Flugbuch zur Drohne: Sind Piloten sind zum Nachweis verpflichtet?
Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Flüge von Drohnen sind im Flugbuch zu protokollieren
Immer mehr Menschen begeistern sich dafür, mit einer Drohne spektakuläre Rundflüge zu unternehmen, um tolle Aufnahmen anzufertigen oder gar Postlieferungen durch die Luft zu schicken. Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich steigt folglich die Beliebtheit der UAVs (Unmanned Aerial Vehicles).
Jeder Pilot muss sich dabei an bestimmte gesetzliche Vorgaben halten. Der vorliegende Ratgeber beschäftigt sich mit dem Flugbuch, welches für Drohnen zu führen ist, die gewerblichen Zwecken dienen.
Hier erfahren Sie, wie dieses mit der Aufstiegserlaubnis zusammen hängt. Nicht zuletzt informieren wir Sie darüber, welche Konsequenzen es haben kann, wenn auf das Flugbuch zur Drohne verzichtet wird.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Flugbuch zur Drohne
Ein Flugbuch zur Drohne muss geführt werden, wenn diese zur gewerblichen Nutzung eingesetzt wird.
Die Flüge der Drohne müssen dokumentiert werden und das Flugbuch bis zu zwei Jahre aufbewahrt werden.
Führen Sie kein Flugbuch, kann die Aufstiegsgenehmigung erlöschen, da dies zu den Bedingungen der Erteilung einer Aufstiegserlaubnis gehört
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen rund um Drohnen:
Kein Flugbuch zur Drohne lässt die Aufstiegserlaubnis erlöschen
Wie bereits erwähnt, ist ein Flugbuch zum gewerblichen UAV in jedem Fall vorgeschrieben. Dieses hängt direkt mit der Aufstiegsgenehmigung zusammen, welche sich Unternehmer besorgen müssen, wenn sie Flüge mit gewerblichen Drohnen machen wollen. Dabei gilt:
- Die notwendige Aufstiegsgenehmigung wird vom Luftfahrtbundesamt des zuständigen Bundeslandes vergeben.
- Diese ist für jeden Flugeinsatz zu beantragen und erfasst ein Abfluggewicht von bis zu 25 Kilogramm.
- Bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm sind auch vereinfachte Genehmigungen ausreichend, die pauschal beantragt werden und zwei Jahre lang gültig sind.
- Eine Haftpflichtversicherung, ähnlich wie bei einem Kfz, muss in beiden Fällen abgeschlossen werden.
Wer eine Genehmigung erhält, muss bestimmte Nebenbedingungen erfüllen, damit diese bestehen bleibt. Dazu gehört auch das Flugbuch, welches zur Drohne zu führen ist. Anfangs kam dabei noch eine Papierversion zum Einsatz, die mittlerweile jedoch veraltet ist. Mittlerweile kann eine Smartphone-App für diesen Zweck verwendet werden.
Wer auf ein Flugbuch zur Drohne verzichtet, verliert die Aufstiegserlaubnis. Und jegliche Flüge, die dann unternommen werden, ziehen das Risiko eines Bußgeldes für den Drohnenpiloten nach sich. Die Höhe der Sanktion richtet sich dabei nach dem Einzelfall. So wurde einem Drohnenführer zu einem Bußgeld von 1.500 Euro verurteilt, da er ohne Genehmigung einen Drohnenflug durchführte und dabei Fotoaufnahmen anfertigte.
Weitere Vorgaben zum Drohneneinsatz
Neben der Verpflichtung, ein Flugbuch zur Drohne zu führen, gibt es einige andere Richtlinien und Verbote, welche Drohnenflieger zu beachten haben. So gibt es bestimmte Gebiete, die weder von gewerblichen noch von privaten Drohnen durchflogen werden dürfen. Dazu zählen mitunter Bahnanlagen, Krankenhäuser und Orte, an denen Menschenansammlungen herrschen.
Kann man das Logbuch auch in digitaler Form führen (z. B. als Excel-Datei) oder muss das in Papierform sein?
Hallo,
ich bin etwas verunsichert, was die Auslegung “gewerbliche” Nutzung betrifft, besonders was als Konsequenz das Führen eines Flugbuches ist.
Das LBA hat mir nicht wirklich weitergeholfen, was die Konkretisierung betrifft.
Ich erstelle zum Beispiel mittels Drohne A1 / A3 beispielsweise PRIVAT Videos oder Bilder (Landschaft, Gebäude).
