EU-Führerscheinklassen im Detail: Was dürfen Sie womit fahren?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 18. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 16 Minuten

FAQ: Führerscheinklassen

Wie viele Führerscheinklassen gibt es?

In Deutschland gibt es insgesamt 16 Führerscheinklassen. Zusätzlich dazu existieren aber auch noch verschiedene Sonderformen wie der Führerschein ab 17 (BF17) oder etwa die Mofa-Prüfbescheinigung. Eine Übersicht finden Sie hier:
Führerscheinklassen für Motorrad, Moped & Co.
Führerscheinklassen für Pkw
Führerscheinklassen für Lkw
Führerscheinklassen für Busse
Führerscheinklassen für Stapler & Traktoren

Haben die Führerscheinklassen Altersbegrenzungen?

Ja, der Gesetzgeber sieht für verschiedene Führerscheinklassen sowohl Mindest- als auch Höchstalter vor. So kann die Klasse C ohne einen entsprechenden Ausbildungsberuf erst ab 21 Jahren erlangt werden. Die Klasse C1 darf hingegen nur bis zum 50. Lebensjahr gefahren werden. Wer eine Verlängerung wünscht, muss dies beantragen und dafür medizinische Unterlagen einreichen.

Beeinflusst der Führerscheinwechsel die Fahrerlaubnis?

Nein, wechseln Sie vom grauen oder rosa Führerschein zum EU-Kartenführerschein, gilt Bestandsschutz.

Übersicht der Führerscheinklassen

Führerscheinklasse Kraftfahrzeugtyp
Führerscheinklassen - Krafträder
AMZwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
A1Krafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum und bis zu 11 kW Leistung
A2Krafträder bis 35 kW Leistung, deren Ausgangsleistung nicht mehr als 70 kW beträgt
AKrafträder sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge
Führerscheinklassen - Pkw
BKraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
BF17Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
Mindestalter für Erlangung der Fahrerlaubnis: 17 Jahre
Schlüsselzahl B96Kraftfahrzeuge und Anhänger, die in der Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3.500 und 4.250 kg besitzen
Schlüsselzahl B196Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse sowie 125er-Leichtkrafträder auch mit Beiwagen
Schlüsselzahl B197Automatisch und manuell betriebene Kraftfahrzeuge mit bis zu 3.500 kg zulässige Gesamtmasse mit Automatikprüfung .
BEFahrzeuge der Klasse B sowie Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 750 und 3.500 kg
Führerscheinklassen - Lkw
C1Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 7.500 kg
C1EKombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C1 und einem Anhänger über 750 kg sowie Fahrzeug der Klasse B und ein Anhänger über 3.500 kg
CKraftfahrzeuge mit über 3.500 kg Gesamtmasse
CEKombination aus einem Kraftfahrzeug gemäß C und einem Anhänger über 750 kg
Führerscheinklassen - Bus
D1Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zwischen 8 und 16 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)
D1EKombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg
DKraftfahrzeuge, die mehr als 8 Personen befördern können (Fahrer nicht eingeschlossen)
DEKombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg
Weitere Führerscheinklassen
LLand- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h
TLand- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (bbH) sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen und andere Flurförderfahrzeuge bis 40 km/h (bbH)

Welcher Führerschein welcher Klasse ist für die unterschiedlichen Fahrzeugarten erforderlich?

Insgesamt 16 neue Führerscheinklassen entstanden mit der Änderung der Richtlinie am 19. Januar 2013. Die 3. EG-Führerscheinrichtlinie regelt die Fahrerlaubnisklassen, eine neue Fassung der EU definierte die Klassen 2013 neu.

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. (§ 1 Fahrerlaubnis-Verordnung)

Alle Führerscheinklassen führen normalerweise zuerst in eine Fahrschule
Alle Führerscheinklassen führen normalerweise zuerst in eine Fahrschule

Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt alle wesentlichen Gesetze, die für das Erlangen bzw. den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis wichtig sind. Aufgrund der Fülle an verschiedenen Kraftfahrzeugen wurden bereits Anfang des 20. Jahrhunderts Führerscheinklassen eingeführt.

Damals beschränkten sich die Fahrerlaubnisklassen auf vier Arten: Krafträder, Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen, Kraftwagen bis 2,5 Tonnen mit jeweils zehn sowie mehr Steuer-PS. Steuer-PS war zur damaligen Zeit eine Einheit, die die Pferdestärke beschrieb, für welche Steuern erhoben wurden.

Mit der neuen Verordnung im Fahrerlaubnisrecht, welche seit dem 19. Januar 2013 gilt, existieren nun insgesamt 16 einzelne Führerscheinklassen in Deutschland. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, welche Fahrzeuge Sie als Inhaber einer bestimmten Führerscheinklasse steuern dürfen und welche nicht.

Welches Fahrzeug mit welchem Führerschein?

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Führerscheinklassen: alt und neu

Vor der EU-Richtlinie gab es teilweise andere Führerscheinklassen. So unterschieden sich beispielsweise DDR-Führerscheine von BRD-Scheinen und von den Fahrerlaubnisklassen des Saarlands. Um dieses Wirrwarr zu beseitigen, gibt es hier eine Führerscheinklassen-Übersicht über alle neuen und alten Fahrerlaubnisklassen:

Alte FührerscheinklasseNeue Führerscheinklasse
Führerscheinklasse 1 A, A2, A1, AM, L
Führerscheinklasse 1aA, A2, A1, AM, L
Führerscheinklasse 1b A1, AM, L
Führerscheinklasse 2 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T
Führerscheinklasse 3 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T (nur auf Antrag)
Führerscheinklasse 4A1, AM, L
Führerscheinklasse 5AM, L
Hier finden Sie Informationen dazu, wie sich das Ganze beim DDR-Führerschein verhält.

Die EU-Führerscheinklassen sollen die Führerscheine europaweit vereinheitlichen. Aus diesem Grund wurden 2013 16 neue Führerscheinklassen definiert. Im Zuge dieser Reform fielen auch einige Führerscheinklassen weg bzw. wurden mit neuen zusammengeführt. Wenn Sie einen alten Führerschein besitzen und wissen möchten, welche Klassen Sie nun nach einem Umtausch erhalten, lesen Sie im Ratgeber Führerschein umschreiben.

Führerscheinklasse S

Aktuelle Führerscheinklassen können auch durch Umschreibung alter Scheine erworben werden
Aktuelle Führerscheinklassen können auch durch Umschreibung alter Scheine erworben werden

Diese Führerscheinklasse war bis zum 18. Januar 2013 gültig. Sie enthielt beispielsweise Quads oder Trikes, welche folgende Anforderungen erfüllen mussten:

  • Kleinkraftfahrzeuge bis zu 45 km/h
  • bei Fremdzündungsmotoren: nicht mehr als 50 ccm
  • bei Verbrennungsmotoren: maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW
  • bei Elektromotoren: maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW
  • bei vierrädrigen Leichtkraftzeugen: Leermasse bis zu 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen)

Diese Klasse war unbefristet gültig. Wer einen Pkw-Führerschein der Klasse B besaß, durfte automatisch Fahrzeuge der Klasse S fahren. Wer jedoch nicht bis zum 18. Lebensjahr warten wollte, konnte die einzelne Führerscheinklasse S auch mit 16 Jahren absolvieren. Ab Januar 2013 wurde die Klasse S aufgelöst und ging in die Fahrerlaubnisklasse AM über, so dass nun die gleichen Richtlinien gelten. Das bedeutet, dass jeder mit der Klasse B auch Quads fahren kann. Jedoch gibt es keine gesonderte Prüfung mehr für die Führerscheinklasse S.

