Führerschein umschreiben: Welche Führerscheinklassen erhalte ich?
Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten
Worauf Sie bei der Umschreibung vom Führerschein achten müssen
Bis zum 18. Januar 2013 war die Möglichkeit, seinen Führerschein umtauschen zu müssen, nicht denkbar für deutsche Bürger. Doch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), einen Tag später, änderte dies grundlegend. Ab diesem Stichtag müssen Sie Ihren deutschen Führerschein umschreiben lassen.
Das liegt darin begründet, da der neue EU-Führerschein nur noch begrenzt gültig ist – genauer gesagt 15 Jahre. Kraftfahrer, die noch mit einem Führerschein unterwegs ist, dessen Ausstellungsdatum vor dem Stichtag liegt, muss das alte Dokument in den neuen EU-Führerschein umschreiben lassen.
Sie haben jedoch bis zum 19. Januar 2033 hierfür Zeit. Doch was passiert mit Ihren Führerscheinklassen? Ob sie erhalten bleiben und warum die Umschreibung in den neuen Führerschein eigentlich clever ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Zusätzlich finden Sie hier umfangreiche Informationen, wenn Sie einen ausländischen Führerschein umschreiben lassen können und was Sie bei der Antragstellung bei der Umschreibung beachten müssen.
Hier erfahren Sie, welche Führerscheinklassen bei einem Umtausch erhalten bleiben
Wählen Sie aus, wann Ihnen die Fahrerlaubnis erteilt wurde:
- Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998
- Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
Fahrerlaubnisse der DDR oder dem Saarland:
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Führerschein umschreiben lassen
Zur Vereinheitlichung innerhalb der EU sind künftig auch deutsche Führerscheine jeweils nur noch 15 Jahre gültig und müssen dann erneuert werden. Die alten Scheine müssen daher in das neue EU-Format umgeschrieben werden.
Die Umtauschfrist läuft von 2022 bis 2033. Sie variiert jedoch je nach Ausstellungsjahr Ihres Führerschein oder Ihrem Geburtsjahr. Klicken Sie hier, um einen genauen Überblick über die Umtauschfristen zu erhalten.
Manche ausländische Führerscheine (nicht EU oder EWR) müssen umgeschrieben werden, wenn die Besitzer ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Der Wechsel zum EU-Kartenführerschein verursacht Ausgaben in Höhe von rund 25 Euro. Müssen Sie hingegen einen ausländischen Führerschein umschreiben, liegen die Kosten üblicherweise zwischen 35 und 45 Euro.
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Weitere Informationen zum Thema „Führerschein umschreiben“
Führerschein umtauschen: Bis wann müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis umtauschen?
Eines vorweg: Sie müssen den Führerschein nicht umtauschen.* Hierfür ist noch bis 2033 Zeit. Aus diesem Grund sollten Sie nicht in Hektik verfallen. Wer aber bereits jetzt den alten Führerschein umschreiben möchte, benötigt folgende Dokumente für die zuständige Behörde:
- alter Führerschein
- biometrisches Passbild
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise zu den Gesundheitstests
Bei einigen Führerscheinklassen muss der Führerscheininhaber weitere Bescheinigungen und Gesundheitstests einreichen. Mehr Informationen finden Sie im folgenden Kapitel.
Wenn Sie Ihren EU-Führerschein nach Ablauf der 15-Jahres-Frist umtauschen möchten, sind diese Dokumente ebenfalls nötig. Für jede Neubeantragung sollten Sie auch ein aktuelles biometrische Bild mitbringen, um Missverständisse bei der Behörden oder der Polizei zu vermeiden.
Das biometrische Passfoto muss die Abmessungen 35 x 45 mm erfüllen (Breite x Höhe). Zudem muss der Hintergrund eine einheitliche Farbe aufweisen; am besten eignet sich hellgrau für dunkles Haar und dunkelgrau für helles Haar. Das Gesicht sollte ohne Schattierungen von Kinnspitze bis zum oberen Kopfende reichen. Es darf nicht auf einer Höhe unter 32 mm und nicht über 36 mm sein. Kopfbedeckungen sind tabu; es sei denn, ein Fahrer trägt diese aus religiösen Gründen.
Möchten Sie den Führerschein umschreiben, entstehen Kosten in Höhe von in etwa 25 Euro. Je nach Kommune kann hierfür das Straßenverkehrsamt, das Ordnungsamt oder das Landratsamt zuständig sein.
Achtung: Gestaffelte Umschreibefristen
* Wichtiger Hinweis: Um die Ämter zu entlasten und einen Bearbeitungsstau in den Jahren 2032 und 2033 zu vermeiden, hat der Bundesrat gestaffelte Fristen für den Führerscheinumtausch beschlossen.
Bei den bis zum 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheinen bestimmt sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr des Kraftfahrer, während bei den Scheckkartenführerscheinen das Ausstellungsjahr ausschlaggebend ist.
Für Führerscheine aus Papier gelten folgende Umtauschfristen:
Geburtsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
ab 1971 | 19.01.2025 |
Scheckkartenführerscheine sind innerhalb folgender Zeiten umzutauschen:
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.1.2013 | 19.01.2033 |
Alter Führerschein ohne Gesundheitstest: Beim Umschreiben ist er nötig
Lkw- und Busfahrer bedürfen einer ärztlichen Untersuchung, um den Führerschein verlängern und die Umschreibung korrekt durchführen zu können. Die Führerscheinklassen sind befristet. Dabei gelten folgende Regeln:
- C1: bis zum 50. Geburtstag gültig1
- C1E: bis zum 50. Geburtstag gültig1
- C: fünf Jahre gültig2
- CE: fünf Jahre gültig2
- D1, D1E, D und DE: für fünf Jahre gültig3
1: Gültigkeit von C1 und C1E
C1 und C1E sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Möchten Sie die Klassen behalten, müssen Sie eine Gesundheitsuntersuchung und einen augenärztlichen Test durchführen und die jeweiligen Eignungsnachweise bei der Führerscheinstelle abgeben.
