Verhalten vor der Feuerwehrzufahrt: Was fürs Zuparken droht
Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten
Parken und Halten vor einer Feuerwehrzufahrt
Wer in der Bundesrepublik Deutschland seinen Pkw oder aber ein anderes Kraftfahrzeug vor oder in dem Bereich einer amtlich ausgewiesenen Feuerwehrzufahrt abstellt, verstößt gegen die Verkehrsregeln und muss mit einem entsprechenden Bußgeld rechnen – unter Umständen sogar noch mit weiteren Konsequenzen.
Doch was genau ist eigentlich gemeint mit dem Begriff Feuerwehrzufahrt? Wodurch ist eine Feuerwehrzufahrt erkennbar und wonach wird überhaupt in den jeweils denkbaren Konstellationen unterschieden? Und gibt es eigentlich pauschale Maßnahmen oder Konsequenzen, die dann im Falle eines Verstoßes auf einen zukommen? Oder wird je nach Situation differenziert? Hat jemanden, der in einer Feuerwehrzufahrt parken möchte, eine Strafe zu erwarten?
Welche Konsequenzen und Folgen das Halten oder aber das Parken in oder gegenüber der Feuerwehrzufahrt nach der StVO (der hierzulande geltenden Straßenverkehrsordnung) im Einzelnen mit sich bringt und worauf es sonst noch zu achten gilt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Verhalten vor und in der Feuerwehrzufahrt
Vor Feuerwehrzufahrten gilt generell ein absolutes Halteverbot und damit auch ein Parkverbot. Das ist nötig, da es bei Einsätzen der Feuerwehr häufig um Minuten geht.
Das hängt davon ab, ob Sie damit Einsatzkräfte behindert und ob Sie das Kfz nur kurzfristig abgestellt haben. Die Bußgelder reichen üblicherweise von 10 bis 100 Euro. Auch ein Punkt in Flensburg kann drohen. Einen Überblick gibt diese Tabelle.
Das ist durchaus möglich. Mehr über die möglichen Konsequenzen erfahren Sie hier.
Aktuelle Bußgeldtabelle: Halten und Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt
Verstoß | Höhe des Bußgeldes | Punkte |
---|---|---|
Halten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt | 20 € | |
... mit Behinderung eines Einsatzfahrzeugs | 35 € | |
Parken vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt | 55 € | |
... mit Behinderung eines Einsatzfahrzeugs | 100 € | 1 |
Verbotswidriges Halten im Bereich einer Feuerwehranfahrtszone/einer Feuerwehrzufahrt/eines Rettungsweges (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen) | 20 € | |
... mit Behinderung eines Einsatzfahrzeugs | 35 € | |
Verbotswidriges Parken im Bereich einer Feuerwehranfahrtszone/einer Feuerwehrzufahrt/eines Rettungsweges (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen) | 55 € | |
... mit Behinderung eines Einsatzfahrzeugs | 100 € |
Bußgeldrechner zum Halten und Parken
Was ist eine Feuerwehrzufahrt?
Der Begriff Feuerwehrzufahrten meint speziell für Feuerwehr und Rettungskräfte reservierte Flächen vor Gebäuden, Objekten oder Grundstücken, die es den jeweiligen Einsatzkräften ermöglichen sollen, einen Einsatzort im Notfall problemlos und ungehindert zu erreichen. Es liegt auf der Hand, dass dies nur dann möglich ist, wenn entsprechende Flächen dauerhaft freigehalten werden.
Ein entsprechendes Schild, welches die Feuerwehrzufahrt als eine solche spezielle Fläche ausweist, ist stets an sichtbaren Stellen angebracht. Wie eine derartige Beschilderung aussieht, wird unten erläutert. Und dennoch kommt es immer wieder vor, dass eine mit einer derartigen Kennzeichnung versehene Feuerwehrzufahrt von Verkehrseilnehmern zugeparkt wird.
