Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz – Ist das möglich?
Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Null Toleranz bei Drogen
Wer illegale Drogen konsumiert, darf, um sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, anschließend kein Fahrzeug mehr führen. Immerhin können sie Halluzinationen hervorrufen oder das Reaktionsvermögen verlangsamen, um nur einige Folgen zu nennen. Anders als beim Thema „Alkohol am Steuer“ gilt bezüglich des Drogenkonsums deshalb eine Null-Toleranz-Politik. Wer sich derartig berauscht dennoch hinter das Lenkrad setzt, verliert seinen Führerschein, selbst wenn bei einer Kontrolle nur kleinste Mengen nachgewiesen werden können.
Was den wenigsten Fahrern bewusst sein dürfte, ist allerdings der Umstand, dass nicht nur der Konsum, sondern bereits der Besitz von Drogen sich negativ auf den Führerschein auswirken kann. Doch droht Ihnen der Führerscheinentzug allein wegen Drogenbesitz? Wir verraten es Ihnen in dem vorliegenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
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FAQ: Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz
Als Ersttäter erhalten Sie bei Drogen am Steuer ein einmonatiges Fahrverbot. Als Wiederholungstäter droht Ihnen bereits ein dreimonatiges Fahrverbot.
Das Fahren unter Einfluss von Drogen gilt als Ordnungswidrigkeit, welche zwei Punkte nach sich zieht. Erreichen Sie dadurch 8 Punkte, wird der Führerschein entzogen. Als Straftat gelten Drogen am Steuer erst, wenn es zu einer Gefährdung kommt. Es droht der Führerscheinentzug.
Werden Sie im Besitz bzw. beim Konsum von Drogen erwischt, kann die Fahreignung infrage gestellt und der Führerschein entzogen werden.
Keine Lust zu lesen? Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Video erklärt
Warum hat der Drogenbesitz Auswirkungen auf den Führerschein?
Auch ohne unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen, kann Sie schon der Besitz von Drogen in arge Schwierigkeiten bringen. Wer sich im widerrechtlichen Besitz von illegalen Drogen (Gras, Marihuana, Speed, Kokain, Heroin oder Amphetamin) befindet, macht sich strafbar, weil er mit diesen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt.
Diese Konsequenzen können bei Drogenbesitz auf Sie zukommen:
- Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis oder
- Abstinenznachweis über die vergangenen drei Monate mittels Haarprobe und Urintests (Führerscheinentzug bei positiven Tests)
Nachdem Sie mit Drogen aufgegriffen wurden, kann es passieren, dass Sie bald darauf Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten. Ein Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz kann nämlich angeordnet werden, da der Besitz als ein Indiz für Eigenverbrauch gilt. Auch wenn Sie nicht regelmäßig Drogen nehmen, sondern nur gelegentlich oder es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt hat, kann dieser Umstand die Behörde an Ihrer Fahreignung zweifeln lassen.
Hat die Verwaltungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Sie harte Drogen konsumieren, wie es der nachgewiesene Drogenbesitz nahelegt, werden Sie als potentielle Gefahr für den Straßenverkehr eingestuft. Bei Zweifeln an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung des Fahrers ist die Behörde befugt, den Führerscheinentzug bspw. wegen Drogenbesitz anzuordnen. Sie können den Führerschein also nicht nur einbüßen, wenn Sie sich hinter dem Steuer etwas zu Schulden kommen lassen.
Werden Personen von der Polizei angehalten und nach Drogen durchsucht, geraten sie häufig in Panik und versuchen sich zu rechtfertigen. Um den Verdacht abzuwenden, sie würden Drogen verkaufen, geben sie deshalb oft an, dass die mitgeführten Drogen zum Eigenkonsum gedacht sind. Eine derartige Aussage kann die Polizei allerdings an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeben, die dann unter anderem den Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz gegen die Betreffenden verhängt.
Welche Strafe kommt bei Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz auf Sie zu?
Entzieht Ihnen zu zuständige Behörde die Fahrerlaubnis, ordnet diese zumeist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Wenn Sie Ihren Führerschein zurück bekommen wollen, müssen Sie die MPU erfolgreich absolvieren. Aber auch dann ist die Sperrfrist einzuhalten, in der Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht neu beantragen dürfen.
Diese Frist unterscheidet sich je nach Verstoß und läuft beim Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz in der Regel ein Jahr. Die Sperrfrist dient unter anderem einem Abstinenznachweis. Der Verkehrssünder soll diesen mit Hilfe eines Drogenscreenings, das in regelmäßigen Abständen erfolgt, erbringen. Daneben werden Gespräche mit einem Psychologen angesetzt, welcher zu der Überzeugung gelangen muss, der Betroffene ist einsichtig und hat seine Haltung zum Drogenkonsum geändert. Haben Sie allerdings ein Suchtproblem, folgt erst einmal eine Entwöhnungsphase. Die Abstinenzphase wird dann für längere Zeit festgesetzt.
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Soweit mir bekannt, wird die Akte nach 15 Jahren geschlossen.
Dementsprechend sind ALLE Daten aus der Führerscheinakte weg.
Du hast in Deutschland seit 2009 ein absolutes Besitzrecht auf den Führerschein, denn du hast die Fahrschule usw ja bezahlt.
Ergo: Einfach hingehen und beantragen.
Die Daten sollten verjährt sein, und deine Fahrerlaubnis kannst du wahrscheinlich sofort wieder mitnehmen.
So Ähnlich war es bei mir 2010. Allerdings mit anderen Vergehen.
Also die 2 Jahresfrist gibt es so nicht mehr. Also du musst keinen neuen Führerschein machen um die Fahrerlaubnis zu bekommen.
Ob sie eine MPU anordnen können? Grundsätzlich steht die “persönliche Eignung” in der StVO
Hallo Bussgeldkatalog-Team,
ich glaube, ich habe eine Spezialfrage:
– Mir wurde vor 18 Jahren der Führerschein abgenommen bzw. nicht wieder ausgehändigt, da ich die Marijuana-Urin-Tests nicht erfolgreich bestanden hatte
– Seit dem war ich Fussgänger bzw. ÖPNV-Nutzer
– Wenn ich mich richtig erinnere, muss nach einem “Abgabe-Zeitraum” von mehr als 2 Jahren die theoretische und praktische Prüfung nochmal wiederholt werden?
Weiß denn Flensburg heute noch von meinem Vergehen damals bzw was würde passieren, wenn ich jetzt einfach zur Führerscheinstelle gehe und sage, dass ich den Schein ewig nicht benutzt habe und ihn verschmissen habe und einfach eine neuen beantrage?
Dass ich irgendwann mal vor X Jahren die prakt. und theo. Prüfung absolviert habe, wäre ja in so einem Fall aber vermutlich nirgendwo mehr vermerkt? Heißt also, es ist vermutlich nicht “mal mehr bekannt”, dass ich mal einen Schein hatte?
Bye,
Thomas