Haben Sie beide Untersuchungen erfolgreich abgeschlossen, können die beiden Klassen für weitere fünf Jahre verlängert werden. Erwerben Sie eine der beiden Klassen (oder auch beide zusammen) und sind zum Zeitpunkt 45 Jahre oder älter, kann der Führerschein nur noch für fünf Jahre ausgeschrieben werden. Danach sind wieder die beiden Eignungsnachweise abzugeben.
2: Gültigkeit von C und CE
Die Fahrerlaubnisklassen C und CE befähigen bei Besitz zum Führen schwerer Lastkraftwagen. Da hier ein großes Unfallrisiko vorliegt, sind die beiden Klassen auf jeweils fünf Jahre begrenzt. Haben Sie also die Prüfungen, die für den Erwerb nötig sind, bestanden, können Sie nur fünf Jahre lang mit diesen Fahrzeugen fahren.
Doch auch dieser Führerschein kann sich umschreiben lassen. Die Verlängerung ist auf weitere fünf Jahre möglich. Bei jeder Umschreibung vom Führerschein benötigen Sie ein ärztliches Gutachten sowie einen Sehtest.
Bei den Lkw-Klassen können Sie den Arzt frei wählen. Bei den Bus-Führerscheinklassen muss es ein umfassenderes Gutachten sein, bei dem auch ein Leistungs- und Funktionstest durchgeführt wird.
3: Gültigkeit von D1, D1E, D und DE
Die Bus-Klassen sind auch lediglich fünf Jahre gültig. Möchte ein Verkehrsteilnehmer eine Klasse verlängern und den EU-Führerschein umschreiben lassen, muss er eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung sowie einen Nachweis über ein positives Ergebnis beim Funktions- und Leistungstest einreichen.
Zusätzlich benötigt die Führerscheinstelle ein augenärztliches Gutachten und ein biometrisches Passbild, um den Führerschein umtauschen zu können.
Lassen Sie den Lkw- oder Bus-Führerschein nicht verlängern und fahren dennoch mit den besagten Führerscheinklassen, gilt dies als Strafbestand “Fahren ohne Fahrerlaubnis”. Der Verkehrssünder muss mit einem Strafverfahren rechnen, an dessen Ende eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe steht.
Führerschein der Klasse 2 umschreiben
Im Grunde müssen Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen. Laut „Besitzstandswahrung“, also dem Erhalt Ihrer damalig erworbenen Klassen, können Sie weiterhin mit dem grauen oder rosafarbenen „Lappen“ weiterfahren.
Jedoch gibt es eine Ausnahme. Wollen Sie nicht in einen EU-Führerschein umschreiben, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Fahrzeuge mehr der Klassen C und CE fahren. Sie sind jedoch weiterhin berechtigt, die Klassen C1 und C1E zu nutzen. Da aber – nach neuem Fahrerlaubnisrecht – die Klassen C und CE nur noch befristet ausgegeben werden, kommen auch Altinhaber nicht um die Umschreibung drum herum.
Im Klartext bedeutet das: Alle Führerscheininhaber – außer Klasse 2-Besitzer – bekommen die Klassen C und CE für fünf Jahre begrenzt. Wollen Sie aber den Führerschein der Klasse 2 umschreiben, gilt dieser bis zum 50. Lebensjahr.
Möchten Sie auch nach dem 50. Geburtstag weiter Lkw der genannten Klassen fahren, kommen Sie nicht umhin, den Führerschein umschreiben zu lassen. Hierfür ist dann ein aktuelles ärztliches sowie augenärztliches Gutachten nötig.
Sollten Sie den Führerschein der Klasse 2 nicht umschreiben lassen, dürfen Sie nur noch folgende Fahrzeuge führen:
- Kraftfahrzeuge bis 7,5 t
- Fahrzeugkombinationen bzw. Gespanne bis 12 t
- Fahrzeuge und Kombinationen der Klasse T
Der Führerschein der Klassen C und CE werden dann nur noch auf jeweils fünf Jahre befristet; können aber verlängert werden. Möchten Sie zusätzlich eine Fahrerkarte beantragen, ist die Umschreibung vom Führerschein in den neuen EU-Schein zusätzlich Pflicht. Denn ohne den Scheckkartenschein wird der Antrag auf die Fahrerkarte seitens der Führerscheinstellen nicht anerkannt.
Führerschein der Klasse 3 umschreiben
Besitzt ein Verkehrsteilnehmer die Klasse 3 ist er auch nicht zur Führerschein-Umschreibung verpflichtet. Jedoch gilt hier das gleiche wie bei der alten Klasse 2. Möchten Sie eine Fahrerkarte beantragen, muss der EU-Führerschein her.
Soll die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein umtauschen und dabei den vollen Umfang Ihres alten Scheins übernehmen, ist eine Regelung zu beachten. Damit Sie Lkw über 12 t und mit drei Achsen fahren können, müssen Sie einen besonderen Antrag stellen. Diese Berechtigung wird nicht selbstständig von der Fahrerlaubnisbehörde eingetragen.
Ist der Antrag erfolgreich bearbeitet worden, finden Sie folgende Schlüsselnummer in Ihrem neuen EU-Führerschein: CE 79. Diese sagt aus, dass Sie Fahrzeuge der Klasse C1E über 12.000 kg und bis zu 3 Achsen fahren dürfen.
Es gibt eine weitere Besonderheit bei der Führerschein-Umschreibung. Möchten Sie die Klasse T behalten, erfolgt dies auch nur auf speziellem Antrag. Die Klasse T wird nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
Sollte ein Altinhaber den Führerschein der Klasse 3 nicht umtauschen, erlischt ab dem 50. Geburtstag die Erlaubnis, Lkw über 12 t bedienen zu dürfen. Fahrzeuge, die ein geringeres Gewicht aufweisen, dürfen aber weiter mit dem alten Führerschein gefahren werden.
Für Sie entfällt dann übrigens auch die Notwendigkeit, alle fünf Jahre ein ärztliches und augenärztliches Gutachten abzugeben und den Schein zu verlängern. Nach der Führerschein-Umschreibung werden diese jedoch Pflicht.
Sonderfall 1: Führerschein für Fahrgastbeförderung
Sollten Sie die Fahrerlaubnis besitzen, ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Kraftomnibus zu lenken, müssen Sie auch in einen EU-Führerschein umtauschen. Dies ist aber erst dann verpflichtend, wenn die Gültigkeit des alten Scheins abläuft.