Führerscheinklasse M

Die Führerscheinklasse M fiel außerdem mit der neuen EU-Richtlinie weg. Sie enthielt beispielsweise Fahrräder mit Hilfsmotor oder Mofas. Sie besaßen folgende Merkmale:

  • Kleinkrafträder mit bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • mit elektrischer Antriebsmaschine oder Verbrennungsmotor
  • bis zu 50 ccm Hubraum
  • oder Fahrräder mit Hilfsmotor, welche die gleichen Merkmale im Gebrauch wie Fahrräder aufweisen
  • bis zum 31. Dezember 2001 erstmals angemeldet: Krafträder bis zu 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h
  • bis zum 31. Dezember 2001 erstmals angemeldet: dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, welche zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, bis zu 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h sowie einem Leergewicht bis zu 150 kg
  • Kleinkrafträder, welche bis zum 28. Februar 1992 in der DDR das erste Mal angemeldet wurden

Diese Klasse gehört genauso wie S zu den Führerscheinklassen, welche mit dem Besitz von B automatisch gefahren werden durften. Bei dieser Klasse galt: Wer einen Führerschein egal welcher Klasse besaß, durfte mit Fahrzeugen der Klasse M fahren. Wer vor 2013 ein Mofa fahren wollte und keinen anderweitigen Führerschein besaß, musste die Führerscheinklasse einzeln erwerben. Dies durfte jede Person ab 16 Jahren.

Eine Ausnahme bildeten dabei jedoch alle diejenigen, welche vor dem 1. April 1965 geboren wurden. Sie durften auch ohne eine Prüfbescheinigung auf beispielsweise Mofas fahren.

Nach Januar 2013 wurde aus der Klasse M die Führerscheinklasse AM. Diese ist nun mit in der Klasse B enthalten. Jedoch gelten Trikes als Ausnahme, so dass diese nur mit einem A- oder A1-Führerschein gefahren werden dürfen.

Fahrerlaubnisklassen: Alt und neu im Detail

Die Führerscheinklassen fürs Motorrad orientieren sich vor allem an der Leistung der Maschine
Die Führerscheinklassen fürs Motorrad orientieren sich vor allem an der Leistung der Maschine

Bis zum Jahr 1999 gab es alte Führerscheinklassen, welche jeweils mit Ziffern benannt wurden. Klasse 3 war etwa die heutige Fahrerlaubnisklasse B. Mit der Vereinheitlichung aufgrund der Europäischen Union fielen diese 7 Klassen weg und wurden durch 16 unterschiedliche Führerscheinklassen ersetzt, welche fortan mit Buchstaben benannt wurden.

Ab dem 19. Januar 2013 wurden die bestehenden Fahrerlaubnisklassen ergänzt und eine neue Klasse hinzugefügt. Alle Führerscheinklassen finden Sie im Folgenden im Detail beschrieben.

Führerscheinklasse AM

Der Buchstabe “A” in der Führerscheinklasse AM soll deutlich machen, dass die frühere Klasse S nun von einer nationalen auf eine europäische Klasse geändert wurde. Damit wurde die Klasse der EU-Richtlinien entsprechend angepasst.

Diese Fahrerlaubnisklasse definiert zweirädrige Kleinkrafträder, also Mopeds. Sie dürfen nur maximal 45 km/h fahren und eine elektrische Antriebsmaschine oder einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum bis 50 ccm besitzen. Im Falle von Elektromotoren darf ihre maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW übersteigen. Bei diesen Werten sind Fahrzeuge mit Beiwagen bereits eingeschlossen. Außerdem gilt dies auch für Fahrräder mit einem Hilfsmotor.

Außerdem zählen noch dreirädrige Kleinkrafträder in die Führerscheinklasse AM hinein, welche nicht mehr als 45 km/h fahren dürfen. Der Hubraum darf den Wert von 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren nicht übersteigen. Sollte es sich um ein Kleinkraftrad mit einem Verbrennungsmotor handeln, darf dieses Fahrzeug nur eine maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW vorweisen. Bei Krafträdern, welche durch einen Elektromotor betrieben werden, darf die maximale Nenndauerleistung die 4 kW-Grenze nicht überschreiten.

Als dritte und letzte der Führerscheinklassen sind die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge anzuführen. Auch sie dürfen die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h nicht übersteigen. Bei Fremdzündungsmotoren muss der Hubraum nicht mehr als 50 ccm besitzen. Leichtkraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen eine maximale Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW aufweisen. Wird das Fahrzeug mit einem Elektromotor betrieben, darf seine Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW übersteigen. Außerdem muss bei Elektrofahrzeugen beachtet werden, dass die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen darf. Bei diesem Wert ist die Masse der Batterien nicht hineinzurechnen.

Die Klasse AM ersetzt die damaligen Führerscheinklassen S und M. Das Mindestalter für den Besitz eines Führerscheins ist (seit dem 28.07.2021) 15 Jahre. Es gab aber bereits vor der bundeseinheitlichen Regelung Ausnahmen: Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hatten eine Sonderregelung. Bis Ende April 2020 durften 15-Jährige in diesen Bundesländern bereits eine Prüfung ablegen und diesen Führerschein erwerben. Dieses Projekt sollte testen, ob Jugendliche mit 15 Jahren für die Führerscheinklasse AM geeignet sind. In Nordrhein-Westfalen war eine entsprechende Regelung bereits in Kraft, sodass dort der AM-Führerschein mit 15 Jahren früher erworben werden konnte. Der Führerschein ab 15 ist allerdings nur in Deutschland gültig.

Wer einen Führerschein der Klasse A, A1, A2, B oder T besitzt, ist berechtigt, mit einem Moped zu fahren.

Führerscheinklasse A1

Die Führerscheinklasse A1 gilt für Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von bis zu 11 kW. Eine Neuerung ist, dass das Verhältnis von Leistung und Gewicht maximal 0,1 kW/kg besitzen darf. Dies würde beispielsweise für ein Kraftrad mit 11 kW Motorleistung bedeuten, dass es mehr als 110 kg Leergewicht aufweisen muss. In diesen Werten ist der Beiwagen bereits eingeschlossen.

EU-Führerscheinklassen beinhalten auch dreirädrige Fahrzeuge – dieses dürfte aber auch ohne Schein zu fahren sein.
EU-Führerscheinklassen beinhalten auch dreirädrige Fahrzeuge – dieses dürfte aber auch ohne Schein zu fahren sein.

