Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis: Schutz persönlicher Nachrichten

Von Jan Frederik Strasmann

Letzte Aktualisierung am: 12. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis schützt persönliche Nachrichten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis schützt persönliche Nachrichten

Mitlesen verboten!

Ein Staat hat nicht nur Verfügungsgewalt über seine Einwohner: Damit Machtgefälle nicht zu Unrechtssystemen werden, muss innerhalb eines liberal orientierten Systems die Willkür des Staates eingeschränkt sein.

Zum Datenschutz gehört also auch, die Privatsphäre und die persönliche Kommunikation zu achten – gerade durch die moderne, weitreichende Vernetzung untereinander gewinnt dies mehr denn je an Bedeutung. Hierzulande wird der Schutz persönlichen Nachrichtenverkehrs u.a. durch das Fernmeldegeheimnis realisiert. Im Nachfolgenden finden Sie eine Zusammenfassung dieses Gesetzes.

FAQ: Fernmeldegeheimnis

Was ist das Fernmeldegeheimnis?

Es handelt sich hierbei um das Verbot des Abhörens, Abspeicherns, Verwertens und Unterdrückens von Fernmeldenachrichten durch staatliche Institutionen. Dies soll u. a. dem Datenschutz dienen.

In welchem Gesetz ist das Fernmeldegeheimnis verankert?

Das Fernmeldegeheimnis ist in Artikel 10 des Grundgesetzes festgeschrieben und damit ein Grundrecht.

Gibt es Ausnahmen vom Fernmeldegeheimnis?

Ja, unter strengen Voraussetzungen kann das Fernmeldegeheimnis ausgesetzt werden.

Das Fernmeldegeheimnis als Ausdruck freiheitlicher Werte

Das Fernmeldegeheimnis bestimmt, dass auf persönliche Nachrichten von staatlicher Seite nicht zugegriffen werden darf. Dazu zählt das Abhören, Abspeichern, Verwerten und Unterdrücken von Inhalten.

Zu früheren Zeiten war dies auf den schriftlichen Verkehr beschränkt, weshalb den meisten das Fernmeldegeheimnis eher unter dem Begriff Brief- oder auch Postgeheimnis geläufig sein dürfte. Dieses umfasst jedoch de facto nur analoge Kommunikation und stellt damit heutzutage eben nur einen Teilbereich dar.

Über die Jahre sind vielerlei neue technische Möglichkeiten der Kommunikation hinzugekommen, weshalb dieses Recht natürlich entsprechend erweitert werden musste. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, wie es mit vollem Name heißt, gilt auch für alle Nachrichten, welche mithilfe elektromagnetischer Wellen versendet werden. Dementsprechend umfasst das Fernmeldegeheimnis auch E-Mail, Handy-Messenger und generell Chats über das Internet. Auch Telefonie ist inbegriffen.

In den letzten Jahren gab es vermehrt Diskussionen, was das Fernmeldegeheimnis und seine Wahrung angeht. Gerade die äußerst umstrittene Methode der Vorratsdatenspeicherung lässt sich nur schwer mit diesem Leitsatz vereinbaren.

Das sagt die Rechtsprechung

Das Fernmeldegeheimnis ist hierzulande als Grundrecht Teil des Grundgesetzes, welches die Basis für die gesamte deutsche Rechtsprechung bildet. In Artikel 10 des GG findet sich deshalb im ersten Satz:

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Gleichwohl dies eine unmissverständliche Anordnung ist, heißt es weiter:

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. […]

Das Fernmeldegeheimnis gilt für E-Mail, Messengerdienste und SMS.
Auch digital: Das Fernmeldegeheimnis gilt für E-Mail, Messengerdienste und SMS

Es gibt also Ausnahmen. So darf dann von staatlicher Seite auf persönliche Nachrichten zugegriffen werden, wenn folgende Umstände gegeben sind:

  • Es besteht der begründete Verdacht einer schweren Straftat gegenüber einer bestimmten Person.
  • Die Überwachung ist eine gerichtliche Maßnahme.
  • Eine dritte Person darf dann abgehört werden, wenn diese Informationen für die verdächtige Person empfangen und/oder weitergeleitet hat bzw. den Anschluss der verdächtigen Person benutzt.

Doch selbst wenn das Fernmeldegeheimnis ausgesetzt wird, gibt es strenge Auflagen, wie mit den gewonnenen Informationen zu verfahren ist. Zum ersten muss bereits ein Vergehen vorliegen, ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Soll eine tatverdächtige Person kontrolliert werden, dann muss dies umfangreich beantragt und begründet werden. Ein solches Abhören wird höchstens für drei Monate genehmigt, zudem sollen diese über die Untersuchung aufgeklärt und informiert werden, insofern das Ziel der Untersuchung dadurch nicht mehr gefährdet ist.

Wurde die Person überführt bzw. fällt der Grund für die Kontrolle weg, ist diese umgehend einzustellen. Zudem versteht sich, dass die so gewonnenen Erkenntnisse über eine Person nicht anderweitig als für die entsprechenden Verfahren verwendet werden dürfen.

Abgesehen von kriminalistischen Ermittlungen zieht es natürlich Sanktionen nach sich, wird das Fernmeldegeheimnis nicht beachtet. Dies ist konkret im § 206 Strafgesetzbuch (StGB) zur „Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses“ festgelegt. Hierfür ist entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angesetzt.

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann

Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er in Dublin seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Als Autor für bussgeldkatalog.org befasst er sich u. a. mit Einsprüchen zum Bußgeldbescheid.

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