Gartenrecht und Nachbarschaftsrecht in Deutschland 2024

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wie hoch darf die Hecke sein? Wem gehört der Apfel am Baum? Der Ratgeber rund um den Garten

Das Gartenrecht und Nachbarschaftsrecht in Deutschland
Das Gartenrecht und Nachbarschaftsrecht in Deutschland

Juristisch gesehen ist der Begriff “Gartenrecht” in keinem Gesetz oder keiner Verordnung zu finden. Gleiches gilt für das Nachbarschaftsrecht.

Doch zwischenmenschlich gesehen, ist das Gartenrecht ein wichtiges Gut, welches bereits dafür gesorgt hat, dass Streitigkeiten zwischen Nachbarn in puncto Garten ad acta gelegt wurden.

Im anwaltlichen Jargon ist das Nachbarschaftsrecht eher unter dem Begriff “Nachbarrecht” bekannt. Jedes Bundesland in Deutschland besitzt eigene Gesetzesbücher und Verordnungen dazu.

Das Gartenrecht kommt im Wohnungsmietrecht vor, da der Garten meist zu einem Grundstück dazu gehört und deshalb in diesem Wohnraummietvertrag eine Rolle spielt.

Wie hoch dürfen die Zäune im Kleingarten sein? Wie oft darf der Pächter des Nachbargartens grillen? Wie lange darf das Fest von meinem Nachbar im Garten noch gehen? All diese Fragen beantwortet das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in Deutschland. Zudem müssen Sie hier den Vorschriften des Kleingartenvereins Folge leisten. Diese Vorschriften zum Gartenrecht sind individuell, da fast jeder Kleingartenverein selbst noch einmal regelt, wie hoch die Grenzhecke sein darf.

➥ Bücher zum Thema Nachbarschaftsrecht

FAQ: Gartenrecht

Was regelt das Gartenrecht?

Ein spezielles Gartenrecht an sich gibt es nicht. Die Bundesländer regeln das nachbarschaftliche Zusammenleben durch eigene Verordnungen und Gesetze. Sind beispielsweise Bebauung, Grenzzäune oder auch das Fällen eines Baumes regional unterschiedlich geregelt.

Was wird im Nachbarschaftsrecht noch bestimmt?

Auch Themen wie Lärmbelästigung, Insektenbekämpfung oder auch die Höhe von Hecken werden in den jeweiligen Verordnungen in der Regel behandelt.

Gibt es einheitliche Bußgelder?

Da die Verordnungen Ländersache sind, werden üblicherweise auch die entsprechenden Bußgelder durch die Länder festgelegt und sind somit nicht einheitlich. So kann beispielsweise das unerlaubte Grillen in einem Bundesland mehr kosten als in einem anderen.

Die wichtigsten Ratgeber zum Garten- und Nachbarschaftsrecht

Gartenabfälle entsorgen

Grünschnitt, Äste, Erdaushub etc.: Wo können Sie die Abfälle aus Ihrem Garten entsorgen? Dieser Artikel gibt Ihnen nützliche Hinweise auf diese Frage und nennt alle Bußgelder zum illegalen Entsorgen von Gartenabfällen. » Weiterlesen...

Hecke und Baum beschneiden

Die jeweiligen Bundesländer in Deutschland regeln, wann Sie Ihre Hecke schneiden dürfen. Zudem bestimmten weitere Verordnungen, wann die Hecke beiden Nachbarn gehört und welche gesetzliche Heckenhöhe eingehalten werden muss. Alle Informationen dazu lesen Sie hier. » Weiterlesen...

Bauen ohne Baugenehmigung

Bauen ohne Baugenehmigung ist unter bestimmten Bedingungen nicht verboten. Es gibt zahlreiche genehmigungsfreie Gebäude, die Sie ohne eine Baugenehmigung in Angriff nehmen können. Welche das sind und wie Sie eine Baugenehmigung beantragen können, lesen Sie hier. » Weiterlesen...

Wasser verschmutzen

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt alle Bestimmungen für den Umgang mit Wasser in Deutschland. Das Gesetz im Detail sowie alle Bußgelder, die bei einer Wasserverschmutzung drohen, lesen Sie hier. » Weiterlesen...

Frage 1 zum Gartenrecht und Nachbarschaftsrecht: Was ist eine Grenzbebauung?

Im Gartenrecht ist dieses Thema meist sehr wichtig. Die Grenze eines Grundstücks von einem Haus markiert meist eine Hecke, ein Zaun oder eine Mauer im Garten. In dem Fall ist dies eine Grenzbebauung. Doch wer legt fest, wo die Grenze vom Grundstück ist? Dies finden Sie im Grundbuch des Grundstücks. Wenn die Grenze nicht sicher ist, können Sie auch die zuständige Kataster- und Vermessungsbehörde zurate ziehen.

Wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn Pflanzen oder eine Hecke auf der Grenze teilen, wird auch oftmals im Rahmen vom Gartenrecht von einer Grenzbepflanzung gesprochen. Beide Nachbarn kümmern sich um das Schneiden der Hecke oder der Pflege des Zaunes. Natürlich kann auch einvernehmlich entschieden werden, dass sich lediglich ein Nachbar darum kümmert.

Im Nachbarschaftsrecht gekramt: Zaun, Zaunhöhe und Mauer

Beispielsweise laut Berliner Nachbarrechtsgesetz gibt es eine Einfriedungspflicht, sodass jeder Grundstücksbesitzer verpflichtet ist, einen Zaun um seine rechte Seite vom Grundstück zu errichten. Der linke Nachbar kann dies sogar verlangen. Die Zaunhöhe ist hier mit etwa 1,25 m benannt.

In anderen Gesetzen ist dies wiederum anders, sodass Sie das jeweilige Nachbarrecht und Gartenrecht einsehen sollten, um die genauen Zahlen zu erfahren. Zudem finden Sie weitere Informationen im lokalen Bebauungsplan. Dort ist festgeschrieben, ob die Einfriedung eine Hecke, eine Mauer o. Ä. sein darf sowie wie hoch diese sein kann.

Frage 2 zum Gartenrecht und Nachbarschaftsrecht: Wie hoch darf die Hecke sein?

Die Hecke zum Nachbarn ist auch in den Gesetzen der Bundesländer genannt. Diese ist proportional zum Abstand zur Grundstücksgrenze. In Sachsen darf so beispielsweise die Hecke maximal zwei Meter hoch sein, wenn der Grenzabstand zur Hecke 50 Zentimeter beträgt.

Die Höhe der Hecken kann aber auch jede Kommune selbst regeln, sodass Sie sich ebenfalls beim zuständigen Ordnungs- oder Umweltamt informieren können.

Frage 3 zum Gartenrecht und Nachbarschaftsrecht: Kann ich den Baum beseitigen?