In der Regel geschieht dies aus Versehen oder in Momenten der Gedankenlosigkeit und in einigen Fällen geschieht dies auch aus purer Rücksichtslosigkeit oder aber Gleichgültigkeit. Doch oftmals wird dadurch zum einen der fließende Verkehr in einem nicht unerheblichem Maße behindert und gestört. Zudem zählt in der Regel doch gerade bei Rettungseinsätzen jede Sekunde, sodass das Halten oder Parken in einer Feuerwehrzufahrt üble und zum Teil schwerwiegende und drastische Folgen verursachen kann.
Immerhin geht es im Falle von Rettungseinsätzen verschiedenster Art oft auch um Menschenleben. Wenn dann die Einsatzkräfte vorab erstmal zusehen müssen, wo sie mit ihrem Rettungswagen halten können, bevor sie mit ihrem Einsatz starten können, geht wertvolle Zeit verloren, die im Extremfall eh nur knapp bemessen ist und dann am Ende unter Umständen entscheidend sein kann.
Die Beschilderungen an einer Feuerwehrzufahrt
An jeder Feuerwehrzufahrt ist ein Schild angebracht, welches im Hinblick auf die Verkehrssicherheit den Verkehrsteilnehmer darauf hinweist, dass er die jeweils entsprechende Feuerwehreinfahrt unbedingt freihalten muss. Vor einer Feuerwehrzufahrt besteht ein Halteverbot nach der StVO. Es handelt sich hierbei um ein absolutes Halteverbot. Doch ein einheitliches Verkehrszeichen, das eine Feuerwehrzufahrt als eine solche Verkehrsfläche ausweist, gibt es in Deutschland nicht. Die Schilder unterscheiden sich in ihrer jeweiligen Ausgestaltung.
Das Verkehrszeichen „absolutes Halteverbot“ ist nicht zu verwechseln mit dem Verkehrszeichen „eingeschränktes Halteverbot“.
Das absolute Halteverbot verbietet das Halten des Fahrzeugs im Allgemeinen in der jeweils gekennzeichneten Halteverbotszone. Dagegen ist das Halten in der Zone, in der lediglich ein eingeschränktes Haltverbot gilt, erlaubt. Bei letzterem sollten Sie dann unbedingt immer auf Zusatzinformationen und auf den Halteverbots-Pfeil Acht geben, der Ihnen sowohl den Halteverbot-Anfang als auch das Halteverbot-Ende aufzeigt. Unter dieser Vielzahl sämtlicher Schilder, die den Verkehrsteilnehmer dazu auffordern, dass er die Feuerwehrzufahrt beziehungsweise Feuerwehrausfahrt freihalten muss, führen allerdings nur zwei Beschilderungen zu Sanktionen im Falle eines Verstoßes.
Zum einen sind dies die Zusatzschilder Feuerwehrzufahrt/Feuerwehranfahrtszone. Dabei handelt es sich um eine Kombination aus dem Schild „absolutes Halteverbot“ (Zeichen 283) und einem entsprechenden Zusatz, dass der Bereich als Feuerwehrzufahrt beziehungsweise als Feuerwehrzufahrtszone ausgewiesen wird.
Zum anderen sind dies die amtlich gekennzeichneten Beschilderungen, aus denen sich ergibt, dass die Zufahrt als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen wird. Diese Schilder sind mit einem Siegel der Stadt, der Gemeinde oder von der Feuerwehr versehen. Ferner müssen die Schilder genormt sein, was wiederum bedeutet, dass die Beschilderungen einer Feuerwehrzufahrt der sogenannten DIN 4066 Standards entsprechen müssen. In den Normen wird dann genau festgelegt, welchen Anforderungen die Beschilderungen dann zum Beispiel in Form und Größe genügen muss.
Welche Sanktionen und Konsequenzen haben Sie im Falle eines Verstoßes zu erwarten?
