgemein kann man sagen, dass Bußgelder über 60 Euro mit einem Punkt geahndet werden. Jedoch gilt dies nicht für alle Vergehen ab diesem Wert. Punkte in Flensburg gibt es nur bei Ordnungswidrigkeiten über 60 Euro, wenn die Tat unmittelbar die Sicherheit des Verkehrs gefährdet. So müssen Fahrer seit der Einführung der StVO-Novelle am 28. April 2020 zwar ein Bußgeld von 100 Euro für das Fahren in einer Umweltzone ohne eine gültige Umweltplakette zahlen, aber keinen Punkt erwarten. Der Verstoß Handy am Steuer, der nachweislich die Konzentration des Fahrers reduziert, kostet 100 Euro und einen Punkt.

Ein Verstoß, welcher 2 Punkte verursacht, zieht ein Fahrverbot nach sich.

Die Höchstzahl ist 8 Punkte in Flensburg, bevor ein Fahrverbot droht. Jedoch wird hier dann nicht mehr von einem Fahrverbot als solches gesprochen, sondern vom Fahrerlaubnisentzug. Die Länge des Fahrverbots kann nicht anhand der Punkte pauschal gesagt werden. Dies ist dann jedoch im aktuellen Bußgeldkatalog ersichtlich.

Fahrverbot: Alkohol- und Drogendelikte werden hart bestraft

Alkohol und Drogen am Steuer sind schwerwiegende Vergehen im Straßenverkehr, die die Sicherheit auf öffentlichen Straßen massiv stören. Aus diesem Grund sind im Bußgeldkatalog auch harte Strafen für diese Delikte vorgesehen. In Deutschland gilt eine gesetzliche Promillegrenze von 0,5. Wer über diesen Wert kommt und ein Fahrzeug fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Alkohol-Delikte werden in der Regel mit einem hohen Bußgeld, Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot geahndet:

  • Mit 0,5 Promille oder mehr ein Fahrzeug bedient: 500 Euro und 1 Monat Fahrverbot
  • …beim zweiten Mal: 1.000 Euro und 3 Monate Fahrverbot
  • …beim dritten Mal: 1.500 Euro und 3 Monate Fahrverbot

Wer den Verkehr unter Alkoholeinfluss gefährdet, kann bereits ab 0,3 Promille Schwierigkeiten bekommen. Hierbei kann es mit der Entziehung des Führerscheins, einer Freiheits- oder Geldstrafe enden. Bei einem Alkoholgehalt von über 1,1 Promille im Blut wird auch kein Fahrverbot mehr verhängt, sondern gleich die Fahrerlaubnis entzogen.

Die gleiche Staffelung wie beim Fahrverbot bei Alkohol findet auch bei Drogen im Straßenverkehr Anwendung. Bereits ab dem ersten Verstoß wird ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.

Fahrverbot: Geschwindigkeit nicht eingehalten

Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist auch ein gefährliches Vergehen, welches nicht nur den Fahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann. Aus diesem Grund wird bei der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt. Doch ab wie viel km/h gibt es ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Außerorts wird ein Fahrverbot von 1 Monat bei einer Überschreitung von 41 bis 51 km/h verhängt. Ein 2-monatiges Fahrverbot gibt es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 bis 70 km/h. 3 Monate Fahrverbot werden bei mehr als 70 km/h fällig. Ein Fahrverbot bei hoher Geschwindigkeit wird innerorts schneller verhängt als außerorts. Das bedeutet, wenn Sie innerorts 51 km/h zu schnell unterwegs sind, gibt es bereits ein Fahrverbot mit einer Dauer von 2 Monaten (zum Vergleich: bei 55 km/h außerorts zu viel ist es nur ein Monat).

Kfz-Fahrer, die zweimal im Zeitraum von einem Jahr mit mehr als 26 km/h geblitzt oder angehalten werden, müssen ihren Führerschein ebenfalls für einen Monat abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übliche Strafe ein Fahrverbot vorsieht oder nicht. Sollte es aber bei einer oder beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des Jahres regulär zu einem Fahrverbot laut Bußgeldkatalog kommen, verlängert sich dieses um einen Monat.

Fahrverbot: Rote Ampel überfahren

Bereits 1 Monat Fahrverbot kann beim Überfahren einer roten Ampel drohen
Bereits 1 Monat Fahrverbot kann beim Überfahren einer roten Ampel drohen

Fahrverbote werden auch beim Überfahren einer roten Ampel fällig, selbst, wenn die Ampel weniger als eine Sekunde rot aufleuchtete. Sobald Sie eine rote Ampel überfahren und eine Gefährdung oder Sachbeschädigung verursachen, gibt es ein Fahrverbot von einem Monat. Leuchtet die Ampel länger als eine Sekunde rot, läuft es in der Regel auch auf 1 Monat Fahrverbot hinaus. Liegt eine besondere Schwere in der Tat, kann die Fahrerlaubnis gänzlich entzogen werden oder eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe drohen.

Gibt es bei Fahrerflucht ein Fahrverbot?

Fahrer- oder Unfallflucht wird vom Gesetzgeber “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” genannt und ist eine Straftat. Je nach Schwere des Vergehens kann Fahrerflucht ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Dabei entscheidet das Gericht, was auf den Betroffenen zukommt.

Fahrverbote gelten als Nebenstrafe im deutschen Rechtssystem. Sie werden nicht selbstständig verhängt, sondern nur neben einer Hauptstrafe.