Sonderfall 2: Wiedererteilung vom A1-Führerschein
Wer die Klasse 3 besitzt und die Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 entzogen bekommen hat, hat auch automatisch die Klasse A1 verloren. Hat ein Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis neu beantragt, musste er auch auf A1 verzichten.
Nun gibt es aber eine rechtliche Gleichstellung, sodass es ab dem 1. Mai 2014 möglich ist, die Lizenz für Leichtkrafträder wieder zu erlangen. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Klasse A1 bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Sonderfall 3: Führerschein umschreiben aufgrund einer Namensänderung
Es ist grundsätzlich möglich, den Führerschein umschreiben zu lassen, sofern Sie eine Namensänderung durchlebt haben. Jedoch ist es gesetzlich nicht verpflichtend, den Führerschein umzuschreiben.
Sie haben also die Wahl, ob Sie dies infolge einer Hochzeit oder Scheidung etc. durchführen wollen. Tauschen Sie den Schein nicht um, müssen Sie zusätzlich zum Führerschein Ihren Personalausweis mitnehmen, um sich im Falle eines Falles richtig ausweisen zu können.
Grauer und rosa Führerschein: Pflicht zum Umschreiben?
Wie bereits erwähnt, ist der Umtausch des Führerscheins keine Pflicht; jedoch muss jeder Besitzer eines Scheins, welcher vor Januar 2013 erteilt wurde, das Dokument bis zum 19. Januar 2033 umschreiben. Wer aber in der nächsten Zeit mit seinem grauen oder rosa Führerschein in den Urlaub fahren möchte, sollte ihn umschreiben lassen.
Die EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG aus dem Jahr 1991 bestimmt, dass auch alte deutsche Führerscheine in Ländern der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gültig sind, jedoch kann es passieren, dass manche Polizisten aus dem Ausland den Führerschein nicht anerkennen.
Natürlich kann später alles aufgeklärt werden, wenn Sie freundlich auf die Richtlinie hinweisen; um aber langwierigen Auseinandersetzungen in einer Fremdsprache aus dem Weg zu gehen, sollten die Urlauber über das Anfordern einer Übersetzung nachdenken. Alternativ können Sie natürlich auch den Führerschein umschreiben.
In Deutschland ist es auch möglich, eine Übersetzung in die jeweilige Sprache bei einer Fahrerlaubnisbehörde anzufordern. Planen Sie den Urlaub in Nicht-Mitgliedstaaten sollten Sie über einen internationalen Führerschein nachdenken. Wie Sie diesen beantragen können, lesen Sie im Ratgeber „Führerschein beantragen“.
Um aber einen internationalen Führerschein zu beantragen, wird ein EU-Führerschein benötigt, da der internationale Schein nur mit dem Scheckkartenschein zusammen gültig ist. Den Führerschein umschreiben zu lassen, kann im Ausland also Zeit und Nerven sparen.
Ausländischer Führerschein: Hinweise zum Umschreiben
Weitere Ratgeber zur Umschreibung von ausländischen Führerscheinen (nach Ausstellungsland)
- Albanischen Führerschein umschreiben
- Bosnischen Führerschein umschreiben
- Bulgarischen Führerschein umschreiben
- Griechischen Führerschein umschreiben
- Italienischen Führerschein umschreiben
- Irakischen Führerschein umschreiben
- Kosovarischen Führerschein umschreiben
- Marokkanischen Führerschein umschreiben
- Mazedonischen Führerschein umschreiben
- Mexikanischen Führerschein umschreiben
- Moldawischen Führerschein umschreiben
- Nicht-EU-Führerschein umschreiben
- Polnischen Führerschein umschreiben
- Rumänischen Führerschein umschreiben
- Russischen Führerschein umschreiben
- Schweizer Führerschein umschreiben
- Serbischen Führerschein umschreiben
- Spanischen Führerschein umschreiben
- Syrischen Führerschein umschreiben
- Thailändischen Führerschein umschreiben
- Tschechischen Führerschein umschreiben
- Tunesischen Führerschein umschreiben
- Türkischen Führerschein umschreiben
- Ukrainischen Führerschein umschreiben
- UK-Führerschein umschreiben
- Ungarischen Führerschein umschreiben
- US-amerikanischen Führerschein umschreiben
Ein Besucher Deutschlands darf ein Fahrzeug in Deutschland mit seinem ausländischen Führerschein führen, sofern er keinen Wohnsitz in Deutschland besitzt.
Hat der Besitzer eines ausländischen Führerscheins jedoch seinen Wohnsitz in Deutschland und besitzt eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, muss der ausländische Schein nicht umgeschrieben werden. Sie werden hier unbeschränkt anerkannt.
Kommen Sie jedoch aus einem anderen Land und wollen nun in Deutschland leben (mit Wohnsitzbegründung), dürfen Sie nur maximal sechs Monate mit Ihren ausländischen Dokument in der BRD fahren. Die Fahrerlaubnisbehörde erkennt eine Ausnahme an: Können Sie glaubhaft machen, dass Sie nur insgesamt 12 Monate in Deutschland leben, kann die Gültigkeit auf die vollen 12 Monate verlängert werden.
Bei folgenden Fällen erkennt das deutsche Gesetz keine ausländischen Fahrerlaubnisse an:
- Sie sind im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderweitig vorläufig ausgestellten Dokuments.
- Sie besitzen eine Fahrerlaubnis, die während eines Auslandsaufenthaltes in diesem Land erworben wurde, jedoch war der ständige Aufenthalt weiterhin in Deutschland.
- Die Gültigkeit Ihres ausländischen Führerscheins ist abgelaufen.
- Die Fahrerlaubnis wurde in Deutschland oder in dem Land, aus dem Sie kommen, entzogen oder es herrscht ein Fahrverbot vor.
- Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung liegt vor, die besagt, dass Ihnen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Um den ausländischen Führerschein umschreiben zu können, ist es erst einmal wichtig zu wissen, in welchem Land Ihre Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Hier sind drei Gruppen zu unterschieden: Führerscheine aus EU- oder EWR-Staaten, Führerscheine aus Staaten, die in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannt werden und Führerscheine aus anderen Staaten.
