EU-Führerschein: Inwiefern das Wohnsitzprinzip eine Rolle spielt
Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024
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Was bedeutet das Wohnsitzprinzip beim EU-Führerschein?
![Was genau bedeutet das Wohnsitzprinzip für den Führerschein?](https://www.bussgeldkatalog.org/wp-content/uploads/wohnsitzprinzip-fuehrerschein-300x200.jpg)
In der heutigen Zeit ist ein Führerschein fast unverzichtbar. Wer nicht unbedingt sein Leben in einer Großstadt verbringt oder außerhalb davon ausschließlich von öffentlichen Verkehrsmitteln abhängig sein möchte, kommt um die Fahrprüfung kaum herum.
Daher sollten Sie sich frühzeitig Gedanken um die notwendigen Unterlagen machen. Zu diesen gehört auch der Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes.
Hier ist in Bezug auf den Führerschein vom “Wohnsitzprinzip” die Rede. Details zur Definition eines ordentlichen Wohnsitzes klärt der folgende Ratgeber. Was sie über den Scheinwohnsitz wissen sollten und wie das mit dem Führerscheintourimus zusammenhängt, lesen Sie hier ebenfalls.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Wohnsitzprinzip beim Führerschein
Ein Führerscheinanwärter muss seine Fahrerlaubnis in dem Land erwerben, in welchem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Alles zur 185-Tage-Regelung erfahren Sie hier.
In begründeten Ausnahmefällen kann von der Fahrerlaubnisbehörde am Erstwohnsitz genehmigt werden, dass Führerscheinbewerber ihre Fahrprüfung am Zweitwohnsitz ablegen.
Die Fahrerlaubnis kann im EU-Ausland erworben werden, wenn Sie sich mindestens 6 Monate im Jahr dort aufhalten oder dort einen ordentlichen Wohnsitz haben.
Der ordentliche Wohnsitz und die 185-Tage-Regelung beim EU-Führerschein
Wer in einem EU-Land die Fahrerlaubnis macht, dessen Schein besitzt daraufhin in der gesamten Europäischen Union Gültigkeit. Seit 1999 gibt es diesen EU-Führerschein, der beweist, dass der Inhaber eine Fahrprüfung gemäß den europäischen Standards erfolgreich absolviert hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen ordentlichen Wohnsitz in einem EU-Land hat, und zwar in jenem, in dem er die Prüfung machen möchte. Diese Prüfung sollte auch nicht nur in dem Land, sondern auch nahe dem Wohnort des Führerscheinanwärters liegen. Dies wird beim Führerschein “Wohnsitzprinzip” genannt.
Nun stellt sich die Frage, wie solch ein ordentlicher Wohnsitz definiert wird. In diesem Zusammenhang wird beim EU-Führerschein die 185-Tage-Regelung relevant. Diesbezüglich wird das für den Führerschein einzuhaltende Wohnsitzprinzip in § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erklärt:
Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
Diese Regelung für den Führerschein bzw. das Wohnsitzprinzip gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch in den anderen Ländern der EU. Sie können demnach Ihren EU-Führerschein beim Wohnsitz im Ausland machen, wenn Sie in dem entsprechenden EU-Land gemeldet sind und nachweisen können, dass Sie mehr als die Hälfte des Jahres an diesem Ort verbringen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wollen Sie Ihren Führerschein machen, ohne einen festen Wohnsitz in Deutschland nachweisen zu können, ist dies in aller Regel nicht möglich.
Ausnahme Nr. 1: Führerschein am Zweitwohnsitz machen
Eine Sonderregelung gibt es, wenn Sie Ihren Führerschein außerhalb des Erstwohnsitzes machen möchten. Das ist zwar grundsätzlich eine Möglichkeit, ob diese Ihnen jedoch gewährt wird, ist eine andere Frage. So muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde am ersten Wohnsitz dies genehmigen.
Wie die Entscheidung ausfällt, das hängt von der Umgebung des ersten und zweiten Wohnsitzes ab.
Für den Führerscheinanwärter ist es deshalb wichtig, diesen Aspekt im Vorfeld absegnen zu lassen.
Auch wenn es sich nicht um den Zweitwohnsitz handelt: Wollen Sie Ihren Führerschein nicht am Wohnsitz machen, so müssen Sie dies vorher abklären lassen. Relevant ist dies bspw. für Bewerber, die den Service einer Ferienschule in Anspruch nehmen möchten.
Ausnahme Nr. 2: Studierende machen Fahrerlaubnis im Auslandsjahr
Die zweite Ausnahme zum beim Führerschein gültigen Wohnsitzprinzip betrifft Studierende. Sie ist in § 7 Abs. 2 FeV festgehalten. Studierende, die ein Auslandsstudium absolvieren, und dabei Ihrem Heimatwohnsitz in Deutschland behalten, sind berechtigt, in ebenjenem Land (sofern es sich um ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums handelt) eine Fahrerlaubnis zu erwerben.
Ist der Fall andersherum – Führerscheinbewerber aus einem EU- oder EWR-Land studieren in Deutschland, behalten aber ihren Heimatwohnsitz bei – so wird diesen Anwärtern die Fahrerlaubnis erteilt, sofern sie seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben.
Führerscheintourismus: Fahrerlaubnis zurück ohne MPU?