Bekommt der Fahrer also eine Geld- oder Freiheitsstrafe zugesprochen, kommt in der Regel noch ein Fahrverbot hinzu. Dieses darf sich auf 6 Monate ausweiten, da hier das Strafrecht gilt.

Ablauf und Umfang des Fahrverbots

Im Straßenverkehrsgesetz wird zwischen einem groben und einem beharrlichen Fahrverbot gesprochen. Beides unterscheidet sich folgendermaßen:

  • Grobe Pflichtverletzung: Vergehen, welches objektiv die Ursache eines schweren Unfalls sein kann und subjektiv grobe Nachlässigkeit, großen Leichtsinn und Gleichgültigkeit zeigt
  • Beharrliche Pflichtverletzung: Vergehen, die wiederholt begangen werden und keine Einsicht in früheres Handeln zeigen

So kann es auch vorkommen, dass Wiederholungstäter eher ein Fahrverbot in Kauf nehmen müssen. Sofern ein Zusammenhang zu den Maßnahmen besteht, kann ein Fahrverbot verhängt werden. Beispielsweise kann ein Verbot auf einen Fahrer zukommen, wenn er zum wiederholten Mal falsch parkte. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gibt es besonders harte Regelungen.

Wie läuft das Fahrverbot ab?

Das Fahrverbot umgehen und wieder ein Auto fahren können
Das Fahrverbot umgehen und wieder ein Auto fahren können

In der Regel kommt zuerst der Bußgeldbescheid, der Ihnen verrät, welches Bußgeld auf Sie zukommt und ob Sie mit einem Fahrverbot rechnen können. Sie haben danach 2 Wochen Zeit, um den Bußgeldbescheid anzunehmen oder Einspruch einzulegen. Es empfiehlt sich in der Regel Einspruch einzulegen, wenn der Job durch das Fahrverbot gefährdet ist.

Sollte der Betroffene in den 2 Wochen keinen Einspruch einlegen, gilt das Fahrverbot als rechtskräftig. Ab diesem Schritt unterteilt sich der Werdegang in

  • Ersttäter und
  • Wiederholungstäter.

Ersttäter sind Fahrer, die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot erworben haben. Diese haben die Möglichkeit einer 4-Monats-Frist. Das bedeutet, dass die Kfz-Fahrer einen Monat der nächsten 4 Monate nach der Wirksamkeit des Fahrverbots wählen können. Das Eintrittsdatum vom Fahrverbot, also wann sie es antreten, kann eigenständig ausgewählt werden. Dabei zählt die Frist, wenn der Führerschein in der zuständigen Behörde angekommen ist. Wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre bereits ein Fahrverbot in Kauf nehmen mussten, können Sie nicht von dieser Regel Gebrauch machen. Für Sie gilt dann der Tag, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Dies kann nach einem Gerichtsurteil oder bei Erscheinen des Bußgeldbescheides sein.

Wer das Fahrverbot verschieben will, darf seit 2 Jahren kein weiteres Fahrverbot verursacht haben. Die Frist des Verbots gilt an dem Tag, an dem Sie Ihre Fahrerlaubnis abgegeben haben. Sollte dies beispielsweise der 3. März sein, können Sie Ihren Führerschein am 2. April abholen.

Der Führerschein kann entweder per Post abgeschickt oder persönlich abgegeben werden. Im Bußgeldbescheid finden Sie die Behörde oder Institution, bei der dies geschehen muss. Dies kann die Polizei, Fahrerlaubnisbehörde etc. sein. Nach der verhängten Zeit kann der Führerschein wieder zugeschickt werden, was mit zusätzlichen Kosten für den Versand versehen ist. Sie können ihn natürlich auch selbst abholen. Es sind auch Fälle bekannt, bei denen der Betroffene seinen Führerschein bereits vor Ablauf der Frist per Post erhielt. In diesem Fall muss er dennoch die Frist abwarten, bis er fahren kann. Sollte er dies nicht beachten, macht er sich strafbar.

Gilt das Fahrverbot für alle Fahrzeuge?

Wenn Ihnen ein Fahrverbot erteilt wird, dürfen Sie keinerlei Fahrzeuge mehr fahren. Auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sind nicht erlaubt. Es kann vorkommen, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eine Einschränkung im Bußgeldbescheid angibt. Sollte dies der Fall sein, gelten die dort beschriebenen Bestimmungen. Wird darauf kein Bezug genommen, sind alle Fahrzeuge tabu, auch wenn Sie eine Prüfbescheinigung für Mofas besitzen.

Kann ich das Fahrverbot umgehen?

Das Fahrverbot zu umgehen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei manchen Situationen ist es möglich, das Fahrverbot umwandeln zu können. Hierbei wird oftmals das Bußgeld verdoppelt und das Fahrverbot gestrichen. Um das Fahrverbot abwenden zu können, muss jedoch ein versierter Anwalt zurate gezogen werden, der die Chancen objektiv abwägen kann. Oft wird hierbei davon gesprochen, sich aus dem Fahrverbot “freikaufen” zu können. Dies ist jedoch nur in einzelnen Fällen möglich. Zum Beispiel können Sie das Fahrverbot umgehen, wenn dies Ihr erstes Fahrverbot ist. Bei folgenden Fällen hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Chancen auf eine Geldstrafe statt Fahrverbot sinken:

  • Verstoß mit Alkohol und Drogen am Steuer
  • wiederholte Verstöße
  • Betroffener besitzt Punkte in Flensburg

Um ein Fahrverbot umgehen zu können, muss der Anwalt dem Gericht klarmachen, dass der Betroffene wegen des Fahrverbots seinen Arbeitsplatz oder seine wirtschaftliche Existenz verlieren könnte. Hier wird von einer “unzumutbaren Härte” gesprochen, die der Betroffene glaubhaft darstellen muss.

