Führerschein abgeben: Wie, wo und wann ist dies möglich?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Fahrverbot: Den Führerschein abgeben, aber wo?

Fahrverbot: Führerschein per Post abgeben ist möglich.
Fahrverbot: Führerschein per Post abgeben ist möglich.

Ist es durch eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr zu einem Fahrverbot gekommen, stellt sich oft die Frage, wo Betroffene den Führerschein zur Verwahrung abgeben können. Ist hier die ausstellende Behörde oder die Polizei zuständig oder muss sich der Fahrer an die Fahrerlaubnisbehörde wenden?

Auch ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Führerscheinentzug nicht hinreichend bekannt. So kommt es vor, dass Betroffene den Führerschein in amtliche Verwahrung geben, ohne richtig zu wissen, ob dies auch korrekt ist.

Der nachfolgende Ratgeber wird das Thema erläutern und erklären, wo bei einem Fahrverbot der Führerschein abgegeben werden kann.

FAQ: Wie und wo müssen Sie den Führerschein abgeben?

Wo gibt man den Führerschein bei einem Fahrverbot ab?

Wo Sie den Führerschein bei einem Fahrverbot genau abgeben müssen, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Bußgeldbescheides – in der Regel ist das die zuständige Bußgeldstelle.

Wie kann kann man den Führerschein bei einem Fahrverbot abgeben?

Betroffene können den Führerschein per Post einsenden oder persönlich abgeben. Auch eine Abgabe bei der zuständigen Dienststelle der Polizei ist in manchen Bundesländern möglich.

Was passiert, wenn die Vollstreckungsbehörde sich nicht am Wohnort befindet?

In diesem Fall, können Betroffene vereinbaren, dass eine Behörde vor Ort die Verwahrung übernimmt. Dies muss mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden. Mehr dazu, lesen Sie hier.

Video: Wo und wie den Führerschein abgeben

Video: Führerschein abgeben
In unserem Video erfahren Sie alles Wichtige zum Abgeben des Führerscheins.

Wann und wo muss ich meinen Führerschein abgeben?

Ein Fahrverbot kann in einem Bußgeldverfahren als Nebenstrafe verhängt werden. Im Gegensatz zum Führerscheinentzug kann es auch nur für einige Monate verhängt werden. Wie viele Monate das Fahrverbot umfasst, ist vom Vergehen abhängig. Die Vollstreckung des Fahrverbots geschieht auf Grundlage des § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach diesem Paragraphen werden Führerscheine, die von deutschen Behörden ausgestellt wurden, für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt.

Ist die Entscheidung beziehungsweise der Bußgeldbescheid rechtskräftig muss der Betroffene seinen Führerschein abgeben. Die Dauer kann hier zwischen ein und drei Monate betragen, in Einzelfällen auch länger. Ab dem Beginn der amtlichen Verwahrung für den Führerschein beginnt die Frist für das Fahrverbot. Das heißt, erst wenn der Führerschein bei der Behörde eingegangen ist, gilt für den Fahrer das Fahrverbot.

Die Frist, wann der Führerschein abgegeben werden muss, legt entweder die ausstellende Behörde fest oder der Fahrer selbst, wenn für ihn die sogenannte 4-Monats-Frist angewendet wird. Wird der Führerschein jedoch zu spät abgegeben, drohen weitere Strafen.

Den Führerschein abgeben: Polizei kann Anlaufstelle sein.
Den Führerschein abgeben: Polizei kann Anlaufstelle sein.

Bisweilen war jedoch nicht klar, ob jede Behörde, die die Dokumente entgegennimmt, auch die amtliche Verwahrung durchführt. Nach einem gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 18.12.2012 (Az. 5 OWiG 424/12) gilt die Abgabe des Führerscheins bei jeder Behörde, die diesen entgegennimmt, als amtliche Verwahrung.

Dennoch ist es meist sinnvoll, dies bei der Behörde, die für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständig ist, zu tun. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, kann die Abgabe des Führerscheines bei einem Fahrverbot bei der Behörde erfolgen, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Details zur Behörde und wohin der Führschein gesandt werden sollte, können dem Bescheid entnommen werden.

Wurde Einspruch eingelegt und danach eine Entscheidung durch ein Amtsgericht gefällt, ist meist die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung zuständig. Möchte der Betroffene den Führerschein dennoch bei einer anderen Behörde oder bei der Polizei abgeben, sollte dies vorher mit der Vollstreckungsbehörde abgesprochen werden.

So kann es durchaus vorkommen, dass die Vollstreckungsbehörde sich nicht im Wohnort des Fahrzeugführers befindet. Hier kann zum Beispiel vereinbart werden, dass die Stadtverwaltung die Vollstreckung übernimmt. Liegt das Einverständnis der Behörden vor, kann der Führerschein dort abgegeben werden. Unter Umständen ist es dann auch möglich, dass Betroffene bei der Polizei den Führerschein abgeben.

