GGVSEB: Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn & Binnenschifffahrt
Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Welche Vorschriften enthält die Gefahrgutverordnung?
Wenn Sie als Lkw-Fahrer neue Aufträge erhalten oder sich bei einem neuen Arbeitgeber bewerben wollen, kann es notwendig sein, dass Sie eine Schulung zum Transport von Gefahrgütern machen. Hier lernen Sie alles, was Sie beim Transport von gefährlichen Gütern beachten müssen und können damit vielseitiger eingesetzt werden.
In diesen Kursen müssen Sie die umfangreichen Regeln aus dem “Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße” (ADR) und der GGVSEB lernen, also der “Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt”. Hier finden Sie alle innerstaatlichen Regeln, die für den Transport von gefährlichen Gütern in Deutschland relevant sind.
Doch wie ist das GGVSEB überhaupt aufgebaut? Welche wichtigen Regeln stehen dort drin? Wir weisen Ihnen den Weg durch das komplizierte Gefahrgutrecht.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Gefahrgutverordnung
Die Verordnung beinhaltet Vorschriften zum Umgang und zum Transport gefährlicher Güter.
Die Verordnung definiert sowohl für den Versender, den Arbeitgeber und den Fahrzeugführer bestimmte Pflichten im Umgang mit Gefahr gut. Was Fahrer beachten müssen, erfahren Sie hier.
Ja, in §37 der Gefahrgutverordnung werden Verstößt benannt und festgelegt, welche Bußgelder oder weiteren Sanktionen dafür anfallen. Die folgende Bußgeldtabelle bietet einen kleinen Überblick hierüber.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog zu Verstößen gegen die GGVSEB
Ordnungswidrigkeit | Bußgeld |
---|---|
Verstöße des Auftraggebers vom Absender | |
Hinweis auf das Gefahrengut unterlassen (§§ 37 I, 17 GGVSEB) | 500 € |
keine Sicherungspläne eingeführt und angewendet (§§ 37 I, 27 IV GGVSEB) | 500 € |
Verstöße des Absenders | |
vor Beauftragung der Beförderung und Übergabe nicht (rechtzeitig) geprüft, ob Gefahrgut klassifiziert ist und transportiert werden darf (§§ 37 I, 18 I Nr. 5 GGVSEB) | 1.500 € |
nicht veranlasst, dass nur zugelassene Verpackungen oder Tanks verwendet werden (§§ 37 I, 18 I Nr. 3 GGVSEB) | 800 € |
nicht veranlasst, dass Beförderungsschiff zugelassen und geeignet ist (§§ 37 I, 18 I Nr. 5 GGVSEB) | 1.500 € |
nicht für Benachrichtung der zuständigen Behörde gesorgt (§§ 37 I, 18 I Nr. 6 GGVSEB) | 800 € |
Absender im Eisenbahnverkehr sorgt nicht für Anbringung von Großzettel, orangefarbener Tafel, Kennzeichen und Rangierzettel (§§ 37 I, 18 III GGVSEB) | 500 € |
Absender im Binnenschiffverkehr versäumt Anbringung des Großzettels und der orangefarbenen Tafeln (§§ 37 I, 18 IV GGVSEB) | 500 € |
Verstöße des Beförderers | |
Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht (rechtzeitig) benachrichtigt (§§ 37 I, 4 II 2 GGVSEB) | 800 € |
Beförderungseinheit nicht mit Feuerlöschern ausgestattet (Weiterfahren verboten) (§§ 37 I , 19 II GGVSEB) | 500 € |
Fahrzeug nicht mit Großzettel, organgefarbener Tafel oder Kennzeichen ausgerüstet (§§ 37 I, 19 II Nr. 11 GGVSEB) | 200 - 500 € |
dem Fahrzeugführer nicht de erforderliche Ausrüstung zur Ladungssicherung übergeben (§§ 37 I, 19 II Nr. 15 GGVSEB) | 800 € |
nicht geprüft, dass Wage oder Ladung keine offensichtlichen Mängel, undichte Stellen oder Risse aufweist (§§ 37 I, 19 III Nr. 9 GGVSEB) | 1.000 € |
nicht sichergestellt, dass das Schiff zum Gefahrguttransport zugelassen (§§ 37 I, 19 IV Nr. 1 GGVSEB) | 1.500 € |
Verstöße des Empfängers | |
Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht missachtet (§§ 37 I, 29 II Nr. 3 u. 4 GGVSEB) | 500 € |
Verstöße des Verladers | |
Übergabe von Gefahrgut, das nicht befördert werden darf (§§ 37 I, 21 I Nr. 1 GGVSEB) | 1.500 € |