Außerdem definiert die Führerscheinklasse A1 auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum bis zu 50 ccm bei einem Verbrennungsmotor. Bei anderen Motoren darf die Höchstgeschwindigkeit nicht 45 km/h und die Leistung nicht 15 kW übersteigen.

Wer einen A1-Führerschein besitzt, ist außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Klasse AM zu fahren.
A1 war eine der Führerscheinklassen mit Beschränkungen. Vor Januar 2013 mussten die Fahrzeuge von Fahrern unter 18 Jahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h besitzen. Diese Regelung entfällt nun.

Das Mindestalter zum Ablegen einer Prüfung beträgt 16 Jahre. Wer mindestens zwei Jahre im Besitz der Führerscheinklasse A1 ist, braucht nur noch eine praktische Prüfung absolvieren, um die Fahrerlaubnisklasse A2 zu erreichen. Diese Regelung soll dazu führen, dass Motorradfahrer erst einmal Erfahrung auf einer kleineren Maschine sammeln.

Wer sein Leichtkraftrad vor dem Stichtag (19. Januar 2013) zugelassen hat, muss das Verhältnis von 0,2 kW/kg nicht beachten.

Führerscheinklasse A2

Die Fahrerlaubnisklasse A2 definiert Krafträder mit einer Leistung bis zu 35 kW. Außerdem darf das Verhältnis von Leistung und Leergewicht nicht die Grenze von 0,2 kW/kg übersteigen. Auch hier ist der Beiwagen bereits eingenommen.

Besitzer eines gültigen A2-Führerscheins sind außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Klasse AM und A1 zu fahren. Das Mindestalter der Führerscheinklasse A2 beträgt 18 Jahre. Auch hier gilt die Regel, dass Führerscheinbesitzer der Klasse A2 nach zweijährigem Besitz nur noch eine praktische Prüfung ablegen müssen. Das bedeutet, dass Motorradfahrer mit A2-Führerschein nicht mehr automatisch zum Fahren der Klasse A berechtigt sind. Der Stufenführerschein wurde mit der neuen EU-Richtlinie abgeschafft.

Führerscheinklasse A

Mit dem Führerschein der Klasse A dürfen Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm gefahren werden. Außerdem gilt die Regelung auch für Motorräder mit mehr als 45 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit. In diesen Werten ist der Beiwagen bereits eingeschlossen.

Des Weiteren zählen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15 kW hinein. Die Führerscheinklasse A gilt auch für Krafträder mit symmetrischen angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren. Außerdem gehören in die Klasse noch Motorräder, welche eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreichen sowie eine Leistung von mehr als 15 kW aufweisen.

Das Mindestalter für die Führerscheinklassen der A-Kategorie unterteilt sich in drei Stufen:

  1. ab 20 Jahren: mit zweijährigem Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse A1
  2. ab 21 Jahren: für dreirädrige Fahrzeuge (Trikes) ab 15 kW
  3. ab 24 Jahren: direkter Zugang ohne Vorbesitz der Klasse A

Die Klasse A beinhaltet die Führerscheinklassen AM, A1 und A2.

Führerscheinklasse B

Die Führerscheinklasse B gehört zu den EU-weiten Führerscheinklassen
Die Führerscheinklasse B gehört zu den EU-weiten Führerscheinklassen

In dieser Klasse befinden sich Kraftfahrzeuge, welche nicht in den Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A inbegriffen sind. Die besitzen eine zulässige Gesamtmasse bis zu 3.500 kg. Außerdem haben nur maximal 8 Personen, außer dem Fahrer, in dem Pkw Platz.

Laut Landesrecht dürfen zuständige Behörden in den eigenen Bundesländern entscheiden, ob ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes einen Führerschein ohne theoretische Prüfung besitzen dürfen. Die Voraussetzung ist dann der zweijährige Besitz des Führerscheins der Klasse B sowie die Einweisung für das Gerät und eine praktische Prüfung. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von 4,75 t. In diesem Wert ist der Anhänger bereits mit inbegriffen, das bedeutet, dass die Kombination aus Fahrzeug und Anhänger diesen Wert nicht übersteigen darf.

Aufgrund der erneuerten Fassung der 3. EG-Richtlinie, welche die Führerscheinklassen vereinheitlicht, wird nun bei Anhängern keine gesonderte Fahrerlaubnis gebracht. Der Anhänger darf nicht mehr als 750 kg wiegen bzw. in Kombination mit dem Pkw nicht über 3.500 kg kommen. Der alte BE-Führerschein wurde nun auch abgeändert. Die neue Richtlinie ordnet den Anhängern von Pkw eine neue Schlüsselzahl zu.

Das Mindestalter, um den Führerschein Klasse B zu erhalten, ist 18 Jahre. Aufgrund einer Sonderregelung können bereits 17-Jährige diesen Führerschein dank dem Modell “Begleitetes Fahren” erlangen. Außerdem berechtigt diese Führerscheinklasse das Fahren von Fahrzeugen der Klasse AM und L.

Schlüsselzahl 96

Die Schlüsselzahl ist keine der Führerscheinklassen, sondern eine Ergänzung. Fahrzeugfahrer müssen eine Fahrschulung in einer Fahrschule absolvieren, welche sie dann für die neue Schlüsselzahl B96 zertifiziert. Diese wird dann auf dem Führerschein eingetragen.

Voraussetzung für die Schlüsselzahl ist der Besitz der Führerscheinklasse B bzw. kann parallel zur Fahrerlaubnis der Klasse B absolviert werden. Außerdem muss der Fahrer mindestens sieben Stunden in einer Fahrschule praktizieren, um die Schlüsselzahl zu erlangen.

Die Schlüsselzahl 96 besagt, dass der Fahrer einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg fahren darf bzw. die Gesamtmasse diesen Wert übersteigen kann, sofern die Kombination aus Pkw und Anhänger zwischen 3.500 und 4.250 kg liegt.

Schlüsselzahl 196

Seit 2020 gibt es die neue Schlüsselzahl 196. Diese können PKW-Fahrer bekommen, wenn sie den B-Führerschein bereits seit wenigstens fünf Jahren besitzen und mindestens 25 Jahre alt sind. Für die Eintragung der B196-Fahrerlaubnis sind vier Theorie- und fünf Praxis-Module à 90 Minuten in einer Fahrschule abzuleisten. Eine Prüfung ist nicht vorgesehen.

Haben Sie dies erfolgreich absolviert, können Sie mit Hilfe der Bescheinigung die Schlüsselzahl 196 zu Ihrem B-Führerschein eintragen lassen. Dies berechtigt Sie zum Führen von 125er-Leichtkrafträdern bis 11 kW Motorleistung bzw. zum Führen von Krafträdern der Klasse A1. Eine Eintragung der Klasse A1 erhalten Sie jedoch nicht, weshalb Sie einen B196-Führerschein nicht auf A2 erweitern können.

