Fußgängerfurt: Verkehrsführung für Fußgänger
Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024
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FAQ: Fußgängerfurt
Als Fußgängerfurten werden Markierungen im öffentlichen Straßenland bezeichnet, die ausschließlich für Fußgänger zur sicheren Überquerung der Fahrbahn gedacht sind. Sie sind an Ampelanlagen zu finden und kennzeichnen den Bereich, in dem die Fahrbahn überquert werden kann.
Die für eine Fußgängerfurt übliche Markierung sind zwei weiße unterbrochene Linien, die parallel zueinander über die Fahrbahn von der einen Ampel zur gegenüberliegenden Ampel führen. In dem so markierten Bereich ist besonders auf den Fußgängerverkehr zu achten.
Ja. Parken Sie unerlaubterweise an einer Fußgängerfurt und behindern dadurch andere Verkehrsteilnehmer, müssen Sie mit einem Verwarngeld in Höhe von 20,00 Euro rechnen.
Inhaltsverzeichnis:
Bußgeldkatalog: Mögliche Sanktionen an einer Fußgängerfurt
Sie dürfen an oder auf einer Fußgängerfurt im Bereich einer Lichtzeichenanlage nicht parken. Behindern Sie dadurch andere, drohen Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog.
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Durch Parken auf einer Fußgängerfurt andere behindert | 20 EUR |
Was ist ein Fußgängerfurt?
In Deutschland sind Fußgängerfurten ausschließlich an Lichtzeichenanlagen zu finden. Sie sind Markierungen, die der Verkehrsführung für Fußgänger dienen und anderen anzeigen, dass in diesem Bereich Fußgänger die Straße überqueren. Mit einem Fußgängerüberweg bzw. Zebrastreifen hat eine Fußgängerfurt nichts zu tun.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind in den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung zu § 25 StVO zu finden. Direkt wird die Fußgängerfurt in der StVO nicht benannt. In den Verwaltungsvorschriften ist jedoch Folgendes definiert:
Die Markierungen an Lichtzeichenanlagen für Fußgänger, sogenannte Fußgängerfurten, bestehen aus zwei in der Regel 4 m voneinander entfernten, unterbrochenen Quermarkierungen. […]
Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.
Eine Fußgängerfurt ohne Markierung gibt es gemäß den Vorschriften nicht. Darüber hinaus ist auch bestimmt, dass Markierungen außer an Fußgängerfurten nicht erlaubt sind.
Was bedeutet die Markierung der Fußgängerfurt für den Fahrzeugverkehr?
Zunächst bedeuten die Markierung einer Fußgängerfurt, dass andere Teilnehmer beim Überqueren des Bereichs, zum Beispiel beim Abbiegen, auf den Fußgängerverkehr achten müssen. Darüber hinaus sollten Verkehrsteilnehmer bei diesen Markierungen immer mit Fußgängern rechnen. Damit Kraft- und Radfahrer an einer roten Ampel nicht in die Fußgängerfurt hineinfahren, ist in den zuvor genannten Verwaltungsvorschriften zur StVO auch definiert, dass gemeinsam mit den Markierungen auch eine Haltelinie vorhanden sein muss. Nur in bestimmten Fällen kann eine solche wegfallen.
Mindestens 1 m vor jeder Fußgängerfurt ist eine Haltlinie (Zeichen 294) zu markieren; nur wenn die Furt hinter einer Kreuzung oder Einmündung angebracht ist, entfällt selbstverständlich eine Haltlinie auf der der Kreuzung oder Einmündung zugewandten Seite.
Es kann also durchaus sein, dass an einer Fußgängerfurt im Kreisverkehr keine Haltelinie eingezeichnet ist, wenn sich die Furt hinter der Einmündung befindet.
Da der markierte Bereich den Fußgängern zur Verfügung steht, ist das an einer Fußgängerfurt das Radfahren in der Regel nicht zulässig. Meist haben Radfahrer bei einem vorhandenen Radweg eine eigene Radwegefurt oder sie sind sowieso verpflichtet, auf der Fahrbahn zu fahren. Das Überqueren der Straße im Bereich einer Fußgängerfurt ist nur dann möglich, wenn Radler absteigen und das Fahrrad schieben.
Das Parken an einer Lichtzeichenanlage ist in der StVO so geregelt, dass dies innerhalb von 10 m vor oder hinter einer Ampel unzulässig ist, wenn die Anlage dadurch verdeckt wird. Darüber hinaus ist das Parken 5 m bzw. 8 m vor und hinter Kreuzungen unzulässig. Parken Verkehrsteilnehmer so nah an der Ampel, dass sie auf einer Fußgängerfurt stehen und behindern sie dadurch andere, handelt es sich gemäß Bußgeldkatalog um eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro geahndet.