Fernstraße als Pfeiler des Verkehrsnetzes
Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024
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In Deutschland können zwei Arten von Straßen eine Fernstraße sein
Autobahnen, Kraftfahr- und auch Bundesstraßen haben in den Verkehrsnetzen der jeweiligen Staaten in der Regel eine besondere Bedeutung.
Sie verbinden nicht nur einzelne Regionen miteinander, sondern gehören in Europa in der Regel zum internationalen Straßennetz. Rechtlich handelt es sich bei diesen Straßen dann meist um eine sogenannte Fernstraße.
Viele Verkehrsteilnehmer wissen zwar, dass sie auf einer Fernstraße unterwegs sind, können sich in der Regel aber nicht so recht vorstellen, was das eigentlich bedeutet. Gibt es besondere Vorschriften zu beachten oder gelten die allgemeinen Verkehrsregeln?
Was eine Fernstraße ist, welche Bestimmungen das Fernstraßengesetz beinhaltet und wie der Ausbau des Netzes funktioniert, erfahren Sie nachfolgend im Ratgeber zum Thema.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fernstraße
In der Regel werden in Deutschland Autobahnen und autobahnähnlich ausgebaute Straßen, die dem weiträumigen Verkehr dienen, als Fernstraßen bezeichnet.
Ein Tempolimit hängt davon ab, um was für eine Straße es sich handelt und mit welchen Fahrzeug diese genutzt wird.
Auch auf Fernstraßen müssen die allgemeinen Verkehrsregeln gemäß der StVO befolgt werden. Verstöße werden mit Bußgeldern, Punkten und auch Fahrverboten geahndet.
Was wird in Deutschland als Fernstraße bezeichnet?
Sowohl Autobahnen als auch Kraftfahrstraßen bzw. Bundesstraße, die autobahnähnlich ausgebaut sind, können als Fernstraßen bezeichnet werden. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen öffentlichen Verkehrsweg, der sehr gut ausgebaut ist und generell dem internationalen sowie weiträumigen Verkehr dient. Eine Fernstraße hat bei der Verkehrsplanung sowie für den Verkehr im Land und zwischen den Staaten eine hohe Bedeutung.
Der Zustand des Ausbaus ist für die Definition als Fernstraße maßgeblich und beschreibt im Allgemeinen den Bauzustand der jeweiligen Straße. Wichtig sind hierfür beispielsweise die Linienführung, die Lage zu wichtigen Knotenpunkten sowie der Straßenquerschnitt (also der eigentliche Aufbau der Straße).
Bereits in den 1930ern, als die Nummerierung der überregionalen Verbindungsstraßen eingeführt wurde, fand sich der Begriff „Fernverkehrsstraße“ in den amtlichen Texten. Heute wird gemäß den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes sowohl eine Autobahn als auch eine Bundesstraße als Fernstraße gewertet. Oft ist eine solche Fernstraße in Europa dann auch Teil des Europastraßennetzes, welches durch die einheitliche Nummerierung eine gute Orientierung auf dem Kontinent und bis nach Asien ermöglicht.
Rechtliche Grundlagen für eine Fernstraße
Die wichtigste rechtliche Grundlage in Bezug auf die Fernstraße ist das Fernstraßengesetz bzw. ein Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Dieses legt fest, welche Straßen aufgrund ihres Ausbauzustandes als eine solche Straße betrachtet werden können. Zudem wird festgelegt, welche Besonderheiten bei einer Fernstraße gelten.
Das Gesetz besteht aus den Paragraphen 1 bis 27 sowie einer Anlage zu § 17e Absatz 1 und befasst sich unter anderem mit den Zuständigkeiten bezüglich des Ausbaus, der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Widmung einer Fernstraße. Auch die Planung sowie deren Ausführung sind Teil des Gesetzes.
