Der Personenbeförderungsschein – kurz: “P-Schein” – ist zwingende Voraussetzung, um im Bereich der Fahrgastbeförderung tätig zu sein. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Bescheinigung, die etwa Taxifahrer, Mitarbeiter privater Fahrdienste oder Krankentransportfahrer zusätzlich zur eigentlich Fahrerlaubnis erwerben müssen. Geschieht dies nicht, so drohen empfindliche Strafen. Der Personenbeförderungsschein ist damit keine eigenständige Führerscheinklasse, sondern ist nur in Verbindung mit einer bereits vorhandenen, gültigen Fahrerlaubnis zulässig.
Die Rechtsgrundlage zum P-Schein findet sich in Paragraph 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Benötigen Sie fürs Taxi einen P-Schein? Muss hierzu eine eigene Prüfung abgelegt werden? Mit welchen Kosten ist die aufbauende Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verbunden? Und welche Strafen können Taxifahrern drohen, die ohne gültigen Personenbeförderungsschein erwischt werden? Dies und vieles mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Beim P-Schein handelt es sich um eine zusätzliche Bescheinigung, die der Gesetzgeber bei der Fahrgastbeförderung vorschreibt. Taxifahrer müssen diese zum Beispielzusätzlich zum Führerschein erwerben.
Welche Unterlagen werden für den P-Schein benötigt?
Die geforderten Unterlagen und Nachweise, welche Sie für einen Personenbeförderungsschein benötigen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Drohen bei der gewerblichen Personenbeförderung ohne P-Schein Sanktionen?
Ja, der Bußgeldkatalog sieht Sanktionen für entsprechende Ordnungswidrigkeiten vor. Was dabei im Einzelnen droht, zeigt diese Tabelle.
Spezifische Ratgeber zum Thema Personenbeförderungsschein
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Taxi, Mietwagen, Krankenwagen: Wann benötigen Sie einen P-Schein?
Keine Sorge: Wollen Sie nur im privaten Bereich Personen in Ihrem Fahrzeug mitnehmen – etwa auch im Rahmen einer Mitfahrgelegenheit – müssen Sie den Personenbeförderungsschein nicht privat machen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung betreffen vor allem gewerbliche Fahrer. Hierunter fallen jedoch nicht nur Taxifahrer – auch wenn diese vermutlich die größte Gruppe der Personenbeförderungsbranche bilden.
Neben Taxifahrern müssen auch die Fahrer in folgenden Vehikeln und Tätigkeitsfeldern einen P-Schein besitzen:
Fahrer von Krankentransporten, sofern diese gewerblichen Nutzen haben – also eine geldwerte Gegenleistung von den Fahrgästen (oder deren Versicherung ) verlangt wird.
andere Fahrer in der Fahrgastbeförderung, wie z. B. Mietwagenfahrer, Limousinenfahrer und andere gewerbliche Chauffeure u.ä.
Die folgenden Berufsgruppen hingegen stellen eine Ausnahme dar. Die Fahrer der genannten Tätigkeitsfelder bedürfen des Personenbeförderungsscheins nicht:
Fahrer von Krankenwagen militärischer und staatlicher Einrichtungen wie z. B. der Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei sowie Fahrer von Krankenwagen ausländischer staatlicher Institutionen (bei Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts)
Fahrer von Krankenwagen von Katastrophenschutz, Feuerwehr oder anderen, staatlich anerkannten Rettungsdiensten
Führerscheininhaber der Fahrerlaubnisklasse D bzw. D1, die Kraftfahrzeuge zu diesem Zwecke führen – allerdings sind hierbei Taxen ausgenommen
Besitzer der Fahrerlaubnis D bzw. D1 (Omnibus) sind bereits zur Fahrgastbeförderung befugt. Diese Erlaubnis erstreckt sich jedoch nicht automatisch auch auf Taxis und Mietwagen. Ein Busfahrer darf damit nicht einfach so in seiner Freizeit zusätzlich als Taxifahrer fungieren, um sich ein Zubrot zu verdienen. Die Erlaubnis zur Personenbeförderung erstreckt sich hier lediglich auf Dienstfahrzeuge und andere Kfz außer Taxen. Ähnliches gilt im Übrigen auch für Straßenbahnfahrer.
Wie erhalten Sie den Personenbeförderungensschein?