Es stellt sich nunmehr die Frage, mit welchen Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen Sie als Verkehrsteilnehmer zu rechnen haben, wenn Sie sich den Beschilderungen einer Feuerwehrzufahrt widersetzt haben und Ihr Fahrzeug dennoch in einem derartig ausgewiesenen Bereich abgestellt haben. Vor Feuerwehrzufahrten gilt stets ein sogenanntes absolutes Halteverbot. Dies bedeutet, dass in ihm logischerweise auch ein Parkverbot mit enthalten ist. Wer dieses geltende Halte- bezieghungsweise Parkverbot vor einer Feuerwehrzufahrt missachtet, den treffen dann selbstverständlich auch entsprechende Sanktionen beziehungsweise entsprechende Maßnahmen.
Doch wie diese Sanktionen dann im Einzelnen ausgestaltet sind, ist von einigen verschiedenen Faktoren abhängig zu machen. So ist es zum Beispiel von Bedeutung, ob der jeweilige Verkehrsteilnehmer seinen Pkw oder sein Kraftfahrzeug vor einer Feuerwehrzufahrt zwecks Parken – also für einen längerfristigen Zeitraum – abgestellt hat, oder aber ob er mit seinem Kraftfahrzeug lediglich kurzzeitig halten wollte. Die Folgen, die dann auf den Betroffenen zukommen, sind dabei jeweils unterschiedliche.
Die Begriffe Halteverbot und Parkverbot
Doch was genau ist überhaupt unter dem Begriff „parken“ zu verstehen und was genau meint der Begriff „halten“? Vielen Autofahrern und Verkehrsteilnehmern ist nicht ganz klar, wie die beiden Begriffe “halten und parken” gesetzlich definiert sind und wie sich sich voneinander unterscheiden und abgrenzen. Da nach den beiden Begriffen jedoch tatsächlich streng differenziert wird und dementsprechend von Behördenseite unterschiedliche Folgen und Maßnahmen ergriffen werden, ist es besonders wichtig, die Begrifflichkeiten vorab etwas näher zu erläutern und strikt und sauber voneinander zu trennen.
Nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden sogenannten Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (kurz: VwV-StVO), ist unter dem Begriff des „Haltens“ eine gewollte Unterbrechung der Fahrt zu verstehen, die nicht durch die Verkehrslage und auch nicht durch eine Anordnung veranlaßt ist. Eine verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung wäre zum Beispiel das lediglich kurzzeitige Stoppen des Fahrzeuges, weil beispielsweise der Pkw-Fahrer vor einem in eine Parklücke am Fahrbahnrand einscheren möchte. Eine Fahrtunterbrechung auf Anordnung hingegen wäre zum Beispiel die Situation, dass Beamte der Polizei den eigenen Pkw beziehungsweise ein sonstiges Kraftfahrzeug während der Fahrt anhalten, beispielsweise zum Zwecke einer allgemeinen Verkehrskontrolle oder aufgrund eines begangenen Verkehrsverstoßes.
Das Liegenbleiben aus technischen Gründen ist im Übrigen von dem Begriff des „Haltens“ nicht erfasst. Ebenso das „Halten“ im Sinne des § 34 Absatz 1 Nr.1 StVO im Falle eines Verkehrsunfalles. Unter dem Begriff „Parken“ versteht man in Abgrenzung dazu gemäß der Vorschrift des §12 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung hingegen die Situation, dass jemand entweder sein Fahrzeug verlässt oder aber mit seinem Wagen für einen längeren Zeitraum als drei Minuten anhält. Bezüglich des Verlassens des Pkw gilt überdies, dass der Fahrzeugführer von seinem Fahrzeug in räumlicher Hinsicht derartig getrennt sein muss, dass er nicht jederzeit wieder die Fahrt aufnehmen könnte.
