Was Sie beim Führerschein mit 17 beachten müssen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Vom Modellversuch zum Dauerrecht: Begleitetes Fahren mit 17

Auto-Führerschein mit 17: Erfahrungen sammeln durch begleitetes Fahren.
Auto-Führerschein mit 17: Erfahrungen sammeln durch begleitetes Fahren.

Fast jeder vierte Unfall im Straßenverkehr, bei dem Personen zu Schaden kommen, wird von einem jungen Pkw-Fahrer im Alter von 18 bis 24 Jahren verursacht. Wird die Zahl in einen Vergleich gesetzt, ist sie noch gravierender: Der Anteil der jungen Pkw-Fahrer unter allen Autofahrern beträgt gerade einmal 10 Prozent (Stand: 2013, ADAC).

Das Bundesland Niedersachsen startete aus diesem Grund am 19. April 2004 einen Modellversuch. Der Führerschein für Begleitetes Fahren ab 17 Jahren (BF17) konnte ab diesem Zeitpunkt in Niedersachsen erlangt werden.

Weitere deutsche Bundesländer schlossen sich dem Modellversuch an, da sie von der enormen Resonanz und den äußerst positiven Erfahrungen der niedersächsischen Behörden überzeugt waren. Im Sommer 2005 schaffte der Bund die gesetzliche Grundlage, damit alle Bundesländer entscheiden können, ob sie den Führerschein mit 17 ins Landesrecht übernehmen wollen.

FAQ: BF17-Führerschein

Gibt es eine Möglichkeit, schon mit 17 Jahren Auto zu fahren?

Ja, das ist mit dem BF17-Führerschein möglich – allerdings nicht allein. Es muss immer eine Begleitperson mitfahren.

Wie funktioniert das begleitete Fahren?

Sie absolvieren ganz normal Ihre PKW-Fahrerlaubnis in der Fahrschule. Nach bestandener Fahrprüfung erhalten Sie eine Prüfbescheinigung und dürfen mit einer Begleitperson Auto fahren. Mit vollendetem 18. Lebensjahr tauschen Sie den BF17-Führerschein gegen den B-Führerschein und dürfen ab sofort allein fahren.

Wie lange dauert die Probezeit beim BF17-Führerschein?

Auch bei dieser Fahrerlaubnis dauert die Probezeit zwei Jahre. Sie beginnt mit Erteilung der Prüfbescheinigung.

Im Video: Alles zum begleiteten Fahren

In unserem Video erfahren Sie alles Wichtige zum begleiteten Fahren.
In unserem Video erfahren Sie alles Wichtige zum begleiteten Fahren.

Junge Fahrer, welche am niedersächsischen Modellversuch teilnahmen und den Führerschein ab 17 erlangten, verursachten ab dem 18. Lebensjahr 28,5 Prozent weniger Unfälle und begingen 22,7 Prozent weniger Verkehrsverstöße als die “herkömmlichen” Fahranfänger. (Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft und Verkehr)

Innerhalb von drei Jahren nahmen 63.000 niedersächsische Jugendliche an dem Modellversuch BF17 teil, wie Statistiken belegen.

Das begleitete Fahren leistet auch in Deutschland einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Daniel Hirche, Verkehrsminister Niedersachsen

Das erkannte auch die Bundesregierung und setzte einen Gesetzesentwurf in Kraft, der den Führerschein mit 17 bis zum August 2010 erlaubte. Kurz vor Ablauf dieser Frist wurde aus dem Modellversuch das Dauerrecht. Ab dem 1. Januar 2011 ist das BF17 im Straßenverkehrsgesetz verankert und kann von Jugendlichen in Anspruch genommen werden.

Begleitetes Fahren: So funktioniert es

Die Grundvoraussetzung beim Führerschein BF17 ist eine Begleitperson. Diese muss verschiedene Bestimmungen erfüllen, um als solche eingetragen werden zu können. Die Begleitperson muss bei jeder Fahrt im Auto Platz nehmen und kann so mit seinen Erfahrungen als Kfz-Fahrer zu einer guten Verkehrssicherheit des Fahranfängers beitragen.

Um am begleiteten Fahren teilzunehmen, müssen Sie eine Führerscheinausbildung für die Klasse B durchlaufen. Diese Ausbildung können Sie bereits mit 16 ½ Jahren beginnen. Nach dem erfolgreichen Absolvieren der theoretischen und praktischen Prüfung in der Fahrschule bekommt der Fahranfänger eine sogenannte Prüfbescheinigung. Diese fungiert zusammen mit dem Personalausweis als Fahrerlaubnis und muss folglich bei jeder Fahrt mitgeführt werden.

Der BF17-Führerschein wird ab dem 18. Lebensjahr zu einem EU-Führerschein. Außerdem ist der Fahranfänger damit dann berechtigt, allein mit dem Auto zu fahren. Der Führerschein wird Ihnen in aller Regel von der Führerscheinstelle zugeschickt.

Die Prüfbescheinigung für den Führerschein ab dem 17. Lebensjahr behält bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag ihre Gültigkeit. Danach ist sie abgelaufen und muss spätestens zu diesem Zeitpunkt gewechselt werden, wenn der Fahranfänger keine Ordnungswidrigkeit begehen möchte.

