Grüner Kanal: Wer darf hindurchgehen?
Letzte Aktualisierung am: 13. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Farbenspiel am Flughafen
Wer mit dem Flugzeug in den Urlaub reist, muss dabei mittlerweile allerhand beachten. So sind zum Beispiel Visa zu besorgen, Gepäckvorgaben zu beachten und die Vorschriften für das Handgebäck sowie darin enthaltene Flüssigkeiten zu kennen. Aber auch auf der Heimreise nach dem Auslandsaufenthalt wartet häufig noch eine Hürde.
Denn wer auf Reisen fleißig eingekauft und zahlreiche Mitbringsel im Gepäck hat, muss die Einfuhrbestimmungen beachten und ggf. beim Zoll vorstellig werden. Für das vereinfachte Abfertigungsverfahren bei der Einreise kommen dabei ein roter und ein grüner Kanal zum Einsatz.
Doch was hat es mit diesen bunten Ausgängen auf sich? Wann ist ein grüner Kanal zu nutzen? Und welche Sanktionen drohen, wenn Sie (versehentlich) den falschen Gang wählen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Grüner Kanal
Das Kanal-System soll die Abfertigung am Flughafen beschleunigen. Denn durch die Wahl eines Ausganges geben die Reisenden eine eindeutige Erklärung ab, ob sich in ihrem Gepäck Waren befinden, die beim Zoll anmeldepflichtig sind.
Welche Voraussetzungen für die Verwendung des grünes Kanals gelten, erfahren Sie hier.
Entscheiden sich Reisende für den falschen Ausgang, kann dies je nach Warenwert eine Ordnungswidrigkeit oder ein Straftat darstellen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.
Grüner Ausgang: Kann beim Zoll auf eine Anmeldung verzichtet werden?
Landen Reisende nach ihrem Urlaub am Heimatflughafen, müssen diese nach der Passkontrolle in der Regel auf die Koffer warten. Konnte das eigene Gepäck erfolgreich vom Laufband geborgen werden, geht es anschließend in Richtung Ausgang. Bevor die Weltenbummler allerdings ihren Lieben in die Arme fallen können, steht eine folgenschwere und dennoch häufig beiläufig getroffene Wahl an: Roter oder grüner Kanal?
Das an vielen Flughäfen praktizierte Kanal-System dient dazu, die zolltechnische Abfertigung am Flughafen zu beschleunigen. Dabei muss der Reisende durch die Wahl des Ausganges entscheiden, ob er Waren beim Zoll anmelden muss oder nicht. Das Passieren der entsprechenden Markierungen stellt somit die Abgabe einer eindeutigen zolltechnischen Erklärung dar.
Ein grüner Kanal ist die richtige Wahl, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU einreisen und sich in Ihrem Gepäck maximal Waren für den privaten Gebrauch bis zu einem Wert von 430 Euro bzw. bei Reisenden unter 15 Jahren von 175 Euro befinden. Darüber hinaus sind die geltenden Reisefreimengen einzuhalten.
Für den roten Kanal müssen Sie sich entscheiden, wenn Sie Bargeld von mehr als 10.000 Euro mit sich führen oder Sie die Freigrenzen für Waren, Alkohol, Tabak etc. überschreiten.
Übrigens! Urlauber sind dazu verpflichtet, sich vorab darüber zu informieren, welche Bedeutung es hat, wenn ein roter bzw. grüner Kanal genutzt wird. Zu dieser Einschätzung kamen die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) in ihrem Urteil vom 16. März 2007 (Az. VII B 21/06). Darin heißt es:
„[…]ein Reisender [muss]sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen […], wenn er aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind.“
Was droht für den Gang durch den falschen Kanal?
Wird mit dem Gepäck fälschlicherweise ein grüner Kanal gewählt, kann dies rechtliche Konsequenzen haben, denn der Gesetzgeber kann ein solches Vorgehen als einen Versuch der Steuerhinterziehung werten. Welche Sanktionen dabei im Einzelnen drohen, liegt nicht selten im Ermessen der Zollbeamten. Dabei wird unter anderem auch berücksichtigt, in welchem Ausmaß die Überschreitung der Freimengen erfolgte.
So eröffnen die Beamten in der Regel ein Strafverfahren, wenn sich der Warenwert nach Abzug der Freimengen auf mehr als 700 Euro beläuft. Gemäß § 370 Abgabenverordnung (AO) kann dies eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.
Liegt der Wert der Waren unter 700 Euro, besteht die Möglichkeit, den Verstoß als Ordnungswidrigkeit zu werten und Bußgelder zu verhängen. Vom Bußgeldverfahren kann zudem abgesehen werden, wenn sich die Forderung auf weniger als 130 Euro belaufen. In einem solchen Fall wird stattdessen nur ein Zollzuschlag erhoben, sodass die doppelten Steuern anfallen.
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