Mehr dazu erfahren Sie im Video:

Video zur Führerscheinerweiterung B196
Alle Infos zur Schlüsselzahl B196

Führerscheinklasse BE

Die Fahrerlaubnisklasse BE ist eine Kombination aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger oder Sattelanhänger. Das Gewicht des Anhängers muss zwischen 750 und 3.500 kg liegen. Das Mindestalter für diese Führerscheinklasse liegt bei 18 Jahren. Bei der Sonderform “Begleitetes Fahren ab 17” kann auch die Führerscheinklasse BE erlangt werden. Außerdem ist der Erhalt der Führerscheinklasse in einer Ausbildung wie etwa dem Berufskraftfahrer enthalten.

Führerscheinklasse C1

Eine Übersicht der Führerscheinklassen muss auch Lkws einschließen
Eine Übersicht der Führerscheinklassen muss auch Lkws einschließen

Die Klasse C1 enthält keine Fahrzeuge der Führerscheinklassen AM, A1, A2 und A. Außerdem müssen die Lastkraftwagen eine zulässige Gesamtmasse zwischen 3.500 und 7.500 kg besitzen. Sie dürfen nicht für mehr als 8 Personen, außer dem Fahrer, ausgelegt sein. Der Anhänger an diesem Kraftfahrzeug darf den Wert von 750 kg nicht übersteigen.

Das Mindestalter für diese Fahrerlaubnisklasse beträgt 18 Jahre.

Führerscheinklasse C1E

Die Führerscheinklasse C1E beschreibt Fahrzeuge, welche in Kombination miteinander gesehen werden:

  1. Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse B zusammen mit einem Anhänger oder Sattelanhänger: Die zulässige Gesamtmasse muss zwischen 3.500 und 12.000 kg liegen.
  2. Fahrzeug der Klasse C1 zusammen mit einem Anhänger oder Sattelanhänger: Die zulässige Gesamtmasse muss zwischen 3.500 und 12.000 kg liegen.

Auch diese Klasse kann wie C1 mit 18 Jahren erworben werden. Sie schließt die Führerscheinklassen BE sowie D1E ein. Letzteres jedoch nur, wenn der Fahrer berechtigt ist, die Klasse D1E zu führen.

Führerscheinklasse C

Die Führerscheinklasse C definiert alle Kraftfahrzeuge, welche ein Gewicht über 3.500 kg vorweisen. Außerdem dürfen sie nicht mehr als 8 Personen, ohne den Fahrer, befördern. Ein Anhänger darf die zulässige Gesamtmasse von 750 kg nicht übersteigen.

Das Mindestalter für diese Führerscheinklasse beträgt entweder 18 oder 21 Jahre:

  • 18. Lebensjahr: sofern der Fahrer eine Ausbildung in diesem Bereich anstrebt bzw. absolviert oder eine Grundqualifikation erfolgreich beendet hat
  • 21. Lebensjahr: direkter Einstieg

Wer die erforderlichen Prüfungen für diese Führerscheinklassen abgeschlossen hat, darf danach auch Fahrzeuge der Klasse C1 fahren.

Führerscheinklasse CE

Diese Fahrerlaubnisklasse ist eine Kombination aus einem Lastkraftwagen sowie einem Anhänger oder einem Sattelanhänger. Dieser muss die Gesamtmasse von 750 kg übersteigen.

Die Klasse CE besitzt die gleichen Voraussetzungen für Fahrer wie die Klasse C. Sie schließt die Führerscheinklassen C1E, BE, T sowie D1E und DE mit ein. Die beiden letzten Beispiele jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen der Klasse D1 und D berechtigt ist.

Führerscheinklasse D1

Die Fahrerlaubnisklassen gelten auch für die Beförderung von Personen
Die Fahrerlaubnisklassen gelten auch für die Beförderung von Personen

Führerscheinklassen wie D1 beschreiben Fahrzeuge, welche für die Personenbeförderung bestimmt sind. Sie schließt alle Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A aus. Des Weiteren darf die Fahrzeuglänge nicht mehr als 8 m betragen. Das Fahrzeug muss zwischen 8 und 16 Personen befördern. Ausgenommen ist hier der Fahrer. Auch findet der Anhänger in der Regel Verwendung. Dieser darf nicht mehr als 750 kg wiegen.

Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse D1 beträgt 18 und 21 Jahre. 18-Jährige können diese Klasse erwerben, sofern sie eine Berufsausbildung in dieser Richtung absolvieren bzw. abgeschlossen haben. Der direkte Einstieg in diese Klasse findet mit 21 Jahren statt.

Führerscheinklasse D1E

Diese Führerscheinklasse definiert die Kombination von einem Fahrzeug Klasse D1 mit einem Anhänger, welcher mehr als 750 kg zulässiges Gesamtgewicht besitzt. Die Vorgaben für das Mindestalter betragen auch hier 18 und 21. Wer eine Fahrerlaubnis Klasse D1E erworben hat, ist außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Führerscheinklassen BE und C1E zu fahren. Letzteres jedoch nur, wenn sie Inhaber eines Führerscheins mit der Klasse C1 sind.

Führerscheinklasse D

Fahrzeuge für die Führerscheinklasse D dürfen jeweils mehr als 8 Personen befördern. Ausgenommen ist auch hier der Fahrer. Außerdem sind sie berechtigt, einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg zu fahren. Inhaber dieser Fahrerlaubnisklasse sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1 zu fahren.

Wer diese Führerscheinklasse erwerben möchte, muss ein folgendes Mindestalter ausweisen:

  1. 18 Jahre: Dies gilt für Personen, die sich derzeit in einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Linienverkehr bis 50 km befinden bzw. diese abgeschlossen haben.
  2. 20 Jahre: Dies gilt für Personen, die sich während oder nach einer Berufsausbildung in der Richtung befinden.
  3. 21 Jahre: Dies gilt für Personen, welche die Grundqualifikation erfolgreich abgeschlossen oder eine beschleunigte Grundqualifikation im Linienverkehr bis 50 km absolviert haben.
  4. 23 Jahre: Dies gilt für Personen, welche nur für die Klasse D eine beschleunigte Grundqualifikation mit Ausbildung und Prüfung abgeschlossen haben.
  5. 24 Jahre: direkter Einstieg

Führerscheinklasse DE

Die Klasse DE kombiniert alle Fahrzeuge, welche der Führerscheinklassen der D-Kategorie untergeordnet sind, mit einem Anhänger. Dieser darf die Gesamtmasse von 750 kg übersteigen.

Das Mindestalter bzw. deren Voraussetzung für diese Führerscheinklasse ist die gleiche wie die der Klasse D. Mit der Fahrerlaubnisklasse DE können Fahrer außerdem D1E, BE sowie C1E fahren. Letzteres jedoch nur unter der Bedingung, dass der Fahrzeugführer auch zum Fahren der Klasse C1 berechtigt ist.

