A2-Führerschein: für alle, die schnelle Motorräder fahren wollen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 24. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Führerscheinklasse A2: Die Weiterführung von A1

Der A2-Führerschein ist der nächste nach der Klasse A1.
Der A2-Führerschein ist der nächste nach der Klasse A1.

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mobil sein möchte, kann zwischen der Auto-Führerscheinklasse B oder der Klasse A2 für Motorräder wählen. Um Geld zu sparen, lohnt sich auch die Absolvierung beider Führerscheinklassen parallel.

Eine Neuerung in puncto Motorradführerschein bildet der A2-Führerschein. Die Klasse A2 definiert Motorräder mit einer Leistung bis zu 48 PS (35 kW). Bei auf diese Leistung gedrosselten Maschinen darf die ursprüngliche Leistung nicht mehr als 70 kW betragen. Der Motorradführerschein A2 ist unter Umständen eine günstige Methode, um zukünftig unbegrenzte Motorräder fahren zu können. Das Mindestalter für A2 beträgt 18 Jahre. Wie Sie den A2-Schein erweitern und welche Kosten bei der Führerscheinklasse A2 auf Interessierte zukommen, finden Sie hier im Detail erklärt.

FAQ: A2-Führerschein

Was darf ich mit der Klasse A2 fahren?

Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von Motorrädern mit einer Motorleistung von maximal 35 kW. Zudem darf das Verhältnis Leistung/Gewicht nicht mehr als 0,2 kW/kg betragen.

Welche Klassen sind beim A2-Führerschein eingeschlossen?

Besitzer der Klasse A2 dürfen auch Krafträder fahren, die unter die Klassen A1 und AM fallen.

Mit welchen Kosten ist der A2-Führerschein verbunden?

Grundsätzlich können die Ausgaben für die Fahrschule regional variieren und auch bei den Prüfungsgebühren gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Welche Kosten Sie für den Motorradführerschein der Klasse A2 etwa einplanen sollten, können Sie hier nachlesen.

A2-Führerschein: Welches Motorrad kann ich fahren?

Der Motorradführerschein A2 berechtigt zum Fahren eines Kraftrades mit folgenden Merkmalen:

  • Motorleistung: maximal 35 kW – wenn gedrosselt, darf die Ausgangsleitung nicht mehr als 70 kW betragen
  • Verhältnis von Leistung und Gewicht: 0,2 kW/kg

Ein Motorrad laut A2-Führerschein darf also lediglich maximal 48 PS vorweisen. Wer ein schnelleres Modell fahren möchte, braucht einen Führerschein der Klasse A. Seit Januar 2013 ist ein zusätzliches Merkmal in einer EU-Richtlinie definiert worden. Das Verhältnis von Leistung und Gewicht darf nicht 0,2 übersteigen.

Beispiel: Wer ein Motorrad mit einer Leermasse von 150 kg führt, muss auf die Leistung achten. Diese darf 30 kW nicht überschreiten.

Da die Motorleistung laut Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gesetzlich auf 35 kW beschränkt ist, darf also im Umkehrschluss die zulässige Leermasse des Kraftfahrzeugs 175 kg nicht unterschreiten.

Voraussetzungen für den Führerschein Klasse A2

Das Mindestalter für den A2-Führerschein liegt bei 18 Jahren.
Das Mindestalter für den A2-Führerschein liegt heute bei 18 Jahren.

Wer laut A2 zum Motorrad fahren berechtigt sein möchte, muss vor dem Antritt der Fahrschule einige Unterlagen bereithalten. Der Vorbesitz einer anderen Klasse ist für den Direkteinstieg jedoch nicht erforderlich.

Der Sehtest

Der Sehtest muss von einer amtlich anerkannten Sehteststelle durchgeführt werden. Dies regelt § 12 der Fahrerlaubnisverordnung. Sobald der Sehtest bestanden ist, muss die Bescheinigung des Optikers bei der Führerscheinstelle eingereicht werden. Optional gilt auch eine Bescheinigung über eine Untersuchung des Augenarztes. Sollte diese vorliegen, muss der Sehtest nicht von einem Optiker durchgeführt werden.

Wer einen Sehtest machen lassen möchte, muss einen Personalausweis mitnehmen.

Die zentrale Tagessehschärfe darf mit oder ohne Sehhilfe 0,7/0,7 betragen. Trägt der Antragssteller bereits eine Brille und erreicht diesen Wert, wird dies auf der Optikerbescheinigung eingetragen.

Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. (Anlage 6 FeV)

Wird festgestellt, dass der Prüfling eine Sehhilfe braucht, muss er den Sehtest mit eben dieser nachholen. Außerdem wird auf dem Führerschein vermerkt, dass er beim Führen eines Fahrzeugs eine Sehhilfe tragen muss.

Der Erste-Hilfe-Kurs für den A2-Führerschein

Jeder, der einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T erlangen möchte, muss eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen absolviert haben. Mit theoretischen Grundlagen und praktischen Übung soll so gewährleistet werden, dass der Fahrschüler Verletzte in Folge eines Unfalls versorgen kann.

Auch hier wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Teilnahme an einem solchen Kurs bestätigt. Hiervon sind Personen laut § 19 FeV ausgeschlossen, die

Für den Führerschein der Klasse A2 ist ein Erste-Hilfe-Kurs abzulegen.
Für den Führerschein der Klasse A2 ist ein Erste-Hilfe-Kurs abzulegen.
  • ein Zeugnis über eine bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung vorweisen können bzw. einen ähnlichen Nachweis über eine im Ausland erworbene Ausbildung,
  • ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf wie beispielsweise Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r vorzeigen können,
  • eine Bescheinigung über eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer vorlegen sowie
  • einen Nachweis über eine Ausbildung im Sanitäts- oder Rettungsdienstbereich sowie eine Ausbildung als Rettungsschwimmer vorweisen können.

Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis

Nachdem der Erste-Hilfe-Kurs sowie der Sehtest positiv absolviert wurden, können Sie sich eine Fahrschule aussuchen. Sobald die Entscheidung gefallen ist und die Fahrschule noch freie Kapazitäten für den Wunschtermin hat, können Sie sich anmelden.

