Führerschein: Des Deutschen liebster “Lappen”

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 28. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 20 Minuten

Bußgeldkatalog zum Führerschein

VerstoßBußgeld
Führerschein nicht mitgeführt10 Euro
Beim Fahren eines Mofas wurde der Führerschein nicht mitgeführt10 Euro
Der Verlust des Führerscheins wurde nicht unverzüglich angezeigt sowie nicht veranlasst, ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen10 Euro
Der Führerschein wurde nach Verlust und Wiederfinden, nachdem jedoch ein neuer Führerschein ausgehändigt wurde, nicht unverzüglich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abgeliefert25 Euro
Der Führerschein wurde nach Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unverzüglich abgegeben25 Euro
Der Führerschein wurde nicht zur Eintragung von Beschränkungen oder Auflagen bei der Behörde abgegeben25 Euro
Kein erforderlicher Führerschein bei der Fahrgastbeförderung mitgeführt10 Euro
Kein erforderlicher Führerschein bei der Fahrgastbeförderung auf Verlangen von zuständigen Personen ausgehändigt10 Euro
Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung wurde nach Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht unverzüglich abgegeben25 Euro
Der allgemeine Führerschein wurde nach Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht unverzüglich abgegeben25 Euro

FAQ: Führerschein

Welche Bußgelder können in Zusammenhang mit dem Führerschein ausgesprochen werden?

Unserer Tabelle können Sie entnehmen, welche Sanktionen beispielsweise auf Sie zukommen, wenn Sie den Führerschein vergessen haben.

Wie kann ich einen Führerschein bekommen?

Um eine Fahrerlaubnis zu erhalten, müssen Sie eine Fahrschule besuchen. Der Führerschein wird dann für die Fahrerlaubnisklassen, für welche Sie ausgebildet wurden, erstellt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Führerschein und einer Fahrerlaubnis?

Der Führerschein ist lediglich das Dokument, was angibt, dass Sie in Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Ist diese für die entsprechende Führerscheinklasse vorhanden, dürfen Sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.

Wann kann der Führerschein entzogen werden?

Leisten Sie sich eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit, welche zu einem Fahrverbot führt, müssen Sie den Führerschein für mindestens einen Monat in amtliche Verwahrung geben.

Führerschein und Fahrerlaubnis: Unterschied, Voraussetzung und Strafen

Autofahren ohne Führerschein ist im Straßenverkehr verboten.
Autofahren ohne Führerschein ist im Straßenverkehr verboten.

Um mit einem Kraftfahrzeug im deutschen Straßenverkehr mobil zu sein, werden ein Führerschein und eine aktuelle Fahrerlaubnis benötigt. Wer dies missachtet, muss sich nicht nur auf hohe Bußgelder, sondern auch auf Freiheitsstrafen einstellen.

Die beiden Begriffe “Führerschein” und “Fahrerlaubnis” sind für den Laien leicht zu verwechseln, dennoch unterscheiden sie sich teilweise gravierend voneinander. Alles, was Sie zum liebsten “Lappen” der Deutschen wissen sollten, erfahren Sie in unserem Artikel.

Unterschied der Begriffe: Verlust der Fahrerlaubnis versus Fahrverbot

Der Führerschein und die Fahrerlaubnis werden im § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) definiert. In Absatz 1 heißt es:

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). […] Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.

§ 2 Abs. 1 StVG

Die Fahrerlaubnis ist also eine staatliche Zulassung, welche Personen zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt. Der Führerschein hingegen ist die Bescheinigung, welche die Fahrerlaubnis beweist. Außerdem sind auf diesem Dokument die jeweiligen Führerscheinklassen festgehalten, welche es dem Führerscheinbesitzer erlauben, bestimmte Kfz zu führen. Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen Führerschein und Fahrerlaubnis wird außerdem deutlich, wenn man die Sanktionen des Verkehrsrechts betrachtet. Das StVG unterscheidet dabei zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Kommt es zu einem Fahrverbot, müssen Sie den Führerschein für ein bis drei Monate in amtliche Verwahrung geben. In diesem Zeitraum dürfen Sie kein Kraftfahrzeug bedienen. In dieses Verbot zählen in der Regel auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie beispielsweise Mofas oder E-Bikes. Nachdem das Fahrverbot abgelaufen ist, können Sie sich den Führerschein wieder bei der zuständigen Behörde abholen oder Sie erhalten diesen per Post zurück.

Anders gestaltet es sich hingegen beim Entzug der Fahrerlaubnis. Bei diesem Verfahren erlischt die Genehmigung, ein Fahrzeug zu führen. In diesem Fall dürfen Sie zwar noch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr bedienen, jedoch keine andere Führerscheinklasse, die Sie einmal erworben haben. Wer dann wieder einen Pkw oder ein Motorrad fahren möchte, muss eine neue Fahrerlaubnis beantragen. In der Regel folgt eine Sperrfrist, die Sie abwarten müssen, bis Sie einen neuen Antrag stellen können.

Die Geschichte der Fahrerlaubnis und des Führerscheins

Künftig ist ein neuer Führerschein in Deutschland alle 15 Jahre vorgeschrieben.
Künftig ist ein neuer Führerschein in Deutschland alle 15 Jahre vorgeschrieben.

Die Geschichte des Führerscheins, und damit einhergehend auch die der Fahrerlaubnis, beginnt am Anfang des 20. Jahrhunderts. Carl Benz entwickelte 1885 das erste moderne Automobil, weshalb es auch nicht verwundert, dass ihm als erster Deutscher ein Führerschein ausgestellt wurde. Dieser war nur in Mannheim und Umgebung gültig und nannte sich “Berechtigung zur Durchführung von Versuchsfahrten mit einem Patentmotorwagen”.

Zwischen den Jahren 1886 und 1888 durften die ersten Autos sogar ohne Fahrerlaubnis gefahren werden. Danach führte der Autoverkäufer den neuen Besitzer des Wagens in die Technik ein. Man glaubte, dass dies für die damaligen Gegebenheiten genügt. Verkehrshistoriker konstruierten die früheren Zustände und kamen zu dem Ergebnis, dass das Risiko bei einem Autounfall zu sterben, etwa 60-mal höher war als zur heutigen Zeit. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass im Jahr 1909 nur etwa 40.000 Wagen in Deutschland unterwegs waren.