Führerscheinklasse T

Es gibt für forstwirtschaftliche Fahrzeuge extra Führerscheinklassen in Deutschland
Es gibt für forstwirtschaftliche Fahrzeuge extra Führerscheinklassen in Deutschland

Die Fahrerlaubnisklasse T schließt alle land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge ein. Die Klasse unterteilt sich in Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bzw. Futtermischwagen. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen darf 60 km/h nicht überschreiten. Sollte der Fahrer einer solchen Maschine unter 18 Jahren alt sein, darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit lediglich 40 km/h betragen.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bzw. selbstfahrende Futtermischwagen müssen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h vorweisen. Natürlich sind auch hier Anhänger vorgesehen. Außerdem dürfen die Fahrzeuge nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.

Das Mindestalter zum Erlangen dieser Führerscheinklasse liegt bei 16 Jahren. Wer im Besitz dieser Klasse ist, darf auch Fahrzeuge der Führerscheinklassen AM und L fahren.

Führerscheinklasse L

Die Führerscheinklasse L definiert folgende Fahrzeuge bzw. Kombinationen:

  • Zugmaschinen, welche höchstens 40 km/h schnell sind
  • Kombinationen aus diesen und Anhängern, welche höchstens 25 km/h schnell sind
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Futtermischwagen, etc., welche nicht schneller als 25 km/h sind
  • Kombinationen aus diesen Maschinen und Anhängern

Auch hier beträgt das Mindestalter 16 Jahre.

Alle Führerscheinklassen mit Prüfbescheinigung

Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bedürfen keiner Fahrerlaubnis, jedoch eine Prüfbescheinigung. Diese wird nach einem Besuch eines Kurses und einer theoretischen Prüfung erlangt.

Gleiches gilt auch für Mofas. Personen, welche vor dem 1. April 1965 geboren sind, müssen keine Prüfgenehmigung mitführen. Dafür aber ihren Personalausweis, um ihr Alter auszuweisen. Die Mofa-Prüfbescheinigung ist unbegrenzt gültig und schließt keine anderen Fahrerlaubnisklassen – alt oder neu – ein.

Des Weiten dürfen auch Sitze für die Mitnahme von Kindern an den Fahrzeugen angebracht werden. Die Kinder müssen jedoch unter 7 Jahre alt sein. Sobald ein Fahrer ein Kind mitnimmt, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein und die gängigen Sicherheitsregeln beachten.

Auch elektronische Mobilitätshilfen, welche elektrisch angetrieben werden, benötigen keine Fahrerlaubnis.

Außerdem benötigen ältere motorisierte Krankenfahrstühle keine Fahrerlaubnis. Diese dürfen jedoch höchstens 10 km/h schnell fahren. Auch sie brauchen eine Prüfbescheinigung.

Freie Führerscheinklassen in Deutschland

Manches Gefährt benötigt keinen Schein einer bestimmten Führerscheinklasse
Manches Gefährt benötigt keinen Schein einer bestimmten Führerscheinklasse

Motorisierte Krankenfahrstühle für körperlich behinderte Personen dürfen ohne eine Fahrerlaubnis bedient werden. Dabei müssen Sie folgende Merkmale erfüllen:

  • Elektroantrieb
  • Leermasse bis zu 300 kg mit Batterien
  • Gesamtmasse bis zu 500 kg
  • Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h
  • maximale Breite von 110 cm

Außerdem sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und Co. fahrerlaubnisfrei, sofern sie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht mehr als 6 km/h fahren können. Mit hinein zählen einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die an Holmen gelenkt werden.

Aktuelle Führerscheinklassen: Beschränkungen und Veränderungen

Die wohl größte Änderung in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen. Sie beträgt nun 15 Jahre. Dies betrifft jedoch nur die Führerscheine, welche ab dem 19. Januar 2013 erstellt wurden. Wer noch eine Fahrerlaubnis besitzt, welche vor dem Stichtag ausgestellt wurde, hat bis spätestens 19. Januar 2033 Zeit, um diese auszutauschen. Diese Methode soll den Schutz gegen Fälschungen wahren. Es müssen keine Prüfungen wiederholt werden. Ferner wird jede 15 Jahre ein neuer Führerschein mit exakt den gleichen Daten ausgestellt.

Um einen Ansturm auf die Behörden zu vermeiden, existieren verschiedene Umtauschfristen, die die Umschreibung der Führerscheine staffeln sollen.

Umtauschfristen für Scheckkartenführerscheine

AusstellungsjahrUmtauschfrist
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.1.201319.01.2033

Umtauschfristen für Papierführerscheine

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Beschränkungen für einige Fahrerlaubnisklassen

Einzelne Führerscheinklassen sind mit Beschränkungen versehen. Diese stehen meist mit dem Mindestalter in Verbindung.

FührerscheinklasseBeschränkung
B, BE
  • Mindestalter: 17 Jahre
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 18 Jahre alt ist
C, CE
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 21 Jahre alt ist
  • Fahrer darf außerdem nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses fahren
D1, D1E
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 21 Jahre alt ist
  • Fahrer darf außerdem nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses fahren (entfällt, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist)
D, DE
  • Mindestalter: 24 Jahre (Ausnahmen bei Berufskraftfahrern: 18 Jahre)
  • Fahrer darf nur im Inland fahren bis er 21 Jahre alt ist
  • Fahrer darf außerdem nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses fahren*

Führerscheinklassen: Motorrad & Co.

16 verschiedene Fahrerlaubnisklassen gibt es in Deutschland
In Deutschland gibt es 16 verschiedene Fahrerlaubnisklassen

Die Motorrad-Führerscheinklassen sind nun in AM, A1, A2 und A untergliedert. Der Aufstieg von der Klasse A1 in A2 soll durch das neue System erleichtert werden. Wer Erfahrungen sammelt, soll einen leichteren Zugang zur nächsthöheren Motorisierung erhalten. Der Umfang der weitergehenden Ausbildung richtet sich nun individuell nach den Fähigkeiten des Fahrers. Nach zwei Jahren benötigt er lediglich eine praktische Prüfung, um die Fahrerlaubnisklasse A2 zu erreichen.

Das Mindestalter für den direkten Einstieg in die höchste Führerscheinklasse der Motorräder ist um ein Jahr, auf 24 Jahre, gesunken. Wer von der Klasse A2 in A aufsteigen möchte, kann dies nun nicht mehr automatisch nach zwei Jahren. Ferner muss der Fahrer nach zwei Jahren eine praktische Prüfung absolvieren, um die Führerscheinklasse A zu erhalten. Jedoch besteht keine Ausbildungsverpflichtung, so dass keine extra Fahrstunden bezahlt werden müssen.

Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt jetzt auch zum Führen eines Trikes. Die dreirädrigen Kraftfahrzeuge dürfen jeweils mehr als 50 ccm Hubraum besitzen, mehr als 45 km/h fahren und eine Leistung von mehr als 15 kW haben. Jedoch ist das Fahren von Trikes erst ab 21 Jahren möglich. Jedoch sind diese Regelungen nur für Inhaber des neuen Führerscheins ab Januar 2013 gültig.