In § 1 FStrG heißt es bezüglich der Definition einer Fernstraße wie folgt:
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
(2) Sie gliedern sich in
1. Bundesautobahnen,
2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4)
Unterschied zwischen Autobahn und Bundesstraße als Fernstraße
Es wird also grundsätzlich zwischen einer Autobahn und einer Bundesstraße unterschieden. Dabei wird in Absatz 3 des Paragraphen festgelegt, welche Straßen als Autobahn bezeichnet werden. Demnach sind Autobahnen zuallererst Straßen, die „frei von höhengleichen Kreuzungen“ sind und „mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind.“ Zudem haben Autobahnen dann auch „getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr“.
Eine solche Straße gilt dann allgemein als Fernstraße. Doch wie beschrieben können auch Bundesstraßen, die keine Autobahn sind, als Fernstraße gewidmet sein. Und zwar meist dann, wenn sie von ihrem Ausbauzustand her einer Autobahn gleichen, also autobahnähnlich ausgebaut sind. In diesem Fall sind die Straßen dann in der Regel als Kraftfahr- oder Schnellstraße ausgeschildert. Des Weiteren kann eine Bundesstraße, die nicht autobahnähnlich ist, ebenfalls als Fernstraße bezeichnet sein, wenn sie von besonderer Wichtigkeit im Straßennetz sowie für die verkehrstechnische Infrastruktur im Land ist.
Wichtig bei der Karte ist jedoch, dass die Straßen mit ihrer nationalen Nummerierung verzeichnet sind. Eine besondere Bezeichnung als Fernstraße gibt es in Deutschland nicht mehr.
Fernstraßenausbaugesetz: Wann eine Straße zur Fernstraße ausgebaut wird
Auch der Ausbau einer Straße zur Fernstraße ist gesetzlich geregelt. Die Richtlinien und Vorschriften hierfür finden sich im Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG). Das Gesetz besteht aus neun Paragraphen, einer Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie dem Bedarfsplan für Bundesfernstraßen. In Letzterem sind alle Ausbauprojekte festgehalten sowie deren Status und Dringlichkeit.
Der Ausbau ist in der Regel Aufgabe des Bundes, sodass die sogenannte Baulast auch bei diesem liegt. Zu welcher Zeit und in welcher Form solch ein Ausbau erfolgt, wird mit Hilfe eines Plans festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Dies ist bereits in § 1 FStrAbG festgehalten. Bezüglich der Verantwortlichkeit zum Ausbau einer Fernstraße wird hier folgendes festgelegt:
(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist […]
Gemäß § 4 FStrAbG wird regelmäßig im fünfjährigem Turnus durch das BMVI geprüft, ob der festgehaltene Bedarfsplan an die Verkehrsentwicklung angepasst werden muss.
Hat sich der Bedarf erhöht, muss dies in die Verkehrsplanung einfließen, und zwar so, dass auch die Raumordnung, der Umweltschutz und die Planung des Städtebaus berücksichtigt werden. Eine Straße kann also nicht einfach so zu einer Fernstraße ausgebaut oder als solche umgewidmet werden. Ein Bedarf für ein solches Vorgehen muss in der Regel vorhanden sein und sich auf der Verkehrsentwicklung begründen.
Ändert sich die Bedarfslage kurzfristig, kann ein Ausbau der Fernstraße auch ausnahmsweise entgegen dem Bedarfsplan geschehen. In einem solchen Fall kann ein Straßenbauplan laut § 6 FStrAbG auch Maßnahmen aufführen oder vorschlagen, die nicht Teil des Bedarfsplans sind.
Welche Regelungen gelten für die Fernstraße?
Auch auf einer Fernstraße gelten zunächst die allgemeinen Verkehrsregeln. Das heißt, besondere Vorschriften gibt es nicht. Verkehrsteilnehmer müssen sich an die jeweils geltenden Vorgaben für eine Bundesstraße bzw. eine Bundesautobahn halten. Das gilt sowohl für die Geschwindigkeiten als auch für andere Regelungen wie die Promillegrenze, das Handy am Steuer oder den Abstand.