Je nach Staat kann es vorkommen, dass Sie noch eine theoretische oder praktische Prüfung absolvieren müssen. Dies gilt jedoch nicht für Führerscheine, die in EU- oder EWR-Staaten ausgestellt wurden.
Der Besitzer einer Fahrerlaubnis, die in den Staaten erlangt wurde, die nicht in der Liste der Fahrerlaubnis-Verordnung zu finden ist, muss noch eine Theorie- und Praxisprüfung in einer Fahrschule bzw. bei einem Prüfinstitut ablegen, um seine Erlaubnis in einen EU-Führerschein umschreiben zu können.
Welche Staaten in der Anlage der FeV zu finden sind, finden Sie im Ratgeber „Führerschein und Fahrerlaubnis“ (bitte auf „Ratgeber“ klicken, Tabelle befindet sich etwa in der Mitte des Textes). Zudem sehen Sie hier auch, ob eine Prüfung nötig ist.
Alte und neue Führerscheinklassen im Überblick
Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998
Erteilung der Fahrerlaubnis | Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|---|
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vor 1. Dezember 1954 | 1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
am 1. Dezember 1954 und vor 1. Januar 1989 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174 |
vor 1. Januar 1989 | 1a | A, A2, A1, AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | 1a | A, A2, A1, AM, L | L 174 |
nach 31. März 1980 und vor 1. April 1986 | 1 * | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
vor 1. Januar 1989 | 1b | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. Januar 1989 | 1b | A1, AM, L | L 174 A1 79.05 |
vor 1. Dezember 1954 | 2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 |
vor dem 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 A1 79.05 A 79.03, 79.04 |
ab dem 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
ab 1. Januar 1986 | 2 ** | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C 172 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor dem 1. Dezember 1954 | 3 (a+b) | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
vor 1. April 1980 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. Januar 1989 | 3 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor 1. Dezember 1954 | 4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
vor 1. April 1980 | 4 | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | 4 | AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | 4 | AM, L | L 174 |
vor 1. April 1980 | 5 | AM, L | L 174 L 175 |
nach 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | 5 | AM, L | L 174 L 175 |
nach 1. Januar 1989 | 5 | L | L 174 |
* beschränkt auf Leichtkrafträder | |||
** beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattel-Kfz oder eines Lkw mit drei Achsen |
Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|
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A1 | A1, AM | A1 79.05 |
A (beschränkt) | A2, A1, AM | |
A | A, A2, A1, AM | |
B | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
BE | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
C1 | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
C1E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
C | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
CE | A, A1, AM, B, C1, C1E, C, CE, L, T | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
D1 | A, A1, AM, B, D1, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
D1E | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
D | A, A1, AM, B, D1,D, L | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
DE | A, A1, AM, B, D1, D1E, D, DE, L, T | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
M | AM | |
L | L | |
S | AM | |
T | AM, L, T |
Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. April 1957
Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|
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1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 |
3 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. Juni 1982
Erteilung der Fahrerlaubnis | Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|---|
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vor 1. Dezember 1954 | 1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 | 1 | A, A2, A1, AM, L | L 174 L 175 |
vor 1. Dezember 1954 | 2 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, L | L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 |
ab 1. April 1980 | 2 | A, A1, AM, B, L | L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
vor 1. Dezember 1954 | 3 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 3 | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 | 3 | AM, L | L 174 L 175 |
vor 1. Dezember 1954 | 4 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 4 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 | 4 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor 1. Dezember 1954 | 5 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | 5 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 | 5 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor 1. April 1980 | Langsam fahrende Fahrzeuge | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 | Langsam fahrende Fahrzeuge | AM, L | L 174 L 175 |
vor 1. April 1980 | Kleinkrafträder | A1, AM, L | L 174 L 175 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 | Kleinkrafträder | AM, L | L 174 L 175 |
Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 3. Oktober 1990
Erteilung der Fahrerlaubnis | Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|---|
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken | |||
vor 1. Dezember 1954 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. Januar 1989 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | A | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 |
vor 1. Dezember 1954 | B (beschränkt)* | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | B (beschränkt)* | A, A1, AM, B, L | L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | B (beschränkt)* | A, A1, AM, B, L | L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
ab 1. Januar 1989 | B (beschränkt)* | A, A1, AM, B, L | L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 |
vor 1. Dezember 1954 | B | A, A2, A1, AM, B, BE, C, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 A1 79.05 BE 79.06 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. Januar 1989 | B | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
vor 1. Dezember 1954 | C | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | C | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C 172 A1 79.05 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. April 1980 | C | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C 172 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
D | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T | L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
|
vor 1. Januar 1989 | BE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
ab 1. Januar 1989 | BE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
|
DE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, T | A1 79.03, 79.04 A 79.03, 79.04 BE 79.06 |
|
vor 1. Dezember 1954 | M | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
ab 1. Dezember 1954 und vor 1. April 1980 | M | A1, AM, L | L 174 A1 79.05 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | M | AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | M | AM, L | L 174 |
vor 1. April 1980 | T | AM, L | L 174 L 175 |
ab 1. April 1980 und vor 1. Januar 1989 | T | L | L 174 L 175 |
ab 1. Januar 1989 | T | L | L 174 |
* (beschränkt auf Kfz mit maximal 250 ccm, Elekktrokarren [auch mit Anhänger] sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle) |
Fahrerlaubnis erteilt im Saarland nach dem 30. November 1954 und vor dem 1. Oktober 1960
Alte Fahrerlaubnisklasse | Neue Fahrerlaubnisklasse | Einschränkungen/ Berechtigungen |
---|---|---|
Für Erläuterungen der Einschränkungen bitte auf die Links klicken | ||
1 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
2 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172 BE 79.06 |
3 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | Auf Antrag: CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T C1 171 L 174 L 175 BE 79.06 |
4 | A, A2, A1, AM, B, L | L 174 L 175 |
Erläuterung der Schlüsselzahlen bzw. Einschränkungen
- A1 79.03 und A1 79.04: nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A1 (79.03) und nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg (79.04)
- A1 79.05: Krafträder von A1, die ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von mindestens 0,1 besitzen
- A 79.03 und A 79.04: nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse A (79.03) und nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis maximal 750 kg (79.04)
- BE 79.06: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klasse BE mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 3.500 kg
- CE 79: berechtigt zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, auch Züge mit Zugfahrzeugen der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern in Kombination über 12.000 kg sowie Kombinationen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (gilt nicht bei Sattelzügen über 7,5 t)
- C1 171: gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 t (Fahrt jedoch nur ohne Fahrgäste)
- C 172: auch gültig für Fahrzeuge der Klasse D (Fahrt jedoch nur ohne Fahrgäste)
- L 174: Besitzer können auch Zugmaschinen führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h besitzen; auch einachsige Anhänger möglich sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern mit maximal 25 km/h
- L 175: Besitzer können auch Kraftfahrzeuge führen, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h besitzen und Kfz (Ausnahme: Fahrzeuge der Klassen A, A1, A2, M) mit einem maximalen Hubraum von 50 cm3
- T: wenn Zuteilung auf Antrag erfolgt, wird die Klasse nur an Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, vergeben
Zurück zu den Umstellungstabellen:
- BRD-Fahrerlaubnis erteilt bis zum 31. Dezember 1998
- BRD-Fahrerlaubnis erteilt ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
- Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. April 1957
- Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 1. Juni 1982
- Fahrerlaubnis erteilt in der DDR vor dem 3. Oktober 1990
- Fahrerlaubnis erteilt im Saarland nach dem 30. November 1954 und vor dem 1. Oktober 1960
Hallo,
meine Ehemann kam von der Türkei vor kurzen nach Deutschland und bleibt auch hier.