Der Führerschein ab 17 schließt automatisch die Klasse AM für Leichtkrafträder wie Mopeds und Mofas sowie die Klasse L für Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ein. Wer diese Fahrzeuge fährt, muss immer seine Prüfbescheinigung sowie seinen Ausweis dabei haben. Außerdem ist beim Führen dieser Fahrzeuge keine Begleitung nötig.

Die Probezeit beim BF17

In der Probezeit kann das Handy am Steuer ernste Konsequenzen haben.
In der Probezeit kann das Handy am Steuer ernste Konsequenzen haben.

Die Probezeit ist wie bei den anderen Fahrerlaubisklassen für zwei Jahre angesetzt. Mit der Erteilung der Prüfbescheinigung beginnt die Probezeit vom BF17.

Sollte der Fahranfänger bereits mit 16 Jahren eine Fahrausbildung in der Klasse A1 absolviert haben, beginnt für ihn die Probezeit mit der Erteilung dieser Fahrerlaubnis. Das bedeutet, dass, sofern er den Führerschein mit 17 erlangt, zu diesem Zeitpunkt bereits die Hälfte der Probezeit abgeschlossen ist. Dies ist natürlich nur möglich, wenn sich der Fahranfänger bis zu dieser Zeit keine Ordnungswidrigkeit geleistet hat, welche die Probezeit verlängert.

Verkehrsverstöße in der Probezeit

In der Probezeit wird zwischen A- und B-Verstößen unterschieden. Erstere bilden dabei die schwerwiegenden Verstöße wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht, illegale Autorennen oder fahrlässige Tötung. B-Verstöße sind vergleichsweise weniger schwerwiegend. Beispiele hierfür sind Überladung, Fahren ohne Betriebserlaubnis oder das Fahren mit abgefahrenen Reifen.

Ein einmaliger A-Verstoß verpflichtet zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und verlängert zudem die Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Ein weiterer A-Verstoß in der verlängerten Probezeit zieht eine Verwarnung nach sich. Der dritte A-Verstoß führt zum FühEntzug der Fahrerlaubnis inklusive Sperrfrist. Zwei B-Verstöße sind mit einem A-Verstoß gleichzusetzen.

Fahranfänger können auch beim Modell “Begleitetes Fahren” Punkte in Flensburg sammeln. Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der jeweiligen Ordnungswidrigkeit.

Wer sich in der Probezeit befindet bzw. unter 21 Jahren alt ist, darf keinen Alkohol zu sich nehmen, sofern er sich in der nachfolgenden Zeit noch hinter das Lenkrad setzen und das Auto bedienen möchte. Sollte ein Fahranfänger in der Probezeit dennoch gegen die 0,0-Promillegrenze verstoßen, muss er mit harten Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen.

Führerschein mit 17 versus Pkw-Führerschein mit 18

Begleitetes Fahren ab 17 unterscheidet sich nur in wenigen Punkten von der “normalen” Führerscheinklasse B. Das Mindestalter beträgt anstatt 18 Jahren beim Regelfall 17 Jahre für den Führerschein ab 17. Außerdem muss beim BF17 eine eingetragene Begleitperson bei jeder Fahrt im Auto anwesend sein. Noch ein Unterschied bildet die Antragstellung. Hierbei muss neben dem Zusatzblatt des Formulars für Begleitetes Fahren auch ein Antrag pro Begleiter eingereicht werden.

Begleitetes Fahren: Voraussetzungen für die Prüfbescheinigung

Tipps und Voraussetzungen zum BF17
Tipps und Voraussetzungen zum BF17

Um den Führerschein mit 17 erhalten zu können, müssen Sie einige Regeln beachten und die entsprechenden Anträge einreichen. Was Fahranfänger für das Modell “Begleitetes Fahren” an Voraussetzungen erfüllen müssen, lesen Sie in den nachfolgenden Abschnitten.

Die Antragstellung

Die zuständige Führerscheinstelle stellt alle nötigen Formulare für die Beantragung des Modells BF17 zur Verfügung. Deren Bezeichnungen können sich in den unterschiedlichen Bundesländern unterscheiden.

Die Begleitpersonen müssen in einem zusätzlichen Antrag eingetragen werden. Zusätzlich sind die Begleitpersonen verpflichtet, auf einem eigenen Formular zu vermerken, dass sie sich zur Verfügung stellen. Zudem müssen sie eine Kopie des Führerscheins und des Personalausweises hinterlegen.

Mit diesen Anträgen im Gepäck können Sie zur Führerscheinstelle gehen. Fahranfänger, die 17 Jahre alt sind, benötigen darüberhinaus noch folgende weitere Dokumente zur Anmeldung für den Erwerb der Fahrerlaubnis:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • biometrisches Passbild
  • Sehtest vom Optiker oder Augenarzt
  • Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs „Lebensrettende Maßnahmen“

Natürlich verursacht die Beantragung vom Führerschein ab 17 auch Kosten. Die Gebühren setzen sich aus drei Teilen zusammen: Führerscheinantrag, Ausfertigung der Prüfbescheinigung und Überprüfung der Begleitpersonen. Die Kosten können regional variieren und sind nicht einheitlich festgelegt.

Sobald alle Dokumente geprüft wurden, werden diese von der Führerscheinstelle an die Fahrschule geschickt. Die Fahrschule informiert Sie, sobald die Bescheinigungen eingetroffen sind.