Beim Nachbarschaftsrecht ist es wichtig, wie weit der Baum von der Grundstücksgrenze entfernt steht
Beim Nachbarschaftsrecht ist es wichtig, wie weit der Baum von der Grundstücksgrenze entfernt steht

Im Nachbarrecht sind auch Bäume und deren Grenzbepflanzung definiert. Je näher der Baum an der Grenze steht, desto mehr steigt die Chance, den Baum oder die Hecke beseitigen zu lassen.

Stehen die Bäume aber nicht auf dem Nachbargrundstück, sondern auf der Grenze, muss auch der Nachbar vor der Beseitigung befragt werden. Denn in diesem Fall gehört der Baum beiden Parteien. Sollte nur ein Eigentümer in diesem Fall den Baum zurechtschneiden oder gar fällen, hat der zweite Eigentümer Anspruch auf Schadensersatz.

Zudem muss in puncto Nachbarschaftsrecht und Bäume der Mindestabstand zur Grenze im Garten beachtet werden. Auch diesen legt das jeweilige Bundesland wieder individuell fest.

Wird er nicht eingehalten, kann der angrenzende Grundstückseigentümer einen Rückschnitt oder gar die Beseitigung verlangen.

Hierbei ist aber zu beachten, dass im Gartenrecht und Nachbarrecht auch eine Verjährung eintreten kann. Diese Frist dauert in der Regel fünf Jahre. So ist es beispielsweise in Bayern der Fall, dass der gestörte Nachbar die Beseitigung nicht mehr verlangen kann, wenn der Baum bereits seit fünf Jahren näher als 0,5 m an der Grenze zum Grundstück steht.

Stehen Bäume und Sträucher im Rahmen vom Nachbarrecht im ausreichenden Abstand zur Grenze, hat der Nachbar in der Regel keine Chance, die Beseitigung zu verlangen. Um den Streit mit Nachbarn zu vermeiden, lohnt es sich, das Gespräch zu suchen. So können Anwalts- oder gar Gerichtskosten gespart werden.

Ohne einvernehmliche Lösung im Garten geht es aber auch. Das zeigte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese im Februar 2014. Hier fiel zweimal ein dicker Ast vom Grenzbaum auf das Grundstück des Nachbars. Das Gericht sprach von einer konkreten Gefährdung – der “Störer” wiederum wollte nach mehrmaliger Aufforderung des Nachbars den Baum nicht zurückschneiden. Kurzerhand übernahm der Nachbar das Prozedere, was das Amtsgericht als rechtskonform beurteilte.

Das bedeutet, dass der Nachbar nun nicht mehr fragen muss, ob er das machen darf. Kümmert sich der Grundstückseigentümer nach zweimaliger Aufforderung nicht darum und besteht zudem eine konkrete Gefährdung, ist das selbstständige Zurückschneiden rechtmäßig.

Fällt übrigens ein Apfel oder anderweitiges Obst auf das Grundstück des Nachbars, gehört es ihm laut Gartenrecht auch. Hängt es hingegen noch am Ast, gehört es demjenigen, dem auch der Baum gehört bzw. das Grundstück, auf dem selbiger steht.

➥ Bücher zum Thema Nachbarschaftsrecht

Spezifische Ratgeber zum Tierschutz im Garten

Maulwurf unter Naturschutz

Der Maulwurf steht unter Naturschutz. Aus diesem Grund müssen alle Personen, die ein Tier vergiften oder töten, mit hohen Bußgeldern rechnen. Der Maulwurf kann Garten- und Grundstücksbesitzern frische, aufgelockerte Erde liefern, die dann beispielsweise für Blumenkästen geeignet sind. Außerdem frisst das kleine Säugetier Schädlinge, die die Pflanzen im Garten sonst angreifen. » Weiterlesen...

Marder stehen nicht unter Naturschutz

Der Marder ist ein eher unliebsames Tier in Deutschland. Er knabbert Kabel im Auto an oder nistet sich in Dachböden an. Wer einen Marder aber fangen oder gar töten will, riskiert nicht nur Bußgelder. Auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kann drohen. Zudem benötigen Sie einen Jagdschein und gegebenenfalls eine Sondergenehmigung. Alle Infos dazu finden Sie hier. » Weiterlesen...

Die Wühlmausbekämpfung

Die Wühlmausbekämpfung steht für manche Grundstücksbesitzer an oberster Stelle in puncto Rasen und Garten. Doch welche Mittel sind wirkungsvoll gegen die Schädlinge? Und stehen die Wühlmäuse unter Artenschutz? Alle Informationen und möglichen Bußgelder finden Sie in diesem Ratgeber. » Weiterlesen...

Bienen sind gefährdete Insekten

Gerade im Sommer scheint es keinen Mangel an den unterschiedlichsten Insekten zu geben. Überall kriecht und surrt es. Tatsächlich sind auch in Deutschland dutzende Arten der Spezies Insekten vom Aussterben bedroht. Es stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, gefährdete Arten zu fangen oder gar zu töten. » Weiterlesen...

Naturschutz Weinbergschnecke

Schnecken und Muscheln gehören zu den Weichtieren. Manche Arten sind gefährdet, und stehen aus diesem Grund unter besonderem Schutz. Wer die Schnecken im eigenen Garten bekämpfen will, sollte dies aber auf umweltfreundliche Weise tun, da sonst hohe Bußgelder drohen. » Weiterlesen...

Frage 4 zum Gartenrecht und Nachbarschaftsrecht: Wann ist es Lärm?

Im Nachbarrecht müssen Bäume einen bestimmten Abstand zur Grenze des Nachbargründstuckes besitzen
Im Nachbarrecht müssen Bäume einen bestimmten Abstand zur Grenze des Nachbargründstuckes besitzen

Besonders in den Sommermonaten sind Grillfeste beliebt. Für die Nachbarn hingegen können sie zur Belastungsprobe werden. Die Anzahl der Feste ist nirgendwo gesetzlich festgelegt; sie hängt vom Einzelfall ab. Das sagen einige Urteile:

  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg im Oktober 2007: 20- bis 25-mal im Jahr bis 21 Uhr für maximal zwei Stunden im Garten ist in Ordnung
  • Oberlandesgericht Oldenburg im Juli 2002: viermal im Jahr bis 24 Uhr im Garten ist möglich

Grundsätzlich ist Lärm zwischen 22 und 6 Uhr zu vermeiden, da in diesem Zeitraum die gesetzliche Nachtruhe herrscht. Es ist wichtig, was im Mietvertrag steht. Dort kann sogar das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten werden.