meine Frage währe:
muss mein Ehemann in Deutschland sein Fürherschein machen oder kann er es umschreiben lasse.
Danke.
Hallo Sinem,
einen türkischen Führerschein können Sie in der Regel, wenn bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind (bspw. dass das Original vorgezeigt werden kann und noch immer gültig ist), in Deutschland umschreiben lassen.
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Hallo,
Ich bin seit august 2010 in Deutschland angemeldet .
Nach der Anmeldung bin ich wieder nach Rumenien zurück .
Im august 2017 habe ich meinen Führerschein ,CE,D In Rumenien gemacht .
Kann ich den umschreiben lassen?
In der zwischen Zeit war ich kein kein Arbeitsverhältnis in Deutschland
Für ausführliche Antwort danke ich im Voraus.
Hallo Peter,
wer einen deutschen Wohnsitz hat und einen Führerschein in einem Mitgliedsstaat der EU – wie Rumänien – gemacht hat, muss diesen in Deutschland nicht umschreiben lassen.
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Hallo an das Team.
Meine Frage:
Ich bin 59 Jahre,geboren in der ehemaligen DDR.
Erwarb 1974 den Mopedführerschein und 1978 den Führerschein über die Klassen: A,B,C,E,M,T.
Welche Klassen darf ich heute fahren?
Danke im Voraus für Ihre Bemühungen.
MfG B.Voland
Hallo Bodo,
die Entsprechungen finden Sie in den obigen Tabellen.
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Hallo,
Ich habe 1979 Klasse 4, 1980 Klasse 1 und 3 sowie 1983 Klasse 2 gemacht. Möchte jetzt umschreiben und Bestandschutz haben.
Lkw möchte ich zwyr nicht mehr fahren aber mal ein 7,5 Tonner schon auch mit Anhänger. Was muss ich beachten und welche neue Klassen bekomme ich um weiter das alles zu fahren.
Gruss Günter
Hallo Günter,
welche Klassen Sie bei der Umschreibung erhalten, können Sie der obigen Tabelle entnehmen.
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Hallo
Ich hätte da eine Frage.
Ich habe meinen Führerschein am 1.10.1999 erhalten.
Jetzt Jahre später möchte ich gerne einen Roller Fahren und zwar einen 125er.
Ich habe in der nähe eine Fahrschule und habe dort nachgefragt ob ich den Roller Überhaupt fahren darf.
Mann sagte mir das ich den Kompletten Führerschein machen müsse um einen Roller von 125er Fahren zu dürfen.
Ist das richtig?Ich dacht ich brauche nur eine Zusatz Prüfung um den 125er fahren zu dürfen.
Vielen Dank für die Antwort.
Hallo Corinna,
für Krafträder bis 125 ccm müssen Sie einen Führerschein der Klasse A1 erwerben.
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Hallo,
Ich bin seit august 2014 in Deutschland angemeldet .
Nach der Anmeldung bin ich wieder nach Bosniein zurück .
Im April 2015 habe ich meinen Führerschein In Bosnien gemacht .
Kann ich den umschreiben lassen?
In der zwischen Zeit war ich kein Schüler und hatte kein Arbeitsverhältnis in Deutschland
Für ausführliche Antwort danke ich im Voraus
Hallo Philip,
Sie können Ihren Führerschein (Klasse A1, A, B) einfach umschreiben lassen. Dafür ist es auch nicht erforderlich, weitere Prüfungen abzulegen.
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Guten Tag aus Berlin,
hier meine Frage: wenn ich einen “normalen” FS habe, bei dem B1 und C1 nicht gültig sind,
kann ich damit eine gepanzerte MB-Limousine (4,5 t) fahren? brauche ich einen gesonderten FS dafür,
bzw eine Schulung o.ä.?
vielen Dank für die Info!
M.Gautzsch
Hallo Margot G.,
mit einem normalen PKW-Führerschein können Sie maximal 3,5t bewegen.
Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich komme aus der Slowakei, und dort ich meinen Führerschein C,C1,CE,C1E,T am 18.08.2015 gemacht habe. Ich ziehe mich nach Deutschland,wo ich leben und als LKW-Fahrer zu arbeiten will.
Ich wollte mich nachfragen:
1. Muss ich unbedingt nach meinem Umzug meinen Führerschein und meine Fahrerkarte zu umschreiben, oder habe ich einige Frist dazu?
2. Wenn ja, was alles brauche ich dazu, was für Unterlagen, und was für Kosten kann ich erwarten?
3.Wie ist es mit C95 Modulen (Gültigkeit bis 24.11. 2020)? Soll ich diese in Deutschland zu tun? Oder ist es auch mit dem deutschen Führerschein in der Slowakei möglich?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
MfG
Peter.