Sonstige benötigte Bescheinigungen

Wie auch bei anderen Führerscheinklassen, muss ein aktueller Sehtest vorliegen, welcher nicht älter als 2 Jahre sein darf. Beim Sehtest kommt es jedoch nicht auf die Dioptrien-Zahl der Augen an. Lediglich die Sehleistung ist entscheidend. Diese darf den Grenzwert von 70 Prozent nicht unterschreiten. Sollte dies doch der Fall sein, müssen Sie einen Augenarzt kontaktieren. Ggf. müssen dann eine Brille oder Kontaktlinsen getragen werden, wenn Sie sich hinter das Steuer setzen. Diese Auflage wird entsprechend auf dem Führerschein vermerkt.

Neben dem Sehtest ist auch der Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen, auch “kleiner Erste-Hilfe-Kurs” genannt, wichtig. Das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter oder die Malteser führen diesen beispielsweise durch. Auch hier lohnt es sich, die Kosten miteinander zu vergleichen. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Kurs muss zur Fahrschule mitgebracht werden.

Begleitetes Fahren: Die Versicherung zu erweitern, kann Kosten verhindern

Natürlich ist auch die Versicherung ein großes Thema in puncto BF17. Die meisten Fahranfänger sind mit dem Auto ihrer Eltern oder dem sonstiger Verwandter unterwegs, bis sie mit ihrem eigenen Kfz fahren dürfen. Deshalb sollte der Versicherung rechtzeitig die Teilnahme an der Ausbildung vom Begleiteten Fahren mitgeteilt werden.

In diesem Fall kann die Versicherung die Police ändern, sodass Sie im Schadensfall abgesichert sind. Viele Versicherungen haben Klauseln in ihren Verträgen, dass der Fahrer älter als 17 Jahre sein muss. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versicherung erhebliche Probleme in diesem Fall verursachen. Deshalb ist es ratsam, der Versicherung die Teilnahme am BF17 frühzeitig mitzuteilen.

Auswahl der Begleitperson für den Führerschein mit 17

Begleitetes Fahren setzt eine Begleitperson voraus
Begleitetes Fahren setzt eine Begleitperson voraus

Der größte Unterschied zwischen dem BF17 und einem herkömmlichen Pkw-Führerschein ist die Pflicht, dass eine Begleitperson mit im Auto sitzen muss. Wo sie sich hinsetzt ist dabei egal, sie muss nicht auf dem Beifahrersitz Platz nehmen.

Die Begleitperson soll als Ansprechpartner fungieren und darf nicht in das Lenkrad greifen. Eher soll die Begleitung Ratschläge geben und den Anfänger auch einmal loben.

Der junge Fahrer hat zwar die Ausbildung in der Fahrschule bereits durchlaufen, kennt also die Verkehrsregeln, verfügt aber noch nicht über die nötige Erfahrung, die eine Begleitperson hat.

Die BF17-Begleitperson muss laut § 48a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • über 30 Jahre alt
  • seit mindestens 5 Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
  • nur maximal ein Punkt in Flensburg zum Zeitpunkt der Antragstellung

Die Fahrerlaubnis der Begleitung kann auch ein anderweitig gültiges EU- oder EWR-Dokument sowie ein schweizerischer Führerschein sein. Bei jeder Fahrt des Fahranfängers mit einem Führerschein mit 17, muss die Begleitperson den eigenen Führerschein mitführen.

Es können unbegrenzt viele Personen in der Prüfbescheinigung eingetragen werden. Jedoch muss auch für jede Eintragung eine Gebühr gezahlt werden.

Außerdem definiert § 48a Abs. 4 FeV folgende Regelungen für das Modell „Begleitetes Fahren“ und deren Begleitperson:

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

  1. vor Antritt einer Fahrt und
  2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. (Quelle: § 48a Abs. 4 FeV)

Die BF17-Begleitperson soll den Stress mindern, der durch unbekannte Situationen bei Fahranfängern auftritt. Sie entlasten den Fahrer durch wichtige Hinweise. Kommt es dennoch zu einem Unfall, haftet die Begleitperson nicht, da er lediglich Ratschläge geben soll und deshalb nicht haftbar gemacht werden kann.

Genauso wie der BF17-Fahranfänger muss auch die Begleitperson eine Promillegrenze einhalten. Zwar liegt die bei letzterem bei 0,5 Promille, dennoch muss sich die Begleitperson daran halten, um nicht selbst ein Bußgeld zu kassieren. Dssselbe gilt selbstverständlich für den Konsum von Drogen.

Begleitetes Fahren: Ohne Begleitperson droht ein Bußgeld

Wer einen Führerschein mit 17 besitzt und ohne Begleitperson unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde einen Widerruf des Führerscheins aussprechen. Diesen erhalten Sie Fahranfänger erst zurück, wenn Sie ein Aufbauseminar absolvieren.

Führerschein mit 17: Kosten, die einberechnet werden müssen

Der Führerschein mit 17 verursacht Kosten.
Der Führerschein mit 17 verursacht Kosten.

Grundsätzlich kostet der Führerschein mit 17 das gleiche wie eine normale Pkw-Führerschein-Ausbildung. Die Kosten hängen von der Region der Fahrschule ab und können daher stark variieren. Aufgrund der großen Preisunterschiede lohnt es sich, voran die Kosten der Fahrschulen zu vergleichen.