Eine einheitliche Verordnung zum Nachbarschaftsrecht in puncto Kinderlärm ist auch nicht gegeben. Oftmals urteilen die Gerichte, dass Lärm von Kindern – auch im Garten – natürlich ist und hingenommen werden müsse. Auch, wenn das Kind in der Nacht weint oder während der Nachtruhe schreit, ist dies erlaubt. Bei übermäßigem Krach, der zudem auch noch lange andauert, kann sich jedoch ein Nachbar beim Vermieter beschweren oder gar gerichtlich dagegen vorgehen.

Bücher zum Thema Nachbarschaftsrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Nachbarschaftsrecht:

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Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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155 Kommentare

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  1. Kerstin
    Am 16. Mai 2018 um 13:53

    Ich habe einen Kleingarten und möchte diesen nun verkaufen. Man hat mir zu Sichtung des Gartens gesagt ich muss den Efeu und den Fremdwuchs aus der Hecke entfernen, sowie Forsythia zurückschneiden, da dies alles Licht und Luft nimmt von der Hecke. Forsythia und Efeu waren schon da, hab ich vom Vorbesitzer so gekauft. Mir fällt dies jetzt nach 10 Jahren auf die Füße. Ich find da ziemlich kleinkarriert. Gleiches betrifft den Grillkamin, diesen musste ich abbauen und entsorgen da dies ein illegales Bauobjekt ist. Ich habe lediglich eine “Nichtduldung” gefunden, dennoch hab ich den Kamin entsorgt. Nun ist man der Meinung, ich hab eine Grenzbebauung vorgenommen. Eine Grenzbebauungen hat es durch mich nicht gegeben. Es wurde lediglich ein marodes Rankgitter, welches drohte auf das Nachbargrundstück zu stürzen, erneuert mit drei Holzpfählen, die wiederum, zur Vermeidung des Rüberrankens der Brombeeren, mit einem Drahtgeflecht verbunden wurden. Gleichwohl wurde auch das vom Parzelleneingang sichtbare Rankgestell aus Beton und Holz vom Vorbesitzer aufgrund von Zerfall und letztlich Umstürzens durch zwei Rankgestelle erneuert. Eingegangene Brombeersträucher hab ich an der Sitzecke durch Kirschlorbeer ersetzt, auf gleicher Höhe wo die Vorbesitzerin ihren Tannenbaum stehen hatte. Der Kirschlorbeer wurde wiederum zum Schutz des Rüberwachsens zum dahinterliegenden Garten mit einem Sichtschutz – und dem damaligen Einverständnis des Pächters – gesichert. Die Bepflanzung erfolgte vor ca. 8 Jahren. Trifft hier die Verjährung zu? Und wenn der Vorbesitzer schon “auf der Grenze gebaut hat bzw angepflanzt hat” (was ich nicht schlimm finde) und ich dies nur erneuert habe, bin ich dennoch in der Pflicht, dies zu korrigieren? Gleiches gilt für den Schuppen: Dieser wurde so von Vorbesitzer durch mich übernommen. Abstand zur Laube ca. 15 cm. Dieser ist nicht mit der Laube verbunden, die eine Größe von ca. 19 qm hat. Das ist lt. Aussage des Vorstandes illegal und nicht zulässig. Um nicht zwei „illegale“ Bauobjekte auf dem Pachtland zu haben, würde ich diesen verschalen und mit der Laube verbinden. Dabei würde die Gesamtgröße des Bauobjektes von 24 qm dennoch unterschritten werden. Muss dies so hingenommen werden vom Vorstand bzw kann man mich dazu verpflichten, dies so umzusetzen obwohl ich das so in dem Zustand erworben habe? Vielen Dank für Ihre Antwort. Mfg Kerstin

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2018 um 11:05

      Hallo Kerstin,

      aus der Ferne lässt sich ein solch spezieller Fall schwerlich beurteilen. Ein Anwalt kann die Lage prüfen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Gisela
    Am 8. Mai 2018 um 13:29

    ich wohne seit 35 Jahren in einem 2Familienhaus mit Gartenanteil. Ebenso alt ist eine Birke, die in einem ca.Abstand von
    0,50 m zur Grundstücksgrenze (Maschendrahtzaun) zum damals unbebauten (“Wüstanei”) Grundstück gepflanzt wurde. Vor 10 + Jahren wurde das Grundstück bebaut + es gab keinerlei Einwände gegen den Baum. Vor etwa 7 Jahren wurde – ohne meine Einwilligung, in meiner Abwesenheit – unsachgemäß die Krone gekappt. Vor 5 Jahren – erneut ohne meine Einwilligung + ohne Vorgespräch- wurden wiederum unsachgemäß Äste, die über den Zaun ragen entfernt. Nun wurde telefonisch der Hausbesitzer kontaktiert + zur Entfernung des Baumes aufgefordert. Vom hiesigen Umweltamt erfuhr ich, dass in meiner Stadt der Art. für Baumbestand etc. abgeschafft wurde. Was ist zu tun ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2018 um 11:01

      Hallo Gisela,

      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt kann Sie zur Rechtslage beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Manuela
    Am 8. Mai 2018 um 12:02

    Hallo.
    Wir haben einen Garten der zur Wohnung dazu war, hinter dem Mietshaus. Hinter unserem Garten ist ein anderer Garten und dahin führt nur ein kleiner Weg. Ist es in Ordnung wenn der Nachbar seinen Rindenmulch an unserem Zaun ablädt? (Einen kleinen Anhänger voll) Er hat an den Zaun Platten gestellt, damit nichts durchfällt. Ist das zulässig, hätte er fragen müssen, oder darf er das einfach machen?

    Danke für die Antwort

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2018 um 11:00

      Hallo Manuela,

      in der Regel ist es so, dass auch an der Grenze etwas gelagert werden kann, ohne die Nachbarn fragen zu müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Kornelia M.
    Am 2. Mai 2018 um 18:02

    Habe am 18.04 vom Verein einen Brief bekommen, dass mein Garten einen Pflegerückstand aufweist. Im März war noch Winter, starke Regen und an manchen Tagen hat es sogar gehagelt. Ich arbeite in Schichtdienst und brauche etwas Zeit um die arbeiten zu beseitigen. Meine Frage… Gibt es irgendwelche Kriterien wann der Garten, nach der Winterpause in Ordnung gebracht werden muss?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2018 um 10:58

      Hallo Kornelia,

      dies sollte vom Verein festgelegt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Brigitte
    Am 31. März 2018 um 16:11

    Ich habe einen Kleingarten gepachtet.jetz hat meine Gartennachbarin einen Sichtschutzzaun ca 2,00m hoch gesetzt, welcher zum Teil (ca.20cm ) auf meinem gepachteten Kleingarten steht. Wie weit muß ein solcher von der Gartengrenze stehen.