Merken Sie sich also unbedingt:
Beim Halten ist entscheidend, dass der Fahrzeugführer
- sein Fahrzeug nicht verlässt und
- nicht länger als drei Minuten stehen bleibt
Beim Parken hingegen wird der Wagen
- räumlich derart verlassen, dass eine Fahrt nicht ungehindert fortgesetzt werden kann, oder
- für eine längere Zeit als für drei Minuten zum Stehen gebracht
Welche Kriterien sind noch von Bedeutung?
Ferner ist von entscheidender Relevanz, ob der jeweilige Verstoß dann am Ende auch tatsächlich zu einer Behinderung eines – oder gar mehrerer – Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeuge geführt hat oder eben nicht. Wenn also zum Beispiel ein Feuerwehrauto oder Rettungswagen tatsächlich wegen dem von Ihnen zwecks Haltens oder Parkens abgestellten Pkws die vorgesehene Feuerwehrzufahrt erreichen kann, so drohen Ihnen andere Folgen, als wenn Ihr verkehrswidrig abgestellter Pkw lediglich im Rahmen einer Kontrolle durch Polizei oder Ordnungsamt entdeckt wird. Dies ist dadurch zu erklären, dass der Unrechtgehalt in der erstgenannten Konstellation etwas höher liegt als in der zweiten Variante. Denn im ersten Fall ist den Einsatzkräften tatsächlich auch ein Nachteil entstanden.
Die jeweiligen Konsequenzen in den verschiedenen Fallkonstellationen
Des Weiteren stellt sich nunmehr die Frage, welche Konsequenzen die jeweiligen Fallkonstellationen im Einzelnen mit sich bringen. Aus dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich diesbezüglich das Folgende:
Wer sein Fahrzeug in dem speziell ausgewiesenen Bereich einer Feuerwehrzufahrt lediglich zum Zwecke des Haltens abgestellt hat, ohne dass es dabei zu einer tatsächlichen Behinderung von Feuerwehr oder Rettungsdienst gekommen ist, der muss mit einem entsprechenden Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Wenn es hingegen im Falle eines zu Haltezwecken abgestellten Pkws (oder sonstigen Kraftfahrzeuges) zu einer tatsächlichen Behinderung eines im Einsatz befindlichen Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungswagens kommt, so hat einen ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro zu erwarten.
Hingegen führt in Abgrenzung dazu das Parken vor einer Feuerwehrzufahrt zu einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Sofern es dann wiederum im Falle des Parkens vor einer im Sinne der StVO gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt auch noch zu einer tatsächlichen Behinderung eines Rettungsfahrzeuges gekommen ist, muss derjenige mit einem entsprechend hohen Bußgeld von 100 Euro rechnen. In der zuletzt genannten Variante gibt es dann obendrein auch noch einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Ein Fahrverbot ist hingegen in keiner der denkbaren Konstellationen zu befürchten.
Abschleppen als weitere Maßnahme beim Verstoß
Allerdings ist ein entsprechendes Bußgeld, beziehungsweise im Falle des Parkens mit Behinderung der Einsatzkräfte ein Punkt im Fahreignungsregister, nicht die einzige Konsequenz, die einen als Verkehrsteilnehmer treffen kann, wenn man seinen Pkws oder ein sonstiges Kraftfahrzeug in oder vor einer Feuerwehrzufahrt abgestellt hat. Als weitere Maßnahme kann es dann zusätzlich passieren, dass die Behörden ein verkehrswidrig vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen.
Ob dann der jeweilige Abschleppvorgang auch tatsächlich in rechtmäßiger Weise ergangen ist, ist dann wiederum eine andere Frage, die es zu klären gilt. Dies wiederum hängt stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. So muss unter anderem für den Verkehrsteilnhemer zweifellos erkennbar sein, dass es sich bei der Feuerwehrzufahrt auch tatsächlich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne des Gesetzes handelt. Ist dies nicht der Fall, kann der Abschleppvorgang rechtswidrig sein. Unter Umständen lohnt es sich dann auch, gegen den jeweiligen Abschleppvorgang vorzugehen. Wie hoch die Chancen dabei sind, kann also nicht pauschal und einheitlich beantwortet werden.