Oft wird davon gesprochen, das Fahrverbot aufteilen zu können. Dies ist jedoch ein weitverbreiteter Irrtum. Das Fahrverbot kann nicht geteilt werden. Das Fahrverbot muss in einem Stück abgewartet werden.

Eine weitere Möglichkeit, um das Fahrerverbot umgehen zu können, ist die Argumentation des “Augenblickversagens“. Beispiele hierfür sind Wahrnehmungsfehler der Verkehrsschilder oder ein Fahrer, der keine Ortskenntnis besitzt. Aber auch dieses Argument hängt vom individuellen Fall ab und wird nicht von jedem Gericht anerkannt. Deshalb ist es auch hier empfohlen, einen Anwalt zurate zu ziehen.

Fahren trotz Fahrverbot: Welche Strafe droht?

Fahren trotz Fahrverbot ist teuer
Fahren trotz Fahrverbot ist teuer

Fahren trotz Fahrverbot wird laut § 21 der StVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer hohen Geldstrafe geahndet. Bei Ersttätern wird von einer milderen Strafe ausgegangen. Es kann aber dennoch zu einem weiteren Fahrverbot kommen, welches dann an das bisherige angehängt wird. So können also Fahrverbote auch schnell zum Führerscheinentzug werden.

In äußerst seltenen Fällen kann auch das Fahrzeug entzogen werden. Dies ist möglich, wenn der Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass eine Person das Auto fuhr, obwohl der Halter davon wusste, dass der Fahrer ein Fahrverbot verhängt bekommen hat. Der zweite Fall für diese drastische Maßnahme ist, sobald der Fahrer innerhalb der vergangenen 3 Jahre bereits die Straftat Fahren trotz Fahrverbot begangen hat.

Ein ärztliches Fahrverbot bei Epilepsie etc.

Fahrverbote können nicht nur ausgesprochen werden, weil der Fahrzeugfahrer verhaltensauffällig im Straßenverkehr war und die Sicherheit auf öffentlichen Straßen gefährdete. Letzteres kann auch eintreten, wenn Fahrer bestimmte Krankheiten besitzen, die für das Bedienen eines Fahrzeugs ungeeignet sind.

Ein Beispiel hierfür ist Epilepsie. Diese Krankheit verursacht Krampfanfälle, die unregelmäßig auftreten und dadurch das Führen eines Fahrzeugs erschweren. Aus diesem Grund kann ein ärztliches Fahrverbot verhängt werden. Ein Fahrverbot kann bei Epilepsie ausgesprochen werden, wenn Ärzte der Fahrerlaubnisbehörde mittels Gutachten bescheinigen, dass die betroffene Person nicht zum Fahren geeignet ist.

Personen mit Epilepsie droht ein Fahrverbot, wenn ein großes Risiko besteht, dass auch Anfälle während der Fahrt auftreten können. Der Gesetzgeber unterscheidet in erstmalig auftretende Anfälle und dem Vorliegen einer Epilepsie.

In der Regel wird das Fahrverbot bei einem erstmaligen Anfall auf die Dauer von 3 bis 6 Monate festgesetzt.

Die Fahrtauglichkeit kann wieder erlangt werden, wenn

  • seit mindestens einem Jahr keine Anfälle mehr auftraten,
  • wenn nur noch Anfälle auftreten, die das Fahren nicht beeinflussen (dies wird mindestens ein Jahr beobachtet) sowie
  • wenn die Anfälle seit mindestens 3 Jahren nur noch im Schlaf auftreten.

Diese Punkte treffen jedoch nur auf Fahrer der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T zu. Bei der sogenannten Gruppe 2 bestehend aus C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E darf bei der Feststellung einer Epilepsie nicht mehr gefahren werden.

Das Fahrverbot nach einem Schlaganfall kann nur verhängt werden, wenn der Betroffene selbst zur Fahrerlaubnisbehörde oder einem Arzt geht. In der Regel ergreift die Behörde keine Maßnahmen, wenn sie keinerlei Kenntnis über die Erkrankung besitzt. Wenn Sie jedoch selbst weiterfahren, obwohl Sie eingeschränkt sind, kann nicht nur die Versicherung nicht mehr für Unfälle haften, sondern auch ein langes Fahrverbot ausgesprochen werden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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214 Kommentare

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  1. Claudia
    Am 14. Oktober 2016 um 17:45

    Hallo,

    ich wurde innerhalb geschlossener Ortschaften mit 82 kmh geblitzt (nach Toleranzabzug), also 32 kmh zu viel. Der Blitz befand sich nicht weit nach dem Ortsschild… Ich habe einen Brief bekommen mit Anhörung im Bußgeldverfahren.
    Muss ich mit 1 Monat Fahrverbot rechnen zusätzlich zu dem Bußgeld von 160 € und zu der 2 Punkten? Ich besitze den Führerschein seit über 20 Jahren und wurde bis jetzt nur 3 mal geblitzt mit 6 kmh, 9 kmh, bzw. 16 kmh zu viel.