nicht dafür Sorge getragen, dass Großzettel, Rangierzettel, orangefarbene Tafel oder Kennzeichen angebracht (§§ 37 I, 21 III Nr. 2 GGVSEB) | 500 € |
Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht missachtet (§§ 37 I, 29 II Nr. 3 u. 4 GGVSEB) | 500 € |
Verstöße des Verpackers | |
Bezettelung der Umverpackungen, welche radioaktive Substanzen erhalten, nicht beachtet (§§ 37 I, 22 III Nr. 2 GGVSEB) | 500 € |
keine Einhaltung und Anwendung von Sicherungsplänen (§§ 37 I, 27 IV GGVSEB) | 500 € |
Verstöße des Befüllers | |
nicht zugelassenen Tank mit Gefahrgut befüllt oder Tank befüllt, dessen Werkstoffe gefährlich mit dem Gefahrgut reagieren (§§ 37 I, 23 I Nr. 5 GGVSEB) | 800 € |
nicht sichergestellt, dass nebeneinanderliegende Tankabteile nicht mit Stoffen befüllt werden, die gefährlich miteinander reagieren (§§ 37 I, 23 I Nr. 9 GGVSEB) | 800 € |
nicht dafür Sorge getragen, dass Großzettel, Rangierzettel, orangefarbene Tafel oder Kennzeichen angebracht (§§ 37 I, 23 II Nr. 3 GGVSEB) | 500 € |
Verstöße des Entladers | |
gefährliche Rückstände nicht (rechtzeitig) entfernt (§§ 37 I, 23a I Nr. 3 a) GGVSEB) | 500 € |
Reinigung und Entgiftung nicht sichergestellt (§§ 37 I, 23a I Nr. 4 GGVSEB) | 500 € |
Flammendurchschlagsicherung* nicht vorhanden (§§ 37 I, 23a IV Nr. 2 b) GGVSEB) [*soll Ausbreitung einer Explosion in andere Bereiche der Anlage verhindern] | 1.000 € |
Verstöße des Fahrzeugführers | |
Füllungsgrad, Masse oder Befülltemperatur nicht eingehalten, als er Tank selbst befüllt hat (§§ 37 I, 28 Nr. 3 GGVSEB) | 250 € |
Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht missachtet (§§ 37 I, 29 II Nr. 3 u. 4 GGVSEB) | 250 € |
Verstöße des Reisenden im Eisenbahnverkehr | |
Mitführen oder Befördernlassen von Gefahrgut im Gepäck (§§ 37 I, 32 GGVSEB) | 500 € |
Was ist die Gefahrgutverordnung überhaupt?
In allen Ländern der europäischen Union und einigen anderen Staaten des Kontinents gilt das ADR. Das ADR sieht für Gefahrgut zahlreiche Vorschriften vor, welche vom Bau der Transportbehälter über die Gefahrgutkennzeichnung bis hin zu Sicherheitsmaßnahmen reichen, welche Lkw-Fahrer durchführen müssen. Daher ist dieses Abkommen wichtiger Teil der Gefahrgutschulung für Lkw-Fahrer. Auch wenn der ADR-Schein mit Kosten verbunden ist: Mit Ihm dürfen Sie in vielen Ländern Europas gefährliche Güter transportieren.
Allerdings ist es nötig, dass Sie als Fahrer von Gefahrgütern neben dem ADR auch die GGVSEB kennen. Diese umfasst Regeln, die innerhalb Deutschlands für alle drei Transportwege gelten. Die Bestimmungen dieser Gefahrgutverordnung entsprechen den ADR-Regeln, führen diese jedoch zum Teil noch genauer aus.
Welche Punkte enthält die GGVSEB?
Die GGVSEB mutet auf den ersten Blick sehr komplex und umfangreich an. Sie besteht im Wesentlichen aus folgenden Teilen:
- Der erste Teil (§§ 1 bis 5 GGVSEB) widmet sich allgemeinen Begriffsbestimmungen und Sicherheitspflichten. Außerdem schreibt er vor, unter welchen Umständen Ausnahmen von diesen Regeln gewährt werden dürfen.
- §§ 6 bis 16 GGVSEB legen fest, was das Bundesministerium für Verkehr und verschiedene Behörden für Zuständigkeiten haben, wenn es um die Beförderung von Gefahrgütern geht. Diese müssen nämlich Güter auf ihre Gefährlichkeit und Transportbehälter auf deren Sicherheit hin überprüfen und dafür sorgen, dass Lkw-Fahrer alle Regeln zum Gefahrguttransport einhalten.
- In den Paragraphen 17 bis 27 GGVSEB werden alle Pflichten definiert, welche folgende Personengruppen beim Transport gefährlicher Güter haben: Auftraggeber, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Entlader, Betreiber von Tanks oder Containern sowie Hersteller oder Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Intermediate Bulk Container (IBC). Dieser Teil der Gefahrgutverordnung gilt für Straße, Binnenschifffahrt und Eisenbahn gleichermaßen.