Hallo Peter,
der Führerschein sollte innerhalb von sechs Monaten umgeschrieben werden. Bezüglich der Fahrerkarte sollten Sie sich jedoch noch einmal der Behörde informieren.
Welche Unterlagen Sie benötigen und welche Kosten entstehen, kann Ihnen die Führerscheinbehörde Ihres Wohnortes beantworten.
Absolvierte C95-Module sollten in der Regel weiterhin gültig sein. Fragen Sie diesbezüglich am besten auch die Führerscheinbehörde.
Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich habe am 13.05.1989 den Führerschein Klasse 3 und am 22.01.1997 den Führerschein Klasse 2 erworben.
Im Jahr 2020 muss ich meinen Führerschein (aufgrund Klasse 2) neu ausstellen lassen.
Welche Klassen werden mir dann nach aktuellem Recht zugeschrieben?
Ich frage auch deshalb, da ich ein Trike (zugelassen als PKW offen) besitze, an welchem ein 500kg Wohnwagen gezogen wird.
Für Ihre ausführliche Antwort danke ich im Voraus.
Nette Grüße
Hallo Feuer-Fritz,
wie Sie dem obigen Text und der Tabelle entnehmen können, erhalten Sie nun für die alten Klassen 3 und 2: A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
besitze die doppelte Staatsbürgerschaft(polnisch/deutsch)……bei meinen 5jährigen Aufenthalt in Polen,machte ich 2007 dort meinen Führerschein…..habe hier vorher auch keinen besessen…….nun lebe ich in Deutschland und fahre auf den polnischen Führererschein…..besitze auch einen polnischen Personalausweis sowie den deutschen……bin ich verpflichtet meinen Führerschein umzuschreiben?……dazu höre ich immer verschiedne Aussagen….
LG Dagna
Hallo Dagna,
wie Sie dem obigen Text entnehmen können, müssen Sie EU-Führerscheine nicht umschreiben lassen. Sie können also weiterhin mit Ihrem polnischen Führerschein fahren.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin derzeit 58 Jahre und besitze noch den grauen “Lappen” mit der Führerschein Klasse 1,3,4. Nun will oder muss ich wegen einer geplanten Südafrikareise meinen FS umschreiben lassen (EU-FS u. Internationalem FS).
Welche neuen Klassen bekomme ich und welche fallen unter der 50 ziger Regelung, oder wie ich gelesen haben ist der Bestandsschutz bis 1.2033 gegeben, oder nicht?
Ich habe beim ADAC folgende Erkenntnis gewonnen und bekomme neu: A, B, BE, C1, C1E, AM, L, A1?
Ist dies richtig und ich kann weiter noch bis 7,49 t fahren? da wir evtl. ein Wohnmobil nach meiner Pensionierung anschaffen werden wäre dies sehr wichtig für mich.
Für eine Rückantwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred D.
Hallo Manfred D.,
sie sollten die Klasse C1 erhalten, auch ohne ärztliche Untersuchung, sodass Sie ein Wohnmobil bis 7,5t fahren dürften. Erkundigen Sie sich jedoch noch einmal bei Ihrer Führerscheinbehörde und spziell bei der südafrikanischen Botschaft bezüglich der Gültigkeit.
Das Team von Bussgeldkatalog.org
Ich habe meinen Führerschein seit 1.12.1977 um am 3.11.2011 umschreiben lassen.Bei mir sind ist die Erlaubnis C1 171 und C1E ohne zeitliche Begrenzung eingetragen. Ich bin 59 Jahre alt und fahre ein 5 Tonnen Wohnmobil.Ist nun die Zulassung C1 für mich erloschen und muss ich die Gesundheitsprüfungen einreichen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Hallo Siegfried,
Wenn Sie Inhaber der alten Klasse 3 sind, die auf die Klasse BE und C1E umgestellt werden kann, sind Sie von dieser Regelung nicht betroffen. Die Klassen C1 und C1E werden bei Umstellung unbefristet erteilt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo, ich habe so eine Frage, ich lebe in Italien aus Moldawien, ich habe meinen Führerschein auf Italienisch kopiert, aber ich möchte nach Deutschland umziehen, die Frage selbst ist, ob es möglich sein wird, die italienischen Deutschkenntnisse neu zu schreiben, oder wird es notwendig sein, eine theoretische und praktische Prüfung zu bestehen? Vielen Dank im Voraus.
Hallo Arcadie,
haben Sie einen gültigen italienischen Führerschein, sollte dieser in Deutschland auch ohne Umschreibung gültig sein. Anders verhält es sich jedoch, wenn Sie noch das moldawische Dokument besitzen. Der Führerschein müsste dann zunächst umgeschrieben werden, wozu das Ablegen der jeweiligen Prüfungen nötig ist.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
ich habe meinen Führerschein Klasse 3 2014 umschreiben lassen und habe in der Spalte 11 nur bei CE einen Eintrag bis zu meinem Geburtstag.
Bei den Klassen C und C1E nicht.
Darf ich nach meinem 50. Geburtstag noch Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E fahren?
Oder muss ich ein ärztliches Gutachten nachweisen?
Mir geht es darum weiterhin Fahrzeuge bis 7,5 t fahren zu dürfen, da wir uns ein Wohnmobil in der Gewichtsklasse anschaffen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Harald,
grundsätzlich müssen die Klassen C1 und C1E nach dem 50. Geburtstag alle fünf Jahre unter Vorlage von medizinischen Eignungsnachweisen verlängert werden. Fragen Sie für weitere Informationen bitte bei Ihrer Führerscheinstelle nach.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
bin seit 2015 in deutschland, ich habe vor 3 Monaten meinen Fürherschein von kosovo bekommen, den ich am 2014 in kosovo gemacht habe, der ist noch gültigt, jetzt wollte ich den umschreiben lasen, geht das? Ich habe eine duldung für 3 Jahren?
Dankeschön
Hallo Hekur,
eine Umschreibung sollte grundsätzlich möglich sein. Fragen Sie bei der Führerscheinstelle nach, was Sie benötigen und ob Sie vielleicht noch zusätzliche Prüfungen machen müssen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo,
İch habe mein Führerschein in der Türkei erworben.