Sobald auch dies abgehakt ist, kann die freie Zeit vor den Fahrschulkursen für den A1-Führerschein genutzt werden, um zur zuständigen Behörde, beispielsweise der Fahrerlaubnisbehörde, zu gehen und alle wichtigen Unterlagen abzugeben. Dies muss erledigt werden, um eine Fahrerlaubnis erteilt zu bekommen. Aus diesem Grund nennt sich das auszufüllende Dokument “Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis”. Der Fahrschüler muss neben einem Dokument, welches seine Personendaten und Anschrift im Inland ausweist, auch den Namen der Fahrschule angeben. Außerdem gibt der baldige Besitzer vom Motorradführerschein A2 alle Bescheinigungen zum Sehtest und dem Erste-Hilfe-Kurs ab.

Neben diesen Dokumenten darf auch das Passbild nicht fehlen. Dieses muss nach den biometrischen Vorgaben fotografiert worden sein und ist dann auf dem zukünftigen EU-Führerschein zu sehen.

Bei der Fahrerlaubnisbehörde kann auch gleich eine Erweiterung der Fahrerlaubnis beantragt werden, sofern sich der Fahrschüler neben der Führerscheinklasse A2 auch für eine weitere Klasse entscheidet und sich in dieser ausbilden lassen will.

A2-Führerschein: Der Aufstieg von A1 über A2 zu A

Aufgrund der Neuregelung der EU-Richtlinie vom Januar 2013 ist der Stufenführerschein für Motorradfahrer abgeschafft worden. Dieses System ermöglichte es, dass Besitzer vom Führerschein A1 auf A2 aufsteigen konnten, ohne eine zusätzliche Prüfung zu belegen. Dies ist seit 2013 neu geregelt und wird durch § 15 Absatz 3 der FeV folgendermaßen definiert:

Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für

  1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
  2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2

ist (Aufstieg). (§ 15 Absatz 3 FeV)

Das bedeutet, dass jeder, der einen A1-Führerschein besitzt, nach mindestens zwei Jahren lediglich eine praktische Prüfung ablegen muss, um die Führerscheinklasse A2 zu erreichen. Wer seinen Führerschein von A2 zu A erweitern möchte, kann genauso nach mindestens zwei Jahren eine Praxisprüfung bei der Fahrschule absolvieren. Dabei steht es jedem Fahrer frei, Übungsstunden zu nehmen. Der Fahrlehrer entscheidet dies individuell nach den Fähigkeiten des Fahrschülers.

Es gibt verschiedene A-Führerscheinklassen, die Sie auf unterschiedliche Weise erlangen können.
Es gibt verschiedene A-Führerscheinklassen, die Sie auf unterschiedliche Weise erlangen können (klickbare Grafik!).

Aufstieg für alte Motorradklassen

Sie dürfen mit einem A2-Führerschein ein Motorrad fahren, das bis zu 35 kW erreicht.
Sie dürfen mit einem A2-Führerschein ein Motorrad fahren, das bis zu 35 kW erreicht.

Personen, die einen Pkw-Führerschein vor dem 1. April 1980 erhielten, müssen auch nur noch eine praktische Prüfung ablegen, um ein 35 kW-Motorrad fahren zu können und die Führerscheinklasse A2 zu erwerben.

Dies gilt auch für alle, die einen alten Führerschein der Klasse 4 besitzen. Hier genügt lediglich die Praxisprüfung.

Der Einstieg zum Motorradführerschein A2

Um den A2-Führerschein zu erwerben, ist kein Vorbesitz einer anderen Klasse wie beispielsweise B für ein Auto nötig. Das Mindestalter für den Direkteinstieg beträgt 18 Jahre. Wer einen A1-Führerschein mit 16 Jahren erlangt hat, benötigt lediglich eine praktische Prüfung nach mindestens zwei Jahren, um auf A2 zu erweitern.

Der Theorieunterricht und die Prüfung

Die Theorie umfasst 16 Doppelstunden à 90 Minuten. Davon sind 12 Doppelstunden Grundstoff und 4 Doppelstunden vermitteln zusätzliche Inhalte zum Kraftrad. Ist der A2-Führerschein lediglich eine Erweiterung, also wird diese Klasse parallel zu einer anderen absolviert, beträgt der Grundstoff der Theorie nur 6 Doppelstunden.

Nach dem Unterricht folgt die Theorieprüfung. Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung regelt die Prüfungsinhalte. Diese können beispielsweise Überholen, die richtige Geschwindigkeit oder Gefahrensituationen umfassen. Wie beim Auto-Führerschein muss der Fahrschüler 30 Fragen beantworten. Zulässig sind 10 Fehlerpunkte, wobei der Schüler nicht zwei Fragen mit einer Wertigkeit von jeweils 5 Punkten falsch beantworten darf. Ist der Motorradführerschein A2 lediglich eine Erweiterung wird die Prüfung auf 20 Fragen verkürzt, wobei maximal 6 Fehlerpunkte erreicht werden dürfen.

Der Praxisunterricht und die Prüfung

Die Anzahl der Übungsstunden legt der Fahrlehrer fest. Dieser macht die Stundenzahl von den persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt abhängig. Jedoch muss der Fahrschüler 12 Sonderfahrten à 45 Minuten absolvieren. Diese setzen sich zusammen aus:

  • 5 x Überlandfahrten (Kraftfahrstraßen, Landstraßen),
  • 4 x Autobahnfahrten sowie
  • 3 x Nachtfahrten.

Wer nach zweijährigem Vorbesitz von A1 zu A2 erweitern möchte, benötigt keine praktische Ausbildung. Jedoch muss sich der Fahrlehrer vor der Praxisprüfung von den notwendigen Kenntnissen des Bewerbers überzeugen und kann so einige Übungsfahrten anordnen.