Im Falle eines rechtmäßigen Abschleppvorganges hingegen kommen dann – neben dem oben bereits erwähnten jeweils einschlägigen Bußgeldes – noch weitere Kosten auf Sie zu, namentlich die Abschleppkosten, eine Verwahrungsgebühr sowie einer entsprechenden Verwaltungsgebühr. Die Höhe dieser Kosten ist allerdings regional bedingt. Sie werden von Seiten der jeweiligen Städte oder Kommunen festgelegt und können dementsprechend unterschiedlich ausfallen.
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Vielen Dank für Ihren wirklich super erklärten Artikel.
Ich habe dazu aber noch zwei Fragen.
1) Wenn nur ein schmales Schild an einen Baum am Rand einer Straße angebracht ist mit dem Text “Feuerwehrzufahrt. Nach §XYZ verboten zu halten.” Ohne Gemeindesiegel und ohne offizielles Halteverbotsschild. Gilt das Halteverbot dann überhaupt?
2) Wer darf den Verstoß denn feststellen? Darf ein Passant ein foto machen und einreichen? Und wie kann dann Halten von Parken unterschieden werden wenn es nur 1 privat erstelltes Foto gibt?
Viele Grüße,
Daniel
Hallo Daniel,
in der Regel werden Feuerwehrzufahrten wie oben erklärt offiziell gekennzeichnet. Wie es sich in dem von Ihnen beschriebenen Fall verhält, können wir leider aus der Ferne nicht beurteilen. Eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde kann Klarheit verschaffen. In der Regel werden Verstöß durch das Ordnungsamt festgehalten. Doch auch Privatpersonen können das Ordnungsamt auf Verstöße hinweisen. Die Mitarbeiter nehmen die Situation dann selbst in Augenschein.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo ich habe auch mal eine Frage wann ist eine Feuerwehrzufahrt eigentlich eine sogenannte zufahrt. Und wenn man an einer Strasse an der Seite seines Hauses 3,10 Meter Platz hat und am ende der Strasse wider sein Grundstück anfängt mit Tor darf ich dann dort Parken ? und gibt es Pläne die Ausweisen das man eine Feuerwehrzufahrt hat ? im Grundbuch oder Strassen netz
Das wäre wichtig denn wir wohnen 40 Jahre schon hier und noch nie war hier ein Schild oder darf die Stadt jetzt aus einer Öffentlichen Strasse eine Feuerwehrzufahrt machen ?
Hallo Karl-Heinz,
eine Feuerwehrzufahrt muss durch Hinweisschilder als eine solche gekennzeichnet sein. Befindet sich das Tor Ihres Grundstück im Bereich dieser Zufahrt, dürfen Sie davor nicht parken. Welche baulichen Merkmale eine Feuerwehrzufahrt haben muss, kann je nach Bundesland variieren. In den jeweiligen Bauordnungen sollten Sie dazu entsprechende Informationen finden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Guten Tag.
Am 2. Mai 2017 waren meine Familie und ich von touristischem Besuch in München, beherbergt im Hotel Novotel Muenchen City Arnulfpark. Er hatte ein Auto des Vermietens, das ich in einem Ort geparkt habe, den ich korrekt geparkt geglaubt habe, da es kein Zeichen von verboten parken gab weder der Rand des Bürgersteiges war weder bunt noch niedriger gemacht. Welche war meine Überraschung, wenn, es das Auto nicht war, weil der Kran es vermutlich genommen hatte, weil man nicht parken konnte, nachdem er um einen Eingang des Auftauchens der Feuerwehrmänner miteinander verkehrte, nachdem sie aufheben gegangen ist. In besagtem Ort war das Einzige, was es gab, eine mit einem Wort verschlissene Platte, das ich nicht verstanden habe, nachdem sie kein Deutsches wusste.