Außerdem kommen müssen Sie noch die Kosten für den Sehtest und den Erste-Hilfe-Kurs auf Fahranfänger einplanen. Die Eintragung pro Begleitperson im Führerschein mit 17 kostet etwa 5 bis 15 Euro. Hierin enthalten sind die Eintragung und die Überprüfung der jeweiligen Personen. Die Gebühr für die Ausstellung der Prüfungsbescheinigung kostet etwa 6 bis 8 Euro.

Begleitetes Fahren ab 17 im Ausland: Ist der Führerschein gültig?

Das Modell “Begleitetes Fahren” gibt es auch im Ausland. Erfolgreiche Beispiele sind etwa Frankreich, Kanada und einige Bundesstaaten in den USA.

Wer eine deutsche Prüfbescheinigung erworben hat, darf in diesen Ländern jedoch kein Auto fahren. Die Prüfbescheinigung vom Modell “Begleitetes Fahren ab 17” wird im Ausland nicht als gültige Fahrerlaubnis anerkannt.

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung des BF17 ist Österreich. Hier wird die Prüfbescheinigung anerkannt, da das Modell der sogenannten L-17-Ausbildung in dem Land gleicht. Dies gilt auch andersherum. Österreichische Fahranfänger, die im Besitz einer solchen L-17-Bescheinigung sind, dürfen auch ein Fahrzeug in Deutschland führen.

Mehr Infos zum B-Führerschein:

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Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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199 Kommentare

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  1. Silke K.
    Am 9. November 2016 um 12:32

    Hallo,
    habe mal eine Frage, ich bin innerhalb kürzester Zeit 2x geblitzt worden, innerorts und 25 km zu schnell, es gibt wahrscheinlich je 1 Punkt, darf ich dann noch Begleitperson für meinen Sohn sein.
    Danke im Voraus Silke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2016 um 10:35

      Hallo Silke,

      die Begleitperson darf maximal einen Punkt im Fahreignungsregister haben. Entscheidend ist dabei aber der Zeitpunkt der Antragstellung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Josef
    Am 27. Oktober 2016 um 0:19

    Hallo,
    ich bin auf den Rollstuhl angewiesen und werde im umgebauten Caddy im “Kofferaum” befördert (behindertengerechter Umbau), habe keine Punkte, den Führerschein seit 15 Jahren und bin über 30 Jahre. Darf ich auch als Begleitperson eingetragen werden, obwohl ich weit von der Fahrerin entfernt sitzen würde?
    Danke für die Antwort
    Josef

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Oktober 2016 um 9:20

      Hallo Josef,

      grundsätzlich gibt es keine Vorschrift, wo die begleitende Person im Fahrzeug sitzt. Sie dürfen ohnehin nicht in das Fahrverhalten eingreifen, sondern sollen nur mit Hinweisen unterstützend wirken. Sie können natürlich noch bei der Führerscheinstelle genau nachfragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Simone
    Am 7. Oktober 2016 um 12:11

    Hallo,
    meine Tochter hat jetzt diese Prüfbescheinigung bekommen für das begleitete Fahren ab 17 Jahren. Als Begleitpersonen bin ich eingetragen und der Vater meiner Tochter. Wir leben getrennt, meine Tochter hält sich vorwiegend am Wochenende bei ihrem Vater auf. Da ich Bedenken habe, dass wir diese Bescheinigung durch ständiges Wechseln entweder verlegen, verlieren, vergessen oder beschädigt wird, habe ich diese kopiert. Ich würde dann eine Kopie ihrem Vater mitgeben zum Mitführen, wenn meine Tochter bei ihm ist. Wird diese Kopie der Prüfbescheinigung von der Polizei akzeptiert oder bestehen die auf ein Originaldokument ?
    Vielen Dank für Ihre Antwort !

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Oktober 2016 um 15:27

      Hallo Simone,

      normalerweise gilt bei einer Kontrolle durch die Polizei nur das Originaldokument als Nachweis. Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie eine beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung anfertigen lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Markus
    Am 5. Oktober 2016 um 16:44

    Hallo, ich habe mal eine Frage: wenn mein 17-jähriger Sohn beispielsweise mit 80 durch eine 30-er Zone brettert, und ich als eingetragener Begleiter weise ihn nicht auf diese erhebliche Geschwindigkeitsübertretung hin: kommen dadurch auch Punkte auf mich selbst zu? Oder nur auf den 17-jährigen Fahrer?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Oktober 2016 um 8:37

      Hallo Markus,

      in Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Das heißt, dass lediglich der Fahrer selbst – in diesem Fall der Fahranfänger – die Punkte in Flensburg erhält.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Chantal K.
    Am 27. September 2016 um 13:35

    Guten Tag
    Habe eine kurze Frage, und zwar:
    Werden bei dem Alter des Begleiters ab und an Ausnahmen gemacht? Meine vorgesehene Begleitperson ist 28 und fährt seit 10 Jahren Auto, ist mind. Die letzten 5 Jahre Unfall-Frei gefahren.

    Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. September 2016 um 8:59

      Hallo Chantal,

      derartige Ausnahmeregelungen sind uns nicht bekannt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Joëlle
    Am 25. September 2016 um 20:33

    Ich möchte gerne jemanden dazu schreiben als Begleites Person. Wieviel kostet dass und was muss ich mit bringen bei Stadthaus?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. September 2016 um 8:48

      Hallo Joëlle,

      sie können jede Person, die mindestens seit fünf Jahren eine Fahrerlaubnis besitzt und das 30. Lebensjahr vollendet hat als Begleitperson eintragen lassen. Die Begleitperson darf außerdem nicht mehr als drei Punkte in Flensburg haben. Die Voraussetzungen müssen bei der Stellung des Antrags nachweisbar erfüllt sein.

      Der Antrag für eine weitere Begleitperson muss bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt werden. Für die Antragstellung fallen in der Regel Gebühren an, dies sind je nach Bundesland verschieden, können jedoch bis zu 10 Euro für die Prüfung der Begleitperson und etwa 8 bis 10 Euro für die Neuausstellung der Prüfbescheinigung betragen. Bezüglich der genauen Kosten können Sie sich im Vorfeld bei der Führerscheinstelle erkündigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Doris K.
    Am 6. September 2016 um 18:01

    Mein Sohn wird am 18.09. 17 Jahre alt und hat seine Fahrprüfung für das begleitete Fahren schon abgelegt und bestanden. Die Prüfbescheinigung liegt nun bei der Führerscheinstelle. Da der 18.09. ein Sonntag ist wurde uns mitgeteilt, dass diese Prüfbescheinigung erst dienstags danach (dann ist die Führerscheinstelle wieder geöffnet) abgeholt werden kann, allerdings braucht er die Bescheinigung bereits am Sonntag. Gibt es eine Möglichkeit, die Bescheinigung bereits freitags abzuholen, z.B. gegen die schriftliche Zusicherung, dass er tatsächlich erst sonntags fährt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. September 2016 um 8:22

      Hallo Doris,

      eine derartige Ausnahmeregelung ist uns nicht bekannt. Um sicher zu gehen, fragen Sie am besten bei der zuständigen Führerscheinstelle nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Wolfgang
    Am 29. August 2016 um 9:18

    Mein Sohn ist 17 und darf am begleiteten Fahren teilnehmen. Begleiter sind meine Frau und 2 weitere befreundete Personen. Ich selbst bin Vielfahrer und habe derzeit ein Punktekonto von 3 Punkten, somit erfülle ich eine der Voraussetzungen nicht, begleiten zu dürfen. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Sohn begleite, obgleich ich nicht als Begleiter eingetragen bin ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 10:04

      Hallo Wolfgang,
      es geht in diesem Fall weniger um Konsequenzen, die Sie betreffen, sondern eher Ihren Sohn. Fährt er ohne eingetragene Begleitperson, gilt dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr kann im schlimmsten Fall auf ihn zukommen. Hinzu kommt, dass der Führerschein normalerweise eingezogen und erst wieder ausgehändigt wird, nachdem ein Aufbauseminar absolviert wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Wolfgang
        Am 29. August 2016 um 14:09

        Vielen Dank für diesen Hinweis, ich ging davon aus, dass dies als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Die Regelung ist völliger Unsinn – ich fahre 70.000 km pro Jahr, fahre 32 Jahre unfallfrei, nie Alkohol am Steuer oder sonst was Schlimmes – lediglich Geschwindigkeitsübertretungen….bin ich deswegen als Begleiter meines eigenen Sohnes ungeeignet und darf ihn nur unter Begleitung meiner Frau begleiten, die ca. 500 km pro Jahr fährt ?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 1. September 2016 um 10:17

          Hallo Wolfgang,

          so ist derzeit die Rechtslage.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

          • Kathrin J.
            Am 11. Oktober 2017 um 23:34

            Meine Tochter möchte jetzt mit 16 1/2 ihren Führerschein mit Begleidenes fahren machen ich mußte vor fast 5 Jahren für ein Monat mein Führerschein abgeben darf sie mich als Begleitung eintragen oder muss ich warten bis 5 Jahre rum sind

          • bussgeldkatalog.org
            Am 6. November 2017 um 10:28

            Hallo Kathrin,

            die folgenden Voraussetzungen müssen Begleitpersonen erfüllen: 1. Mindestens 30 Jahre alt. 2. Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens fünf Jahren. 3. Nicht mehr als einen Punkt in Flensburg. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, dürfen Sie als Begleitperson eingetragen werden.

            Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Adrian
    Am 28. August 2016 um 10:49

    Hallo, darf ich ab dem 18 Geburtstag alleine fahren mit dem B17 Führerschein und den EU Führerschein einige Tage später abholen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:31

      Hallo Adrian,

      die Prüfbescheinigung für den Führerschein mit 17 behält bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag ihre Gültigkeit. Sie dürfen ab dem 18. Geburtstag allein fahren, müssen die Prüfbescheinigung jedoch immer mit sich führen bis Sie Ihren endgültigen Führerschein erhalten haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Cosima
    Am 27. August 2016 um 1:29

    Hallo,
    Ich habe eine Frage. Ich bin 18 Jahre alt und hab den b17 Führerschein, Aber noch nicht das Kärtchen, da ich in Kroatien bin. Darf ich ohne das Kärtchen in Kroatien auto fahren?
    Mit freundlichen Grüßen
    Cosima