Die praktische Prüfung muss laut Anlage 7 der FeV folgende Grundaufgaben aufweisen:

  • Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
  • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
  • Ausweichen ohne Abbremsen,
  • Ausweichen nach Abbremsen. (Anlage 7 FeV)

Alternativ muss der Fahrschüler einen Slalom oder langen Slalom fahren sowie mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus fahren, Stop and Go zeigen oder eine Kreisfahrt absolvieren. Wer von A1 auf A2 erweitert, muss diese alternativen Aufgaben nicht vorzeigen. Insgesamt 6 Grundaufgaben sind in der Prüfung zu absolvieren. Wer erweitert, muss lediglich 4 Aufgaben bewerkstelligen.

Die Prüfdauer beträgt 60 Minuten bei einem direkten Einstieg in die Führerscheinklasse A2. Wer aufsteigt, benötigt lediglich 40 Minuten. Die reine Fahrtzeit beträgt bei beiden Wegen 25 Minuten. Die Prüfungszeit verkürzt sich auch auf 40 Minuten, wenn der Fahrschüler bereits einen A2-Führerschein besitzt, jedoch eine Prüfung auf einem Kraftrad ohne Schaltgetriebe abgelegt hat und nun eine Prüfung auf einem Motorrad mit Schaltgetriebe durchführt.

Führerschein A2: Kosten, die Sie einkalkulieren sollten

Für den A2-Führerschein fallen Kosten an, die Sie vorher einkalkulieren sollten.
Für den A2-Führerschein fallen Kosten an, die Sie vorher einkalkulieren sollten.

Die Zeitschrift “Auto Motor und Sport” testete den neuen A2-Führerschein. Motorrad fahren wird damit leicht gemacht, war das Ergebnis. Um die Fahrprüfung zu bestehen, genügten laut Zeitschrift bereits sechs Doppelstunden Fahrpraxis in der Fahrschule. Damit ist der A2-Führerschein für ein 35 kW-Motorrad günstiger als die Klasse A. Sogar nur die Hälfte soll der A2-Führerschein kosten.

Natürlich müssen Kosten für den Führerschein A2 einberechnet werden, die noch vor der Fahrschule entstehen. Der Sehtest schlägt etwa mit 6 bis 7 Euro zu Buche, der Erste-Hilfe-Kurs mit etwa 15 bis 30 Euro und das Passbild gibt es für 5 bis 15 Euro.

Die Fahrschule erhebt meist eine Anmeldegebühr, welche etwa zwischen 60 und 200 Euro liegt. Die Übungsmaterialien kosten für den A2-Führerschein etwa 20 bis 30 Euro. Einige Fahrschulen sind jedoch schon auf digitale Übungen umgestiegen, sodass diese Kosten entfallen können. Eine Übungsfahrt in der Fahrschule beträgt etwa 30 bis 45 Euro. Die Sonderfahrten sind jedoch teurer und belaufen sich auf 40 bis 60 Euro. Der Motorradführerschein A2 verursacht auch Kosten, die bei den Prüfungen anfallen. Diese können wie folgt aussehen:

  • Theorieprüfung: ca. 20 – 80 Euro
  • Praxisprüfung: ca. 80 – 180 Euro
  • TÜV-Gebühr Theorieprüfung: ca. 40 – 50 Euro
  • TÜV-Gebühr Praxisprüfung: ca. 100 – 120 Euro

Außerdem erhebt die Fahrerlaubnisbehörde eine einmalige Gebühr für die Ausstellung des Führerscheins, welche zwischen 30 und 50 Euro beträgt. Diese Gebühr ist nur dann zu entrichten, wenn es sich um die Erstausstellung des Führerscheins handelt.

Einordnung in die EU-Führerscheinklassen

Mit der Einführung 16 neuer Fahrerlaubnisklassen im Januar 2013 erlebten auch die Klassen für Motorräder einen Wandel. Insgesamt gibt es vier: AM, A1, A2 und A.

Die Führerscheinklasse AM entstand aus den ehemaligen Klassen S und M. Diese definiert folgende Fahrzeuge:

  • Fahrräder mit Hilfsmotor mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Mokicks und Mopeds (auch mit Beiwagen) mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Kleinkrafträder mit drei Rädern mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit

Die Führerscheinklasse A1 kann bereits mit 16 Jahren erworben werden und berechtigt zum Führen folgender Fahrzeuge:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) und einem Hubraum bis zu 125 ccm
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Leistung von maximal 15 kW
Sie können die Führerscheinklasse A2 auf die Klasse A erweitern.
Sie können die Führerscheinklasse A2 auf die Klasse A erweitern.

Die Klasse A ist die “schwerste” Klasse für Motorräder und definiert folgende Typen:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) und einer Höchstgeschwindigkeit größer als 45 km/h
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Leistung mit mehr als 15 kW
  • Kraftfahrzeuge mit vier Rädern, symmetrisch angeordneten Rädern und einer Leistung von mehr als 15 kW

Der A2-Führerschein liegt zwischen den Klassen A1 (Mindestalter: 16 Jahre) und A (Mindestalter für Direkteinstieg: 24 Jahre). Er bildet den “Zwischenschritt” zum Führerschein für ein Motorrad mit mehr als 35 kW. Außerdem schließt der Motorradführerschein A2 die Klassen AM und A1 ein.

Der alte A2-Motorradführerschein

Bevor die neue Richtlinie in Deutschland wirksam wurde, hieß die heutige Klasse A2 Motorradklasse A beschränkt und A unbeschränkt.

A beschränkt

Wie der Name es schon verrät, definiert diese Klasse ausschließlich beschränkte Motorradmodelle. Das bedeutet, dass die Maschine in Motorkraft und Gewicht begrenzt ist. Das Verhältnis von Leistung und Leergewicht musste 0,16 kW/kg betragen. Die Leistung der Motorräder musste auf 25 kW begrenzt sein. Wer das 25. Lebensjahr vollendet hatte, durfte dann die Klasse A unbeschränkt fahren. Das Mindestalter für A beschränkt betrug 18 Jahre.