Fahrverbot: Die Führerscheinabgabe. So kann sie erfolgen.

Ist bei einem Fahrverbot geklärt, wo Betroffene den Führerschein abgeben müssen, gibt es für die Abgabe verschiedene Möglichkeiten.

Den Führerschein abgeben, können Betroffene wie folgt:

  • per Post, hier per Einschreiben versenden, damit ein Nachweis vorliegt. Das Einschreiben geht an die zuständige Behörde, die den Bußgelbescheid verschickt hat.
  • Abgabe bei der für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle. Der Bußgeldbescheid und Ausweisdokumente müssen hier vorgezeigt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern möglich, daher sollte sich vorher über diese Möglichkeit informiert werden.
  • Persönliche Abgabe bei der zuständigen Behörde, auch hier müssen der Bescheid sowie Ausweisdokumente vorgelegt werden.

Keine Lust zum Lesen? Das Fahrverbot im Video erklärt

Video zum Fahrverbot
In diesem Video erfahren Sie alles zum Ablauf, zur Dauer und zum Beginn eines Fahrverbots.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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144 Kommentare

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  1. Kameo
    Am 24. März 2017 um 14:47

    Kurze frage .. habe meinen Führerschein 4 wochen abgegeben .. heute 24.hätte ich ihn abholen können .. jetzt schicken die ihn per post da ich keine zeit hatte ihn abzuholen..

    DARF ich jetzt schon fahren ? Da ja kein verbot mehr gilt ? Oder zählt die strafe dann bis erhalt des Führerscheins ? Abgabe war 24. Vor vier wochen .. danke im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. März 2017 um 9:50

      Hallo Kameo,

      da das Fahrverbot abgelaufen ist, sollten Sie wieder fahren dürfen. Werden Sie allerdings kontrolliert und können den Führerschein nicht vorzeigen, kann ein Bußgeld von 10 Euro fällig werden. Eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde verschafft zusätzliche Sicherheit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Kenan
    Am 31. Januar 2017 um 21:56

    Hallo ich wurde vor kurzem in einer innerorts Straße geblitzt, 50km/h Straße ich war ungefähr mit 55 oder 60 km/h unterwegs. Muss ich denn führerschein abgeben oder nur bußgeld ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Februar 2017 um 13:20

      Hallo Kenan,

      nein. Mit 10 km/h zu viel sind Sie im Bereich der Verwarnung. Hier kommt ein Verwarnungsgeld von 15 Euro auf Sie zu.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. sysko
    Am 23. Dezember 2016 um 16:14

    Hallo
    Ich musste meinen FS für 8 Wochen abgeben konnte die Strafe aber auf 4 Wochen reduzieren weil ich das Doppelte an Geldstrafe bezahle.
    In dem Rechtsgültigen Beschluss den ich bekommen habe steht aber nichts drin wann ich den FS abgeben muss.
    Haben die das vergessen?
    mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Dezember 2016 um 10:48

      Hallo Sysko,

      hier sollten Sie sich an die zuständige Behörde wenden und erfragen, wann Sie den Führerschein einreichen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Armin K.
    Am 29. November 2016 um 3:54

    Bei der Übersendung mit der Post muß ich keine Ausweisdokumente vorlegen, aber bei der persönlichen Abgabe.
    Wieso muß ich bei der persönlichen Abgabe die Ausweisdokumente vorlegen? Diese Vorgabe ist wohl nicht ganz schlüssig, umgangssprachlich sagt man dazu hirnrissig.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Dezember 2016 um 11:16

      Hallo Armin,

      die Vorlage von Ausweisdokumenten dient der Identifizierung des Betroffenen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Jürgen T.
        Am 3. Februar 2017 um 13:38

        Hmm, ist es denn nicht egal, wer den FS abgibt? Wichtig ist doch eher, daß der FS-Inhaber die selbe Person ist, die auf dem Bußgeldbescheid steht. Man kann doch auch sicher seinen Partner, die Eltern oder erwachsenen Kinder zum Abgeben schicken, wenn man z.B. verhindert ist, oder nicht?
        Bei einem Einschreiben erhält die Behörde doch auch nur den FS und Bußgeldbescheid.

        • bussgeldkatalog.org
          Am 6. Februar 2017 um 12:35

          Hallo Jürgen,

          wichtig für die Behörden ist, dass der Betroffene die Abgabe des Führerscheins billigt. Familienmitglieder können den Schein selbstverständlich ebenfalls abgeben, wenn Sie dazu eine Bevollmächtigung des Fahrers haben und dessen Ausweis vorlegen können.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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