Der offizielle Führerschein hatte einige Vorläufer wie beispielsweise das „Prüfungsattest für Explosionsmotoren“ oder die „Chauffeur-Befähigung“. Letztere konnte in sogenannten Chauffeur-Schulen erlangt werden. Hier wurden jedoch nur die technische Handhabung erlernt. Auf Verkehrsregeln wurde im Unterricht kaum eingegangen. Fast jede Region hatte ihre eigene Bezeichnung für den Führerschein. Wer die Ländergrenze überfuhr und das falsche Dokumente bei der Kontrolle besaß, konnte sogar verhaftet werden.

Im Jahr 1903 schrieb Preußen die Ausbildung mit Prüfung vor, welche bei Ingenieuren des Dampfkessel-Revisions-Vereins erbracht werden musste. Der Verein kannte sich bis dato nicht mit Kraftfahrzeugen aus und kümmerte sich eher um die Sicherheit von stationären Dampfkesseln. Ein Jahr später gründete der Architekt Rudolf Kempf die “Erste deutsche Autolenkerschule” in Aschaffenburg, um dem Chaos auf den Straßen verursacht durch Pkw Einhalt zu gebieten. Zur Ausbildung anmelden durften sich Männer über dem 17. Lebensjahr. Als Voraussetzung galten ein selbst geschriebener Lebenslauf und ein amtliches Sittenzeugnis. Die Autoindustrie unterstützte das Vorhaben von Kempf, da die Hersteller Angst um ihr Image hatten. Denn aufgrund der hohen Todeszahlen im Straßenverkehr wollten viele Menschen kein Auto besitzen.

Die erste Pkw-Ausbildung dauert insgesamt 10 Wochen, um den Führerschein zu erwerben. Dieser Zeitraum unterteilte sich in folgende Stunden pro Woche:

  • 15 Stunden Theorie
  • 12 Stunden Werkstattunterricht
  • 8 Stunden Praxis

Die Themen gliedern sich in Landkartenlehre, Physik sowie Lehre vom Aufbau des Motors.

Am 3. Mai 1909 veröffentlichte die Regierung das “Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen” für das gesamte Deutsche Reich. Dabei wurde die heutige StVO, damals noch “Reichs-Straßenverkehrsordnung” genannt, definiert. Alle Fahrzeuge durften ab diesem Zeitpunkt laut Gesetz nur 15 km/h im Verkehr fahren. In den Bestimmungen wurden auch die ersten Führerscheinklassen sowie ein einheitlicher Führerschein definiert. Die damaligen Führerscheinklassen waren: I für Krafträder, II für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie IIIa und IIIb für Pkw bis 2,5 Tonnen mit zehn oder mehr Steuer-PS. Steuer-PS beschreibt eine Einheit, die mittels einer Steuerformel berechnet wurde, da die Motorleistung damals noch nicht gemessen werden konnte. Das Mindestalter für die Erlangung der Fahrerlaubnis wurde auf 18 Jahre festgesetzt.

Bis zum Jahr 1958 durften Frauen nur mit Erlaubnis ihres Mannes einen Führerschein erhalten. Danach begann das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, Verkehrsverstöße zu registrieren. Ab diesem Zeitpunkt konnten Frauen auch ohne die Erlaubnis eine Fahrausbildung genießen.

Die Einführung vom EU-Führerschein

Im Jahr 1986 wurde der rosafarbene Führerschein eingeführt, der den grauen “Lappen” ersetzt. Außerdem führte die EU die Probezeit ein. 13 Jahre später gibt die deutsche Regierung den neuen EU-Führerschein aus, welcher nun aus Plastik besteht und ungefähr so aussieht:

Hier sehen Sie die Vorderseite von einem EU-Führerschein.
Hier sehen Sie die Vorderseite von einem EU-Führerschein.
Und so sieht die Rückseite von einem EU-Führerschein aus.
Und so sieht die Rückseite von einem EU-Führerschein aus.

Am 19. Januar 2013 änderte sich die EU-Richtlinie abermals. Die Führerscheinklassen wurden an die EU-Richtlinien angepasst und in Buchstaben umgewandelt. Zum ersten Mal in der deutschen Führerscheingeschichte bekommt die Bescheinigung eine Befristung. Die neuen EU-Führerscheine sind 15 Jahre lang gültig und müssen nach diesen Zeitraum umgetauscht werden. Dies soll der Dokumentenfälschung vorbeugen. Dabei läuft jedoch nicht die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ab. Diese bleibt bestehen. Lediglich das Dokument ist an eine Befristung gebunden.

Wer noch einen Führerschein in rosa, grau oder mit einem Ausstellungsdatum vor Januar 2013 besitzt, muss diesen laut gesetzlicher Umtauschverpflichtung bis spätestens 18. Januar 2033 umtauschen.

Der Umtausch auf einen neuen EU-Führerschein kostet etwa 22 bis 30 Euro. Einen entsprechenden Antrag müssen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einreichen. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • der alte Führerschein
  • biometrisches Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass

Beim Umtausch auf einige Führerscheinklassen kann darüber hinaus ein Gesundheitscheck gefordert werden.

Der alte Führerschein wird zum internationalen EU-Führerschein

Der neue EU-Führerschein bekam mit der Änderung der Richtlinie Anfang 2013 ein neues Layout. Das Aussehen des Dokuments gleicht nun auch dem in den restlichen EU-Mitgliedsstaaten. Der EU-Führerschein enthält keinen Chip, sodass der Inhalt der Bescheinigung auch ohne technische Hilfsmittel lesbar ist. Auf dem aktuellen Führerschein, auch Scheckkartenführerschein genannt, sind folgende Daten vermerkt:

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum und -ort
  • Ausstellungs- und Ablaufdatum
  • Führerscheinnummer
  • erlangte Fahrerlaubnisklassen
  • Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse
  • Gültigkeitsdatum der Befristung der jeweiligen Klassen
  • Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben
  • Eintragungen anderer EU- oder anderweitiger Mitgliedsstaaten nach einem Wohnsitzwechsel ins Ausland

Neben diesen Daten sind außerdem das Zeichen der EU und das Länderkürzel des Ausstellungsstaates auf dem EU-Führerschein vermerkt. Auf der Rückseite finden Sie alle Führerscheinklassen, für die Sie eine gültige Fahrerlaubnis erlangt haben. Klassen, die in kursiven Buchstaben zu sehen sind, symbolisieren die nationalen Klassen, welche es nur in Deutschland gibt, zum Beispiel die Führerscheinklasse AM.