A unbeschränkt

Nach dem 25. Geburtstag durften alle Besitzer eines Führerscheins per Direkteinstieg A beschränkt mit unbeschränkten Krafträdern fahren. Sie brauchten auch keine praktische Prüfung, um diesen Führerschein zu erlangen. Dieses System nannte sich “Stufenführerschein“.

Laut einer neuen EU-Richtlinie müssen alle Führerscheine, welche vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2033 erneuert werden. Dabei bedarf es lediglich eines neuen Passbilds und einer Verwaltungsgebühr. Alle neuen EU-Führerscheine müssen alle 15 Jahre ausgewechselt werden. Wer noch einen alten Führerschein besitzt, auf dem A beschränkt vermerkt ist, bekommt bei einem Austausch die Führerscheinklasse A2 vermerkt. A unbeschränkt ist mit der neuen EU-Klasse A gleichzusetzen.

Beachten Sie hierbei unbedingt die unterschiedlichen Umtauschfristen. Diese können Sie folgendem Ratgeber entnehmen:

Führerscheine, welche vor dem 1. Januar 1989 erworben wurden, sind mit anderen Führerscheinklassen ausgezeichnet: 1, 1a, 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Klasse 1a ist gleichbedeutend mit dem A2-Führerschein. Wer also seinen alten Führerschein gegen einen neuen EU-Führerschein tauscht, bekommt die Führerscheinklasse A2 vermerkt. Mit der alten Klasse 1b kann durch eine verkürzte praktische Prüfung der Führerschein A2 schneller erworben werden.

Im Video zusammengefasst: Der Motorradführerschein und welche Klassen es gibt

Alles Wichtige zum Motorradführerschein erfahrt ihr in diesem Video.
In diesem Video erfahren Sie alles Wichtige zum Motorradführerschein.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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153 Kommentare

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  1. Herr
    Am 22. Oktober 2018 um 23:06

    Ich habe den Führerschein A2. Mein Motorrad hat ab Werk 50 PS. Darf ich bei eingebauter Leistungsminderung auf 48 PS mit meinem Motorrad zum Tüv fahren um das Gutachten erstellen zu lassen? Das Motorad ist natürlich angemeldet.

    • Das_Sams
      Am 9. September 2022 um 8:26

      Natürlich ist das verboten und Fahren ohne Fahrerlaubnis sogar wenn Du das Mopped zum TÜV schiebst. Letzteres würde ich lassen, denn dann wirst Du garantiert kontrolliert.
      Dem TÜV ist das i.d.R. egal wie das Mopped da hin gekommen ist.
      Laß Dich doch von ‘nem Freund zum TÜV fahren. Nach der Eintragung bei der Zulassungsstelle darfst Du dann fahren.

  2. Oliver
    Am 5. Oktober 2018 um 19:19

    Ein bisschen “zum Heulen” sind die Regelungen ja schon. Da hat man in Deutschland brav

    – die Fahrrad-Prüfung in der Schule absolviert,
    – ist als Jugendlicher Mofa gefahren,
    – dann weiter mit dem 1b (Kleinkraftrad/Enduro, Vespa-Roller, … später PKW),
    – macht brav noch mal seinen Auftstiegsführerschein (A2),

    ist mittlerweile fast 50 und stellt (mit erneuter 2-jähriger “Aufstiegsführerscheinsperre”) fest, dass in der bescheidenen Auswahl in Frage kommender (und dafür beworbener) “A2-Motorräder” mit schon von Haus aus reduzierter PS/KW-Klasse scheinbar ausgerechnet die wendigen Leichtgewichte, auf deren Markteintritt man schon so lange gewartet hat (z.B. Fantic Caballero 500 oder Husquarna Svartpilen 401, …) gerade wegen ihrer Leichtigkeit (und einfachen Fahrbarkeit) wohl mit dem A2-Führerschein gar nicht gefahren werden dürfen.

    Na Bingo.

    Ich plädiere für weitere Ausnahmeregelungen, z.B. für diejenigen, die

    a) das 50. Lebensjahr erreicht haben,
    b) auch mit dem “großen Fahrschulmotorrad” nicht die geringsten Probleme hatten,
    c) Ihr Leben lang Erfahrungen mit Bikes gesammelt haben (mit und ohne Motor, auf Straße und Gelände)
    d) und die absolut keine Lust haben, den “Zweiradführerschein” nach Ablauf einer Sperrfrist dann quasi noch einmal zum 5. Mal zu machen,

    … damit sie schließlich auch (gewichtsunabhängig) noch vor der Rente mal in der “Mittelklasse” fahren dürfen. ;-(

    Ist mir ein Rätsel, warum man die Aufstiegsführerscheine ab einem gewissen Alter nicht z.B. in einer Prüfung hintereinander weg machen darf, mit 2 verschiedenen Motorrädern – oder warum nicht wenigstens die “Leergewichtsbeschränkung” bei den ungedrosselten “A2-Motorrädern” explizit wegfällt. Analog zum alten A2-Führerschein hätte man auch einen Entfall der Leistungsbeschränkung (z.B. ab 50 Jahre) o.ä. beschließen können… Aber so?

    Da hätte man entgegen der Empfehlung seiner Fahrschule vielleicht lieber doch gleich den Führerschein noch einmal “komplett neu und dafür gleich unbeschränkt” gemacht, um sich anschließend “ungestört” in der für mich persönlich wohl attraktivsten Motorradklasse, bei den wendigen Leichtgewichten zwischen ca. 500 und 800ccm umsehen zu können.

    Bei der Auswahl eines City-Bikes (als Alternative zum Mountain-Bike) scheint mir persönlich die Gewichtsbeschränkung eher ein größeres Problem zu sein als die PS/KW-Beschränkung. So ist man offenbar dazu gezwungen, sich eines der Schwergewichte herunter zu drosseln, die nächste Prüfung abzuwarten und die Drossel wieder zu entfernen. Wäre es nicht sinnvoller gewesen, eine attraktive Mittelklasse zu schaffen, z.B. bis 500, 700 oder auch 800ccm?