Taxifahrer und andere Fahrgastführer sind besondere Vertrauenspersonen, denen sich die Fahrgäste anvertrauen. Dadurch tragen die Fahrer eine besondere Verantwortung nicht nur für sich selbst, sondern auch für Ihre Fahrgäste. Aus diesem Grunde müssen die Anwärter auf den P-Schein auch entsprechende Voraussetzungen erfüllen, die diesen Vertrauensvorschuss rechtfertigen und gewährleisten können.
Eine Fahrerlaubnis ist Voraussetzung
Grundlegend muss jeder, der einen Personenbeförderungsschein machen möchte, bereits Inhaber einer gültigen und in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis sein (§ 48 Absatz 4 Nr. 1 FeV). Hierbei sind auch entsprechende Zulassungen aus einem anderen EU-Mitgliedsland oder einem EWR-Staat zulässig (Europäischer Wirtschaftsraum). Dabei gilt eine Einschränkung auf dieFührerscheinklasse B(oder gleichwertige ausländische Fahrerlaubnis), die der Anwärter seit mindestens zwei Jahren besitzen muss bzw. innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre besessen hat (§ 48 Absatz 4 Nr. 5 FeV). Soll der P-Schein für den Krankenstransport erworben werden, genügt ggf. auch ein Jahr.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist damit nicht eigenständig gültig, sondern kann nur in Verbindung mit einer bestehenden Fahrerlaubnis der Klasse B Bestand haben.
Auch das Mindestalter muss erfüllt werden
Darüber hinaus muss der Anwärter auf den Personenbeförderungsschein mindestens 21 Jahre alt sein – eine Ausnahme gilt hier nur für Fahrer von Krankenkraftwagen, die bereits ab 19 Jahren einen Personenbeförderungsschein erwerben dürfen (§ 48 Absatz 4 Nr. 2 FeV). Allerdings ist dieser dann auch nur beschränkt auf Krankentransporte und kann nicht auf Taxen und andere Kfz ausgeweitet werden.
Persönliche Eignung (Führungszeugnis)
Unerlässliche Voraussetzung für Personen, die in der Personenbeförderung tätig werden wollen, ist die persönliche Eignung für diese besondere Verantwortung. Einen entsprechenden Nachweis darüber müssen die Bewerber durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erbringen (§ 48 Absatz 4 Nr. 2a FeV). Hierin sind sämtliche Vorstrafen aufgelistet bzw. wird die Eintragungsfreiheit bei fehlenden Vorstrafen bescheinigt.
Das Führungszeugnis können die P-Schein-Bewerber beim Bundeszentralregister des Bundesamts für Justiz in Bonn beantragen. Nach der Ausfertigung wird das Führungszeugnis direkt an die Behörde gesandt, bei der das Führungszeugnis zum Nachweis der persönlichen Eignung vorgelegt werden muss. Auf Antrag des Antragstellers kann das Zeugnis zuvor an ein Amtsgericht im Einzugsgebiet des Bewerbers versandt werden, damit dieser hierin vorab Einsicht erhalten kann – unter Aufsicht. Auf diesem Wege sollen Manipulationen an oder rechtsmissbräuchlicher Umgang mit dem offiziellen Dokument unterbunden werden.
Sind Eintragungen im Führungszeugnis vorhanden, kann Ihnen der Personenbeförderungsschein verwehrt bleiben.
Den Antrag auf Ausfertigung eines Führungszeugnisses können Sie jederzeit auch online stellen bei der Internetpräsenz des Bundesamts für Justiz in Bonn. Für den Antrag benötigen Sie:
das Antragsformular, allerdings genügt auch ein formloses Schreiben mit den folgenden Angaben: Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Meldeanschrift
Kopie, Scan des Personalausweises bzw. Passes (bei Antrag vor Ort das Originaldokument) – Vorder- und Rückseite!
Überweisung, Abbuchungsauftrag oder anderweitige Zahlung der Gebühren für die Ausstellung des Führungszeugnisses in Höhe von 13 Euro
Psychische und physische Eignung (Gesundheitszeugnis)
Neben den genannten Voraussetzungen müssen Sie, wenn Sie den P-Schein erwerben möchten, nicht nur die persönliche, sondern auch die geistige und körperliche Eignung nachweisen (§ 48 Absatz 4 Nr. 3 FeV). In einem ärztlichen Gutachten müssen Sie sowohl Ihre gesundheitliche Eignung auf den Prüfstand stellen lassen als auch psychische Aspekte, die für die Fahrgastbeförderung von großer Bedeutung sind, wie z. B. Belastbarkeit, Orientierungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit.