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2016 um 10:37

      Hallo Claudia,

      bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 und 40 km/h wird ein Fahrverbot von einem Monat in der Regel dann verhängt, wenn es innerhalb eines Jahres zwei oder mehrere Mal zu einer Überschreitung von mehr als 26 km/h gekommen ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Claudia
        Am 18. Oktober 2016 um 14:48

        gilt es auch innerorts, weil im Bußgeldkatalog würde das nur für die Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 und 40 kmh außerorts gelten? Danke im Voraus

        • bussgeldkatalog.org
          Am 20. Oktober 2016 um 8:32

          Hallo Claudia,

          sollten Sie außerorts geblitzt worden sein, würde Ihnen in diesem Fall 1 Punkt drohen.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Ralf
    Am 13. Oktober 2016 um 12:28

    Hallo
    Ich wurde auf der a43 mehrfach geblitzt ohne es zu merken 8.9.16 mit 21 kmh zuviel 10.9.2016 mit 23 kmh und 15.9.2016 mit 24 zuviel mit was muss ich rechnen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2016 um 9:43

      Hallo Ralf,
      jeder dieser Verstöße ist laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 70 Euro sowie einem Punkt in Flensburg verbunden. Da sich die Verstöße jedoch ziemlich kurz nacheinander ereignet haben, könnte die zuständige Behörde Ihnen Beharrlichkeit vorwerfen und das Bußgeld aus diesem Grund erhöhen. Wir würden Ihnen empfehlen, den Bußgeldbescheid abzuwarten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Jochen F.
    Am 6. Oktober 2016 um 11:46

    Ich wurde gemessen Überschreitung zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 26km/h. Zulässige Geschwindigkeit:120km/h
    Festgestellte Geschwindigkeit:146km/h
    Messtoleranz von 5 Km/h wurde berücksichtigt.

    Droht mir ein Fahrverbot?

    Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Oktober 2016 um 10:48

      Hallo Jochen,

      bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h außerorts erwartet Sie zunächst nur ein Bußgeld von 80 Euro sowie 1 Punkt. Nur wenn Sie innerhalb von 12 Monaten zweimal mindestens 26 km/h (außerorts) zu schnell waren, kann ein Fahrverbot verhängt werden, weil Sie dann als Wiederholungstäter gelten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Peter
    Am 3. Oktober 2016 um 16:48

    Hallo,

    es geht um folgenden Sachverhalt:
    Innerhalb von 12 Monaten gab es 2 Tempoüberschreitungen:
    1. Außerorts über 26 KM zu schnell: 1 Punkt, kein Fahrverbot
    2. Außerorts 59 Km zu schnell: 2 Punkte, im Bußgeldbescheid wurde außerdem ein Fahrverbot über 1 Monat angeordnet, ich hätte aber erwartet, dass es 2 Monate sind (da Wiederholungstäter)?

    Meine Frage: Kann der zusätzliche Monat nachträglich festgesetzt werden oder ist mit dem vorliegenden Bußgeldbescheid die Angelegenheit endgültig behandelt? Oder wird der eine Monat von der festsetzenden Behörde und der 2. Monat von wem anders festgesetzt (z.B. KBA).

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Oktober 2016 um 10:09

      Hallo Peter,

      ob im Wiederholungsfall ein zusätzlicher Monat Fahrverbot verhängt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Behörde. Meist wird für Wiederholungstäter ein Monat Fahrverbot angeordnet, was auch direkt auf dem Bußgeldbescheid steht. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen kein weiteres Fahrverbot angeordnet wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Xaver
    Am 25. September 2016 um 18:18

    Hallo
    bin heute mit dem Motorrad leider zu schnell gefahren. Innerhalb der Ortschaft mit 88 geblitzt und auch angehalten worden.
    Der Blitzer stand ca 150 Meter vor dem Ortsende Schild. Ich fahre mit 62 J seit über 40 Jahre Unfallfrei und auch Punkte frei. Ich fuhr durch die ganze Ortschaft mit 50 und hatte vor dem Ortsschild nur kurz Gas gegeben, und bin genau in diesem Moment durch die Lichtschrankenmessung gefahren.
    Mir wurde gesagt: 2 Pkte und 160,-€ und 1 Monat Fahrverbot .
    Habe ich eine Chance als Ersttäter vom Fahrverbot wegzukommen ?
    Könnten die 2 Punkte bei Ersttäter evtl halbiert werden ?
    Ich habe nur den kurzen Augenblick einen ” Schmarn ” gemacht ?
    Wie stehen meine Chancen
    Danke für die Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. September 2016 um 8:52

      Hallo Xaver,

      da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, möchten wir Sie bitten, sich in diesem Fall an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann Sie bezüglich der Sachlage beraten und mit Ihnen mögliche Vorgehensweisen besprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Nelson
    Am 22. September 2016 um 13:02

    Guten Tag,

    Ich hab ein Fahrverbot von 1 Monat, und muss ein Aufkleber ins Führerschein kriegen.
    Denn Brief habe ich von Bußgeldstelle Speyer, aber ich will mein Führerschein nicht senden.
    Gibt es eine Möglichkeit bei eine andere Bußgeldstelle zu gehen z.b Trier ist mir am nähsten von Luxemburg oder muss ich nach Speyer fahren ?