    Mit freundlichen Grüßen Brigitte

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. April 2018 um 11:41

      Hallo Brigitte,

      je nach Bundesland bzw. Kommune können sich die Regelungen unterscheiden. In der Regel müsste das für Sie zuständige Ordnungs- bzw. Umweltamt Auskunft geben können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Horst P.
    Am 18. März 2018 um 17:50

    Hallo ,möchte meinen Garten aufgeben, habe auch schon einen Nachpächter . Frage muss ich mein Garten schätzen lassen .

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. April 2018 um 11:37

      Hallo Horst,

      je nach Regelungen des zuständigen Gartenvereins muss eine Schätzung erfolgen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Nicole J.
    Am 12. Januar 2018 um 17:51

    Hallo, wir sind eine WEG mit 4 Parteien. Die beiden Gartenstücke obliegen als Sondernutzungsrecht dem jeweiligen Eigentümern im Erdgeschoss.

    Nun soll die 22 Jahre alte kaputte Hecke, die sehr Grenznah steht erneuert werden. Natürlich will der angrenzende Nachbar auch eine Erneuerung, jedoch nicht wie 2 Parteien von der WEG es wollen mit nur max. 40-60cm Pflänzchen, um Kosten zu sparen. Begründung: die Pflanzen werden von alleine gross, warum dann soviel Geld ausgeben. Die erdgeschoss Eigentümer würden eine höhere Bepflanzung wie der Nachbar bevorzugen.

    Der Nachbar ist der Meinung, das wenn eine so große Hecke (fast 2,80Meter) nun entfernt wird, das ein gewisser Sichtschutz wieder bestehen müsse, da er bei seinem Einzug in seine Doppelhaus Hälfte bereits die große Hecke schon vor Augen hatte. Damals wurde ihm auch gesagt, das er die nicht pflegen müsse, da das allein der auf dem Nachbargrundstück WEG obliegt.

    Kann er auf eine hohe Hecke bestehen? Bzw wenn eine so große Hecke (in L-Form ca. 35m lang) und zwischen 2,50m und 2,80m höhe entfernt wird und der Sichtschutz mehereren anderen Nachbaren auch recht war, gibt es dann eine gewisse Mindesthöhe die eingehalten werden sollte?

    MfG Nicole

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Januar 2018 um 11:52

      Hallo Nicole,

      in der Regel sollte der Nachbar hier kein Mitspracherecht haben, wenn sich die Hecke allein auf dem anderen Grundstück befindet. Genaue Informationen erhalten Sie bei einem Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Olly
    Am 1. November 2017 um 10:26

    Auf unserem Grundstück steht ca. 2m neben der Grenze eine ca. 13 m hohe Tanne, welche bereits Mitte der 1980er Jahre gepflanzt wurde und ringsum Koniferen, welche Anfang der 1990er gepflanzt wurden und seit ca. 15 Jahren schon über 3 m hoch sind. Das Grundstück gehörte damals der Schwester des heutigen Eigentümers, welche damals nichts gegen die Hecke hatte. Vor zehn Jahren ging das Grundstück auf deren Bruder über. Dieser lässt uns jährlich 2 Mal per Anwalt kontaktieren, dass wir a) den Baum entfernen sollen und b) die Hecke auf 1,50 m höchstens zurückschneiden oder besser sogar ganz entfernen sollen. Anfangs schalteten wir ebenso einen Anwalt ein. Dieser verwies mehrmals auf den inzwischen bestehenden Bestandsschutz – bzw. die Verjährungsfrist (Entfernung und Rückschnitt auf bestimmte Höhe) und dass dann keinerlei Anspruch mehr vorhanden ist. Jedoch scheint der liebe Nachbar das nicht begreifen zu wollen. Wir haben ihn sogar schon beobachtet, wie er dickere Zweige der Hecke (Koniferen) mit Absicht auf sein Grundstück zog, oder unseren Drahtzaun in Richtung seines Gartens zog und mitunter sogar damit beschädigte, das dann fotografierte und auf die Post vom Anwalt konnten wir dann regelrecht warten, wo dieser uns dann zur Beseitigung aufforderte. Angeblich kann er sein Grundstück in Grenznähe nicht mehr nutzen, weil diese dicken Äste auf sein Grundstück wachsen und der Zaun ihm im Weg ist.
    Wenn wir ihn auf diese Beschädigung, welche er bewirkt hat ansprechen, so wird er schnell beleidigend, was in der Drohung endet, er wird uns schon noch fertigmachen. Er ist nicht gerade einer der beliebten Nachbarn hier. Verständlich.
    Jedoch ist dort überall wild wucherndes Gras, was er ab und zu mal mäht. Sonst erfolgt keinerlei Nutzung. Ringsum sein Grundstück kann man eine deutliche “abgestorbene” Linie (Kahlwuchs) erkennen.
    Nun die Frage: Wie kann man den Anwalt des Nachbarn dazu bringen, dass er endlich damit aufhört, uns zum radikalen Rückschnitt bzw. zur Entfernung der Gehölze aufzufordern, weil da ja eigentlich nichts ist und zudem bereits eine Verjährung vorliegt? Gar nicht zu reagieren, bringt nichts, da er sonst schon mal schnell das Gericht einschaltet und wir mit Bußgeldern belegt werden können. Zu unrecht.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 10:12

      Hallo Olly,

      versuchen Sie nochmal mit Ihrem Nachbarn zu reden und verweisen Sie darauf hin, dass bereits eine Verjährung vorliegt und kein Anspruch mehr vorhanden ist. Bleibt das Gespräch ohne Erfolg, ist in der Regel nur noch der Gang zum Anwalt die letzte Möglichkeit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Ute L.
    Am 22. Oktober 2017 um 11:26

    Meine Mutter hat ein Pachtgarten den sie gekündigt hatte aus gesundheitlichen Gründen. Nun geht es ihr wieder besser und sie hat die Kündigung zurückgezogen. Denn ohne ihren Garten ist ihr Wohlbefinden eingeschränkt. Sie hängt sehr an diesen und möchte ihnen unbedingt behalten (Lebensqualität). Dieser Garten wird immer sehr gepflegt. Nun aber macht ihr der Gartenvorstand immer mehr Schwierigkeiten. Die Gartenpacht hat sie auch immer ordnungsgemäß bezahlt.
    Was können wir jetzt noch tun, damit sie ihren Garten behalten kann.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 9:45

      Hallo Ute,

      Fragen rund um Kleingärten regelt das Bundeskleingartengesetz, welches je nach Bundesland unterschiedlich ausgelegt ist. Grundsätzlich müssen Sie sich aber auch an die Vorschriften des Gartenvorstandes halten. Suchen Sie das Gespräch mit dem Gartenvorstand. Vielleicht lässt sich so eine Lösung finden. Ist keine Einigung möglich, ist in der Regel der Gang zum Anwalt eine weitere Lösung.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Gudrun
    Am 11. Oktober 2017 um 17:41