    – Die 125er Klasse (A1) ist aus meiner Sicht sehr gut geregelt.
    – Die A2-Klasse passt irgendwie nicht in den Markt, es mangelt an attraktiven und dafür geeigneten Motorrädern (wenn man nicht gerade ein Rollerfahrer ist).
    – Die offene Klasse (A) würde für mich gefühlt eigentlich bei ca. 850 bis 1000ccm beginnen, bei den für mich persönlich nicht mehr unbedingt attaktiven “Schwergewichten”.

    Insgesamt “sehr unglücklich”, die aktuelle Führerscheinregelung. Nach ausgiebiger Marktrecherche behalte ich persönlich nun wohl erst einmal meine kleine 125er “Übergangsmaschine”, mache nach Ablauf der Frist dann die zweite A-Aufstiegsprüfung und suche erneut nach einem spaßigen Maschinchen mit möglichst nicht mehr als 150Kg Leergewicht. Ich kann allerdings auch nicht ausschließen, dass ich auf meine alten Tage dann doch noch übermütig werde und – wenn schon denn schon – von der 125er auf die 1100er Ducati aufspringe. Auch dabei würde mir die aktuelle “A2-Sperre” eher keineswegs logisch erscheinen.

  3. Christoph
    Am 18. September 2018 um 12:28

    Ich habe meinen Führerschein A1 im Jahr 2003 gemacht. Gilt die Besitzstandsregelung für mich, oder muss ich eine Prüfung für A2 ablegen?

  4. Charlie
    Am 11. September 2018 um 9:50

    Hallo,

    wovon hängt jetzt die Drosselung ab? Angenommen ich kaufe mir jetzt ein Motorrad mit über 100PS und lasse sie auf 48PS drosseln ist jedoch jetzt noch die Masse wichtig?

  5. Herr Ziegler
    Am 23. August 2018 um 10:49

    Servus

    ich bin seit 20 Jahren im Besitz des A1 und seit 18 Jahren des B Führerscheines. Ich möchte mir ein 125ccm Kraftrad zulegen und wollte fragen ob ich diese trotzdem nur mit 11kw fahren darf oder da ich 36 Jahre bin, komplett offen, je nach Hersteller und Typ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2018 um 14:03

      Hallo Herr Ziegler,

      informieren Sie sich am besten bei der örtlichen Führerscheinbehörde, welche Entsprechungen in Ihrem konkreten Fall vorliegen. Allgemein über Entsprechungen der alten Klassen können Sie hier lesen: https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Vera
    Am 20. August 2018 um 12:48

    Hallo,

    ich habe den Autoführerschein schon 1979 gemacht und durfte bis jetzt 125ccm Motorräder fahren, jetzt hätte ich gerne ein paar PS mehr und habe mitbekommen das es die sogenannte Aufstiegsprüfung auf den A2 bis 48 PS gibt. Brauche die 48 PS nicht, habe jetzt gehört das ich in der Fahrschule jedoch genauso ne Maschine fahren muss?! Habe keine Angst vor der Leistung
    ,würde nur gerne mit der eigenen Maschine die Fahrstunden nehmen und da habe ich eher was im Auge das paar PS weniger hat. Wer hat jetzt Recht ? Die Fahrschule oder gibts auch ne Möglichkeit mit weniger PS zu üben und die Prüfung zu machen? Noch ein Hintergrund ist das ich ziemlich kurz geraten bin und auf den Fahrschulmotorrädern nicht wirklich glücklich bin.

    Danke für Antworten

    Gruß Vera

  7. Tim.s
    Am 4. Juli 2018 um 20:28

    Hi
    ist es schlimm wenn man ein Leistungsgewicht von 0,22 kW/kg statt 0,2 , wie eigendlich für den a2 gefordert?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 14:06

      Hallo Tim.s,

      im Zweifelsfall dürfen Sie die Maschine dann nicht fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Pascal S.
    Am 22. Juni 2018 um 16:23

    Ich möchte den A2 machen um mir ein motorad kaufen zu können das 206 kg wiegt und vom ausgangszustand eine kw anzahl von 40.5 aufweist. So wäre die leistung/gewicht bei 0.27PS /kg. Also mit 40.5 kw und 0.27 ps/kg nicht zulässig zu fahren mit dem führerschein A2. Aber würde ich es auf 30 kw runterregeln würde die ps/ kg anzahl 0.19 ps/kg betragen also 40 ps (30kw bei 206 kg). Darf ich dann dieses motorrad fahren? Oder wird das verhältnis leistung kg mit der kw anzahl im ursprungszustand gerechnet werden auch nach der runterregelung(motorrad ist eine triumph street scrambler). Mfg s.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 15:43

      Hallo Pascal,

      bitte wenden Sie sich an den TÜV oder die Zulassungsstelle. In jedem Fall müsste die Drosselung in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Motorradfrak
    Am 16. März 2018 um 19:56

    Hallo
    was hier viele nicht bedenken ist, dass es stimmt mit denn 35 kw und den max 70 kw.
    ABER!!!!!
    Und jetzt das aber ich bin persönlich 21 und war deswegen bei der Polizei weil mir viele Händler gesagt haben das ich mir eine Yzf R1 rn12 nicht kaufen kann weil diese 176 ps hat.
    jetzt allerdings bestätigte mir die Polizei (Motorrad experten der Polizei)
    Das dieses totaler blödsin ist da wie oben steht das rechenen entscheident ist ( 0,2 KW pro Kg ) Spricht bei der YZF-R1 RN12
    ein Gewicht von 190 kg (knapp) = Sprich man rechnet die 35 Kw durch 190 Kg =0,184 damit bin ich unter 0,2 KW pro Kilogramm.
    Damit darf ich auch ein Motorrad führen (A2) was eine eigentliche PS leistung von 176 PS hat die Maschine dürfte nur nicht unter 175 KG wiegen da 35 KW durch 175 Kg =0,2 kw Pro Kilogramm sind darunter darf man nicht kommen Sprich um so schwerer Das Motorrad um so mehr ps kann dieses auch haben.