    MFG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. September 2016 um 8:53

      Hallo Nelson,
      in der Regel besteht die Möglichkeit, den Führerschein auch bei einer anderen Behörde abzugeben. Dies sollten Sie in Ihrem Fall jedoch mit der Bußgeldstelle in Speyer absprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Anon
    Am 16. September 2016 um 11:26

    Wie kann ich bitte testen, ob mein Führerschein gültig ist? Ich hatte das Land für mehrere Jahre beruflich verlassen, bevor ich ein medizinisches Gutachten ablegen konnte.
    Meine Mutter, die Zugriff auf meine Post hatte, verheimlicht jedwede Korrespondenz

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. September 2016 um 8:38

      Hallo Anon,
      bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an die für Sie zuständige Führerscheinbehörde in Deutschland.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Sandy
    Am 11. September 2016 um 21:54

    Hallo
    Meine erste Ordnungswidrigkeit war am 22.06.14 da war ich außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu schnell und am 26.11.15 ebenfalls das gleiche somit habe ich aktuell 2 Punkte und jetzt habe ich am 27.08.16 wegen abstandsmessung bei 114 km/h und 16 m Abstand somit weniger als 3/10 des halben Tachowerts und wegen Handy am Steuer 2 Punkte bekommen und 1 Monat Fahrverbot! Hab aktuell den anhörungsbogen bekommen! Was passiert mir jetzt wenn ich dann insgesamt 4 Punkte habe? Kann ich sicher den Führerscheinsentzug verschieben? Wenn ja wie lange und ab wann zählt das? Lohnt es sich dagegen Einspruch einzulegen? Wäre es vielleicht besser meine Mutter nimmt das auf sich (Auto läuft auf sie) haben aktuell nur den anhörungsbogen bekommen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. September 2016 um 8:33

      Hallo Sandy,

      den Beginn des Fahrverbotes zu verschieben ist nur für Ersttäter möglich. Sie müssen also die letzten zwei Jahre vor dem verhängten Fahrverbot ohne andere Verkehrsverstöße geblieben sein.
      In Bezug auf einen Einspruch dürfen wir keine Rechtsberatung erteilen, daher ist hier der Rat eines Rechtsanwaltes empfehlenswert. Dieser kann Sie dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten. Eine Einspruch können Sie rein vorsorglich einlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Marc
    Am 10. September 2016 um 2:29

    Hallo liebe Redaktion,

    ich habe dieses Jahr schon einmal ein Fahrverbot von einem Monat gehabt und dafür 2 Punkte kassiert wegen einer Geschwindigkeit Überschreitung. Jetzt wurde ich letzte Woche wieder geblitzt innerhalb geschlossener Ortschaften bei erlaubten 50 km/h mit 21 km/h zu schnell (nach Toleranzabzug): 71 km/h und habe von der Bußgeldstelle ein Anhörungsschreiben erhalten.
    Frage: muss ich wieder mit einem Fahrverbot rechnen ? Oder muss ich nur mit einem Bußgeld rechnen ?

    Danke im Voraus !
    Mit freundlichen Grüßen Marc

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. September 2016 um 9:52

      Hallo Marc,

      mit einem Bußgeld können Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen. Sind die letzten Ordnungswidrigkeiten nicht zu lange her, ist es auch möglich, dass die Behörde sich zusätzlich für ein weiteres Fahrverbot entscheidet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. David
    Am 31. August 2016 um 22:24

    Hallo

    Hab mal ne frage?

    Wurde vor ca. 3 Wochen geblitzt im Ort mit ca 30-35 in viel muss ich mit einem Fahrverbot rechnen wurde zu ersten mal geblitzt seit dem ich mein Führerschein bekommen habe und das war am 13.01.11

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. September 2016 um 8:49

      Hallo David,

      bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, die zwischen 31 und 40 km/h liegt, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 160 EUR rechnen und es drohen 2 Punkte im Fahreignungsregister. Ein Fahrverbot von einem Monat kann verhängt werden, was allerdings in der Regel nur dann der Fall ist, wenn innerhalb der letzten 12 Monate zweimal Geschwindigkeitsverstöße von mehr als 26 km/h begangen wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Christopher
    Am 28. August 2016 um 12:03

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    da ich meinen Führerschein für ein Monat abgeben muss und ich dies gerne am 19.09 mache wann bekomme ich ihn dann wieder? Wie werden 4 wochen berechnet? Normalerweise ja dann am 19.10.
    Mit freundlichen Grüßen

    Christopher

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:00

      Hallo Christopher,

      die Frist für das Fahrverbot beginnt zu laufen, wenn der Führerschein bei der Behörde zu Verwahrung eingegangen ist. Geben Sie den Führerschein persönlich am 19.09. bei der Behörde ab, beginnt an diesem Tag das Fahrverbot. Sie können ihn am 18.10. wieder abholen und ab dem 19.10. fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Christopher
        Am 30. August 2016 um 12:45

        Vielen dank

  12. hairo
    Am 26. August 2016 um 12:12

    Moin,
    ich wurde gestern in der Stadt mit 26 zu viel und heute auf der Autobahn dann wieder mit so 28 zu viel geblitzt!
    Muss ich mit einem Fahrverbot rechnen?

    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:45

      Hallo hairo,
      ab zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von 12 Monaten von 26 km/h oder mehr gelten Sie als Wiederholungstäter und müssen in der Regel mit einem Fahrverbot rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Philipp
    Am 23. August 2016 um 22:50

    Hallo habe mal eine frage ich bin kurz vor Ende der Probezeit mit 22km/h innerorts von einem festen Blitzer geblitzt das war letzten Monat diesen Monat vor einer Woche war ich im Urlaub und wurde mit 21km/h Zuviel innerorts gemessen dort hatte ich durch zu viele Straßen Schilder und ortsunkundigkeit ein Schild wo 30 km/h von Montag bis Freitag übersehen womit muss ich jetzt rechnen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. August 2016 um 9:52