Ebenso wie alle Inhaber der Fahrerlaubnisklasse C oder D sowie der dazugehörigen Unterteilungen müssen regelmäßig ein Gesundheitszeugnis vorlegen und dies alle fünf Jahre erneut nachweisen. Ähnlich verhält es sich hier auch beim P-Schein. Sind psychische oder körperliche Defizite beim P-Schein-Bewerber zu erkennen, kann ihm die Behörde den Erwerb untersagen. Gesundheitliche Probleme, die verhindern können, dass Sie den Personenbeförderungsschein erhalten, sind zum Beispiel (s. Anlage 5 der FeV):
Herz- und Gefäßkrankheiten – Ausnahme bei erfolgreicher Behandlung (Herzschrittmacher, Stents usf.), angeborenem Herzfehler
Diabetes mellitus (“Zucker”) – Ausnahme bei erfolgreicher medikamentöser Kontrollierbarkeit der Blutzuckerwerte
Krankheiten des Nervensystems – Ausnahme bei angeborenen Schäden und behandelten Hirnschädigungen
Epilepsie – Ausnahme bei geringem Anfallrisiko (mindestens 5 Jahre ohne Therapie keinen Anfall gehabt)
Abhängigkeit von Alkohol, anderen Drogen oder psychoaktiven Arzneimitteln
Störung des Gleichgewichtssinns (Störung des vegetativen Nervensystems)
Den Nachweis über die Sehfähigkeit (ggf. auch mit korrigierender Brille) müssen Sie in einem separaten Sehtest erneut erteilen. Die Bescheinigungen dürfen hier, wie auch in allen anderen Bereichen, in der Regel nicht älter sein als ein Jahr.
Für Fahrer von Krankentransporten gilt darüber hinaus, dass Sie einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren müssen.
Personenbeförderungsschein – Wo Sie ihn beantragen können: Bei der örtlichen Führerscheinstellen können Sie den P-Schein beantragen. Auch die notwendigen Formulare finden Sie in der für Sie zuständigen Behörde.
Erst wenn Sie alle notwendigen Belege besitzen, können Sie den Personenbeförderungsschein beantragen. Hiernach prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag. In dieser Zeit können Sie sich der größten Herausforderung stellen, die Sie für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung bestehen müssen.
Wichtigste Voraussetzung für alle, die den P-Schein erwerben möchten, ist nämlich die Absolvierung und das Bestehen der sogenannten Ortskundeprüfung (§ 48 Absatz 4 Nr. 7 FeV).
Zusammenfassung – Diese Nachweise und Dokumente benötigen Sie für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:
gültige Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens zwei Jahren (Krankenwagen ein Jahr)
Mindestalter 21 Jahre (Krankwagen 19 Jahre)
Führungszeugnis
Gesundheitszeugnis
Sehtest
Ortskundeprüfung
für Krankentransport: Erste-Hilfe-Kurs
P-Schein-Ausbildung: Kein Personenbeförderungsschein ohne Prüfung der Ortskunde
Um den Taxischein zu machen, müssen Sie in einer Ortskundeprüfung nachweisen, dass Sie sich in Ihrem Einsatzgebiet auch ohne Karte, Navigationsgerät & Co. gut zurechtfinden. Für Taxifahrer sind dabei besonders touristische und kundenbasierte Ziele der Stadt und der näheren Umgebung von Bedeutung. Diese finden Sie in aller Regel in einem umfangreichen Katalog, der eigens für die Ortskundeprüfung zu jedem Einsatzgebiet entworfen wurde. Hierin sind oftmals 1.000 mögliche Zielpunkte und Sehenswürdigkeiten enthalten – oder mehr. In der Prüfung können folgende potentielle Ziele abgefragt – mit Lokalisierung auf der Stadtkarte:
Einzelne Straßen und Plätze
Gerichte
Behörden und Polizeistationen
Krankenhäuser
Altersheime
Hotels
Botschaften
Sehenswürdigkeiten
Theater
Museen
Sie müssen in der Ortskundeprüfung dabei auch nachweisen, dass Sie ausreichend Kenntnisse von Ihrem Einzugsgebiet besitzen, um bei einem plötzlichen Verkehrshindernis schnell eine kurze Alternativroute zum anvisierten Ziel zu finden. Für jedes neue Einsatzgebiet müssen Sie dabei eine erneute P-Schein-Prüfung zur Ortskunde ablegen.