- §§ 28 bis 35 GGVSEB enthalten schließlich spezielle Bestimmungen, welche nur für den Gefahrguttransport auf einem bestimmten Transportweg gelten.
Häufig nachgeschlagene Paragraphen der GGVSEB
Lkw-Fahrer, welche Gefahrgüter transportieren, interessieren sich besonders häufig für folgende vier Paragraphen der Gefahrgutverordnung:
Pflichten des Fahrzeugführers (§ 28 GGVSEB)
Der Fahrzeugführer beim Straßentransport, also der Lkw-Fahrer, muss bei seinem Job eine ganze Reihe von Dingen beachten. § 28 der Gefahrgutverordnung enthält Vorschriften dazu, wie der Fahrzeugführer den Lkw zu beladen hat, wenn er dafür selbst verantwortlich ist. Ansonsten verweist dieser Paragraph des GGVSEB auf das ADR-Abkommen.
Demnach müssen die Führer von Gefahrgütern stets die Begleitpapiere der Ladung, ihren ADR-Schein sowie eine Reihe notwendiger Ausrüstungsgegenstände mit sich führen, welche im ADR näher aufgeführt sind. Außerdem schreibt die GGVSEB eine ausreichende Kennzeichnung von Gefahrgütern vor. Anhand dieser Kennzeichnung soll auf den ersten Blick sichtbar werden, welchen Gefahrgutklassen die Ladung des Lkw entspricht.
Pflichten mehrere Beteiligter im Straßenverkehr (§ 29 GGVSEB)
Dieser Paragraph widmet sich besonderen Regeln, die beachtet werden müssen, wenn am Straßentransport verschiedene Personen beteiligt sind. Hierbei wird zwischen Verladern, Beförderern (d.h. den Transportunternehmen), Fahrzeugführern, Entladern und Empfängern unterschieden. Alle müssen beispielsweise darauf achten, bei ihrer Arbeit die Bestimmungen zum Rauchverbot, offenem Feuer, direkter Sonneneinstrahlung oder der Einwirkung von Wärmequellen zu beachten. Es ist außerdem vorgeschrieben, dass sämtliche Personen, die am Gefahrguttransport beteiligt sind, eine entsprechende Unterweisung erhalten.
Fahrwegbestimmung (§ 35 GGVSEB)
Wenn Sie auf Ihrem Lkw gefährliche Güter geladen haben, können Sie nicht unbedingt die kürzeste Route zu Ihrem Ziel nehmen. Für den Transport von Gefahrgütern sieht die GGVSEB in § 35 eine ganze Reihe von Bestimmungen zum Fahrweg vor. Dies sind die wichtigsten:
- Die meisten gefährlichen Güter müssen auf Autobahnen befördert werden, aber nur dann, wenn der Weg über die Autobahn weniger als doppelt so lang ist wie der direkte Weg. Wäre der Umweg über die Autobahn länger, dürfen Sie jedoch nur bestimmte Straßen benutzen. Auch wenn auf der Autobahn ein Samstagsfahrverbot für Lkw herrscht, dürfen Sie auf andere Straßen ausweichen.
- Welche Straßen Sie mit Gefahrgütern außerhalb der Autobahn benutzen dürfen, wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bestimmt. Eine solche Freigabe von einer Straße für Gefahrgüter kann auch schriftlich beantragt werden.
- Gefahrgüter müssen auf dem Schienen- oder Wasserweg anstelle auf der Straße (auch Autobahn) transportiert werden, wenn die Entfernung dabei weniger als doppelt so lang ist wie auf direktem Weg.
- Wenn es keine alternative Transportmöglichkeit mit Eisenbahnen oder auf Wasserwegen gibt, muss der Lkw-Fahrer bei der Fahrt eine entsprechende Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes beziehungsweise der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitführen, welche dies belegt.
Ordnungswidrigkeiten (§ 37 GGVSEB)
Paragraph 37 der Gefahrgutverordnung schließlich führt alle Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf, welche als Ordnungswidrigkeiten gelten und daher mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Interessant ist hierbei, dass nicht nur der Fahrzeugführer eines Gefahrgut-Lkw eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn beim Transport gegen die Regeln der Gefahrgutverordnung verstoßen wird. Auch alle anderen Akteure des Transportes, wie Verlader, Beförderer und Empfänger, sind dafür verantwortlich, dass der Transport gefährlicher Güter ohne unnötige Risiken vonstattengeht.
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Was sind denn die Busgelder für das nicht einhalten an der menge eines Benzin-Reservekanisters im Ausland?