    Ich hoffe ich konnte einigen hier die Angst nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Motorradfreak

    • DerNeuling
      Am 2. Juni 2024 um 15:59

      Hallo Motorradfreak,
      wenn ich den Kommentar richtig verstanden habe, ist es egal wie viel Endleistung die Maschine hat, solange sie unter 0,2kW/kg ist.
      Dann darf man mit ihr fahren? Oder verstehe ich etwas falsch?
      Schönen Tag noch

  10. Bastuan
    Am 3. Januar 2018 um 19:51

    Hallo,
    Ich habe meinen A2 seit dem 5.07.2016 gilt die Regelung für die maximale Kw Begrenzung von 70 auch für mich?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Januar 2018 um 11:20

      Hallo Bastuan,

      ja, diese Regelung sollte auch für Sie gelten.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  11. julian
    Am 25. Dezember 2017 um 23:48

    hallo
    ich habe eine frag und zwar habe ich mitte dieses Jahres den a2 Führerschein erworben, nun habe ich mir überlegt nächstes jahr einen sportauspuff(mit abe/e-nummer) zu montieren, da wollte ich fragen wie es sich verhält mit eventuellen Leistungssteigerungen. Müssen diese in den 48 PS liegen oder gibt es hierbei andere Reglungen ?
    viele grüße Julian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 11:37

      Hallo Julian,

      Sie dürfen mit Ihrem Führerschein nur solche Fahrzeuge fahren, die für ihn zulässig sind, in Ihrem Fall also Motorräder mit maximal 35 kW Motorleistung bis zu einem Verhältnis von 0,2 kW/kg.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Sherin
    Am 24. Dezember 2017 um 2:27

    Hallo, ich besitze den A2 Führerschein seit 4.12.16 also noch der wo zu dem Bestandsschutz zählt (habe auch eine Maschine mit 113 ps auf 48 ps gedrosselt). Darf ich im Ausland damit fahren ? Bzw. auch in der Schweiz, weil die gehören ja nicht zur EU? Freue mich auf eine Antwort
    LG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 9:57

      Hallo Sherin,

      wenn Sie über einen gültigen Führerschein verfügen, dürfen Sie damit auch fahren, und zwar in der gesamten EU. Bei anderen Ländern müssten Sie sich jeweils informieren, ob ein internationaler Führerschein notwendig ist. In der Schweiz dürfen Sie ganz normal mit Ihrem EU-Führerschein fahren. Wenn Sie sich jedoch länger in der Schweiz aufhalten, müssten Sie diesen spätestens nach einem Jahr in eine dortige Fahrerlaubnis umtauschen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Tim
    Am 10. Oktober 2017 um 21:06

    Hallo,
    Ich habe in der letzen Woche meine Aufsteigerprüfung zu Klasse A bestanden, den Führerschein aber noch nicht ausgehändigt bekommen, da die 2 Jahres Frist erst in 11 Tagen abgelaufen ist. Ich sehe da keinen Sinn in der Verzögerung der Herausgabe, da ich in 11 Tagen sicher nicht besser oder sicherer Motorrad fahre. Ist es nicht vielmehr so, dass der Führerschein nach bestandener Prüfung herauszugen ist?
    Viele Grüße, Tim

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. November 2017 um 12:11

      Hallo Tim,

      es ist gesetzlich vorgegeben, dass Sie erst mit Ablauf der Frist entsprechende Fahrzeuge führen dürfen. Auch wer beispielsweise den Führerschein der Klasse B macht, darf erst ab dem 18. Geburtstag Auto fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Raphael
    Am 5. Oktober 2017 um 7:32

    Hallo,
    darf ich mit meinem A2 Führerschein auch alte Motorräder fahren die auf 48 PS gedrosselt sind, aber über 70kW besitzen?
    Diese Motorräder haben die Drossel natürlich schon lange eingetragen und es gab zu diesem Zeitpunkt noch nicht diese Regelung mit den 70 KW.

    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Oktober 2017 um 12:21

      Hallo Raphael,

      wurde Ihr Führerschein bis einschließlich 27. Dezember 2016 erteilt, gilt der Bestandsschutz. In diesem Fall dürfen Sie auch Motorräder fahren, die vor der Drosselung mehr als 70 kW hatten. Wurde Ihr Führerschein nach diesem Datum erteilt, gilt jedoch die neue Regelung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Niklas
    Am 1. Juli 2017 um 23:42

    Hallo,
    Ich darf mit dem A2 Führerschein ja nur ein Motorrad mit einem Leistungsgewicht von 0,2kw pro kg fahren. Wie verhält es sich wenn mein Motorrad aber nun 0,207 kw/kg hat? Ist es dann schon nicht mehr zulässig, dass ich das Motorrad fahre?

    Mfg Niklas

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2017 um 9:10

      Hallo Niklas,

      das Verhältnis von Leistung und Gewicht darf 0,2 nicht übersteigen, was bei Ihnen strenggenommen der Fall wäre.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Philipp
    Am 14. Juni 2017 um 14:42

    Hallo,
    Ich habe seit etwa 2,5 Jahren meinen A1 Führerschein. Möchte nun die Prüfung für den Aufstieg zum A2 machen.
    Wenn ich den A2 Führerschein dann besitze, falle ich dann mit in die Neuregelung ? Oder darf ich auch noch Motorräder über 96PS runterdrosseln ? Weil ich mache ja keinen Neueinstieg bei dem Motorradführerschein, sondern einen Aufstieg.