    Liebe Redaktion,

    das Haus und Grundstück gehören uns, nebenan befindet sich ein Mietshaus indem ein Nachbar ständig auf unser Grundstück starrt und sämtliche Zeiten von uns dokumentiert sowie Fotos anfertigt am Tage und auch in der Nacht. Wir haben unser Grundstück 100 m x 19 m recht Vogelgerecht hergerrichtet, auch mit Teichanlage. Seit diesem Jahr kommen auch verstärkt Nebelkrähen zum Teich, vorwiegend morgens. Ich habe auch Futterstellen für Wildvögel. Die Krähen durchlaufen das Grundstück und picken im Boden rum. Dem Nachbar stört das ungemein und er hat auch bereits Anzeigen beim OA eingereicht mit Fotos, wie die Krähen abfliegen, erstmalig hatte mir das OA Eberswalde mit einem Bußgeld ab 1000 Euro gedroht, da die Satzung eine Fütterung von Wildvögeln verbietet, jetzt nach der zweiten Anzeige kam nichts. Ich hatte auch mit dem Naturschutzbund Potsdam Kontakt aufgenommen und von dort wurde mir mitgeteilt, dass füttern gewollt ist und auch die Nebelkrähe unter Schutz steht. Die Krähen haben sich auch nicht an den Nistkästen der Meisen, Spatzen, Garten und Hausrotschwanz und Rotkehlchen vergangen, auch die Amsel konnte ihre Jungen aufziehen, erst als ein weiterer Nachbar ständig die Tiere störte wurden sie nervös. Ein weiterer Nachbar grenzt an unserem Grundstück, sobald eine Krähe bei uns auf den Bäumen sitzt rennen sie aus ihrem Haus und knallen, so dass die Tiere aufgeschreckt werden, danach gehen sie zurück ins Haus und stehen hinter der Scheibe. Kann ich etwas dagegen tun, dass die Vögel nicht mehr gestört werden, denn auch während der Brutpflge wurden sie stark gestört. Ich persönlich habe nichts gegen diese Tiere, da ich ihre Flugkünste und auch ihre Intellegenz bewundere. Leider etwas lang geworden, aber trotzdem vielen Dank im Voraus. FG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2017 um 9:17

      Hallo Gudrun,

      haben Sie bereits das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht? Vielleicht lässt sich so eine Lösung finden. Zeigt das Gespräch kein Erfolg, melden Sie die Störung beim Naturschutzbund und Ihren örtlichen Behörden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Simone
    Am 18. September 2017 um 11:42

    Hallo,

    wir sind seit April 2017 Besitzer einer Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus als Kapitalanlage. In dem zu unserer Wohnung dazugehörigem Garten steht eine Blutpflaume gepflanzt vor ca 10 Jahren mit einer derzeitigen Wuchshöhe von ca 6 Metern. Seit wir diese Wohnung besitzen bedrängt uns der Nachbar aus dem 2. Stock, dass wir den Baum auf 2 Meter Wuchshöhe beschneiden müssen/sollen, so stände es in der Gemeinschaftsordnung des Hauses in Bezug auf Gartenbepflanzung. Der Baum würde ihm die Sicht versperren. Nach einer Ortsbegehung auf dem Balkon des 2. Stocks war ersichtlich, dass der Baum mit seinen höhsten Spitzen auf Höhe des Handlaufs des Balkongeländers ist. Die Sicht ist somit objektiv nicht versperrt. Zudem ist der Baum auch nicht direkt vor dem Balkon gepflanzt sondern seitlich und mind. 3 Meter vom Haus entfernt.
    Hat der Nachbar aus dem 2. Stock das Recht die Beschneidung des Baumes von uns zu verlangen nachdem dieser bereits seit 10 Jahren steht und er die letzten 10 Jahre nicht mit diesem Thema an die Vorbesitzerin der Wohnung herangetreten ist?
    Vielen dank!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Oktober 2017 um 10:02

      Hallo Simone,

      ein Rückschnitt bzw. die Beseitigung eines Baumes kann in der Regel nur dann verlangt werden, wenn sich die Pflanze zu nah am Grundstück befindet. Wie groß die Abstände sein dürfen, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Auch eine Verjährung ist möglich. Ein Anwalt kann Sie diesbezüglich weitergehend beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Familie K.
    Am 17. August 2017 um 20:13

    Hallo!
    Im letzten Jahr ist das Haus unseres Nachbarn fertiggestellt worden.
    Der feine helle Kies lag komplett um das ganze neue Haus und dies blieb bis Mai/Juni dieses Jahres so, weil
    die Bauhherren sich etwas verschätzt hatten und die Außenanlagen nicht zeitgemäß fertiggestellt wurden.
    Das Problem ist nun, dass sich im Laufe der Zeit durch den Wind dieser feinkörnige Sand überall bei uns verteilt hat (Auffahrt, Fensterbänke innen wie außen, Briefkasten, Spritzschutz (Steine), Beete). Wie genervt man von diesem Zustand war/ist, brauche ich an dieser Stelle nicht zu erwähnen. Das Schlimmste ist aber der Sand im Rasenstreifen an der Nachbargrenze. Hier ist unser Grundstück jetzt wie eine Düne stellenweise bis zu zehn, fünfzehn Zentimeter höher und man sieht zwischen dem Rasen keinen Mutterboden mehr! In die durch eine Kieslieferung für den Nachbarn verursachte Furche (LKW-Rad) auf UNSEREM Grundstück – eben auf diesem Streifen will der Nachbar lediglich etwas Erde auffüllen und Rasen säen. Damit sind wir natürlich nicht einverstanden, der Bereich müsste abgetragen und neu angelegt werden. Unser Nachbar meint jedoch, dass dies unser Pech sei und wir das dann allein beheben müssten. Nun die Frage, ob wir eine Möglichkeit haben, den Nachbar zu überzeugen, dass er (sein Bau) für diesen Zustand verantwortlich ist und selbstverständlich für die Beseitigung aufzukommen hat bzw. eine Entschädigung z.B. für die Beseitigung zahlen muss.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 12:42

      Hallo Familie K.,

      ist keine Einigung möglich, ist in der Regel der Gang zum Anwalt die einzige Möglichkeit, um das Problem aus der Welt zu schaffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Hans-Joachim
    Am 14. August 2017 um 20:05

    Habe da mal eine Frage , mein Nachbar hat sich für seine Kinder eine Skaterbahn auf seiner Auffahrt gebaut.
    Der Krach ist nicht auszuhalten wenn sie ihre Sprünge über die Rampen und über die Sprunkschantzen machen .( Mit Roller und Crossrädern)
    Er hat das alles aus Holz gebaut und
    das geht stundenlang so .
    Über eine Antwort würde ich mich freuen .
    Mit freundlichen Grüßen
    Hans Joachim