Mit dem EU-Führerschein ins Ausland?

Der EU-Führerschein ist in vielen Staaten Europa gültig
Der EU-Führerschein ist in vielen Staaten Europa gültig

Bereits seit 1991 besteht die EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, welche definiert, in welchem Land ein deutscher Führerschein anerkannt wird. Die Richtlinie erklärt zudem, dass sämtliche bisher geltenden Führerschein-Dokumente wie der rosafarbene oder graue Führerschein in den anderen EU- und EWR-Staaten anerkannt werden müssen. EWR steht als Abkürzung für den Europäischen Wirtschaftsraum, welche die Zahl der Mitgliedsländer der EU um Island, Liechtenstein und Norwegen ergänzt. Mit dieser EU-Richtlinie wird ausdrücklich bestimmt, dass ausländische Behörden keinen Internationalen Führerschein, eine Übersetzung dessen oder den aktuellen EU-Führerschein verlangen dürfen. Im Jahr 2000 bestätigte die EU-Kommission dies nochmals in einer Entscheidung.

Wer außerhalb Europas einen Mietwagen fahren möchte, benötigt dafür nicht selten den Internationalen Führerschein. Dieser kann beim Bürgeramt oder der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Der Internationale Führerschein ist maximal 3 Jahre lang gültig, wobei gilt: Verliert der EU-Führerschein an Gültigkeit, tut es ihm der Internationale Führerschein gleich. Er kann nicht verlängert, sondern nur neu beantragt werden.

Wer einen Internationalen Führerschein in Deutschland beantragt, kann diesen jedoch nicht nur beim Fahren in Deutschland bei sich tragen. Er wird in Deutschland nicht als gültiger Fahrausweis anerkannt, da er nur als eine Bestätigung der Existenz des nationalen Führerscheins dient. Aus diesem Grund muss der EU-Führerschein immer mitgeführt werden. Sollten dieser oder die Fahrerlaubnis jedoch entzogen werden, ist der Internationale Führerschein nicht mehr gültig.

Voraussetzungen für den Internationalen Führerschein ist die Mitnahme des Kartenführerscheins zur zuständigen Behörde. Wer einen älteren Führerschein besitzt, muss gleichzeitig mit der Anmeldung des Internationalen Führerscheins einen neuen EU-Führerschein beantragen. Außerdem muss in der Regel der Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde sein. Liegt die Behörde, bei der die Beantragung erfolgen soll, im Bereich des Zweitwohnsitzes, muss die Behörde des Hauptwohnsitzes dem Antrag zustimmen. Viele Behörden möchten, dass der Antragsteller diesen persönlich abgibt. Dies ist jedoch von Region zu Region unterschiedlich. Außerdem werden ein biometrisches Lichtbild sowie ein Personalausweis oder ein Reisepass benötigt. Die Gebühren für die Ausstellung liegen bei etwa 15 Euro. Der Internationale Führerschein wird in der Regel sofort ausgestellt und kann daher gleich mitgenommen werden.

Jedoch sind die Voraussetzungen von den jeweiligen Behörden in der Region abhängig. Aus diesem Grund sollten Sie sich am besten vor dem Besuch des Amts noch einmal über alle Dokumente informieren. Viele Behörden sind im Internet mit einer Online-Plattform vertreten, auf denen sie solche Informationen veröffentlichen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Länder, in denen der deutsche EU-Führerschein ausreicht und in welchen der Internationale Führerschein zusätzlich benötigt wird:

Landdeutscher Führerschein ist ausreichendInternationaler Führerschein wird zusätzlich benötigt
EU-Länder*janein
EWR-Länder**janein
Bosnien-Herzegowinajanein
Kroatienjanein
Moldawienneinempfohlen
Russlandneinempfohlen
Schweizjanein
Türkeijanein
Ukraineneinempfohlen
Weißrusslandneinempfohlen

(Quelle: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin)
* Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
** Island, Liechtenstein, Norwegen

Wer gern mit dem Auto oder einem anderen Fahrzeug sonstige Kontinente bereisen will, sollte folgende Empfehlungen beachten:

Nordamerika

Im Ausland dient ein Internationaler Führerschein als Kennzeichen für eine bestehende Fahrerlaubnis.
Im Ausland dient ein Internationaler Führerschein als Kennzeichen für eine bestehende Fahrerlaubnis.
  • USA und Kanada: Hier wird der deutsche Führerschein in manchen Bundesstaaten geduldet, besitzt jedoch keine Rechtsgrundlage. In diesen Ländern wird ein zusätzlicher Internationaler Führerschein empfohlen.

Mittel- und Südamerika

  • Bolivien: In diesem Land ist der Internationale Führerschein Pflicht und muss vor Ort von einer zuständigen Behörde abgestempelt werden.
  • Brasilien: Der Internationale Führerschein ist hier Pflicht. Wer sich länger in Brasilien aufhalten möchte, benötigt einen zeitlich begrenzten Führerschein, der in Brasilien ausgestellt wurde.
  • Argentinien, Chile, Costa Rica, Kolumbien, Kuba, Mexiko und Peru: Der Internationale Führerschein muss zusätzlich mitgenommen werden.

Australien und Ozeanien

  • Australien: Der deutsche EU-Führerschein wird zwar geduldet, jedoch wird der Internationale Führerschein empfohlen.
  • Neuseeland: In diesem Land wird der Internationale Führerschein benötigt, wenn die Person einen Aufenthalt von mehr als 12 Monaten in Neuseeland plant. Für denjenigen, der das Land unter dieser Zeitbegrenzung besucht, reicht der deutsche Führerschein, optional mit einer Übersetzung.