      Hallo Philipp,

      sollte die Toleranz (in der Regel 3 km/h) noch nicht abgezogen worden sein, befinden Sie sich bei beiden Delikten noch im Rahmen eines Verwarnungsgeldes. Dann wären es jeweils 35 Euro ohne weitere Maßnahmen. Wurde die Toleranz allerdings abgezogen, wären es jeweils 80 Euro und ein Punkt. Ihre Probezeit würde auf vier Jahre verlängert und Sie müssten an einem Aufbauseminar teilnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Pietro
    Am 19. August 2016 um 18:55

    Hallo Zusammen,
    Ich bin vor eine Woche auf die Autobahn geblitzt worden
    Ich bin 130 gefahren, habe aber leider die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 69 km/h.überschritten
    Ich habe leider an die Seitenstraße kein Warnungschild gesehen, und dadurch das den Samstag ein segr sonniger Tag war (kann ich mich gut erinnern weil ich und meine Kinder circa 6 Stunden auf die Autobahn verbracht haben, und das bei 15 km weg) könnte ich,auch durch die Sonnenschutz, schlecht nach oben sehen
    Sehr ergarlich ? das alles
    Bringt was zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen??
    Ich bin mir sicher das an die Seitenstraße kein Warnschild war!?

    MfG
    Pietro

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. August 2016 um 10:10

      Hallo Pietro,

      warten Sie am besten erst einmal den Anhörungsbogen bzw. den Bußgeldbescheid ab. Sollten Sie sich sicher sein, dass es keine Anzeige der Geschwindigkeitsbegrenzung gegeben hat, kann sich eventuell ein Einspruch lohnen. Sie sollten sich dabei aber am besten von einem Rechtsanwalt im Verkehrsrecht beraten lassen. Dieser kann Ihnen sagen, wie Sie am besten verfahren sollten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Anja
    Am 9. August 2016 um 7:35

    Hallo Zusammen,

    aufgrund von zu Hohem Blutalkohol (knapp über einem Promille) wurde mein Führerschein direkt eingezogen. Jetzt habe ich einen Bescheid vom Amtsgericht erhalten. 6 monate Fahrverbot und 2100€ Bußgeld.

    Weiter oben steht jedoch geschrieben, dass ein Farhverbot höchsten 3 Monate lang sein darf und dass das Bußgeld bis zu 1000€ beträgt.
    Ich habe bisher zunächt Einspruch gegen die höhe des Bußgeldes eingelegt. Es übersteigt mein Netto-Montasgehalt.

    Kann ich gegen die Lange auch Einspruch erheben?
    Mit welchem Strafmaß sollte ich rechnen?

    Kann ich meinen Führerschein noch einmal zurück verlangen und das Fahrverbot später antreten?

    Ich weiß, dass mein Verhalten mehr als dumm und unverantwortlich war und eine Strafe gerechtfertigt ist. Doch die Höhe des Strafmaßes finde ich ungerechfertigt, da es bei dem einen Vergehen bleiben wird.

    Vielen Dank im Voraus für die Information

    Mit freundlichem Gruß
    Anja

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:28

      Hallo Anja,

      hierbei können wir Ihnen keine Empfehlung aussprechen. Bezüglich Ihres Falles sollten Sie einen Rechtsberater kontaktieren, welcher Ihnen diesbezüglich alle Fragen beantworten kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    • Anja
      Am 9. August 2016 um 8:28

      bzw. kann ich mir die Zeit, die der Führerschein bereits eingezogen war, anrechnen lassen, wenn ich ihn dann abgebe?

  16. Berni
    Am 3. August 2016 um 14:23

    Hallo, ich habe meiner Tochter(30) 2015 ein PKW überlassen. Sie arbeitet in Österreich wo sie auch gemeldet ist. Sie besitzt nur DE Führerschein. Bei letzten Besuch ist Sie außerorts zweimal zu schnell gefahren 49 km/h und 26 km/h.
    Mittlerweile habe ich vom Amt für öffentliche Ordnung 2 Zeugenbefragungen mit Bild bekommen.
    Meine Frage dazu: Bekomme ich Fahrverbot wenn hier keine Angaben an das Amt für öffentliche Ordnung mache (Zeugnisverweigerungsrecht wegen Familienangehörigen) .
    Mit welchen Konsequenzen müsste meine Tochter hier rechnen bei Angabe der Person an das Amt für öffentliche Ordnung.
    MfG Berni

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. August 2016 um 9:21

      Hallo Berni,

      in Deutschland gilt die Fahrerhaftung und nicht die des Besitzers also Fahrzeughalters. Ihre Tochter müsste allerdings mit einem Fahrverbot rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Marcel
    Am 25. Juli 2016 um 21:41

    Hallo, ich durfte jetzt meinen Führerschein für 2x 4 Wochen abgeben auf Grund 3 mal zu hoher Geschwindigkeit. Den Punkt den ich deshalb bekommen habe , ist der dann auch gelöscht? Oder wird man in unserem tollen Rechtssystem 3 Fach bestraft für eine Tat. ( Geldstrafe, Fahrverbot und Punkte in Flensburg)
    Der Oberhammer ist ja das mich 2 Bundesländer für diese Tat doppelt bestrafen indem Sie einfach 2 Verschiedene Aktenzeichen verwenden.
    danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Juli 2016 um 8:43

      Hallo Marcel,

      der Punkt in Flensburg gilt ebenfalls als eingetragen, da dies zu dem Verstoß als Wiederholungstäter mit eingerechnet ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Nette
    Am 9. Juli 2016 um 22:02

    Hallo,

    Ich bin vor einer Woche binnen 11 Minuten 2 mal außerorts geblitzt worden, zuerst mit 35 km/h zu viel, danach mit 46 km/h zu viel. Muss ich nun von 2 Monaten Fahrverbot (wegen Wiederholungstat) ausgehen? Gilt für mich dann die 4-Monatsfrist, innerhalb derer ich über den Abgabetermin selbst entscheiden kann?