Führerscheinklassen: Neu und vereinfacht

Die Anhängerregelung für die Führerscheinklasse B wurde vereinfacht. Nun darf jeder mit einer Fahrerlaubnis Klasse B einen Anhänger über einer Gesamtmasse von 750 kg fahren, wenn die Summe von Auto und Anhänger nicht größer als 3.500 kg ist. Die neue Schlüsselnummer „96“ kann zusätzlich erworben werden und die zulässige Masse des Anhängers auf 4.250 kg erhöhen. Damit entfällt die Bestimmung, dass die Masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf. Die Schlüsselnummer kann durch eine Fahrerschulung, auf welche keine Prüfung folgt, erlangt werden.

Des Weiteren wurde die Regelung bezüglich eines Automatikautos verändert. Bei einem Führerschein der Klasse B ohne Automatikbeschränkung wird bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E und DE auf eine Automatikbeschränkung verzichtet, sofern der Inhaber des Führerscheins eine Prüfung mit einem Automatikgetriebe abgelegt haben sollte.

Das ändert sich für Besitzer einer Fahrerlaubnis vor 2013

Es bleibt grundsätzlich alles gleich. Jedoch bekommen Altbesitzer neue Führerscheinklassen nach aktueller Ordnung hinzu. Fahrer, welche nach alter Richtlinie die Klasse M fahren dürfen, können jetzt auch Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse AM führen. Wer einen Führerschein der Klasse A1 besitzt, darf, gleichwohl er noch nicht 18 Jahre alt ist, ungedrosselte Leichtkrafträder bedienen. Besitzer der Klasse A beschränkt, können künftig auch Motorräder der Klasse A2 fahren.

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

FührerscheinklasseZeitraum
C, CEFünf Jahre
D, D1, DE, D1EFünf Jahre

Alle nicht genannten Führerscheinklassen sind unbegrenzt gültig. Nach diesen fünf Jahren muss sich jeder Fahrer einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, welche u.a. einen aktuellen Sehtest beinhaltet.

Führerscheinklassen: Kosten der Fahrschule

Die Kosten für eine Fahrerlaubnis sind von Bundesland zu Bundesland unterschieden. Da es keine einheitliche gesetzliche Regelung gibt, kann praktisch jede Fahrschule ihren eigenen Preis anbieten. Bei der Führerscheinklasse B beispielsweise kommen zusätzlich zum Theorieunterricht, noch Überland-, Autobahn- und Nachtfahrt-Fahrstunden dazu. Gebraucht werden mindestens 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten sowie 3 Nachtfahrten. Die Theorieprüfung kostet in der Regel 25 Euro, die praktische rund 80 Euro. Dann kommen noch Kosten für die Lehrmittel, eine Prüfgebühr, das Passbild und Gebühren für den Führerscheinantrag dazu. Alles in allem kostet ein Führerschein Klasse B etwa 1.200 bis 2.000 Euro.

Günstiger wird es, wenn gleich mehrere Führerscheinklassen zusammen absolviert werden. Denn die Grundgebühr wird nur einmal fällig.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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167 Kommentare

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  1. Willi
    Am 2. August 2019 um 11:54

    Mein Gott, ist das kompliziert.
    Wem hilft das?

  2. M Humml
    Am 19. Juli 2019 um 19:19

    Hi wenn ich den A1 hab (gemacht 2006 + B Füherschein 2008) wie sieht da die Regelung aus wenn ich mir jetzt eine 125ccm Maschine kaufe was muss ich beachten. Darf ich die offen fahren?

  3. Gerold
    Am 17. Juli 2019 um 10:48

    Habe 1986 mein Führerschein bestanden, habe 2001 den zur Scheckkarte umgewechselt! Der Nachteil ist nein Erstellung Datum weg, Der rosa Führerschein betrug zu der Zeit 1 Jaht Probezeit die ich Glorreich bestanden habe. Heute dürfte ich 12, 000 Tonnen Gesamtmasse vorwährst bewegen nur keine 125 ccm! Was ist das für eine Bekloppte Regelung? Statt den AM so zu lassen wie er am 1,04. 1980 war, könnten wir alle heute 125 ccm fahren, ich bin sehr wohl in der Lage diese Maschine zu führen! Ich bin gelernter Zweirad Mechaniker und fahre auch Probefahrten mit 48 PS Motorräder zu meiner Lehrzeit! Es ist ein Witz zu behaupten das PKW Fahrer keine Leichtkrafträder fahren können, wenn einer ein LKW mit 12 Tonnen fahren soll, der noch nie auf dem Bock gesessen hat, baut der bestimmt mehr Unfälle als ein Zweiradfahrer. Leider ist es so das PKW Fahrer einfach die Zweiräder falsch einschätzen, sie kommen zu schnell aus den nichts und sind auf den zweiten blick, gleich hinter dem PKW! Da kann es passieren, das es zu einem Unfall kommen kann, nur ist dann nicht der Motorrad Fahrer schuld, sondern der PKW Fahrer, da er sich nachlässig verhalten hat. Ich bin also dafür das Verkehrsminister Herr Scheuer seine Änderung Durchsetzen kann um die 125 CCM mit der Klasse B fahren zu dürfen. Ich verzichte lieber auf 12.000 Tonner in meinen Führerschein und nehm stattdessen A1 Ich habe mehr als 20 Theoretischen Unterricht für A2 und habe auch mehr als 6 Fahrstunden, und beantrage für mich die Änderung in meinem Führerschein!
    Mit freundlichen Gruß
    Gerold

    • Axel
      Am 14. August 2022 um 21:57

      Leider gibt es immer wieder “tolle” Änderungen, die eher fragwürdig sind, und wenn man an einem bestimmten Monat/Jahr den “Führerschein” erst hat, kann es sein, dass man ebenfalls Nachteile bekommen kann…

      ich habe erst im Oktober 2013 den “Führerschein” machen können, 1998 wäre besser gewesen, aber ohne Geld, geht leider nichts aber man hätte noch mehr Klassen gehabt, als jetzt…

      Ich dürfte aber nur hier im Inland laut Recherche ein dreirädriges Kraftfahrzeug (Trike) wohl “offen” fahren, wäre nur in diesem Falle Klasse A… Aber das wars auch mal wieder… Vielleicht fällt eines Tages zum Beispiel Klasse AM (vorher M) aus Klasse B raus…

      OK, wer zum Beispiel auf einem motorisierten Zweirad fahren möchte, wäre es sehr wichtig, vorher zum Beispiel Fahrstunden oder so, zu nehmen, denn es gibt große Unterschiede zwischen 4- und 2-rädrigen Fahrzeugen…

      Leider ist vieles auch nur Geldmacherei…

  4. Sally
    Am 10. Juli 2019 um 13:57

    Habe meinen Führerschein 2019 erworben. Darf ich mit meinem Führerschein Klasse B eine Simson fahren?

  5. Ingo
    Am 23. Juni 2019 um 15:30

    Frage. Habe 1981 meinen M Führerschein gemacht. Bin 1965 geboren. Darf ich eine 125er fahren?