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:29

      Hallo Cosima,

      es ist möglich, dass die Führerscheinbehörde Ihnen einen vorläufigen Nachweis zur bestanden Prüfung aushändigt. In Deutschland ist es möglich, auch damit schon zu fahren, wenn der Führerschein noch nicht ausgestellt wurde. Sie sollten jedoch mit den Behörden abklären, ob das so auch in Kroatien möglich ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Karakurt
    Am 26. August 2016 um 20:48

    Hallo,

    ich habe am 25.08.16 meine praktische Prüfung bestanden. Hatte am Anfang meiner Fahrausbildung B17 beantragt. Jedoch bin ich nun seit zwei Monaten 18 und habe am Prüfungstag den rosanen Schein bekommen und nicht den normalen Führerschein. Habe diesen beantragt beim Bürgeramt, die Damen dort waren jedoch auch sehr verwundert, darüber, dass ich den rosanen Schein und nicht die eigentliche Karte bekommen habe.
    Jedoch müsste dieser rosane Schein, laut Ihren Informationen, drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres ablaufen was in meinem Fall im September wäre undsomit wäre diese ungültig, und den eigentlichen Führerschein kriege ich auch erst nach 3/4 Wochen. Habe Angst den richtigen Führerschein bis zum Ablauf des rosanen Scheins nicht zu bekommen. Was kann ich nun unternehmen. Da ich die Prüfung nicht wiederholen möchte und auch den Prozess im Bürgeramt nicht beeinflussen kann. (Was die Schnelligkeit betrifft.)

    Mfg.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:33

      Hallo Karakurt,

      da Sie in diesem Fall keine Schuld trifft, sollten sich hier keine Probleme ergeben. Bitten Sie die Behörde doch um einen schriftlichen Nachweis über den Zeitpunkt der Ausgabe des rosanen Scheins. Damit sichern Sie sich gegen mögliche Anschuldigungen ab.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Iris
    Am 26. August 2016 um 10:25

    Unsere Tochter macht gerade mit 16 den Führerschein für ein 125er Motorrad und wird dies ab dann auch allein durch den Straßenverkehr führen.

    Wenn Sie nächstes Jahr 17 wird, und den B17-Führerschein macht, hat sie bereits ein Jahr Straßenverkehrserfahrung – ohne Begleitung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Wobei bei einem Motorrad noch die m.E. zusätzlich Herausforderung des Handlings eines Zweirades hinzukommt.

    In so einem Fall finde ich die notwendige Begleitung bei der Pkw-Fahrt mit 17 schon ein wenig widersinnig. Wäre es da nicht hilfreicher, den Pkw stattdessen technisch zu drosseln auf eine Höchstgeschwindigkeit von z.B. max. 130 km/h, und auch hier eine alleinige Fahrt zu erlauben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 9:24

      Hallo Iris,
      es geht dabei nicht nur um die Erfahrung im Straßenverkehr, sondern auch um das Mindestalter. Dies liegt beim Autoführerschein normalerweise bei 18 Jahren, mit 17 Jahren darf ausschließlich mit einem geeigneten Begleiter gefahren werden. Es macht daher keinen Unterschied, ob Ihre Tochter schon Erfahrungen im Straßenverkehr gesammelt hat oder nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Jonas
    Am 25. August 2016 um 23:01

    Hallo, was passiert wenn ich mit 18 ( aber nicht mehr in der Probezeit wegen 2 jährigem A1 Besitz)
    mit 0,1-0,5 Promille an Steuer erwischt werde ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 29. August 2016 um 8:58

      Hallo Jonas,
      die Null-Promille-Grenze gilt sowohl für Fahranfänger in der Probezeit als auch für Fahrer unter 21 Jahren. In der Regel wird ein Verstoß gegen diese Grenze mit 250 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Vivien
    Am 10. August 2016 um 21:12

    Hallo,
    Ich bin als Begleitperson für meine Tochter eingetragen, jetzt hat man mich geblitzt und ich bekomme 1 Punkt in Flensburg, kann ich dann weiterhin als Begleitperson fungieren? Ich weiß nicht so genau ob ich schon einen Punkt habe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Vivien

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 8:27

      Hallo Vivien,

      sofern Sie einen Punkt in Flensburg bekommen, berührt das nicht Ihre Funktion als Begleitperson.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Moni
    Am 9. August 2016 um 20:09

    Hallo, ich hätte da mal eine Frage: muss die eingetragene Begleitperson , wenn der Fahrer noch 17 und in der Probezeit ist und dieser mal geblitzt wird ,und sich gegebenfalls die Probezeit verlängert oder Geldbuße bekommt, hat das für die Begleitperson dann auch Konsequenzen? sprich Geldbuße, Punkte…..

    schon mal vielen Dank für eine Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 8:54

      Hallo Moni,

      die Verkehrsverstöße des Fahrers bringen keine Konsequenzen für die Begleitperson mit sich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Brandt
    Am 8. August 2016 um 19:54

    Muss ich beim Beantragen des Führerscheins mit 17 AM und L separat beantragen oder passiert das automatisch mit der Beantragung

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. August 2016 um 9:23

      Hallo Brandt,

      Die Klasse L sollte automatisch enthalten sein. Sicherheitshalber ist es aber ratsam, sich nochmal bei der Fahrschule oder der Führerscheinzulassungsstelle zu informieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Marc
    Am 7. August 2016 um 23:08