    Vielen Dank und schönen Abend,

    Nette

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juli 2016 um 9:06

      Hallo Nette,

      warten Sie am besten den Anhörungsbogen ab. Dan wissen Sie definitiv, welche Strafen Sie erwarten. Generell ist es möglich, dass Sie hier als Wiederholungstäter bewertet werden. Sollte es wirklich zu einem Fahrverbot kommen, können Sie den Antrag auf Monatswunsch stellen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Sandy
    Am 8. Juli 2016 um 23:58

    Hallo ich habe mal eine Frage:

    Leider war heute nicht mein Tag und ich wurde 2 mal geblitzt.

    Die Höchstgeschwindigkeit bei beiden Fällen war 80 km/h.

    Einmal war ich ca. 20 km/h zu schnell
    und einmal leider ca 37-40 km/h.

    Muss ich mit einem Fahrverbot rechnen?

    Vielen Dank für eine hoffentlich positive Rückmeldung.

    Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juli 2016 um 9:43

      Hallo Sandy,
      in der Regel müssen Sie nicht mit einem Fahrverbot rechnen. Das erste Vergehen wird normalerweise mit einem Bußgeld von 30 Euro und das zweite mit 120 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Susanne
    Am 1. Juli 2016 um 11:35

    Habe ein einmonatiges fahrverbot vor mir , kann ich selbst bestimmen wann ich den Führerschein abgebe/das fahrverbot antrtte?oder wird das vorgeschrieben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Juli 2016 um 9:19

      Hallo Susanne,

      für Ersttäter ist es in der Regel möglich, das Fahrverbot zu verschieben. Dabei gilt eine Frist von vier Monaten, in denen Sie als Fahrzeugführer den Monat auswählen können. Erkunden Sie sich dazu bei der zuständigen Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. michael
    Am 28. Juni 2016 um 18:59

    Habe heute ein Fahrverbot für Pkw bekommen (4 Wochen). Darf aber in dieser Zeit weiterhin LKW-fahren, was muß ich bei der Führerscheinabgabe beachten. Bekomme ich in dieser Zeit einen anderen Schein?
    gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juni 2016 um 9:35

      Hallo Michael,

      wenn Sie ein Fahrverbot erhalten haben, dann dürfen Sie in dieser Zeit nicht fahren. Auch einen Ersatzschein erhalten Sie nicht, da ein Verbot für das Fahren ausgesprochen wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Christian
    Am 28. Juni 2016 um 11:23

    Hallo,

    ich wurde vor ca. einem dreiviertel Jahr innerorts mit 28km/h zu schnell geblitzt (kein FV). Vor vier Monaten erneut innerorts mit 25km/h zu viel, wobei da die Geldstrafe auf Grund des vorherigen Blitzers um 15 Euro höher ausfiel als regulär (aber kein FV)!

    Nun hat es mich leider wieder erwischt. Außerorts auf der Autobahn mit 41km/h zu viel.

    Meine Frage ist nun, bekomme ich dafür jetzt einen Monat FV oder als “Wiederholungstäter” zwei Monate obwohl ich vorher noch kein FV bekommen hatte?

    Viele Grüße
    Christian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juni 2016 um 9:52

      Hallo Christian,

      da sie wiederholt um mehr als 26 km/h zu schnell gefahren sind, greift in diesem Fall die Wiederholungstäterregel. Sie müssen somit mit zwei Monaten Fahrverbot rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Christian
    Am 23. Juni 2016 um 0:00

    Hallo,
    Ich würde heute beim rot fahren geblitzt.
    Ich arbeite bei ein Pflegedienst und musste so schnell wie möglich zu einem Patienten fahren weil der kein Insulin mehr hatte und ich ihn welches besorgen musste. Ihn ging es schon ganz schön schlecht und die im Büro mir gesagt haben ich soll so schnell wie möglich zu ihm fahren dabei hab ich es in Kauf genommen da es um des Wohles des Patienten ging.

    Mein frage hierbei währe gibt es dafür Regelungen die diesen Speziellen Fall klären ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juni 2016 um 8:45

      Hallo Christian,

      hierbei würde Ihr spezieller Fall als Einzelfall entschieden werden und müsste überprüft werden. diesbezüglich sollten Sie sich nochmal an die jeweilige Bußgeldstelle wenden und nachfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. O.Koy
    Am 14. Juni 2016 um 11:39

    Hallo,
    ich habe zwei rechtskräftige Fahrverbote von je 1 Monat, brauche aber meinen Führerschein beruflich, weil ich im Aussendienst arbeite. 1 Monat kann ich mit Urlaub überbrücken aber zwei ist nicht möglich. zwei Monate ausfallen wäre wiederum für den Arbeitgeber schlecht, weil er mich in dieser Zeit nicht einsetzen kann.
    Wie muss ein Brief an die Behörde aussehen, dass man beide Fahrverbote zusammen zu einem Monat Fahrverbot zusammenführt. Gibt es da Musterbeispiele im Netz oder bei euch ?
    Danke für die Antwort.
    Grüße O.Koy