Meine Fragen sind die folgenden:
ist diese Platte in schlechtem Zustand genügend, um das Parken zu verbieten?
müsste der Rand des Bürgersteiges nicht gemalt oder niedriger gemacht sein?
müsste es ein verständlichstes Zeichen nicht geben, das das Parken verbot, da die bestehende Verwirrung erzeugt?
Vielen Dank im Voraus.
Eine Begrüßung.
Daniel F.
PD: Ich habe lokales Foto.
Hallo Daniel,
wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
darf ein Firma, die von der Gemeinde beauftragt wird den Verstoß des Parkens vor einer Feuerwehreinfahrt ahnden?
Vielen Dank und LG
Hallo Pino,
es ist möglich, dass Firmen die Ahndung von Verkehrsvergehen unterstützen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich hätte mal eine Frage, und zwar, was passiert wenn man in einer feuerwehrzufahrt parkt und sich vom auto entfernt, sodass man es nicht,
wenn ein Einsatz ist, wegfahren kann.
Wenn jetzt aber das Haus brennt wo ich die Einfahrt blockiere, und die feuerwehr behindert wird da es kein anderen weg gibt ,muss ich dann auch die kosten von dem schaden die das betroffenen Haus durch den brannte bekommen hat bezahlen?
LG. Willi
Hallo Willi,
für das Parken in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges im Einsatz droht in der Regel ein Bußgeld von 65 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Eine Rechtsberatung dürfen wir nicht anbieten. Mit Ihren weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich an einen Anwalt wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo, ist es irgendwo geregelt, wie es sich verhält, wenn eine eindeutig gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt durch eine Dauerbaustelle blockiert wird. Wer haftet im Ernstfall? Vielen Dank für eine Antwort
Hallo Robert,
in der Regel werden Dauerbaustellen von der zuständigen Behörde genehmigt. Diese sollte bezüglich der Beurteilung auch Feuerwehrzufahrten berücksichtigen. Wie sich dies in dem speziellen Fall verhält, kann nur die Behörde beantworten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Eine weitere Frage zum Thema Feuerwehrzufahrt:
Es geht um eine solch gekennzeichnete Zufahrt zu mehreren Gebäuden auf einem Gelände, die unterschiedlich breit ist (mind. 4 Meter, über weite Strecken mehr als 6 Meter breit). Das Zeichen 283 fehlt, das Zeichen “Feuerwehrzufahrt – Halteverbot nach StVO” ist zu Beginn der Zufahrt angebracht.
Wenn man mit seinem PKW nun an einer sehr breiten Stelle am Straßenrand (optisch wie Parkeinlassungen/geteerte Straßenverbreiterung) parkt, sodass Rettungsfahrzeuge im Einsatzfalle gar nicht behindert werden, also mindestens genauso viel Platz (mind. 4m) bleibt wie an der schmalsten Stelle (ebenfalls 4m) der Zufahrt, keinen Hydranten oder Gebäudezugänge verstellt, so ist dies dennoch kein Grund, von dem Bußgeld ausgenommen oder zumindest in der Verwarnungshöhe gemildert zu werden?
Vielen Dank für eine Antwort.
Hallo Heinrich,
laut StVO dürfen Sie überall Parken, wo es nicht verboten ist. Ist dort ein Halteverbot, durch Verkehrszeichen oder abgesenkter Bordstein etc, ist es Ihnen untersagt Ihr Fahrzeug dort abzustellen. Dann spielt es auch keine Rolle, ob Sie jemanden behindern oder nicht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich hätte eine Frage … ?
Dürfen Fußgänger eine Feuerwehrzufahrt als Fußweg benutzen???
Vielen Dank für eine Antwort!
Hallo Annette R.,
wenn der Zugang nicht ausdrücklich verboten ist, dürfen Fußgänger die Zufahrt in der Regel benutzen. Eine amtliche Feuerwehrzufahrt ist für einen eventuellen Einsatz frei zu halten. Dort darf also nicht geparkt oder gehalten werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org