Asien

  • China: In diesem Land wird der Internationale Führerschein benötigt. Jedoch kann es in verschiedenen Regionen vorkommen, dass noch eine zusätzliche Fahrprüfung abgelegt werden muss.
  • Indonesien: Hier wird ein Internationaler Führerschein gebraucht. Außerdem darf nur in Bali selbst gefahren werden. Auf den anderen Inseln muss ein Chauffeur gemietet werden.
  • Japan: In Japan muss eine beglaubigte Übersetzung des deutschen Führerscheins beantragt werden. Dies darf jedoch nur von der Deutschen Botschaft in Tokio geschehen. Die Ausstellung der Übersetzung kostet umgerechnet etwa 21 Euro und muss in Yen entrichtet werden. Die Gültigkeit beträgt 3 Monate.
  • Katar: Hier wird der Internationale Führerschein benötigt, welcher jedoch nur 7 Tage gültig ist. Danach muss ein weiteres Dokument ausgestellt werden, was sich “Temporary Visitor’s Driving Licence” nennt.
  • Saudi-Arabien: Der Internationale Führerschein ist Pflicht.
  • Vereinigte Arabische Emirate: Das Mindestalter, um hier fahren zu können, beträgt 21 Jahre. Außerdem wird der Internationale Führerschein benötigt, um eine Temporary Visitor’s Driving Licence auszustellen.
  • Bahrain, Irak, Iran, Israel, Malaysia, Oman und Thailand: In diesen Ländern wird ein Internationaler Führerschein benötigt.

Afrika

  • Kenia: Der Internationale Führerschein ist hier nur 3 Monate gültig und muss bei der Polizei angemeldet werden.
  • Ägypten, Algerien, Marokko, Mauritius, Südafrika und Tunesien: Hier wird ein Internationaler Führerschein benötigt.

(Quelle: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin, Angaben ohne Gewähr)

Viele deutsche Touristen berichten zunehmend von Problemen im Verkehr im Zusammenhang mit dem EU-Führerschein. Zwar wird in den EU- und EWR-Ländern der EU-Führerschein anerkannt, jedoch kann es dennoch zu Schwierigkeiten mit den örtlichen Polizisten kommen.

Wer häufig ein bestimmtes Land bereist, sollte sich einen Internationalen Führerschein zulegen, um alle Probleme im vornherein zu beseitigen. Örtliche Behörden erkennen des Öfteren keine Führerscheine an, welche ein altes Foto des Fahrers zeigt oder dessen Eintragungen schlecht lesbar sind.

Fahrerlaubnis: Wer im Straßenverkehr ein Kfz führen will, benötigt eine solche.
Fahrerlaubnis: Wer im Straßenverkehr ein Kfz führen will, benötigt eine solche.

Wird der Führerschein in einem Land nicht akzeptiert, muss häufig zuerst ein Bußgeld bezahlt werden, um weiteren Sanktionen aus dem Weg zu gehen. Später besteht die Möglich, die Zahlung mithilfe eines Anwalts anzufechten. Dazu müssen Sie den Strafzettel gut aufheben. Außerdem ist darauf zu achten, dass sowohl der bezahlte Beitrag als auch der Zahlungsgrund auf dem Beleg ersichtlich sein.

Ausländische Führerscheine in Deutschland

Wer einen gültigen EU- oder EWR-Führerschein besitzt, darf auch in Deutschland die entsprechenden Klassen bedienen. Die Grundvoraussetzung ist natürlich, dass sich die Person mit den hiesigen Straßenverkehrsregeln auskennt. Die Führerscheine müssen nicht in deutsches Dokument umgeschrieben werden, jedoch ist dies auf freiwilliger Basis möglich.

Überschreitet eine ausländische Person ihre Fahrberechtigung, indem sie beispielsweise Motorräder fährt, obwohl sich die nötige Klasse dazu nicht im Besitz befindet, zählt dieses Fehlverhalten als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

Zudem können auch ausländische Führerscheine eine Probezeit besitzen. Diese wird jedoch in der Regel nur angerechnet, sobald der ausländische Führerschein nicht älter als 2 Jahre ist.

Wer einen Internationalen Führerschein bei seinem Aufenthalt in Deutschland mitführt, muss keine Übersetzung mitführen. Diese ist nur bei nationalen Führerschein nötig, wenn

  • der Führerschein nicht in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde oder
  • der Inhalt des Führerscheins nicht in deutscher Sprache verfasst ist oder
  • der Führerschein nicht mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1986 übereinstimmt.

Das Wiener Übereinkommen definiert allgemeingültige Straßenverkehrsregeln, welche in den jeweiligen Ländern standardisiert wurden bzw. werden sollen. Viele Länder unterschrieben zwar die Konvention, setzten sie jedoch noch nicht auf ihren Straßen durch. Welche Länder die Standards jedoch ratifizierten, erfragen Sie am Besten in einer amtlichen Behörde Ihres Heimatlandes.

Wer eine deutschsprachige Übersetzung für seinen Führerschein benötigt, kann diese unter anderem in anerkannten deutschen oder international Automobilclubs, bei Übersetzern und Dolmetschern (Pflicht: gerichtlich bestellt und allgemein vereidigte Personen) sowie amtliche Stellen des jeweiligen Ausstellerlandes erstellen lassen.

Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet in folgenden Staaten auf die Übersetzung:

  • Neuseeland,
  • Andorra,
  • Hongkong,
  • Monaco,
  • Schweiz,
  • Senegal und
  • San Marino.

Einschränkungen für ausländische Führerscheine aus EU- oder EWR-Staaten

Einschränkungen für den EU-Führerschein: Was sollten Autofahrer wissen?
Einschränkungen für den EU-Führerschein: Was sollten Autofahrer wissen?

Wer in Deutschland fahren möchte, muss sich grundsätzlich auch an die Bestimmungen der Bundesrepublik halten. Ist beispielsweise das Mindestalter für eine bestimmte Klasse in Deutschland höher als im Ausstellerland des Führerscheins, muss sich die Person nach dem deutschen Mindestalter für die entsprechende Führerscheinklasse richten.

Außerdem wurden mit der neuen EU-Richtlinie 2013 neue Begrenzungen für die Klasse C1, C1E, CE, D, D1, DE und D1E eingeführt, welche beachtet werden müssen, auch wenn die Bestimmungen im Ausstellerland des Führerscheins nicht oder anders geregelt sind:

  • Führerscheinklassen C1 und C1E: Eine Fahrerlaubnis mit diesen Klassen ist nur bis zum 50. Lebensjahr des Inhabers gültig.
  • Führerscheinklassen C, CE, D, DE, D1 und D1E: Eine Fahrerlaubnis mit diesen Klassen ist nur fünf Jahre nach der Erteilung der Fahrerlaubnis gültig.
  • Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E: Die Fahrerlaubnis für diese Klassen kann auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung ist auf 5 Jahre begrenzt. Wenn diese Begrenzung abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Wer einen Antrag stellt, muss wissen, dass eine entsprechende Anforderung an die Gesundheit und das Sehvermögen des Führerscheininhabers gestellt wird. Nur, wer diese erfüllt, hat die besten Voraussetzungen, eine Verlängerung der Klasse zu erhalten.