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juni 2016 um 9:33

      Hallo O.Koy,

      in der Regel ist es eher nicht möglich, dass ein Fahrverbot, wenn dieses erteilt wurde aufgehoben wird oder 1 Monat erlassen wird. Eine Erteilung eines Fahrverbotes wird durchaus eine Begründung haben und von den Behörden daher durchgesetzt werden. Sie können sich dennoch bei der Verwaltungsbehörde erkundigen, ob bei Ihnen ein Härtefall vorliegt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Karin
    Am 8. Juni 2016 um 18:19

    Hallo,
    ich muss demnächst wegen zweier Geschwindigkeitsverstösse den FS für vier Wochen abgeben. Ich habe auch einen internationalen FS. Muss ich den auch abgeben oder kann ich damit während meines Urlaubs in den USA fahren? Für den Mietwagen brauche ich den FS.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Juni 2016 um 9:19

      Hallo Karin,

      ein internationaler Führerschein ist nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein gültig. Es ist möglich, einen Vermerk zum Fahrverbot auf Ihrem Führerschein eintragen zu lassen, sodass Sie ihn behalten können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. valon
    Am 27. Mai 2016 um 20:57

    ich wurde mit 54ng/ml THC erwischt es war im Dezember 2014 ich habe seitdem keinen füherschein mehr auf dem brief von Landkreis steht ein Monat Fahrverbot und 500 euro Bußgeld habe auch gelesen das es nach drei bis sechs Monaten verjährt jetzt sagte mir ein kumpel das die mir den lappen wieder zurrück geben müssten aber ich bin mir nicht sicher ob ich zur mpu muss oder ob ich ihn so ganz locker wieder bekommen kann danke im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 9:00

      Hallo Valon,

      sobald Sie bei der Führerscheinstelle die Wiederausgabe des Führerscheins beantragen, wird die Behörde es Ihnen mitteilen, wenn Sie zu einer MPU verpflichtet sein sollten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Manfred F.
    Am 26. Mai 2016 um 13:45

    Hallo,
    bin gerade dabei in der Fahrschule meinen Fuhrerschein der FE.-KL. A zu machen.
    Jetzt bekam ich ein Fahrverbot von einem Monat,wegen zu schnellem fahren.
    Kann nun während des Fahrverbots die Fahrausbildung beendet, und die Prüfung abgelegt werden?

    MFG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 8:48

      Hallo Manfred,
      es kommt darauf an, auf welche Klassen sich das Fahrverbot bezieht. Ist lediglich die Klasse B davon betroffen, sollte es kein Problem sein, die Führerscheinprüfung in der Klasse A abzulegen. Handelt es sich jedoch um ein generelles Fahrverbot, so ist es Ihnen nicht erlaubt, jegliche Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen und Sie müssen die Prüfung verschieben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Pierre
    Am 19. Mai 2016 um 18:05

    Hallo hab da mal ne frage und zwar habe ich scheiße gebaut, ich habe mit ( gepustet ) 0,78 Promille einen Unfall mit anschließender fahrerflucht begangen es wurden zum Glück keine verletzt aber zwei pöller und zwei Schilder habe ich abgerissen , als mein auto dann nicht mehr weiter wollte Kamm die Polizei zur Autobahn , ich habe den Vorfall direkt zugegeben.
    Meine Frage ist womit muss ich auf jedenfall rechnen ? Habe den lappen erst 1 Jahr und 6 Monate und bin somit noch in der probezeit aber es ist meine erste Straftat und habe mir bis dato nichts zu Schulden kommen lassen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2016 um 9:41

      Hallo Pierre,
      verstoßen Sie in der Probezeit gegen die Null-Promille-Grenze, kommt in der Regel ein Bußgeld von 250 Euro sowie ein Punkt in Flensburg auf Sie zu. Alkohol am Steuer sowie Fahrerflucht werden in der Probezeit als A-Delikte angesehen, was eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar mit sich bringt. Hinzu kommt, dass es sich bei Fahrerflucht um eine Straftat handelt, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Da uns jedoch nicht alle Umstände bekannt sind, können wir nicht sagen, mit welchen Sanktionen Sie genau rechnen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Christoph
    Am 13. Mai 2016 um 23:27

    Ich finde leider zu meiner Frage keine Info im Internet. Kann mir kaum vorstellen, dass diese noch nie gestellt wurde.
    Kann man ein 1Monats-Fahrverbot+Bussgeld in ein verlängertes Fahrverbot (zB. 2 Monate) umwandeln und dafür das Bussgeld umgehen?

    Ich fühl mich ordentlich abgezockt, und würde lieber zeitweise auf meinen Lappen verzichten als dass ich dem Staat auch noch mein verdientes Geld zuschiebe.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Mai 2016 um 9:25

      Hallo Christoph,
      in der Regel ist es möglich, ein Fahrverbot in eine Geldstrafe umzuwandeln, jedoch nicht andersherum.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Franz
    Am 11. Mai 2016 um 8:19

    Hallo zusammen,
    ich bin mit 62 km/h zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaft geblitzt worden. Folge ist 440 Euro 2 Punkte Und 2 Monate Fahrverbot. Ich bin erst Täter und besitze keine Punkte. Ich habe bisher erst den anhörungsbogen bekommen und noch nicht den Bußgeldbescheid. Meine Frage ist kann ich sofort den Führerschein abgeben weil ich jetzt noch für Längere Zeit Krank geschrieben bin und so nicht auf das Auto angewiesen bin ?Wenn Ja wo muss ich den abgeben?
    Danke Mfg.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Mai 2016 um 9:30

      Hallo Franz,

      erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, können Sie Ihren Führerschein abgeben. Sobald Sie den Bescheid bekommen, können Sie Ihren Führerschein an der nächsten Polizeidienststelle hinterlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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