  6. Alfred G
    Am 6. Juni 2019 um 23:16

    Weil ich einen internationalen Führerschein brauche, musste ich meinen alten Führerschein umtauschen, weil sonst kein Internationaler Führerschein ausgestellt wird. Nun habe ich den Führerschein erhalten und stelle fest, dass unter der Ziffer 4b ein Datum angegeben ist. Mir wurde aber gesagt, dass ich keine Nachteile beim Umtausch in Kauf nehmen muss. Die Klasse 3 wurde am 13.08.69 (grauer Schein), die Klasse 1 1994 (rosa Schein) ausgestellt. Beide Führerscheine waren unbefristet gültig. Wieso ist der neue befristet?

  7. Micha69
    Am 17. Mai 2019 um 11:04

    Hallo , ich habe im April 1987 meinen Führerschein Klasse 3 gemacht , bin selber Baujahr 1969
    Darf ich einen Roller bis 125 ccm fahren , ab wann gibt es eine Sonderregelung.

  8. Frank
    Am 12. April 2019 um 14:06

    Ich habe den Führerschein der Klassen C / D 1 / D / CE / D1E / DE gültig bis 18.06.2019.
    Was muss ich tun um diese zu Verlängern ?

  9. Karl Heinz
    Am 3. April 2019 um 20:33

    Hallo,
    mein Sohn (16) hat den Führerschein Klasse T (keine Probezeit). Welche Auswirkungen hat es (jetzt o. später) auf den kommenden Führerscheine Klasse B (mit Probezeit), wenn er sich jetzt einen Punkt in Flensburg einfängt?

  10. Frank
    Am 31. März 2019 um 14:50

    Hallo zusammen.Ich habe heute auf der Internetseite von Führerschein Auskunft gelesen das mein B-Führerrschein zum Führen von Krafträdern bis 125ccm erlaubt ist.Es war dort nichts über die Schlüsselnummern 79.03 und 79.04 zu finden.Fallen diese Nummern nun weg oder bleibt alles beim alten.MfG

  11. Stephan S.
    Am 27. März 2019 um 19:07

    Hallo, ich habe ein kurze Frage zur Führerscheinrechtslage in Belgien (da wohne ich zur Zeit und würde mir gerne einen Roller zulegen). ich habe im Jahre 1992 in Deutschland mein Führerschein der Klasse 3 gemacht. Ist es richtig, daß ich damit in Belgien (und den Niederlanden) Motorroller bis 125 ccm fahren kann (weil das in Belgien Klasse B entspricht und in Belgien bis zu einem bestimmten Datum wann man seinen Führerschein gemacht hat A1 inkludiert oder so ähnlich)? Vielen Dank für die Aufklärung!

  12. Joseph
    Am 25. März 2019 um 19:06

    Hallo!
    Habe meinen Führerschein 1976 als Klasse 3 gemacht.
    Jetzt meine frage:
    Wo liegt die Höchstgrenze (Kw oder ccm) für Motorräder die ich zum jetzigen Zeitpunkt damit fahren dürfte.
    1a liegt bei 125 ccm oder 15 PS.
    Habe aber mal was von einer Erweiterung gehört, bei der man (nur) ein paar Fahrstunden bei einer Fahrschule absolvieren muss. Wie ist hier die Rechtslage?
    MfG Joseph

  13. Lude
    Am 21. März 2019 um 13:15

    Zitat:
    Führerscheinklassen: Neu und vereinfacht

    Die Anhängerregelung für die Führerscheinklasse B wurde vereinfacht. Nun darf jeder mit einer Fahrerlaubnis Klasse B einen Anhänger über einer Gesamtmasse von 750 kg fahren, wenn die Summe von Auto und Anhänger nicht größer als 3.500 kg ist. Die neue Schlüsselnummer „96“ kann zusätzlich erworben werden und die zulässige Masse des Anhängers auf 4.250 kg erhöhen. Damit entfällt die Bestimmung, dass die Masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf. Die Schlüsselnummer kann durch eine Fahrerschulung, auf welche keine Prüfung folgt, erlangt werden.

    Erhöht die Schlüsselnummer „96“ tatsächlich die zulässige Masse des Anhängers auf 4.250kg ? Gemeint ist doch hier sicher das Gespann oder ?

  14. Roland
    Am 19. März 2019 um 5:48

    Ich habe einen Anhänger mit einer zul. Gesamtmasse von 1300 Kg.
    Und ein Zugfahrzeug mit einer zul. Gesamtmasse von 2040 Kg.

    Welcher Führerschein wird hier benötigt?

  15. thomas
    Am 25. Januar 2019 um 15:06

    Hallo,ich habe 1984 in der DDR mein Mopedführerschein gemacht und 1989 mein LKW-Fürerschein, darf ich bis 125ccm Leichtkraftrad fahren?

    mfG
    Thomas

  16. HZ
    Am 3. Januar 2019 um 1:13

    Hallo
    habe mich heute mit meiner Tochter bei einigen Fahrschulen zwecks Führerscheinerwerb erkundigt. Dabei haben wir Überlegungen, dass sie dieses Jahr mit 17 den Schein erwirbt, oder aber erst zum Ende des Jahres, dann ohne begleitetes Fahren. Leider kamen hier unterschiedliche, zum Teil widersprüchliche Aussagen zu Tage.

    Wenn sie den Führerschein erst mit dem 18. Geburtstag erhalten möchte: wie lange vorher kann sie die theoretische und wie lange vorher die praktische Prüfung ablegen?
    eine Fahrschule behauptete, dass bereits während der theoretischen Ausbildung praktische Fahrstunden genommen werden müssen. Das würde den Plan meiner Tochter stark torpedieren, nämlich z.B. zunächst die Theorie bis zu den Sommer- bzw. Herbstferien 2019 abzuschließen und anschließend in den nächsten Ferien die praktische Prüfung samt vorbereitender Fahrstunden zu absolvieren. Die Logik hinter einer derartigen Regelung erschließt sich mir nicht so richtig.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

  17. Mario W.
    Am 18. Dezember 2018 um 12:57

    Hallo Redaktion,
    Ich werde dieses Jahr noch 50 (geboren 12/1968).
    Was muss ich machen um meine Klassen zu verlängern ??
    Danke im vorraus
    Mario

  18. Detlef
    Am 7. Oktober 2018 um 14:13

    Hallo,Habe einen PKW Führerschein von1991 Gemacht bis welcher ccm Zahl darf ich einen Motorroller Fahren,Möchte mir gern einen Roller mit 125ccm Kaufen darf ich den Roller Fahren?

  19. Elke
    Am 19. September 2018 um 9:04

    Ich habe meinen Führerschein 1976 gemacht. Muss ich für die Klassen C1 und C1E die Gesundheitsprüfung machen, ich fahre nicht gewerblich.

  20. Misoqo
    Am 8. September 2018 um 23:48

    Hallo,
    gelten die Altersangaben auch für andere Länder? Also im speziellen ob in Spanien der Direkterwerb der Klasse A ebenfalls mit 24 Jahren möglich ist?