Sofern Sie in Deutschland mit einem ausländischen Führerschein im öffentlichen Verkehr führen möchten, Ihr Führerschein jedoch nach den obigen Bestimmungen abgelaufen ist, dürfen Sie noch 6 Monate auf deutschen Straßen unterwegs sein. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen und in diesem Toleranzzeitraum eine Verlängerung beantragen.

In Ausnahmefällen kann der 6-monatige Zeitraum auch verlängert werden, wenn Sie glaubhaft darstellen können, dass Sie den Wohnsitz in Deutschland nicht länger als 12 Monate haben werden. Dies muss dann per Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.

Auf Antrag bekommen ausländische Personen eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse, sobald der Führerschein aus einem anderen Land abzulaufen droht. Wer jedoch mit einem abgelaufenen Führerschein nach deutschem Recht und/oder dem des Ausstellerlandes fährt, wird nach dem Tatbestand Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft. Dies kann eine hohe Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Ausnahmeregel für Studenten aus EU- und EWR-Ländern

Grundsätzlich kann nur derjenige einen deutschen Führerschein beantragen, wenn er seinen ständigen Wohnort in Deutschland besitzt. Der Wohnsitz wird nach der einfachen Regel bestimmt: Wohnt die Person mehr als 185 Tage im Jahr in Deutschland, handelt es sich um einen ordentlichen Wohnsitz.

Bei Studenten und Schülern aus einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat greift jedoch eine Ausnahmeregelung. Sollten sie ihren Führerschein in einem dieser Länder absolviert haben, besuchen jetzt jedoch eine deutsche Schule oder Universität, dürfen sie während dieses Zeitraums auf deutschen Straßen unterwegs sein. Die EU geht nämlich davon aus, dass allein der Besuch einer Schule oder Universität nicht mit einem Umzug in das jeweilige Land verbunden ist. Diese Regelung gilt jedoch nur für 6 Monate. Wer länger als diese Zeit in Deutschland lernt, muss eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben. Dies gilt auch für deutsche Studenten und Schüler, welche sich mindestens 6 Monate in einem anderen Land aufhalten.

Fahren mit einem Führerschein außerhalb der EU

Nicht überall wird der deutsche Führerschein im Ausland anerkannt.
Nicht überall wird der deutsche Führerschein im Ausland anerkannt.

Natürlich können Menschen aus anderen Ländern in Deutschland ein Fahrzeug führen. Hierfür gelten aber andere Bestimmungen als für Personen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum. Diese sollen in dem folgenden Abschnitt erklärt werden.

Ausländische Führerscheine müssen in der Regel übersetzt werden, wenn es sich nicht um einen Internationalen Führerschein handelt. Diese Verpflichtung kann bei einem englischen Führerschein allerdings häufig entfallen. Ungeachtet dessen empfehlen die meisten Behörden, dennoch eine Übersetzung mitzuführen.

Der ausländische Führerschein ist 6 Monate in Deutschland gültig, sobald Sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründen können. Wer länger als diesen Zeitraum im Land bleiben möchte, muss eine deutsche Fahrerlaubnis besitzen. Als Ausnahmefall sei auch hier die Regel genannt, dass der Zeitraum auf 12 Monate ausgedehnt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Person nur noch in diesem Zeitraum in Deutschland wohnt.

Minderjährige Führerscheinbesitzer aus dem Ausland dürfen kein Fahrzeug mehr in Deutschland fahren. Es sei denn, sie schreiben ihre Fahrerlaubnis in eine deutsche um. Dann können sie jedoch nur die Klassen fahren, welchen unter 18 Jahren laut deutschem Recht gefahren werden können und sich auch auf dem ausländischen Führerschein befinden. Ab dem 1. Juli 2011 dürfen Touristen unter 18 Jahren keine Fahrzeuge mehr mit einem Mindestalter von 18 in Deutschland bedienen.

Wie funktioniert die Umschreibung von einem ausländischen in einen deutschen Führerschein?

Wer sich länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten will, muss in der Regel eine theoretische und praktische Prüfung in Deutschland ablegen. Jedoch ist keine Fahrschulausbildung nötig. Außerdem ist diese Regelung länderabhängig. So setzen einige Nicht-EU-Länder die EU-einheitliche Mindeststandards um. Wer in einem solchen Land lebt und eine Prüfung gemäß der Standards absolviert hat, muss ggf. nur eine oder keine Prüfung ablegen. Ob diese Reglements in Ihrem Land durchgesetzt werden, lässt sich an den Abkommen zwischen dem Land und Deutschland erkennen. Folgende Staatenliste soll dies verdeutlichen:

Staat, in dem Sie die Fahrerlaubnis erworben habenKlassen, für das nachfolgende zutrifftTheoretische Prüfung muss in Deutschland abgelegt werdenPraktische Prüfung muss in Deutschland abgelegt werden
Fahrerlaubnisse der Pkw-Klassen der USA und deren Außengebiete1
Alabama, Arkansas, Delaware, Idaho, Illinois, Kentucky, Massachusetts, New Mexico, Ohio, Oklahoma, South Carolina, Utah, WisconsinDneinnein
ArizonaG, D, 2neinnein
ColoradoC, Rneinnein
ConnecticutD, 1, 2janein
District of Columbia, TennesseeDjanein
FloridaEjanein
IndianaOperator License Chauffeur License2, Public Passenger Chauffeur License2, Commercial Driver License2, Probationary Operator‘s Licensejanein
IowaC (Noncommercial Operator's License) 3, A (Commercial Driver's License) 2, B (Commercial Driver's License) 2, C (Commercial Driver's License) 2, D (Noncommercial Chauffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 2, Intermediate Driver's Licenseneinnein
Kansas, Pennsylvania, WyomingCneinnein
Louisiana, West VirginiaEneinnein
MarylandC (Full License und Provisional License)neinnein
Michiganoperatorneinnein
MinnesotaDja4nein
Mississippioperator, Rjanein
MissouriFjanein
NebraskaOjanein
North CarolinaCjanein
OregonC4janein
Puerto Rico3neinnein
South Dakota1, 2neinnein
TexasC5, A2, B2nein4nein
VirginiaNONE, M6, A2, B2, C2neinnein
Washington StateDriver License7, Intermediate Driver License8neinnein
Fahrerlaubnisse aus den Kanadischen Provinzen1
Alberta, Newfoundland, Northwest Territories, Nova Scotia, Prince Edward Island, Québec, Yukon5neinnein
British Columbia5,6,7 (Novice Driver's License)neinnein
Manitoba59, 4 Stage F2, 3 Stage F2, 2 Stage F2, 1 Stage F2neinnein
New Brunswick5, 7 Stufe 2neinnein
OntarioGneinnein
Saskatchewan1, 5neinnein
Fahrerlaubnisse der australischen Territorien1
Australian Capital Territory, Northern TerritoryC10, R10nein4nein
New South WalesC, Rnein4nein
QueenslandC11, R11nein4nein
South Australia, TasmaniaC11, R11neinnein
VictoriaC12, CAR, R12nein4nein
Western AustraliaC10, Rnein4nein
Fahrerlaubnisse der sonstigen Gebiete1
Andorra, Französisch-Polynesien, Guernsey, Isle of Man, Japan, Jersey, Monaco, Neukaledonien, San Marino, Schweiz, Singapur, Sudafrikaalleneinnein
Bosnien & HerzegowinaB/ BE-, C-, Dnein/janein/ja
IsraelBneinnein
Namibia13A1, A, B, EB, C114, EC1, C14, ECneinnein
Republik Korea1, 21neinnein
Neuseeland1, 615neinnein
Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan16B, BE1neinja

(Quelle: § 31 Anlage 11 FeV & ADAC)
1: Wenn nicht „alle“ in der Spalte der Führerscheinklassen angegeben ist, erfolgt nur die Einteilung der Klasse B.
2: Diese Klasse beinhaltet die Pkw-Klasse.
3: Sollte die Klasse C mit dem Restriction-Code 2 versehen sein, kann keine prüfungsfreie Fahrerlaubnis erteilt werden (Lernführerschein).
4: Dennoch muss der deutsche Sehtest erfolgreich abgeschlossen werden.
5: Dies schließt auch „Provisional Licence“ ein. Die „Instruction Permit“ wird nicht umgetauscht.
6: Sollte die Klasse M mit dem Code 6 versehen sein, kann keine prüfungsfreie Fahrerlaubnis erteilt werden (nur Motorradführerschein).
7: Enthält die „Driver Licence“ keinen Hinweis auf spezielle Kraftfahrzeuge, wird die Fahrerlaubnis in einer deutsche Pkw-Fahrerlaubnis umgetauscht.
8: Der Umtausch erfolgt nicht, wenn der Fahrerlaubnisbesitzer nicht über 18 Jahre alt ist. Die „Instruction Permit“ wird nicht umgetauscht.
9: Sollte die Klasse 5 Stage L und Stage A, kann keine prüfungsfreie Fahrerlaubnis erteilt werden (Lernführerschein).
10: Dies schließt auch „Provisional Licence“ ein. Die „Learner Licence“ wird nicht umgetauscht.
11: Dies schließt auch „Provisional Licence P2“ ein. Die „Learner Licence“ oder „Learner Permit“ werden nicht umgetauscht.
12: Dies schließt auch „Probationary Licence P2“ ein. Die „Learner Permit“ wird nicht umgetauscht.
13: Das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis muss zur Antragsstellung in Deutschland länger als 2 Jahre her sein.
14: Die namibischen Führerscheinklassen C1 und C berechtigen Personen zum Bedienen von Bussen. Jedoch werden nicht die deutschen Klassen D1 und D in den umgeschriebenen Führerschein eingetragen. Außerdem wird auch nicht die deutsche Klasse C1 ausgestellt. Die namibische Klasse C1 berechtigt das Fahren von Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von maximal 16.000 kg.
15: Die Klasse 6 wird in die deutsche Klasse A2 umgewandelt, sofern der Führerscheinbesitzer unter 24 Jahren ist. Überschreitet er das Alter, bekommt er die Klasse A zugeordnet.
16: Deutschland besitzt keinerlei diplomatische Beziehungen zu Taiwan.

Personen, die Führerscheine aus Ländern, welche nicht in der Liste genannt wurden, umtauschen wollen, müssen erst eine theoretische und dann eine praktische Prüfung ablegen, um auf deutschen Straßen unterwegs zu sein. Auf eine Fahrausbildung kann hingegen verzichtet werden. Bei der Praxisprüfung muss zudem ein Fahrlehrer anwesend sein. Der Bewerber kann zwar selbst entscheiden, wo und wann er sich prüfen lassen will, muss jedoch die Gebühren für beide Prüfungen bezahlen.

Der Antrag, um einen deutsche Fahrerlaubnis zu bekommen, ist bei einer zuständigen Behörde wie dem Straßenverkehrsamt zu stellen. Es gibt keine Frist für den Antrag. Der deutsche Führerschein besitzt einen Vermerk, auf dem für deutsche Behörden ersichtlich ist, dass die Person vorher einen ausländischen Führerschein besaß. Sobald dem Antrag stattgegeben wurde und eine deutsche Fahrerlaubnis vorliegt, wird der ausländische Führerschein von der deutschen Behörde in Verwahrung genommen oder an die Ausstellungsbehörde im entsprechenden Land zurückgeschickt. Möchte die Person seinen ausländischen Führerschein wieder zurücktauschen, muss er die deutsche Fahrerlaubnis abgeben.

Voraussetzung für Führerschein und Fahrerlaubnis

Der Gesetzgeber definiert verschiedene Voraussetzung für den Führerschein.
Der Gesetzgeber definiert verschiedene Voraussetzung für den Führerschein.

Die wichtigste Voraussetzung für den Führerschein ist, dass der zukünftige Fahrerlaubnisbesitzer einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland besitzt. Dies ist der Fall, wenn er mindestens 185 Tage im Jahr in Deutschland lebt. Diese Regelung ist von Vorteil, falls Sie beruflich oft im Ausland unterwegs sind. Außerdem muss das erforderliche Mindestalter für die entsprechende Führerscheinklasse erreicht worden sein.

