Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315 StGB): Was droht?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

FAQ: Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr

Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr?

Hierbei handelt es sich um eine Straftat gemäß Paragraph 315 Strafgesetzbuch (StGB). Wird durch Handlungen oder Verhalten die Sicherheit Bahnverkehr gefährdet und kommen Personen oder Sachwerte zu Schaden, ist dieser Tatbestand in der Regel erfüllt. Was unter anderem als gefährlicher Eingriff gelten kann, haben wir hier zusammengefasst.

Zieht ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr immer eine Strafe nach sich?

In der Regel ist immer mit einer Strafe zu rechnen, auch wenn die Tat bzw. das Verhalten, dass zum Schaden führte, nicht vorsätzlich war. Auch bei einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Gefährdung liegt üblicherweise dieser Tatbestand vor.

Mit welchen Konsequenzen ist bei einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr zu rechnen?

Ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr zieht kein Bußgeld nach sich, sondern wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. In schweren Fällen drohen Haftstrafen von bis zu zehn Jahren. Mehr zum möglichen Strafmaß erfahren Sie hier. Einen Überblick zum Strafmaß bietet auch die Tabelle hier.

Strafen bei gefährlichem Eingriff in den Bahnverkehr

Nachfolgend finden Sie die möglichen Strafen im Überblick:

VergehenStrafmaß
gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr
... bei FahrlässigkeitGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
... in minder schweren FallFreiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren
... bei Vorsatz in minder schwerem FallFreiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren
... bei Vorsatz mit der Absicht, einen Unfall oder Schäden herbeizuführenFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu zehn Jahren

§ 315 StGB: Was bedeutet „gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr“?

Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr: Gemäß Strafgesetzbuch stellt dies eine Straftat dar.
Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr: Gemäß Strafgesetzbuch stellt dies eine Straftat dar.

Richtiges Verhalten und Rücksichtnahme ist nicht nur im Straßenverkehr von Bedeutung und trägt entscheidend zur Sicherheit bei. Auch auf den Schienen sowie in der Luft und auf dem Wasser gelten Regeln, an die sich Verkehrsteilnehmer halten müssen. Tun sie dies nicht und gefährden dadurch andere, kann das durchaus auch eine Straftat darstellen. Hier kommt unter anderem § 315 Strafgesetzbuch (StGB) zum Tragen.

In diesem Paragraphen ist beispielsweise definiert, wann der Straftatbestand erfüllt ist und ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr vorliegt. Demnach zählen folgende Verhaltensweisen und Handlung dazu:

Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet,

3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder

4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet […]

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch Absatz 2, denn bereits der Versuch dieser Handlungen ist strafbar. Darüber hinaus muss eine Gefährdung anderer oder bedeutende Sachwerte vorliegen. Eine reine Beschädigung z. B. durch Zerkratzen oder Bemalen von Oberflächen führt noch nicht dazu, dass ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr besteht. Werden allerdings Signale durch Graffitis verdeckt und so die Sicherheit der Zuginsassen, der Anwohner oder Mitarbeiter gefährdet, kann das schon anders liegen.

§ 315 StGB: Beispiele für einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr

Laut § 315 StGB muss eine Gefährdung vorliegen. Graffiti an Zügen erfüllt das in der Regel nicht.
Laut § 315 StGB muss eine Gefährdung vorliegen. Graffiti an Zügen erfüllt das in der Regel nicht.

Wer die Social-Media-Kanäle der Bahnunternehmen oder der Verkehrsverbünde für den öffentlichen Nahverkehr wird des Öfteren Nachrichten zu Störungen lesen, die im Zusammenhang mit Polizei- oder Feuerwehreinsätzen stehen. Nicht selten sind dann Angaben wie „Personen in Gleis“ oder „unbekannte Gegenstände in der Bahnanlage“. Ob jeder diesen Meldungen auch ein gefährlicher Eingriff zugrunde liegt, lässt sich für Laien schwer nachvollziehen. Eindeutiger kann da mitunter die Rechtsprechung sein. Denn selbstverständlich gibt es zum Tatbestand „gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr“ Urteile, die als Beispiele dienen können.

Ein recht bedeutendes Urteil kommt dann auch vom Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. August 2019 für unzulässig erklärt und somit bestätigt, dass eine wegen Personen im Gleis notwendig gewordene Schnellbremsung als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr zu werten ist (BGH, 24.03.2020, AZ:, 4 StR 673/19). Die Person im Gleis hat sich daher strafbar gemacht, da die Schnellbremsung in diesem konkreten Fall zu einer Gefährdung der Insassen des Zuges führte. Gleichzeitig bedeutet dieses Urteil auch, dass nicht nur ein Gegenstand ein Hindernis gemäß § 315 StGB darstellen kann, sondern auch eine Person.

In der Urteilsbegründung heißt dazu wie folgt:

Unter einem Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern […] Tatbestandlich erfasst werden auch solche Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben.

Als weitere Beispiele für einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr können auch nachfolgende Handlungen gelten:

  • Sicherungsanlagen beschädigen (wie Schranken oder Blinklichter an Bahnübergängen)
  • Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen (Schienen, Schwellen, Weichen, Verkehrszeichen, Lichtanlagen, Fahrzeuge)
  • falsche Signale zu geben
  • Hindernisse bereiten (durch Gegenständen auf den Schienen oder als Personen auf diesen laufen, diese überqueren)

Welches Strafmaß ist beim gefährlichen Eingriff möglich?

Allgemein wird das mögliche Strafmaß in § 315 StGB bereits in Absatz 1 definiert. Demnach kann eine Handlung oder ein Verhalten, was den Straftatbestand erfüllt, mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren geahndet werden. Die Höhe des Strafmaßes ist von den Umständen sowie der Schwere der Tat abhängig und wird je nach Einzelfall entschieden. Es spielt zudem auch eine Rolle, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Gemäß Paragraph 315 StGB sind bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe möglich.
Gemäß Paragraph 315 StGB sind bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Auch der Gesetzgeber unterscheidet in Bezug auf ein Strafmaß bereits zwischen Schwere sowie zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Handelt es sich um einen minder schweren Fall gemäß Absatz 1 § 315 StGB, liegt das Strafmaß zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Bestand aber eine Absicht, einen Unfall zu verursachen bzw. Schäden herbeizuführen, fallen die Strafen deutlich höher aus. Hat der Verursacher so vorsätzlich gehandelt, wird ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet. In schweren Fällen sind dann bis zu zehn Jahre möglich. In minder schweren Fällen bewegt sich das Strafmaß dann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Bei einer Fahrlässigkeit kann ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr eine Geldstrafe nach sich ziehen. Insbesondere dann, wenn die Auswirkungen bzw. Schäden eher geringfügig ausfallen. Allerdings kann auch bei einer fahrlässigen Handlung eine Freiheitsstrafe drohen, die dann bis zu fünf Jahre ausfallen kann. In allen Fällen obliegt es dem Gericht, dass letztendliche Strafmaß festzulegen und zu bestimmen, inwieweit ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr vorlag bzw. wie dieser zu ahnden ist.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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