Vor 2 monaten bin ich nach Deutschland gezogen und muss mein Führerschein umschreiben lassen.
Muss ich jetzt theorie und praktische Prüfung machen? Oder reicht lediglich die praktische?
Vielen dank vorab.
Hallo Saban,
in der Regel müssen Sie sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung ablegen. Weitere Details können Sie auch bei der zuständigen Fahrschule oder der Fahrerlaubnisbehörde erfragen.
Das Team von bussgeldkatalog.org
Guten Tag,
Ich habe meinen Führerschein der Klasse 3 am 19.10.1980 erworben und Anfang der 90iger Jahre vom grauen auf den alten rosanen Schein umschreiben lassen. Ich bin heute 54 Jahre alt.
Wenn ich nun jetzt auf den neuen EU Führerschein umschreiben lasse, habe ich dann Bestandschutz hinsichtlich des Fahrens von Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonne bis maximal 7,5 Tonnen mit unbegrenzter Dauer, oder ist es so, dass ich dann dafür alle 5 Jahre eine Verlängerung mit ärztlichen Gutachten beantragen muss?
Ist mein Führerschein der Klassen 1,3,4 und 5 unbegrenzt gültig (Bestandsschutz) oder ist dieser dann auch nur noch 15 Jahre gültig?
Ich verstehe die obigen Ausführungen nicht ganz.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Karlheinz,
die Klassen C1 und C1E bleiben für Sie ohne Befristung erhalten. Sie dürfen also auch nach dem 50. Geburtstag Fahrzeuge bis 7,5 t oder dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 12t führen. Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören, erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.
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Hallo,
ich bin über 60 Jahre alt und habe jetzt meinen alten Führerschein Klasse 3 umschreiben lassen.
Sie schreiben, dass ich in meinem Alter nur noch eine auf 5 Jahre befristete Fahrerlaubnis bekomme und auch einen Gesundheits-Check und einen Sehtest vorweisen muss..
Mein neuer Führerschein ist gültig bis 2032!
Und es hat auch niemand nach irgendwelchen Tests gefragt.
Stimmt Ihre Aussage jetzt nicht oder hat meine Ausstellungsbehörde etwas falsch gemacht?
Hallo Willi,
Sie erhalten für die Klasse 3 verschiedene aktuelle Führerscheinklassen. Lediglich die aktuellen Klassen C1, C1E, C und CE sind begrenzt gültig – alle anderen dauerhaft. Auf Ihrem Führerschein sollten entsprechende Schlüsselnummern bzw. Vermerke vorhanden sein.
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Hallo zusammen,
Besteht für meine Situation eine Möglichkeit, den Führerschein für das Fahren von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu fahren?
Folgende Klassen besitze ich. A, BE, C1 171, C1E, CE 79(C1E>12000kg, L<3), M, L
Ich denke eine umschreiben ist seit 2013 nicht mehr möglich, oder kennt einer eine ander Möglichkeit außer den Schein neu zu machen.
Wenn nur das letztere in Frage kommen sollte, mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Danke Alex.
Hallo Alex,
Sie benötigen die Führerscheinklasse T. Eine Umschreibung scheint in Ihrem Fall nicht möglich, da Sie bereits aktuelle Führerscheinklassen besitzen. Hier finden Sie alle Informationen zum T-Schein: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/t-fuehrerschein/
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Hallo, meine Frage ist folgende. Ich besitze die Klassen 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Kasse 1B seit 09/1981, die Klasse 1 seit 04/1982 die Klasse 3 seit 03/1984 und die Klasse 2 seit 02/1986. Wie sieht es mit der Klasse 2 aus ich durfet alles Fahren wie sieht es privat aus mit der Klasse 2 ich selber Habe ein Peterbilt Truck mit Auflieger als Showtruck den ich auf Festivals ausstelle. Darf ich diesen noch fahren? Es werden Keine Gütertranspotiert. Ausser Musikanlage und Lichttechnik die für den Auflieger sind Da der Auflieger eine Mobile Showbühne ist.
Hallo Peter,
wenn Sie den Truck vorher fahren durften sollten Sie aus Gründen des Bestandsschutzes diesen auch weiterhin fahren dürfen. Abhängig ist dies aber von den Fahrzeugwerten. Im Zweifel können Sie aber nochmal bei der Fahrerlaubnisbehörde nachfragen.
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Guten Tag!
Auf Grund der angelaufenen Diskussion bezügl. der neuen Führerscheinklassen möchte ich gerne wissen, welche Fahrerlaubnis ich nun (erstmals) erwerben muss, um ein Wohnmobil von über 7,5 t zu führen.
Danke
W. Rainer
Hallo Wolf,
um ein Wohnwagen von über 7,5 t führen zu dürfen, benötigen Sie den Führerschein der Klasse C (https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/c-fuehrerschein/).
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Hallo Team,
ich habe noch den grauen Lappen. Klasse 4 1967 erworben, Klasse 1+3 1969, Klasse 2 1974.
ich vertstehe einfach nicht, welche Fahrzeuge ich, was das Gesamtgewicht angeht, noch bewegen darf. Es gibt unterschiedliche Meinungen im Bekanntenkreis auf meine Aussage, ich würde gerne ein Wohnmobil mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t kaufen. Scheinbar ist das nicht möglich, da meine Klasse 2 ungültig geworden ist, ich bin 66 Jahre alt.
Dankr schon vorab für die Antwort.
Beste Grüße
Hallo Christoph,
die jeweiligen Entsprechungen finden Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/fuehrerschein-klasse-3/ und https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/fuehrerschein-klasse-1/ sowie https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/fuehrerschein-klasse-2/. Die Lkw-Führerscheine C, C1 und C1E sollten bei Ihnen enthalten sein. Allerdings ist Folgendes zu beachten: Mit Erreichen des 50. Lebensjahres unterliegt er wie die später ausgestellten Führerscheine einer Befristung und es muss alle 5 Jahre das Gutachten zu einer ärztliche Untersuchung eingereicht werden. Dieses muss auch ein augenärztliches Gutachten beinhalten. Für genauere Informationen sollten Sie sich an die zuständige Führerscheinstelle wenden.