Für die Ortskundeprüfung können Sie sich erst dann anmelden, wenn Sie die notwendigen Belege und den Antrag auf den P-Schein bereits vollständig eingereicht haben.
Was kostet ein Personenbeförderungsschein? Die Kosten für den Personenbeförderungsschein setzen sich wie folgt zusammen:
Kosten für den Antrag auf Erteilung von einem Personenbeförderungsschein: ungefähr 40 Euro
Kosten für die Erteilung des Führungszeugnisses: 13 Euro
ärztliches Gesundheitszeugnis (wird nicht von den Krankenkassen übernommen): ungefähr 80 bis 140 Euro
Gesundheitszeugnis in der Nachprüfung für die Fahrerlaubnisverlängerung: ungefähr 70 Euro
Ortskundeprüfung: ungefähr 50 Euro
Wie lange ist der P-Schein gültig?
Ebenso wie bei den Klassen C, D und den Abstufungen müssen Sie die zur Fahrgastbeförderung erworbene Fahrerlaubnis in regelmäßigen Abständen verlängern. Denn: Der Personenbeförderungsschein ist nur fünf Jahre lang gültig. Hiernach müssen Sie erneut die folgenden Nachweise erbringen, um den P-Schein verlängern zu lassen:
aktuelles Gesundheitszeugnis
aktueller Sehtest
Voraussetzung für die Verlängerung ist zudem, dass es in den ersten fünf Jahren keine Vorkommnisse gab, die gegen die persönliche Eignung des Fahrers sprechen und der besonderen Verantwortung der Fahrgastbeförderung entgegenstehen. Das können etwa Betrugsvorwürfe sein oder nachträglich erfolgte Anzeigen und Verurteilungen wegen Straftatbeständen. Bei Verstößen und Nicht(-mehr-)erfüllung der genannten Voraussetzungen, kann die Behörde den Personenbeförderungsschein auch bereits vor Ablauf der Frist entziehen.
Wenn Sie nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums von fünf Jahren keinen neuen P-Schein beantragen, ist nicht nur das Ausweisdokument selbst abgelaufen, sondern auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung selbst erloschen. Sie können die Verlängerung des P-Scheins jedoch auch noch ein paar Jahre nach Ablauf beantragen. Gegebenenfalls ist bei zu großem Zeitfenster die Ortskundeprüfung zu erneuern.
Gewerbliche Fahrgastbeförderung ohne P-Schein – Welche Strafe droht?
Der folgenden Tabelle können Sie die den P-Schein betreffenden Tatbestände entnehmen, wie sie sich im Bußgeldkatalog finden. Im Übrigen müssen auch die Halter von Fahrzeugen eine Strafe fürchten, wenn Sie etwa einen Fahrer ohne Personenbeförderungsschein mit dem Taxi fahren lassen.
Vergehen
Bußgeld
Punkte
P-Schein nicht mitgeführt und dennoch Personen befördert
10 €
Personenbeförderungsschein auf Verlangen nicht ausgehändigt/vorgelegt
10 €
P-Schein nicht umgehend abgegeben nach Entzug der Fahrerlaubnis
25 €
Fahrgastbeförderung durch einen Fahrer ohne Ortskundenachweis zugelassen
35 €
Fahrgastbeförderung ohne entsprechende Fahrerlaubnis
75 €
1
Fahrgastbeförderung durch einen Fahrer ohne entsprechende Fahrerlaubnis zugelassen
Jana studierte Germanistik, Philosophie und Englischen Literaturwissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.
Definitives NEIN…!!
RTW/KTW‘s von Arbeitsmedizinischen Diensten bzw Gesundheitsdiensten die über die betriebliche Gefahrenabwehr alarmiert werden und der Werkfeuerwehr im Sinne des BOS zugehörig sind, brauchst du keinen P-Schein….!! Die Fahrzeuge gehören zur Gefahrenabwehr und können in der Regel auch durch die zuständige Regionale Kreisleitstelle angefordert werden.
Definitives NEIN…!!
RTW/KTW‘s von Arbeitsmedizinischen Diensten bzw Gesundheitsdiensten die über die betriebliche Gefahrenabwehr alarmiert werden und der Werkfeuerwehr im Sinne des BOS zugehörig sind, brauchst du keinen P-Schein….!! Die Fahrzeuge gehören zur Gefahrenabwehr und können in der Regel auch durch die zuständige Regionale Kreisleitstelle angefordert werden.