Fahrverbot für Ersttäter: Lässt sich die Fahrpause verschieben?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Straßenverkehrsgesetz gewährt Schonfrist für Ersttäter beim Fahrverbot

Fahrverbot:  Einem Ersttäter gewährt das Straßenverkehrsgesetz eine Schonfrist.
Fahrverbot: Einem Ersttäter gewährt das Straßenverkehrsgesetz eine Schonfrist.

Ein Fahrverbot kann Arbeitsalltag und Privatleben schon einmal gehörig durcheinanderwirbeln.

Viele Betroffene, denen eine solche Zwangspause auferlegt wurde, haben dabei jedoch selten eine Wahl und müssen sich schnell um geeignete Alternativen kümmern.

Doch gerade Ersttäter können vereinzelt von einem gewissen Vertrauensvorschuss profitieren und bedingt selbst bestimmen, wann sie das Fahrverbot antreten.

Doch wie viel Spielraum haben sie? Und wann gelten Betroffene bei einem Fahrverbot als Ersttäter?

Wer Ersttäter ist und wann eine solche Chance besteht, lesen Sie im Folgenden.

FAQ: Fahrverbot für Ersttäter

Können Ersttäter das Fahrverbot verschieben?

Ja, Ersttäter haben die Möglichkeit, den Zeitpunkt für den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines viermonatigen Zeitraums selbst zu bestimmen.

Wann gelte ich in Bezug auf das Fahrverbot als Ersttäter?

Sie gelten als Ersttäter, wenn in den vergangenen zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit nicht schon einmal ein Fahrverbot verhängt wurde.

Wie lange dauert ein Fahrverbot für Ersttäter?

Die Dauer des Fahrverbots richtet sich nicht danach, ob Sie Erst- oder Wiederholungstäter sind, sondern ist von der Art und Schwere des Verstoßes abhängig.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Als Ersttäter das Fahrverbot verschieben: Wie lange funktioniert die Verzögerungstaktik?

Der Zeitpunkt zum Antritt von einem Fahverbot für Ersttäter von bis zu drei Monaten durch z.B. Rotlichtverstöße kann selbst gewählt werden.
Der Zeitpunkt zum Antritt von einem Fahverbot für Ersttäter durch z.B. Rotlichtverstöße kann selbst gewählt werden.

Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverstoß, Rotlichtverstoß: Besonders bei gravierenden Verkehrsverstößen, die die allgemeine Verkehrssicherheit erheblich gefährden, droht schnell ein bis zu drei Monate währendes Fahrverbot. Ersttäter können dabei gemäß § 25 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung selbst den Zeitpunkt wählen, an dem sie das Fahrverbot antreten. Spätestens jedoch mit Ablauf dieser Viermonatsfrist beginnt dieses automatisch, sollte der Betroffene bis dahin seinen Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben haben.

Diese Schonfrist ermöglicht es Ersttätern zum einen, geeignete Maßnahmen für die Zeit der Fahrpause zu ergreifen.

Zum anderen können aber auch besonders günstige Zeiträume für die Abgabe des Führerscheins gewählt werden, in denen der Betroffene nicht zwangsläufig auf den fahrbaren Untersatz angewiesen ist (z. B. im Urlaub).

Wiederholungstätern steht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht frei. Bei diesen ist das Fahrverbot regelmäßig ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder einer anschließenden gerichtlichen Entscheidung wirksam.

Wann gelten Sie bei Verhängung von einem Fahrverbot als Ersttäter?

Betroffene gelten zumeist dann als Ersttäter, wenn gegen diese in den zwei Jahren vor der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit nicht bereits ein Fahrverbot verhängt wurde (vgl. § 25 Absatz 2a StVG).

Davor bereits abgegoltene Sanktionen finden mithin keine Beachtung. Ersttäter ist in diesem Zusammenhang also nicht nur, der noch nie ein Fahrverbot erhalten hat.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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