Der Erwerb des Führerscheins im Ausland ist häufig auch für jene Fahrer interessant, die in Deutschland eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auferlegt bekamen. Das bedeutet, dass ihnen aufgrund einer schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit (bspw. 8 Punkte in Flensburg oder Alkohol am Steuer) die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Die Betroffenen müssen eine mehrmonatige Sperrfrist abwarten (zwischen sechs Monaten und mehreren Jahren), bevor sie den Führerschein wieder beantragen können. Häufig gibt es weitere Auflagen zu beachten bspw. das erfolgreiche Absolvieren einer MPU.
Viele haben großen Respekt vor der MPU, die Durchfallquote ist hoch, die Vorbereitung sehr zeit- und -kostenintensiv. Eine verlockende Alternative stellt dabei der Führerscheintourismus dar.
Dies ist ein Begriff für das Phänomen, dass Betroffene Ihre Fahrerlaubnis in Polen oder Tschechien machen und diese in Deutschland – aufgrund des EU-Abkommens – zwangsläufig anerkannt werden muss. Gäbe es für die Gültigkeit vom EU-Führerschein nicht das Wohnsitzprinzip, wäre dies eine sehr einfache Möglichkeit, die MPU zu umgehen.
So gilt beim Führerschein nicht das Wohnsitzprinzip allein, auch muss zunächst die Sperrfrist eingehalten werden – selbst, wenn der Führerschein im Ausland beantragt wird. Andernfalls wird der ausländische Schein in Deutschland nicht anerkannt.
Wenn die Sperre abgelaufen ist, kann die Fahrerlaubnis im Ausland beantragt werden – jedoch nur, wenn das Wohnsitzprinzip für den Führerschein gewahrt wird. Wie erwähnt muss der Antragsteller dafür in dem jeweiligen EU-Land gemeldet sein und nachweisen können, dass er an mindestens 185 Tagen im Jahr dort wohnt.
Sollte eine deutsche Führerscheinbehörde herausfinden, dass es sich dabei um einen Scheinwohnsitz handelte, drohen Strafen u. a. für die Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Es wurde ein Wohnsitzverstoß vorgeworfen: Was nun?
Seit dem Bekanntwerden des Phänomens “Führerscheintourismus”, wobei schließlich beim Führerschein das Wohnsitzprinzip umgangen wird, häufen sich Verfahren zu diesem Thema. Immer öfter wird die Rechtmäßigkeit einer solchen im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis infrage gestellt. Der Kritikpunkt ist dabei offensichtlich: Das sogenannte Wohnsitzerfordernis im Ausland soll nicht eingehalten worden sein.
Grundsätzlich hat jener Staat nachzuprüfen, ob dieses Erfordernis erfüllt ist, welcher den Führerschein ausstellt. Mit der Ausstellung soll somit der Beweis gegeben sein, dass dies nachgeprüft wurde.
Dennoch fragen deutsche Führerscheinstellen immer öfter bei Verdachtsfällen im Ausland nach. Manche Länder wie Polen und Tschechien sind bekannt für ihre Kooperation diesbezüglich.
Deutsche Behörden sind auf eine solche Kooperation angewiesen. Ohne einen entsprechenden Beweis, dass der Wohnsitz nicht überprüft wurde, können denn diese nicht nachweisen, dass für den ausländischen EU-Führerschein das Wohnsitzprinzip hier ausgenutzt bzw. umgangen wurde. Die Beweislast liegt bei den Behörden, nicht bei dem Betroffenen.
Der Nachweis, dass der Betroffene gleichzeitig in Deutschland gemeldet war, gilt nicht als Beweis.
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
– Ich habe mit 18 Jahren eine dt. Fahrerlaubnis erworben
– Ich bin in die USA umgezogen und habe den dt. Fuehrerschein eintauschen muessen um eine US Fahrerlaubnis zu bekommen (Pflicht nach 6 Monaten)
– Ich ziehe jetzt nach Brasilien um und moechte meine dt. Fahrerlaubnis wieder bekommen (fuer ggf. Mietwagen im Heinmatbesuch etc.)
– Ich habe Kontakt aufgenommen mit dem KBA. Dort wurde mir aber gesagt ich bekomme meine (in DE erworbene Fahrerlaubnis!!) nur wieder wenn ich mich in DE anmelde! Das ist natuerlich problematisch da ich dann sofort steuerpflichtig werde
– Kann das sein? Ich habe die Fahrerlaubnis doch in DE regelkonfrom erworben!
guten tag.
ich hab wg positivem urin meinen führerschein in deutschland verloren. ausstellungsbehörde war damals in spanien. ich werde nun wieder nach spanien zurückgehen. normalerweise müsten mir die spanischen behörden wieder einen führerschein aushändigen, weil ich mir ja dort nichts zu schulden hab kommen lassen. falls ich dann irgendwann zb im urlaub wieder in deutschland bin, darf ich dann mit dem führerschein hier wieder fahren, oder sind probleme vorprogrammiert?
vielen dank
mfg
Also wie ich infos dazu habe, wenn du den Führerschein verloren hast wird dir klar ein neuer aus gestellt, nur dein problem ist, im neuen Führerschein ist die alte Ursprüngliche FSNr. und diese ist in deiner deutschen Akte vermerkt. Du kannst überall fahren nur De halt nicht und wenn es ein urteil gibt, ist das sogar dann fahren ohne gültige fahrerlaubnis
So weiß ich das und habe das auch so erlebt.