    Danke und Gruß
    Misoqo

  21. Hans-Jürgen
    Am 29. August 2018 um 10:25

    Hallo,
    ich habe noch einen Führerschein der “alten” Klasse 3. Aufgrund einer eingeschränkten Sehfähigkeit auf einem Auge habe ich allerdings eine Gewichtseinschränkung auf 3,5 to im Führerschein eingetragen bekommen.
    Was bedeuten diese 3,5 to im Falle eines des Fahrens mit einem Anhänger?
    Ist das die Summe der zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs + des Anhängers – auch wenn dies bei weitem nicht ausgenutzt wird? Beispiel:
    PKW: Eigengewicht 1.650 KG, zulässiges Gesamtgewicht 2.190 KG
    gebremster Anhänger: 1.200 kg, zulässiges Gesamtgewicht 1.500 KG
    Darf eine solche Kombination gefahren werden, wenn das tatsächliche Gewicht 3.500 KG nicht überschreitet?

    Danke vorab

    Gruß
    Hans-Jürgen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2018 um 15:51

      Hallo Hans-Jürgen,

      bitte wenden Sie sich direkt an die Führerscheinbehörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Helmut S.
    Am 11. August 2018 um 13:32

    Hallo,
    Habe Führerschein Klasse 3 ( rosa) .fahre auf Firma Lkw 7;5 t mit Anhänger ca.11 t.
    Ich müsste jetzt ,da ich 50 Jahre alt werde, diese Untersuchung machen lassen .
    Wenn ich auf Untersuchung verzichte,welche Fahrzeuge darf ich dann noch fahren?
    Und gibt es einen Unterschied gewerblich und privat.

    Helmut

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Oktober 2018 um 12:09

      Hallo Helmut,

      in der Regel verlieren Sie dann die heutige Klasse CE (hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Niklas97
    Am 3. August 2018 um 20:14

    Darf ich mit einer Automatikbeschränkung ( klasse B ) die Eingeschlossenen Klassen AM und L ohne besondere Beschränkungen ( zb. Automatikgetriebe bei klasse AM )benutzen oder dürfen diese Klassen auch nur mit Automatikgetriebe Bedient werden ? Dankeschön für die Hilfe .

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2018 um 15:05

      Hallo Niklas97,

      unseres Wissens nach gilt die Beschränkung nur für Fahrzeuge der Klasse B. Fragen Sie ggf. bei der Fahrerlaubnisbehörde nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Dominik
    Am 7. Juli 2018 um 10:48

    Hallo,

    wenn ich meinen Führerschein Klasse B beendet habe, darf ich dann Autos Fahren, die als LKW angemeldet sind, aber weniger als 3500KG zulässige Gesamtmasse haben?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 15:16

      Hallo Dominik,

      dies ist normalerweise nicht möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Marco
    Am 5. Juli 2018 um 16:46

    Hallo,

    bin 18.08.1995 geboren und habe am 01.08.2013 meinen Führerschein Klasse B gemacht.
    Darf ich dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren und wenn ja wie viel Leistung drüfen diese haben.

    Gruß Marco

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 14:16

      Hallo Marco,

      in der Regel sind dreirädrige Kleinkrafträder, maximal 45 km/h und 50 ccm Hubraum (fremdzündend) oder maximal 4 kW Nennleistung (andere Verbrennungsmotoren/Elektromotoren) inbegriffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Andre.L
    Am 4. Juli 2018 um 19:34

    Hallo darf ich mit dem BE, L führerschein auch einen 25 KMh trecker und 2 Anhängern fahren

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. August 2018 um 14:03

      Hallo Andre.L,

      der L-Führerschein berechtigt auch zum Ziehen von Anhängern, sofern die sonstigen Voraussetzungen (Anhängelast etc.) beachtet werden. Setzen Sie sich zur Sicherheit jedoch mit der Führerscheinstelle in Verbindung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Frank H.
    Am 14. Juni 2018 um 15:51

    Guten Tag, zum Thema eu Führerschein, da hätte man auch alles beim alten lassen können. Das meine ich nur was soll ich mit der Klasse A mit 7903 und 7904, oder der klasse A1 mit den gleichen Schlüsselzahlen. Nur damit ich trike oder Quad fahren darf, das dürfte ich vorher auch. In anderen Teilen Europas darf man mit dem Auto Führerschein ein 125ccm Moped oder roller fahren nur Deutschland hält sich mal wieder nicht daran Mann muss ja schlüsseltahlen erfinden die kein Sinn ergeben. Man hätte ja die Klasse A mit den Zahlen 7903 und 7904 auslegen können, und die Klasse A1 hätte man ja auch für die restlichen Autofahrer mit der Schlüsselzahl 7905 auslegen können so das man eine 125ccm Moped oder Roller fahren darf. Aber in Deutschland geht das ja mal wieder nicht, weil es könnten ja ein paar Euros in de Kasse fehlen wenn man den A1 so mit reinbekommen würde. Und man deshalb zur Fahrschule gehen muss, um zwischen 980 und 1700 Euro für den A1 ausgeben muss. Man könnte ja auch mal den Bürger was gutes tun, aber das geht ja nicht. In Deutschland dreht sich alles nur ums Geld. Tut mir leid das ich das so sagen muss aber es ist ebend mal so und nicht anders.

  28. Melanie
    Am 22. Mai 2018 um 9:51

    Hallo,

    darf ich mit Klasse B folgendes fahren:
    PKW: zulässiges Gesamtgewicht 2.160 kg
    Wohnwagen: zulässiges Gesamtgewicht 1.100 kg

    Übersteigt ja nicht die 3,5t.

    Danke vorab!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juni 2018 um 16:38

      Hallo Melanie,

      mit der Klasse B dürfen Sie einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ziehen, wenn die zulässige Gesamtmasse des Gespanns bei maximal 3.500 kg liegt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Hercules
    Am 18. Mai 2018 um 17:29

    Hallo Redaktion,
    darf ich mit einem “alten” Führerschein Klasse 3 (1989) ein Leichtkraftrad mit 50 ccm (schneller als 45km/h) aus den 70ern fahren ?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, weil ich den Kauf eines derartigen Teils erwäge.
    Liebe Grüße
    Hercules K 50 RX

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juni 2018 um 14:18

      Hallo Hercules,

      ja, mit Ihrem Führerschein dürfen Sie solch ein Leichtkraftrad fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Pavle
    Am 18. Mai 2018 um 14:04

    Hallo,

    ich wollte gerne fragen ob mann Fahrzeug klasse B mit eine ausländische Führerschein die klasse B mit nummer 70 fahren kann, außerdem hat aber auch klasse C ohne die nummer 70. Mit eine Klasse die Nummer 70 hat kann mann bis 6 Monaten fahren, aber bleibt dass fur klasse B (Nr.70) auch gleich wenn mann eine Klasse C (ohne Nr. 70) hat?

    Mit freundlichen Grüßen
    Pavle

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Juni 2018 um 13:41

      Hallo Pavle,

      erkundigen Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall bitte bei der örtlichen Führerscheinstelle, inwiefern der ausländische Führerschein auch noch nach sechs Monaten Gültigkeit besitzt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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