Fahrverbot für Ersttäter: Lässt sich die Fahrpause verschieben?
Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Straßenverkehrsgesetz gewährt Schonfrist für Ersttäter beim Fahrverbot
Ein Fahrverbot kann Arbeitsalltag und Privatleben schon einmal gehörig durcheinanderwirbeln.
Viele Betroffene, denen eine solche Zwangspause auferlegt wurde, haben dabei jedoch selten eine Wahl und müssen sich schnell um geeignete Alternativen kümmern.
Doch gerade Ersttäter können vereinzelt von einem gewissen Vertrauensvorschuss profitieren und bedingt selbst bestimmen, wann sie das Fahrverbot antreten.
Doch wie viel Spielraum haben sie? Und wann gelten Betroffene bei einem Fahrverbot als Ersttäter?
Wer Ersttäter ist und wann eine solche Chance besteht, lesen Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fahrverbot für Ersttäter
Ja, Ersttäter haben die Möglichkeit, den Zeitpunkt für den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines viermonatigen Zeitraums selbst zu bestimmen.
Sie gelten als Ersttäter, wenn in den vergangenen zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit nicht schon einmal ein Fahrverbot verhängt wurde.
Die Dauer des Fahrverbots richtet sich nicht danach, ob Sie Erst- oder Wiederholungstäter sind, sondern ist von der Art und Schwere des Verstoßes abhängig.
Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt
Als Ersttäter das Fahrverbot verschieben: Wie lange funktioniert die Verzögerungstaktik?
Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverstoß, Rotlichtverstoß: Besonders bei gravierenden Verkehrsverstößen, die die allgemeine Verkehrssicherheit erheblich gefährden, droht schnell ein bis zu drei Monate währendes Fahrverbot. Ersttäter können dabei gemäß § 25 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung selbst den Zeitpunkt wählen, an dem sie das Fahrverbot antreten. Spätestens jedoch mit Ablauf dieser Viermonatsfrist beginnt dieses automatisch, sollte der Betroffene bis dahin seinen Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben haben.
Diese Schonfrist ermöglicht es Ersttätern zum einen, geeignete Maßnahmen für die Zeit der Fahrpause zu ergreifen.
Zum anderen können aber auch besonders günstige Zeiträume für die Abgabe des Führerscheins gewählt werden, in denen der Betroffene nicht zwangsläufig auf den fahrbaren Untersatz angewiesen ist (z. B. im Urlaub).
Wann gelten Sie bei Verhängung von einem Fahrverbot als Ersttäter?
Betroffene gelten zumeist dann als Ersttäter, wenn gegen diese in den zwei Jahren vor der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit nicht bereits ein Fahrverbot verhängt wurde (vgl. § 25 Absatz 2a StVG).
Davor bereits abgegoltene Sanktionen finden mithin keine Beachtung. Ersttäter ist in diesem Zusammenhang also nicht nur, der noch nie ein Fahrverbot erhalten hat.
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