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Hallo ich habe eine Frage.
Ich lebe seit ca 6 Monaten in der Schweiz und will noch bis April nächstes Jahr hier bleiben bevor ich dann nach Deutschland zurück gehe. Ich würde nun gern meinen Führerschein hier in der Schweiz machen jetzt ist es aber so das man hier 3 Jahre Probezeit hat. Könnte ich dem Führerschein dann in Deutschland umschreiben lassen und da die restliche Probezeit absitzen?
VIELEN DANK SCHONMAL FÜR DIE HILFE
MFG ENRICO
Hallo Enrico,
ein Umschreiben sollte kein Problem sein. Sie sollten aber ggf. beim örtlichen Straßenverkehrsamt oder bei Ihrer Fahrschule nachfragen, wie es sich mit den Weiterbildungskursen verhält.
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Hallo,
Was würde die Umschreibung eines Führerscheins Kosten der die Bestimmungen in der Anlage 11 erfüllt?
Finde dazu leider keine passende Antwort.
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Lendita,
die Gebühren betragen in der Regel mindestens 42,60 Euro – müssen zusätzliche Gutachten erstellt werden oder die Schlüsselzahl 95 eingetragen werden, können sich die Kosten erhöhen.
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Hallo
Undzwar hab ich mein Führerschein in Polen gemacht, bin Deutschland geboren, und wollte mein Schein auf den Deutschen umschreiben lassen. Das Problem ist das ich kein Aufenthaltstitel bekommen habe ? Wie würde es funktionieren ?
Hallo,
innerhalb der EU können Sie Ihren Führerschein einfach umschreiben lassen.
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Habe 1980 in der DDR den Mopedführerschein gemacht. Welche Zweiräder darf ich heute damit fahren?
Hallo Uwe,
auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema “DDR-Führerschein”: https://www.bussgeldkatalog.org/ddr-fuehrerschein/
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Hallo Team,
die neuen Regelungen habe ich nun öfters gelesen, nur sie verwirren mich sehr.
Mein Führerschein mit der Klasse 3 wurde in Feb. 1990 ausgestellt.
Ihre Aufstellung verstehe ich so, dass ich bei Umschreibung die Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L erhalte.
Div. Quellen sagen jedoch was anderes, also ohne die A-Klassen.
Bitte helfen Sie mir auf die Sprünge.
Danke und Gruß
Roland
Hallo Roland,
die Führerscheinklasse 3, welche nach 1988 ausgestellt wurde, beinhaltet folgende neue Führerscheinklassen: A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L. Diese Berechtigungen werden erweitert oder eingeschränkt durch folgende Schlüsselzahlen: C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79,
(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3).
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Klingt immernoch verwirrend. Habe meinen Führerschein Klassen 3 seit 1994 und dürfte nach Ihrer Aussage A und A1 fahren oder was besagen hier die Einschränkungen der Schlüsselzahlen?
Hallo,
wenn ich in Israel geboren bin und dort meinen Führerschein gemacht habe, jetzt aber für mehrere Jahre in Deutschland leben werde, an wen muss ich dann wenden, um den Führerschein in D anerkennen zu lassen? Angeblich muss man ihn erst mal irgendwo authorisieren/übersetzen lassen, aber ich finde nicht heraus, welche Behörde dafür zuständig ist und wie es vor sich geht. Vielen Dank für Auskunft :)
Hallo maara k,
den Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis müssen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde) stellen.
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Frage zur FS Klasse 2 von 1992 (damit nach 31.12.1985). Gemäß FeV (Abschnitt A) und Ihrer Tabelle gilt die Einschränkung auf LKW mit max 3 Zügen (CE79 <L3).
Allerdings habe ich die Klasse 2 von meiner Bunderwehr CE Fahrerlaubnis im Jahr 1992 umschreiben lassen und Abschnitt C (Dienstführerscheine BW) der FeV (Lfd Nr. 11) besagt, dass Dienstführerscheine von vor 1999 auf CE ohne Beschränkung umzuschreiben sind. Was gilt denn nun bzw was wird umgeschrieben?
Oder kann die Fahrerlaubnisbehörde anhand der Karteikartenabschrift erkennen, dass ich 1992 meinen 2er von der BW umschreiben haben lasse und trägt mir CE und nicht CE79 ein?
MfG,
Jens
Hallo Jens,
ich habe soeben deinen Beitrag gelesen und da stellt sich doch die Frage wie der BW-Führerschein überschrieben wurden ist!? Ich gehe davon aus, dass du den ROSA Führerschein hast! Wenn ja, was steht da geschrieben?
Klasse 2:
Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschliesslich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5t beträgt, und
Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rücksicht auf die Klassen des ziehenden Fahrzeugs – das Mitführen der nach §18 Abs. 2 Nr.6 StVZO zulassungsfreien Anhänger bilden keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift –
Ich würde frech behaupten wollen das bei einem Bestandschutz diese Regelung übertragen werden muss ansonsten wäre es eine Einschränkung und mit Sicherheit anfechtbar!
Hallo Jens,
wenn Sie die Dienstfahrerlaubnis eintragen lassen, gilt sie fortan als zivile Fahrerlaubnis. Die von Ihnen angesprochene Regelung kann nur Anwendung finden, wenn Sie immer noch im Dienstverhältnis stehen, die Dienstfahrerlaubnis also weiterhin gültig ist.
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Hallo,
war bei der Zulassungsstelle. Also bei Ihrer Liste muss sich wohl ein Fehler eingeschlichen haben. Wenn ich nur Klasse 2 nach dem 1.04.1980 habe (in der BRD), dann erhalte ich nicht die Schlüsselzahl 79.05 sondern nur 79.03 und 79.04.
Sie können das hier nachlesen.
“Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern”
Anderst ist es, wenn ich vor dem 01.04.1980 meinen 2er Führerschein gemacht hätte. Dann würde ich 79.05 bekommen.
Sollte es noch andere amtliche Quellen geben, die Ihre Version auf der Internetseite bestätigen, so lassen Sie es mich bitte wissen, denn das würde mir sehr entgegenkommen.
MFG
B. Reber
Hallo B. Reber,
vielen Dank für den Hinsweis, wir haben die Angaben entsprechend angepasst.
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