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. August 2017 um 12:44

      Hallo Hans-Joachim,

      haben Sie bereits das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht? Vielleicht lässt sich so eine Lösung finden. Zeigt ein Gespräch keinen Erfolg, können Sie das zuständige Ordnungsamt bei einer Ruhestörung informieren. Häufig ist es ratsam, ein Lärmprotokoll anzufertigen, aus welchem Dauer und Häufigkeit der Ruhestörungen hervorgehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. cremer
    Am 9. August 2017 um 2:14

    in unserer straße liegen ca.10 Grundstücke nebeneinander, jedes bebaut. Ein Eigentümer hat an seinem grundstücksrand
    eine über 10 m hohe Birke, von der die Äste bis auf die Fahrbahn hängen. Die Aste berühren beim passsieren der Straße mit dem Auto das Dach des Autos und machen kleine Kratzer. Er wurde bereits mündlich aufgefordert die Ästenzu kürzen .
    Nichts passiert ! Was tun ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. August 2017 um 12:34

      Hallo Cremer,

      § 910 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass der Nachbar zum Abschneiden der überhängenden Äste aufgefordert werden kann und ihm dafür eine angemessene Frist gesetzt werden soll. Erfolgt der Rückschnitt nicht in der Frist, darf man selbst schneiden beziehungsweise einen Fachmann zum Abschneiden bestellen und dies dem Nachbar in Rechnung stellen. Allerdings muss der Überhang fachgerecht und nur bis zur Grundstücksgrenze entfernt werden. Außerdem muss hierfür eine Beeinträchtigung vorliegen, die im Einzelfall entschieden wird. Es gibt auch Bäume, die aufgrund ihres Alters und Stammumfangs einem besonderen Schutz unterliegen. Ob das bei Ihnen der Fall ist, erfahren sie durch die Baumschutzverordnung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Tina
    Am 20. Juli 2017 um 14:18

    Hallo an alle da draußen,
    ich habe mein Haus vermietet, es ist Baujahr 1962 und mit altem Baumbestand. Ein Kastanienbaum steht ca 1,5 m von der Grundstücksgrenze in meinem Garten. Alle 2 Jahre jage ich eine Gartenfirma über das Grundstück und lasse machen was die Mieter nicht tun. Die Nachbarin Richtung Kastanie ist das Problem….Viele Störbäume an ihrer Gartengrenze, sozusagen… Erst meckert sie rum, die Gartenfirma kommt und kümmert sich auf meine Kosten um das was sie stört und dann fehlen ihr die Bäume auf einmal, weil jetzt die Mieter in ihr Zimmer schauen können. Na sowas !!! Das letzte Mal war es gaaaanz wichtig die Kastanie zu lassen und nun stört sie, weil Kastanien auf ihr Grundstück fallen und sie will die Äste weg schneiden, wenn ich nix tue. Die Frau geht mir so auf den S(von der Redaktion editiert), das kann ich garnicht beschreiben. Zudem bin ich gerade im Begriff das Haus zu verkaufen….Sie bombadiert uns mit Anrufen und nervt mich ganz fürchterlich. Wie ist denn da die Gesetzeslage??? Kann ich ihr sagen: Deine Sache, dein Problem !!! Soll sie sich mit den Käufern auseinandersetzen oder was gibt es für Möglichkeiten? Mein Bundesland ist Niedersachsen…..

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 11:00

      Hallo Tina,

      die gesetzlich geregelten Grenzabstände in Ihrem Bundesland betragen für:
      Bäume mit einer Höhe bis zu 1,2m 0,25m Abstand,
      Bäume mit einer Höhe bis zu 2m 0,5m Abstand,
      bis zu 3m Höhe 0,75m Abstand,
      bis zu 5 Höhe 1,25m Abstand,
      bis zu 15m Höhe 3m Abstand und
      über 15m Höhe 8m Abstand.
      Ist der entsprechende Abstand bei Ihrer Kastanie gewahrt, sind Sie im Recht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Peter
    Am 14. Juli 2017 um 13:30

    Hallo, wir haben zu unserem Nachbargrundstück eine auf der Grenze stehende Garage, das war schon immer so!
    Nun hat der Nachbar, ohne mit uns zu sprechen, die komplette Wand mit Efeu bepflanzt und lässt es wuchern!
    Ist a, die Bepflanzung überhaupt statthaft und b, wer muss die über die Garage wachsenden Pflanzen schneiden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 10:52

      Hallo Peter,

      generell gilt, dass das Übergreifen des Efeus vom Nachbarhaus auf die eigene Hauswand eine unzulässige Störung darstellt. Es besteht ein Beseitigungsanspruch nach §§ 1 004, 906 BGB und keine Duldungspflicht. Entsteht durch das Efeu ein nachweisbarer Schaden an der Garagenwand, der nur mit hohem Aufwand wieder zu entfernen ist, besteht auch die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Edermayr
    Am 10. Juli 2017 um 23:25

    Hallo. Wir haben eine Eigentumswohnung mit Garten. Im Garten wächst ein Korkenzieher Haselnuss Baum Dieser hat eine Höhe von ca 3 m wie groß muss der Abstand zum darüber liegenden Balkon sein.? Wie hoch darf der Baum wachsen?
    MfG Edermayr .

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. Juli 2017 um 10:27

      Hallo Edermayr,

      es gibt zwar gesetzlich geregelte Grenzabstände für Bäume und Sträuche, allerdings fallen diese von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus. Am besten informieren Sie sich beim jeweiligen Amt Ihrer Gemeinde (z.b. Grünflächenamt oder Bauamt) über die bei Ihnen gültigen Abstände zum nächsten Grundstück und die Wuchshöhe. Handelt es sich generell um Eigentumswohnungen, könnten Sie auch bei der nächsten Eigentümerversammlung dieses Thema ansprechen und direkt mit Ihren Nachbarn gemeinsam die beste Lösung finden, falls diese sich vom Baum gestört fühlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Bettina
    Am 7. Juli 2017 um 9:49

    Meine Nachbarn haben einen Zaun zwischen unseren Reihenhausgärten direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt und verlangen von mir, dass ich mit Pflanzen einen Abstand von mind. 30 cm einhalte, damit die Pflanzen den Zaun nicht berühren. Ist es rechtens, den Zaun direkt auf die Grenze zu setzen und dann noch von mir Abstand zu verlangen? MFG Bettina

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 11:41

      Hallo Bettina,

      in der Tat ist in vielen Bundesländern ein Mindestabstand Pflicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Sylvie
    Am 28. Juni 2017 um 15:23