    Hey,

    Ich will in den nächsten wochen den Führerschein anfangen. Da in der Firma von mein Bruder auch mal anhänger fahren soll. Interesirt es mich ob ich BE gleich mit machen darf und dann auch mit eigetragen Leuten fahren darf.
    Außerdem wollte ich noch wissen ob ich zusätzlich auch A1 machen kann wenn es geht und eine kostenerleichtung ist.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. August 2016 um 8:26

      Hallo Marc,

      beim Führerschein mit 17 ist es möglich auch die Klasse BE zu erlangen. Auch in diesem Fall ist das Fahren dann nur mit der eingetragenen Begleitperson erlaubt. In der Regel kann dann zusätzlich auch die Klasse A1 beantragt werden. Wie sich dies auf die Kosten für den Führerschein auswirkt können am besten Sie direkt mit Ihrer Fahrschule klären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Didl2601
    Am 3. August 2016 um 17:53

    Was passiert mit dem Führerschein für begleitendes Fahren, wenn man mit einer Geldbuße für zu schnelles Fahren (20€) belangt wird? Hat das überhaupt Auswirkungen auf den Führerschein, oder bezahlt man einfach die Strafe und alles ist vergessen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. August 2016 um 8:52

      Hallo Didl,

      einerseits muss das Bußgeld bezahlt werden, andererseits sind Sie dann vermutlich noch in Ihrer Probezeit. Daher kann bei einer weit erhöhten Geschwindigkeit eine Nachschulung schlimmstenfalls die Folge sein und eine verlängerte Probezeit um bis zu 2 Jahre.

  19. Laura
    Am 2. August 2016 um 9:48

    Guten Tag!

    Ich plane ein Work-and-Travel-Jahr in Australien und möchte den internationalen Führerschein beantragen. Jedoch bin ich noch 17 und besitze deshalb noch keinen in der EU gültigen Führerschein. Ist es trotzdem möglich den internationalen Führerschein schon zu beantragen und dann am 18. Geburtstag ausgestellt zu bekommen oder ist es möglich den Führerschein aus dem Ausland zu beantragen?

    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. August 2016 um 10:34

      Hallo Laura,

      sie werden vermutlich Ihren Geburtstag abwarten müssen. Möglicherweise kann die Beantragung aber bereits vor diesem Datum erfolgen. Sprechen Sie dies am besten mit der zuständigen Führerscheinstelle ab.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Eric
    Am 27. Juli 2016 um 11:56

    Kann ich mit dem Führerschein B17 mit einem Moped auch ohne Begleitung fahren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. Juli 2016 um 8:55

      Hallo Eric,

      der B17-Führerschein schließt die Führerscheinklasse AM ein. Die dürfen also ohne Begleitung Fahrzeuge der Klasse AM führen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Lemee
    Am 19. Juli 2016 um 11:33

    Guten Tag zusammen,

    ich habe folgendes gefunden:

    Grundsätzlich gilt:
    Die Gültigkeitsdauer der Prüfungsbescheinigung endet mit dem Ablauf des dritten Monats nach dem 18. Geburtstag.
    Fährt ein Fahranfänger, ohne im Besitz eines Kartenführerscheins zu sein, weiterhin mit der Prüfungsbescheinigung, so liegt kein Verstoß gegen § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) vor, sondern eine Ordnungswidrigkeit gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV i.V.m. § 75 Nr. 4 FeV i.S.d. § 24 StVG.
    Die Ahndung erfolgt mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10.- EURO (lfd. Nr. 168 BKatV).

    Ist das rechtens oder kann das jeder händeln wie er möchte?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Sie wurden das im Mai schon einmal gefragt.

    Es grüßt

    Lemee

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Juli 2016 um 8:51

      Hallo Lemee,

      gemäß der Paragraphen und der Richtlinien ist dies im Gesetz festgeschrieben. Daher ein Verwarngeld durchaus rechtens.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Andeeas & Michaela
    Am 18. Juli 2016 um 22:16

    Meine Tochter hat den Führerschein B17 die Mama ist eingetragen . Ich selbst nicht darf ich Trotzdem als Begleitperson fungieren . Was wenn wir erwischt werden ohne Eintrag

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Juli 2016 um 8:42

      Hallo Andreas,

      wenn Sie selbst nicht als Begleitperson eingetragen sind, dürfen Sie auch nicht als eine solche Person fungieren. Wird Ihre Tochter dann erwischt, droht ein Bussgeld. Ferner kann der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG erfüllt sein, was eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit sich ziehen kann. Ferner kann es zum Widerruf der Fahrerlaubnis Ihrer Tochter kommen. Eine Neuerteilung erfolgt dann erst nach Absolvieren eines Aufbauseminares für Fahranfänger.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Christina V.
    Am 14. Juli 2016 um 11:46

    Hallo,
    was kann passieren, wenn eine andere Person mitfährt, als eingetragen ist??
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Juli 2016 um 8:26

      Hallo Christina,
      wenn Sie sich ohne eingetragene Begleitperson hinters Steuer setzen, gilt dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Zusätzlich wird in der Regel der Führerschein eingezogen und erst wieder ausgehändigt, wenn ein Aufbauseminar absolviert wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Christine
    Am 11. Juli 2016 um 10:35