    Vielen Dank,
    MFG Philipp

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 9:06

      Hallo Phillip,

      die Klasse A2 erlaubt das Fahren von Motorrädern mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg. Seit dem 28. Dezember 2016 gilt in Deutschland folgende Regelung zur Drosselung: Mit Ihrer Fahrerlaubnis A2 dürfen Sie nur noch Motorräder mit 48 PS (35 kW) fahren, die ungedrosselt nicht mehr als 95 PS (70 kW) haben. Der Bestandsschutz gilt hierbei nur für A2-Führerscheine, die zwischen 19. Januar 2013 und 27. Dezember 2016 erteilt wurden. Da Sie nicht darunter fallen, müssen Sie sich an die neue Regelung halten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Miriam
    Am 9. Mai 2017 um 8:32

    Hallo,
    Ich habe am 19.9.2012 mein Führerschein A beschränkt gemacht. Bei A ist ein leeres.Feld. Ich wollte die Drosselung jetzt endlich raus machen lassen. Es wurde bei der DEKRA nachgefragt und die meinten weil ich mein Führerschein nicht habe umschreiben lassen muss ich jetzt die Prüfung für A vorher machen. Stimmt das wirklich? Ich habe bisher nur gefunden dass ich nach 2 Jahren hätte offen fahren dürfen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2017 um 11:27

      Hallo Miriam,

      eigentlich wird aus dem Führerschein A beschränkt nach zwei Jahren automatisch A unbeschränkt. Wenn Sie Zweifel haben, dann fragen Sie doch einfach nochmal bei der Führerscheinstelle nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Reinhard
    Am 21. Februar 2017 um 17:50

    Hallo!

    Unsere Tochter hat vor anderthalb Jahren Ihre Prüfung a2 gemacht. Sie wird im März 24. Wenn Sie jetzt auf A wechseln möchte, muss Sie dann Praktische wie Theoretische Prüfung machen?? Da Sie den A2 Führerschein noch keine 2 Jahre besitzt.
    Sie müßte dann also den Führerschein komplett neu machen. Ist das so richtig?
    MfG Reinhard

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Februar 2017 um 12:09

      Hallo Reinhard,

      ja, das ist korrekt. Wenn sie das halbe Jahr nicht warten kann, muss der Führerschein komplett neu gemacht werden. Wenn sie wartet genügt die praktische Prüfung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Belend
    Am 20. Februar 2017 um 0:36

    Hallo Bußgeldkatalog,

    Ich bin gerade etwas schockiert. Ich habe mir letztes Jahr (2016) ein Motorrad mit 88kw gekauft und es in die Werkstatt gebracht damit es auf 35 kw gedrosselt werden kann und für eine Inspektion, was mich am Ende über 1200€ gekostet hat. Ich habe meinen Führerschein der Klasse a2 am 15.02 bestanden und fahre seit dem mit meinem Motorrad. Heute hab ich zufällig mitbekommen dass ich das Motorrad angeblich nicht fahren darf? Es kann doch nicht sein dass ich das Motorrad verkaufen muss, da es auf einmal ein neus gesetzt raus gekommen ist.

    Wenn das stimmen sollte, kann man sowas wie ne Ausnahme Regelung beantragen, da das Motorrad ja letztes Jahr gekauft worden ist und dieses gesetzt nicht gab. Wenn ja, wo kann ich das beantragen.

    LG Belend

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Februar 2017 um 10:05

      Hallo Belend,

      bei dieser Änderung bezüglich des A2-Führerscheins gilt der sogenannte Bestandsschutz. Personen, die die Klasse A2 ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27.12.2016 erworben haben, dürfen künftig auch weiterhin Motorräder fahren, die vor der Drosselung mehr als 70kW hatten. Wer seinen Führerschein danach gemacht hat, profitiert allerdings nicht von dieser Ausnahmeregelung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Nico
    Am 10. Februar 2017 um 13:28

    Hallo.

    Ich habe meinen A2 Führerschein vor dem 27.12.16 erworben. Besitze eine Maschine mit einer Grundleistung von 72kW die aber auf 35 kW gedrosselt ist. Darf ich die Maschine jetzt noch nach den neuen Richtlinien von Anfang 2017 in Deutschland fahren? Gibt es in Deutschland bestandsschutz für A2 Führerscheine die vor dem 27.12.16 gemacht wurden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. Februar 2017 um 11:24

      Hallo Nico,

      laut Angaben des Industrieverbands Motorrad gilt der Bestandsschutz für A2-Führerscheine, die bis zum 27.12.2016 erteilt wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Maik
    Am 27. Januar 2017 um 10:50

    Hallo,

    ich bin über 24 Jahre und besitzte über 2 Jahre die Klasse A2.

    Den Gesetztestext versteh ich so, dass wenn unter 24 Jahren die Klasse A erworben werden möchte, eine Praktische Prüfung abgelegt werden muss.

    Wie ist es aber nach dem 24 Lebensjahr? – Muss immer noch eine Praktische Prüfung abgelegt werden obwohl man die Klasse A2 über 2 Jahre besitzt? Logischerweise würde hier der Direkteinstieg eintretten, da man ja sonst noch selbst mit 40 Jahren eine praktische Prüfung ablegen müsste, damit man den Aufstieg erhält.

    Kann mir jemand diese Frage beantworten?

    Mit freundlichen Grüßen
    Maik

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Januar 2017 um 12:55

      Hallo Maik,
      ein Alter von 24 Jahren ist lediglich vonnöten, wenn ein Direkteinstieg in die Klasse A erfolgen soll, die Klasse also normal in der Fahrschule – ohne Vorhandensein der Klasse A1 oder A2 – erworben werden soll. Seit Januar 2013 ist es nicht mehr möglich, von der Klasse A1 auf A2 bzw. A2 auf A aufzusteigen, ohne eine Prüfung abzulegen. Möchten Sie also nun von A2 auf A aufsteigen, bedarf es lediglich einer praktischen Prüfung, da Sie bereits zwei Jahre über die Klasse A2 verfügen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. coveris
    Am 19. Dezember 2016 um 18:22

    Hallo!
    Ich fasse mein hier erworbenes Wissen – eine wirklich gut gemachte Seite – zusammen und bitte um Bestätigung oder Korrektur.
    1974 habe ich den Führerschein Kl. 3 erworben.
    Damit darf ich ein Motorrad 125ccm/11kw fahren.
    Um ein Motorrad bis 35Kw fahren zu dürfen, muss
    ich den Führerschein A2 machen.
    Den A2 erlange ich mit dem Bestehen einer praktischen Prüfung.
    Eine theoretische Prüfung ist dafür nicht erforderlich.
    Den Führerschein für Motorräder stärker als 35kw
    kann ich 2 Jahre nach Erhalt des Führerscheins A2 machen.
    Dafür ist ebenfalls nur eine praktische Prüfung erforderlich.
    Mit Bestehen dieser Prüfung erhalte ich den Motorradführerschein,
    der keine Leistungsbegrenzung mehr beinhaltet.
    Vielen Dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Dezember 2016 um 9:50

      Hallo,

      dies ist korrekt!