Nachdem der Antrag zur Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eingegangen ist, wird geprüft, ob die zutreffende Person zum Führen eines Fahrzeuges geeignet ist. Dies geschieht in der Regel im Hintergrund. Sollten Sie in der Vergangenheit mit Drogen oder Alkohol am Steuer erwischt worden sein, muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt werden, bevor der Antrag einen positiven Ausgang nimmt. Eine Ausnahmeregel besagt, dass Sie auch 15 Jahre warten können, bis Sie wieder eine Fahrerlaubnis erlangen. Nach dieser Zeit werden die Delikte im Fahreignungsregister in Flensburg gelöscht.

Außerdem dürfen Sie keine Fahrerlaubnis in der Klasse, die Sie in Deutschland erlernen, bereits in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat erlangt haben. Vor der Fahrschulausbildung müssen Sie darüber hinaus einen Sehtest und einen Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen belegen.

Der Sehtest für den Führerschein

Der Sehtest soll bezwecken, dass Sie sicher im Straßenverkehr unterwegs sind und die Verkehrsschilder sowie auftretende Gefahren gut und scharf sehen können. Die Sehleistung Ihrer Augen darf dabei 70 Prozent nicht unterschreiten. Der Sehtest kann jedoch auch mit einer Brille oder Kontaktlinsen durchgeführt werden. Sollten Sie ein Hilfsmittel benötigen, um scharf zu sehen, wird dies im Führerschein vermerkt. Wer die erforderliche Sehleistung nicht erbringt, hat den Sehtest nicht bestanden und muss sich zu einem Augenarzt begeben. Danach kann der Sehtest wiederholt werden.

Alternativ reicht auch eine Bescheinigung vom Augenarzt über die Sehleistung. Falls Sie bereits eine Sehtestbescheinigung besitzen, darf diese nicht älter als 2 Jahre sein. Bis 2018 hatte die Bundesregierung die Kosten für den Sehtest zum Führerschein gesetzlich festgelegt. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) legte dabei einen Gesamtbeitrag von 5,40 netto (6,43 brutto) fest (Anlage GebOSt, Ziffer 403). Mittlerweile ist diese Gebühr allerdings entfallen, sodass der Sehtest auch kostenlos erfolgen kann. Der Optiker stellt nach dem positiven Sehtest eine Bescheinigung aus, welche bei der Fahrerlaubnisstelle abgegeben werden muss. Außerdem benötigen Sie noch eine Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen.

Der Erste-Hilfe-Kurs

Erste-Hilfe-Kurs: Die Fahrerlaubnis kann nur nach der Schulung erworben werden.
Erste-Hilfe-Kurs: Die Fahrerlaubnis kann nur nach der Schulung erworben werden.

Baldige Fahrerlaubnisbesitzer werden beim Kurs in Erster Hilfe über alle Maßnahmen aufgeklärt, welche nach einem Unfall im Straßenverkehr maßgeblich sind. Der Lehrgang besteht aus einem theoretischen Teil mit praktischen Elementen. Wenn Sie über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügen, müssen Sie diesen Kurs nicht belegen.

Der Lehrgang besteht mindestens aus 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Kosten für den Kurs sind unabhängig von der Region, in der der Auszubildende lebt. Jedoch pegeln sie sich etwa bei 15 bis 40 Euro ein. Dieser Kurs muss ernst genommen werden, um ihn zu bestehen. Wer nicht pünktlich ist, riskiert seine Bescheinigung, die jeder Teilnehmer am Ende der Schulung bekommt. Die Kurse finden in öffentlichen Institutionen wie dem Deutschen Roten Kreuz oder den Johannitern statt.

Die Fahrausbildung

Die Fahrschulausbildung ist für jede Führerscheinklasse unterschiedlich. Sie besteht jedoch immer aus dem Theorie-Unterricht und praktischen Übungsstunden. Beide Teile schließen jeweils mit einer Prüfung ab. Auch hier sind die Preise unterschiedlich. Sie reichen von etwa 1.000 bis 1.800 Euro für beispielsweise einen Pkw-Führerschein.

Wissenswertes zum Führerschein: Erklärung zur Probezeit, Schlüsselzahlen und Co.

Am 19. Januar 2013 trat ein neues Gesetz in Kraft. Genauer gesagt, wurde eine bestehende EU-Richtlinie grundlegend verändert – und mit dieser auch die Führerscheinklassen. Derzeit gibt es 16 einzelne Führerscheinklassen. Davon werden drei Klassen als nationale Klassen bezeichnet: AM, L und T. Das bedeutet, dass es diese nur in Deutschland gibt. Sie werden in kursiver Schrift auf dem Führerschein angezeigt.

Die Änderung der Richtlinie bewirkte auch, dass der EU-Führerschein eingeführt wurde, und mit ihm die begrenzte Gültigkeit. Alte Führerscheine, wie beispielsweise der DDR-Führerschein, sind noch zum 19. Januar 2033 gültig. Danach müssen sie gegen eine Gebühr von etwa 20 Euro eingetauscht werden. Ein neuer Führerschein ist 15 Jahre gültig. Dies soll der Fälschung des Führerscheins vorbeugen. Es muss nur der Führerschein umgetauscht werden. Die Fahrerlaubnis bleibt erhalten. Wer seinen alten Führerschein umtauscht, muss die neuen Führerschein-Bezeichnungen beachten.

Schlüsselzahlen vom Führerschein sowie die Kennziffern auf einen Blick

Ein neuer Führerschein hat diverse Bemerkungen in Feld 12 vermerkt, um den Beamten besser zeigen können, welche Einschränkungen der Führerschein besitzt. Die Zahlen nennen sich Schlüsselzahlen vom Führerschein, auch Kennziffern genannt. Alle Auflagen und Begrenzungen beziehen sich auf verschiedene Fahrerlaubnisklassen. Eine Liste zu allen Schlüsselzahlen ist in der Anlage 9 Führerscheinverordnung (FeV) einzusehen. Insgesamt gibt es 21 nationale und 61 europaweite Führerschein-Kennziffern. Die folgende Tabelle zeigt wichtigste EU-Schlüsselzahlen:

SchlüsselzahlBedeutung
01Sehhilfe und/oder Augenschutz (wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:)
02Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03Prothese/Orthese für die Gliedmaßen
10Angepasste Schaltung
15Angepasste Kupplung
20Angepasste Bremsmechanismen
25Angepasste Beschleunigungsmechanismen
31Anpassungen und Sicherungen der Pedale
32Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
33Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
35Angepasste Bedienvorrichtungen
40Angepasste Lenkung
42Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
43Sitzposition des Fahrzeugführers
44Anpassungen an Krafträdern
45Kraftrad nur mit Seitenwagen
46Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
47Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
50Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) *
61Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
63Fahren ohne Beifahrer
64Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
65Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
66Ohne Anhänger
67Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
68Kein Alkohol
69Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
70Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen)
73Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
78Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
79 (...)Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3)Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.
79 (L ≤ 3)Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
80Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
81Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
95Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt.
96Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
97Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
* Die Schlüsselzahl darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.