    Der Sohn unseres Nachbarn und teilweise auch dessen Freund fahren fast täglich in ihrem Garten Motorcross. Ist das gestattet, müssen die Nachbarn diesen Lärm dulden?
    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2017 um 10:57

      Hallo Sylvie,

      spezifische Informationen zum Thema Lärmbelästigung finden Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-laermbelaestigung/. Zunächst sollten Sie das persönliche Gespräch mit den Nachbarn suchen. Kommt es zu keiner Einigung, können Sie eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt stellen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Jing
    Am 14. Juni 2017 um 8:36

    ich bin seit 3 Jahren Eigentümer von einer landwirtschaftlichen Fläche. Darauf gibt es Verzäunung und eine kleine Gartenhütte, welche längst vom Verkäufer gebaut wurde, wahrscheinlich über 20 Jahren. Nun kommt ein Amt zu uns, fordert den Abbau mit Bußgeld bis zu 50.000 EUR, gem. s.g. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Ich habe argumentiert, dass die Sachen längst vorhanden sind, und der Eingriffverursacher der Verkäufer ist. Das Amt meint Beweislast auf unserer Seite und Eigentümer in solchem Fall in der gleichen Verantwortung wie Eingriffverursacher.
    Was kann ich jetzt machen? Gibt es ggf. Anwalt in der Nähe von Frankfurt/M zu empfehlen?
    MfG, Jing H.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 11:08

      Hallo Jing,

      ein Anwalt ist in diesem Fall der beste Ansprechpartner. Informationen über geeignete Anwälte kann Ihnen beispielsweise die zuständige Rechtsanwaltskammer liefern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Christa
    Am 14. Juni 2017 um 8:05

    Hallo
    Ich habe eine Frage.
    Unser Nachbar hat einen Bauplatz wo er nie bebauen wird, er kommt zweimal im Jahr um den Bauplatz zu mähen. Jetzt kam er und hat gesagt ( in einem nicht netten Ton ) das wir unsere Hecken weg machen müssen da sie zu näh an der Grenze ist 70cm abstand zu Hecke… Er meinte noch das er Einspruch herheben darf 5 Jahre lang.. Was meint er damit ??? Wir wohnen schon 7 Jahre in dem Haus und die Hecke steht bestimmt da schon seit 12 Jahren oder länger weil die wo davor in dem Haus gewohnt haben die Hecke gepflanzt haben… Also wäre es doch dann verjährt ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 11:06

      Hallo Christa,

      die jeweiligen Regelungen zum Garten- und Nachbarschaftsrecht sowie zur Verjährung können sich je nach Kommune unterscheiden. Sie sollten sich einmal bei der zuständigen Behörde informieren. In der regel tritt die Verjährung jedoch nach fünf Jahren ein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Stephanie
    Am 12. Juni 2017 um 20:51

    Grüße.
    Ich hoffe hier kann mir vielleicht Jemand helfen.
    Mein Mann und ich haben einen Garten in einem Gartenverein gepachtet, durch viele persönliche und berufliche Umstände (Komplikationen bei der Geburt unserer Tochter, Sterbefall in der Familie, neue Arbeit meines Mannes…) sind wir zeitlich und finanziell nicht in der Lage den Garten nach Anforderungen des Vereins zu bewirtschaften. Daher möchten wir den Garten gerne verschenken (bzw haben bereits einen Nachpächter gefunden).
    Da die Vorsitzende des Gartenvereins aber einen persönlichen Groll gegen uns hegt, da wir ihr einmal widersprochen haben (worauf wir gleich eine SMS mit den Worten “…Vorsitzende haben einige Befugnisse…” bekommen haben), stimmt sie dem neuem Pachtvertrag nicht zu und hat sich mit dem Kreisverband in Verbindung gesetzt, damit wir Auflagen und eine Abmahnung erhalten. Wir haben uns mehrfach jetzt schon an den Kreisverband gewendet und unsere Sicht der Dinge geschildert, sowie darum gebeten, dass wir den Garten abgeben dürfen, an Jemanden der mehr Zeit hat sich darum zu kümmern, was meiner Meinung nach im Interesse aller Beteiligten wäre. Jedoch erhalten wir von da keinerlei Rückmeldung. Es tut mir leid wenn ich das so sagen muss, aber eine Befangenheit des Kreisverbandes ist nicht auszuschließen, da beide hier im selber Ort ansäßig sind und sofort auf Anfrage der Frau reagiert wird, aber unsere Briefe völlig ignoriert werden. In unserer Verzweiflung haben wir uns sogar an den Landesverband gewendet, dieser fühlt sich jedoch nicht dafür zuständig, und hat unser Schreiben weitergeleitet an den Kreisverband. Von dem wir keine Reaktionen erhalten. Auf eine Anfrage an den Landesverband an wen wir uns denn übergeordnet wenden können, da wir eine Befangenheit befürchten, erhalten wir ebenfalls keine Antwort.
    Ich bin mitlerweile völlig verzweifelt, da das ganze schon in richtigen Psychoterror ausartet.

    Daher meine Fragen:
    Gibt es denn niemanden an den wir uns wenden können, damit wir den Garten abgeben können? Es ist uns ja sogar egal ob an den Gartenverein oder sonst wen. Es geht uns hier ja noch nichtmal ums Geld, wir wollen einfach nur noch raus und man lässt uns einfach nicht. Wie gesagt wir hätten sogar einen Nachpächter der den Garten sofort übernehmen würde, so wie er ist.

    Und müssen wir mit rechtlichen Konsequenzen rechnen (Bußgeld oder sonstiges) wenn wir den Weg der Kündigung durch den Gartenverein gehen? Da wir mittlerweile so verzweifelt sind und nicht wissen wie wir sonst dort rauskommen (schon traurig, dass man solche Wege in Betracht ziehen muss).

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. Juni 2017 um 11:03

      Hallo Stephanie,

      in diesem komplizierten Fall ist die Beratung durch einen versierten Anwalt anzuraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. helga
    Am 3. Juni 2017 um 19:24

    Ich habe mal eine Frage .
    Bei uns vor dem Grundstück hat die Gemeinde Ahornbäume gepflanzt.
    Nun sind sie so groß das die Samen alle in meinen Garten fallen .
    Ich spreche da von Millionen Meine Beete sehen aus wenn dort Rasen zwischen meine Sträuchern gesät wäre .
    Kann ich da was mache ??
    MfG Helga M.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 10:37

      Hallo helga,

      grundsätzlich kann ein Bürger auch gegen behördliche Handlungen vorgehen. Es gibt hierbei zahlreiche Vorgehensweisen und Klagearten. Welche in diesem Fall die einschlägige ist, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für öffentliches Recht beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Nico
    Am 24. Mai 2017 um 13:35

    Hallo,

    mein Nachbar hat im hinteren Teil seines Gartens einen Apfelbaum. Der Stamm ist in ausreichendem Abstand zu meinen Grundstück gepflanzt jedoch ragen die Äste bis zu 1,5m auf mein Grundstück über. An sich kein Problem, jedoch landen die reifen Äpfel in größeren Mengen bei mir was zu einem Haufen verfaulter Früchte in meinem Grten führt wenn ich sie nicht regelmäßig wegräume. Gibt es hierzu eine Regelung? Das Verhältnis zum Nachbarn lässt leider keine pragmatische Lösung zu…Darf ich die überstehenden Äste absägen?

