Ist das Fernsehen beim Autofahren erlaubt?
Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Welche Ahndungen zieht das Fernsehen beim Autofahren mit sich?
Manche Autofahrer verbringen viel Zeit in Ihrem Kfz – sei es, weil sie einen langen Arbeitsweg haben oder regelmäßige Außentermine wahrnehmen müssen. Um sich die Zeit während der langen Fahrt zu versüßen, kommen einige Fahrer auf die Idee, beim Autofahren Filme anzuschauen.
Doch ist das Fernsehen beim Autofahren überhaupt erlaubt? Und was passiert, wenn ein abgelenkter Fahrer einen Unfall verursacht?
In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Konsequenzen für das Fernsehen beim Autofahren drohen, auf welchen rechtlichen Grundlagen Ahndungen basieren und wie Versicherungen bei diesem Vergehen reagieren.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fernsehen beim Autofahren
Zwar gibt es kein explizites Fernsehverbot am Steuer, jedoch verstoßen Autofahrer damit gegen die in der StVO vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten.
Ja. Viele Fahrzeuge haben jedoch eine automatische Sicherung, die das Fernsehen während der Fahrt unmöglich macht und so der Ablenkung am Steuer vorbeugt.
Wer das Smartphone nutzt, handelt sich ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt ein. Kommt es zu einem Unfall, stellt sich unter Umständen die Kfz-Versicherung querstellen.
Mit einem Smartphone beim Autofahren fernsehen
Die StVO hält kein explizites Fernsehverbot für den Führer eines Autos fest. Nutzt dieser dazu aber ein Handy oder Smartphone, greift der Tatbestand der „Handynutzung am Steuer“. Diese ist in Deutschland strikt verboten und wird mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Der Tatbestand ist allerdings erst dann erfüllt, wenn Sie als Fahrer das Mobiltelefon in der Hand halten – etwa um ein Video oder einen Film zu suchen und zu starten. Befindet sich das Handy in einer entsprechenden Halterung, droht in der Regel kein Bußgeld.
Fernsehen beim Autofahren: Diese Bußgelder drohen
Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (§ 1 StVO)
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hält diesen Grundsatz an erster Stelle fest. Ein Verstoß gegen diese wichtige Verkehrsregel zieht in der Regel ein Verwarngeld von 20 bis 35 Euro.
Dank Multimediasystem im Auto fernsehen: Welche Konsequenzen drohen?
Manch ein Auto besitzt ein umfangreiches Multimediasystem – DVD-Player inklusive. In der Regel verfügen diese Geräte über eine eingebaute Sperre, welche eine Benutzung während der Fahrt ausschließen.
Ältere Modelle funktionieren beispielsweise nur, wenn die Handbremse angezogen ist. Bei neueren Geräten ist der Gebrauch an die Geschwindigkeitsanzeige des Tachos gekoppelt: Bewegt sich das Auto, verweigert das System seinen Dienst.
Tuning-Experten umgehen diese Sperren jedoch problemlos, sodass das Fernsehen beim Autofahren wieder möglich wird. Auch gewerbliche Anbieter listen die Freischaltung in ihrem Angebot.
Gemäß § 23 StVO droht für die Fahrt mit einem solchen Kfz nicht nur ein Bußgeld von 80 Euro, sondern ebenfalls ein Punkt in Flensburg.
Nicht nur Bußgelder drohen: Bei einem Unfall stellt sich die Versicherung quer
Verursachen Sie einen Autounfall, weil Sie beim Autofahren ein Video geschaut haben, drohen nicht nur oben genannten Bußgelder. Auch die Schadensregulierung kann für den filmbegeisterten Verkehrssünder teuer werden.
Versicherungen können das Fernsehen beim Autofahren nämlich als grob fahrlässiges oder gar als bedingt vorsätzliches Verhalten einstufen. In diesem Fall haben Versicherer das Recht, die Leistungen zu kürzen oder ganz zu streichen.
Da der § 23 der StVO die Nutzung von Geräten nur gestattet, wenn zu deren Bedienung der Blick nur kurzzeitig vom Verkehrsgeschehen abgewendet werden muss, ergibt sich daraus ganz eindeutig, dass Fernsehen verboten ist. Genauso wie Tiktok Videos und was man sonst so alles gruseliges beobachtet im Straßenverkehr.
Hallo,
ich bin hier ganz neu, besser gesagt, ist das mein erster Forenbesuch.
Aus diesem Grund bitte ich um Verständnis, für den Fall, das ich mich hier nicht ganz richtig verhalte.
Ich sehe das mit den Videos folgender Maßen:
Wer kennt es nicht, vorausgesetzt, man hat kleine Kinder.
Die Fahrt ist Lang und die Kinder wollen per du, nichts sinnvolles mehr tun.
Sie lassen sich auch durch nichts mehr besänftigen, somit wird es laut und nervig.
Dies stresst sicherlich jeden Autofahrer, wodurch die Konzentration natürlich nachlässt.
Ja klar, man könnte ja eine Pause machen. So viele Pausen kann man dann aber doch nicht machen, denn man möchte ja noch vor der Nacht zu Hause sein, oder an dem bekannten Ziel.
Was hilf? Ja klar! Ein kleines Video für die Kids.
Was ist da besser, als ein Video auf dem MultiMediaSystem zu starten.
Ich will mir doch den Quatsch nicht ansehen. Hauptsache die Kinder sehen bisschen was und haben noch etwas Ton dazu.
Ich sehe es so:
Ich habe kein Gerät in der Hand!
Ich sehe mir auch kein Video an!
Der akustische Pegel ist im Fahrzeug, wieder auf normalem Niveau.
Jetzt kann ich wieder entspannt fahren!
Würde aber bestraft werden, dass ich meine Ferkehrssicherheit erhöt habe.
20€ Strafe würde ich dafür in Kauf nehmen, auch wenn ich es nicht wirklich nachvollziehen kann.
Einen Punkt würde ich dafür natürlich nicht riskieren wollen, geschweige denn, die Kosten bei einem Unfall,
für den ich vielleicht noch nicht einmal etwas kann.
Bitte zerfetzt mich nicht, meine Gedanken sind frei.
Über ehrliche, sachliche Meinungen, wäre ich sehr erfreut.
Ich habe den Eindruck, das Widerspricht sich alles, mal ist es verboten, doch dann ist es erlaubt. Das einzige was hier oben stimmt ist, das die Versicherung bei einem Crash, nicht bezahlt….
Mit dem Handy darf man ein Video anschauen, wenn man es nicht in der Hand hält….
Beim Multimediasystem würde man ein Punkt kassieren, verstehe ich irgend wie nicht.
Schade das diese Information nicht auf den aktuellsten Stand ist .. denn in §23 steht ganz klar geschrieben : ” Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.”
Hallo Thomas, deiner Auslegung nach dürfte man sein Navigationsgerät nicht nutzen.
Aber im §23 steht auch folgendes:
1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Also ist es nur verboten es in der Hand zu halten siehe Punkt 1.
Bzw steht in Satz 2 nur eine kurze Blickzuwendung.