(Quelle: Anlage 9 FeV)

Alle nationalen Schlüsselzahlen vom Führerschein sind nur in Deutschland gültig:

SchlüsselzahlBedeutung
104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste *
172Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste *
174Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden *
175Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen  mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 *
176Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
178Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr *
179Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden *
181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse AM
182Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. **
184Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b. nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
c. nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
185Auflage zu den Klassen C und CE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
186Auflage zu den Klassen D1 und D1E: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
187Auflage zu den Klassen D und DE: Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht oder die Ausbildung abgeschlossen hat.
188Auflage zu der Klasse C: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
189Auflage zu der Klasse D: Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
190Auflage zu der Klasse C: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungenauf der Straße unterzogen werden.
191Auflage zu der Klassen D: Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
193Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG.
194Klasse B berechtigt im Inland:
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
195Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
196Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
197Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).
* Die Schlüsselzahl darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
** Die Schlüsselzahl darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

(Quelle: Anlage 9 FeV)

Die Probezeit beim Führerschein

Für mindestens 2 Jahre befinden sich Fahranfänger in der Probezeit zum Führerschein.
Für mindestens 2 Jahre befinden sich Fahranfänger in der Probezeit zum Führerschein.

Nach der Erlangung der Fahrerlaubnis beginnt die zweijährige Probezeit. Diese startet jedoch nur bei der Ersterteilung. So kann beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Führerscheinklasse erworben werden, ohne dass die Probezeit vom Führerschein von neuem beginnt.

Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch eine Verlängerung der Probezeit erfolgen. So verlängert sich die Probezeit auf insgesamt 4 Jahre, wenn Fahranfänger einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehen. A-Verstöße beim Führerschein auf Probe sind schwerwiegende Vergehen wie etwa illegale Autorennen, Unfallflucht, Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h, Überholen im Überholverbot oder die Nutzung des Handy am Steuer. B-Verstöße sind die weniger schwerwiegenden Vergehen, welche jedoch auch die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden können. Diese sind beispielsweise der Verstoß gegen die Winterreifenpflicht, Parken auf der Autobahn oder Nichtbefolgung von Zeichen der Polizeibeamten.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Text über die Probezeit.

Was passiert bei einer Namensänderung?

Möchten Sie auf Ihrem Führerschein eine Namensänderung vornehmen, können Sie einen neuen EU-Führerschein beantragen. Dies ist jedoch nicht obligatorisch. Sollten Sie heiraten oder sich scheiden lassen, muss der neue Name also nicht auf dem Führerschein durch eine Namensänderung geändert werden. Grundsätzlich brauchen Sie jedoch ein aktuelles biometrisches Passbild, den geänderten Personalausweis und den alten Führerschein, um die Namensänderung zu vollziehen. Dies können Sie bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Sollte Ihr Führerschein gestohlen worden sein oder Sie haben ihn verloren, ist ein vorläufiger Führerschein, oder auch Ersatzführerschein, nötig. Dieser kann bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Diese Strafen sind zu erwarten

Wer beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt wird, muss mit weitreichenden Sanktionen rechnen. Denn der Gesetzgeber wertet dieses Fehlverhalten als Straftat. Fahren ohne Fahrerlaubnis jedoch ist eine Straftat und wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet. Der Paragraph 21 des Straßenverkehrsgesetzes definiert die Strafe folgendermaßen:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Die Strafe fürs Fahren ohne Fahrerlaubnis kann sich auf bis zu einem halben Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätzen reduzieren, wenn Jemand die Tat fahrlässig begeht oder der Führerschein beschlagnahmt wurde. Außerdem wird auch derjenige bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Fahrzeugs zulässt, dass eine andere Person das Fahrzeug führt, die keine Fahrerlaubnis besitzt.

Ein gefälschter Führerschein fällt auch in die Gesetzgebung für die Tat Fahren ohne Fahrerlaubnis. Außerdem kommt hier noch Urkundenfälschung laut § 267 Strafgesetzbuch dazu. Für diese Tat kann abhängig vom Richter bis zu 5 Jahre Haft angeordnet werden.

Haben Sie hingegen lediglich den Führerschein zu Hause vergessen und können diesen daher bei einer Verkehrskontrolle nicht vorzeigen, droht ein Verwarngeld von 10 Euro.

Ausländischer EU-Führerschein ohne MPU in Deutschland

Laut Gesetz ist Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat.
Laut Gesetz ist Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat.

Wer oft mit Drogen oder Alkohol am Steuer erwischt wird, verliert früher oder später seine Fahrerlaubnis. Um diesen wiederzubekommen, gibt es drei Möglichkeiten:

  • eine MPU,
  • 15 Jahre warten oder
  • den Führerschein in einem anderen Land absolvieren.

Letzteres wird immer beliebter, wenn die MPU mehrmals negativ verlief. Viele Agenturen in Polen, Tschechien und Co. werben mit einem “EU-Führerschein ohne MPU”. Jedoch ist der EU-Führerschein ohne MPU häufig nicht legal. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass derjenige, der einen EU-Führerschein ohne eine MPU im Ausland erlangt, keine Sperrfrist in Deutschland auf dem Konto haben darf. Sollte dies der Fall sein, wird der Führerschein entzogen und die Strafe nach dem Tatbestand “Fahren ohne Fahrerlaubnis” geahndet. Außerdem muss sich der ständige Wohnsitz, also mindestens 6 Monate im Jahr, in diesem Land befinden, in dem der Führerschein erworben wurde. Ist dies auch nicht der Fall, hat der EU-Führerschein ohne MPU weitreichende Konsequenzen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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