    Hallo,

    momentan habe ich einen Punkt und möchte mich als Begleitperson eintragen lassen. Was heißt es konkret, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nur ein Punkt vorhanden sein darf? Führt ein später dazu kommender Punkt dazu, dass ich wieder als Begleitperson gestrichen werde (so war die Auskunft der Führerscheinstelle – allerdings verstehe ich die Regelung zum Punktestand für das begleitete Fahren erst mal anders oder kann das in den einzelnen Landkreisen unterschiedlich geregelt sein?)? Noch eine zweiter Frage: Die Antragstellung erfolgt oder kann zumindest zu Beginn der Fahrschulzeit erfolgen, ist das richtig?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Juli 2016 um 8:19

      Hallo Christine,

      der Punktestand wir nur bei Beantragung berücksichtigt. Wenn Punkte dazu kommen, hat das für das Begleiten zunächst keine Konsequenzen. Die Begleitperson wird direkt zu Beginn bei Antragstellung bei der Führerscheinstelle mit eingetragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Maz
    Am 27. Juni 2016 um 14:18

    Hallo ich habe folgende Frage zum begleiteten Fahren ab 17:

    Mein Vater hat schon 6 Punkte auf dem Konto. Kann er trotzdem meine Begleitperson werden durch ein Aufbauseminar? Und wenn ja wieviele benötigt es & wieviel würde das ca. kosten? Wie lange dauert solch ein Seminar?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Juni 2016 um 9:19

      Hallo,

      leider ist dies nicht möglich, da ein Begleitfahrer maximal einen Punkt in Flensburg vorweisen darf und ein Punkteabbau durch ein Aufbauseminar nur alle fünf Jahre möglich ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Tanja
    Am 15. Juni 2016 um 14:06

    Ist es richtig, dass ein Punkt wegen Telefonieren nicht zählt? Ich habe aktuell 2 Punkte wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und bekomme nun noch 1 Punkt wegen telefonieren. 1 Punkt kann ich durch ein Seminar abbauen, wenn Telefonpunkte nicht gelten hätte ich Glück und könnte doch Begleiten, weil man 1 Punkt haben darf!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. Juni 2016 um 9:17

      Hallo Tanja,

      jeder Punkt, der beim KBA eingetragen wurde, zählt auch in den Punktestand.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. S. Hermann
    Am 4. Juni 2016 um 19:09

    Hallo, wie ist es denn, wenn die Prüfbescheinigung nach den 3 Monaten nach dem 18. Geb. abgelaufen ist, darf man damit noch zur FS-Stelle fahren, um den endgültigen FS abzuholen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2016 um 8:34

      Hallo S. Hermann,

      in der Regel verliert die Prüfbescheinigung drei Monate nach dem 18. Geburtstag ihre Gültigkeit. Haben Sie bis dahin den endgültigen Führerschein bei der Behörde nicht abgeholt, kann als Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgelegt werden, da kein gültiger Führerschein vorliegt. Hier wenden Sie sich am besten an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bzw. die Führerscheinstelle, um das weitere Vorgehen abzuklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Alexander P.
    Am 29. Mai 2016 um 23:23

    Hallo, mein Sohn macht gerade den Führerschein mit 17, ich bin als Begleitperson eingetragen. Keine weiteren Personen befinden sich gerade in der Nähe.
    Wenn er jetzt beim Reagieren einen Einweiser benötigt, darf ich dann aussteigen und ihm helfen?
    Genauso wenn er das Fahrzeug nur wenige Meter versetzen muss, kann ich dann in unmittelbarer Nähe (< 5 m) auch neben dem Fahrzeug stehen bleiben?
    Vielen Dank.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 10:41

      Hallo Alexander P.,

      in der Regel wird das Einweisen beim Parken toleriert. Die Begleitperson entfernt sich nicht vom Fahrzeug und übt immer noch seine beaufsichtigende/beratschlagende Funktion aus. Es kann jedoch bei einer Kontrolle auch negativ ausgelegt werden.
      Beim Versetzen des Fahrzeugs wird allerdings meist anders gewertet, daher ist es hier ratsam, dass die Begleitperson sich auch im Fahrzeug befindet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Sarah
    Am 29. Mai 2016 um 14:19

    Hallo,
    ich wollte fragen, was passiert, wenn man noch nach mehr als 3 Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin mit dem B17 Führerschein (der rosafarbene Zettel) fährt und “erwischt” wird. Kommt man mit einem Bußgeld davon oder hat der Führerschein seine Gültigkeit verloren und die Prüfung muss erneut absolviert werden?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort(en)

    Sarah

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 10:57

      Hallo Sarah,

      die Prüfbescheinigung verliert drei Monate nach dem 18. Geburtstag ihre Gültigkeit. Besitzen Sie bis dahin keinen endgültigen Führerschein wird dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet. Am besten wenden Sie sich für das weitere Vorgehen an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bzw. die zuständige Führerscheinstelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Matthias
    Am 23. Mai 2016 um 19:54

    Hallo,
    Wollte mal fragen welche Folgen auf mich zukommen wenn ich beim BF17, meine Prüfbescheinigung zuhause vergessen habe oder sie z.B bei einen Freund liegen lassen habe der 200km von mir entfernt wohnt?

    Gruß MB

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Mai 2016 um 8:37

      Hallo Matthias,

      ohne diese Bescheinigung sollten Sie nicht fahren, ansonsten können einige Komplikationen und Bußgelder auf Sie zukommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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