    Des Weiteren ist sind die Grunstücke durch Hecken, Sträucher etc. voneinander getrennt. Nachbar hat diese nun beigeschnitten, auf seiner Seite sowie die Spitzen. Ein Teil der abgeschnittenen Äste, Zeige, etc. liegt nun auf meinem Grundstück. Wer sit für die Entsorgung verantwortlich??? Danke für Antworten!!
    Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 10:27

      Hallo Nico,

      wenn es sich um eine Grenzbepflanzung handelt, sich also die Hecke genau zwischen den Grundstücken befindet, gehört das Gewächs beiden Parteien. Beide Nachbarn müssen dann klären, wer das Schneiden und die Entsorgung übernimmt. Bezüglich der ersten Frage können wir § 910 BGB zitieren: (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Martin
    Am 24. Mai 2017 um 8:47

    Hallo wir haben einen Pacht garten in einer Kleingartenanlage,die Rückwand unseres Hauses grenzt an die Rückwand des Nachbarn,der Durchgang ist ca 1,20m Breit,an unserer Rückwand haben wir seit ca 5jahren unser Brennholz gelagert was ca 30cm von unserer Wand abgeht,nun verlangt der Nachbar das wir dieses Holz wegräumen aus Angst seine Rückwand könnte Schäden nehmen.Kann er das verlangen?? Desweiteren hat er nun eine Mauer aus Pflanz steinen aufgestellt zu unserer Rückwand so das wir kaum noch hinters Haus können.Der Zwischengang wird seit Jahren von beiden genutzt allerdings ist das Tor an unserer Hauswand befestigt,wem gehört dann das Tor und kann ich den Durchgang dann verbieten,die Haupteingänge liegen vorne raus,Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 10:30

      Hallo Martin,

      wem das Tor gehört, lässt sich nur mit genauen Informationen zu den Örtlichkeiten beantworten. Vielleicht lässt sich dies den Statuten der Kleingartenanlage entnehmen. Befindet sich das Holz auf Ihrem Eigentum und geht keine Gefährdung davon aus, sollte eigentlich nichts dagegen sprechen, es dort zu belassen. Für weitere Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Lielo
    Am 17. Mai 2017 um 22:24

    Wir wohnen im Reihenhaus und der anschließende Garten ist ca. 6m breit.Unser Nachbar hat einen Sprenger ca. -,50 cm von der Grenze aufgestellt (1,20 m hoch) und begießt sein Grundstück ungefähr 1 Stunde. Der Sprenger stoppt senkrecht und das Wasser prasselt auf die Pflanzen, natürlich auch auf unser Grundstück. Er setzt weder den Sprenger weiter auf sein Grundstück noch drosselt er den Druck. Wir möchten sein “Begießen” unseres Grundstücks nicht. Was kann man tun? Reden mit ihm hilft nicht! LG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2017 um 9:55

      Hallo Lielo,

      helfen Gespräche nicht, bleibt als letzte Möglichkeit in der Regel nur noch der Gang zum Anwalt übrig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Simone
    Am 22. April 2017 um 13:19

    Hallo…

    Ich habe seit 3 jahren einen neuen Nachbar.
    0,5 m von der Grenzmauer entfernt wächst eine Linde (selbstausgesäht) die mittlerweile fast 4m hoch ist…

    Kann ich ihn noch immer auffordern diese bitte zu entfernen? Auch wenn ich nicht genau weiß wie alt der Jungbaum ist?

    Liebe grüße
    Simobe

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. April 2017 um 11:37

      Hallo Simone,

      auffordern können Sie den Nachbarn durchaus. Ob er Ihren Aufforderungen nachgeht, ist dabei die andere Frage. Sollte die Sache vor Gericht gehen, müsste der Nachbar darlegen und beweisen, wie alt der Baum ist.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. Mama sagt:
    Am 8. April 2017 um 18:53

    Unser Nachbar hat auf der Grundstücksgrenze einen Holzzaun.
    wir haben einen eigenen Zaun dahinter errichtet, da wir eine Tannenhecke dahinter haben.
    Frage:darf er den Zaun weiter erhöhen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2017 um 10:22

      Hallo Mama sagt,

      unbegrenzt wird ihr Nachbar den Zaun wohl nicht erhöhen dürfen. Allerdings sollten Sie für konkretere Auskünfte einen Anwalt befragen.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  29. Sabine
    Am 21. März 2017 um 12:36

    Hallo,
    wir besitzen ein unbebautes Grundstück, dort wächst nur wilde Wiese.
    Jetzt kommt der Nachbar auf uns zu und beschwert sich. Wir sollten doch das Grundstück pflegen und die Wiese abmähen.
    Sind wir dazu verpflichtet?
    LG,
    Sab.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. März 2017 um 9:42

      Hallo Sabine,

      es besteht grundsätzlich keine Pflicht, eine Wiese zu mähen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. E.S.
    Am 17. März 2017 um 13:35

    Hallo liebe Redaktion,
    ich suche die Lösung für ein Problem über dass man, wäre es nicht so ärgerlich, lachen könnte.
    Wir sind vor einiger Zeit in eine 1-2 FHsiedlung in eine Kleinstadt gezogen. Das Grundstück zu einer Nachbarin ist durch einen Maschendrahtzaun, der an Holzpfählen befestigt ist, begrenzt. Es wurde uns zu früherer Zeit bereits mitgeteilt, dass es sich um das Eigentum der Nachbarin handelt. Jetzt sind von den ca 20 Pfählen 3-4 Pfähle am Boden abgefault und umgefallen. Doch anstatt IHREN Zaun durch ersetzen der maroden Pfähle zu reparieren, legt sie den Zaun, teilweise beschwert mit Steinen, immer wieder auf mein Grundstück bzw. auf die da stehenden Rhododendronbüsche.
    Mündlichen Interventionen entgegnet sie, dass sie damit verhindern möchte. dass Unkraut auf ihr Grundstück wächst.
    Was ist zu tun. Strafanzeige oder Klage?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. März 2017 um 9:44

      Hallo,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und verweisen daher auf einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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