Würde mich nun bspw. jemand fragen, ob ich ihm Bilder überlassen kann, weil ich mit Erlaubnis auf dessen Grund aufnahm, oder sie ihm einfach gefallen und er diese unter Überlassung eines einfachen Nutzungsrechts auf seine gewerbliche Seite stellte, ist das eine gewerbliche Nutzung meinerseits?
Ich würde diese Bilder ohne Endgeld überlassen.
Und selbst, wenn ich, da ich es als Hobby betreiben möchte, einen kleinen Dankeschön-Obolus bekäme, wie würde sich die Definition “gewerbliche Nutzung” gestalten? Ist klar, Einnahmen über ein Hobby hinaus = Anmeldung Gewerbe.
Kompetenznachweis, Kennzeichnung, alles o.k.
Hintergrund meiner Frage ist das Führen eines Flugbuches.
Da ich ja privat keines führen muss, müsste ich die Daten auch später noch parat haben,
falls von meinem Archiv ein Bild oder Video ausgewählt würde.
Und, solange ich unter Kategorie A1 / A3, bzw. OPEN fliege, soll grundsätzlich kein Flugbuch geführt werden müssen, sondern erst in den Kategorien SPECIFIC und CERTIFIED. Eine Unterscheidung in gewerblich, oder privat wird ja nicht gemacht.
Besten Dank für die Hilfe meine Gedanken zu entwirren.
Beste Grüße
Tom
Servus Tom,
wie du schon richtig sagst, brauchst du in der Offenen Kategorie (A1/2/3) kein Flugbuch zu führen. Egal ob gewerblich oder privat. Da wird nach EU- und nach deutschem Recht kein Unterschied mehr gemacht. Nur für die Versicherung ist es relevant, ob du gewerblich fliegst. Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann steht aber beim Flug selbst der Hobby-Aspekt im Vordergrund und dann solltest du bei einem evtl. Schaden auch keine Probleme kriegen. Wenn du allerdings einen Webshop mit deinen Aufnahmen hast oder sie regelmäßig verkaufst, würde ich die paar Euro mehr in eine gewerbliche Versicherung investieren.
LG
Christian
Nachdem die EU Verordnung explizit keinen Unterschied mehr macht zwischen kommerzieller und privater Nutzung zweifle ich einige Aussagen in diesem Artikel an. Bitte um die Quellenangaben.
Bis 2Kg benötigt man keine Abflug Genehmigung allerdings den Drohnen Flugschein ( UAS ) A2 , erst ab 5 Kg ist eine Abflug Erlaubnis notwendig ab 25kg ist das Abheben Verboten. Dafür ist das unzählige Maßnahmen notwendig wie z.b Anmeldung bei LBA , Sonder Genehmigung und viel Sicherheit Maßnahmen.
Lg Andy
Die Beschreibungen auf euren Webseiten zu den gesetzlichen Anforderungen sind unpräzise bzgl. Wortwahl und Übereinstimmung mit den Vorschriften. Außerdem fehlen grundsätzlich die direkten Bezüge zu den Quellen.
Ihr habt z.B. nicht begriffen, dass es die Unterscheidung gewerblich zu nicht gewerblich gar nicht gibt.
Lest dazu mal die Definition im §1 des LuftVG nach oder schaut mal auf die Webseiten von BMVI oder LBA.
Meine Wertung: unprofessionell;
Mal sehen was ihr so in dem sogenannten Bußgeldkatalog geschrieben habt.
Dachte die Genehmigungen wurden aufgehoben bis 2kg. Und es würde kein Unterschied machen ob man gewerblich oder privat fliegt?
Hallo,
reicht es aus die Protokollierung der DJI-App zu nutzen. Dort sind alle GPS-Daten von jedem Flug protokolliert. Ebenso die Flugstrecke, Datum und Uhrzeit.
Mit freundlichen Grüßen
Richard
Hallo Richard,
fragen Sie sicherheitshalber bei der zuständigen Behörde nach.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
muss ich auch für eine Drohne unter 2,5kg zwingend ein Flugbuch führen,
wenn ich sie gewerblich nutze?
Hallo Robert,
unseres Kenntnisstandes nach muss bei einem gewerblichen Einsatz immer ein Flugbuch geführt werden – unabhängig vom Gewicht der Drohne.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Also das Luftfahrtbundesamt in TH hat mich in dieser Hinsicht NICHT EXPLIZID darauf hingewiesen. Aber aus Sicherheitsgründen sollte man es dennoch führen.
Am besten aber mal bei deinem Zuständigen Amt Nachgefragt. Dort Hilft man dir gerne weiter.
Gruß,
Hans