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Jan
    Am 15. November 2016 um 1:06

    Ist es richtig, das man ab dem 1.1.2017, seinen A1 Führerschein, nach Besitz von zwei jahren auf den A2 Führerschein umschreiben kann bzw. darf oder muss man doch noch die prakt. Prüfung absolvieren??

    Vielen dank schonmal im voraus! !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. November 2016 um 10:32

      Hallo Jan,

      bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 bedarf es (lediglich) einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Eden H.
    Am 16. Oktober 2016 um 14:21

    Hallo,ich habe 1981 den Führerschein Klasse 3 erworben nun möchte ich ein motorad mit 48 Ps fahren kann mir jemand sagen was für einen Führerschein ich erwerben muss und mit welchem Aufwand die ganze Sache ist . Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2016 um 8:59

      Hallo Eden H.,

      mit einem Führerschein der Klasse 3, der nach 1980 ausgestellt wurde, können Sie Motorräder bis zu einem Hubraum von 50 ccm fahren. Für Motorräder mit 48 PS benötigen Sie nun den Führerschein der Klasse A2. Da dies eine neue Führerscheinklasse ist und keine Erweiterung des bestehenden, sind hier neben den notwendigen Fahrstunden auch die praktische und theoretische Prüfung zu absolvieren. Darüber hinaus können Sie sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde auch zusätzlich informieren, ob Sie noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Marius
    Am 8. August 2016 um 13:37

    Hallo,
    Ich habe meinen Klasse A1 Führerschein 2004 gemacht und 2006 meinen Klasse B. Ich bin nun 28 Jahre alt, besteht die Möglichkeit Klasse A direkt durch Aufstiegprüfung zu machen? sodass ich A2 überspringen kann da ich ja über 24 Jahre alt bin?

    Und wie sieht das aus wenn ich normal von A1 auf A2 springe durch die praxisprüfung müsste ich dann auch wieder 2 Jahre warten um A zumachen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:43

      Hallo Marius,

      Sie können den A-Führerschein machen und dies bei Ihrer Fahrschule angeben. Empfehlenswert ist es, bei Ihren Vorbedingungen sich sicherheitshalber an die Fahrschule oder Führerscheinzulassungsstelle zu wenden. Diese können Ihnen detaillierte Informationen geben, die auch für Sie individuell passend sind.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Lisa
    Am 3. August 2016 um 16:00

    Liebe Redaktion,
    Ich hab meinen Führerschein Klasse A (beschränkt) 2007 gemacht. Muss ich, um offene Motorräder fahren zu können, dies nochmal im Führerschein eintragen lassen? (Datum bzw. Sternchen steht bisher nur bei A1 und der ersten Zeile von A) Oder kann ich ohne Eintragung einfach offene Motorräder fahren, da ich den Führerschein A1 (beschränkt) bereits seit mehr als zwei Jahren besitze?

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. August 2016 um 9:14

      Hallo Lisa,

      die Änderungen müssten in dem Führerschein vermerkt werden, da daraus ersichtlich wird, welche Module Sie besucht haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Zu Komplex
    Am 8. Juli 2016 um 19:09

    Moin Leute…

    Ich verstehe das ganze nicht mit dem a2 schein damals durfte mann 35 kW+ 48 Ps nicht überschreiten ( bzw man durfte
    runterdrosseln)
    Heute darf mann also das doppelte ? also 70 kW + 96 Ps laut EU gesetz aber als offene maschine ? ( man darf also nicht mehr drosseln ? ) bitte um antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juli 2016 um 9:33

      Hallo Zu Komplex,
      mit dem Führerschein der Klasse A2 darf eine Leistung von 35 kW bzw. 48 PS nicht überschritten werden. Verfügt Ihre Maschine über eine höhere Leistung, muss sie demnach gedrosselt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Bernhard
        Am 11. Juli 2016 um 21:12

        Hallo,
        darf ich ein Motorrad, das eine offene Leistung von 120 Ps hat und auf 48 ps gedrosselt ist mit meinem A2-Führerschein (gemacht am 24.06.2016) noch fahren?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 14. Juli 2016 um 9:23

          Hallo Bernhard,

          die Klasse A2 berechtigt Sie zum Fahren von Motorrädern mit einer Leistung bis zu 48 PS (35 kW).

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. meik
    Am 26. Mai 2016 um 8:21

    Hallo ,
    Ich hab in Amerika ( CA ) ein halbes jahr gelebt & gearbeitet , habe in der zeit mein Motorrad Führerschein gemacht. Kann ich den einfach umschreiben lassen , wenn ich wieder nach DE gehe ?

    Danke für die Antwort .

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Mai 2016 um 8:41

      Hallo Meik,

      sofern Sie mindestens 185 Tage in Kanada bleiben und dies auch nachweisen können, können Sie den Führerschein innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Rückkehr umschreiben lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Luis
    Am 23. Mai 2016 um 16:05

    Es wäre eine absolute Frechheit, wenn die A2 Regelung wirklich ohne Besitzstandswahrung inkraft treten wird!
    Wäre mal wieder ein Beispiel für reine Geldmacherei über unsinnige Regelungen!!

  30. Klaus
    Am 2. Mai 2016 um 12:59

    …..als verstehe ich das richtig. Ich habe seit 1981 den 1b(A1).(und B 1985 C \Ce 2011) und muss um mehr als 125 ccm fahren zu dürfen nur noch eine praktische Prüfung ablegen ohne zusätzliche Unterrichtsstunden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Mai 2016 um 8:49

      Hallo Klaus,
      ja, das verstehen Sie richtig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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