Halten auf dem Behindertenparkplatz: Was das Verkehrsrecht bestimmt
Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024
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Parken ist ohne Berechtigung untersagt, beim Halten kann das anders sein
Parkplätze und Flächen zum Halten sind besonders in den Städten rare Güter. Selbst für den kurzen Sprung des Beifahrers in die Apotheke oder zum Arzt fehlen oft die Räume. Da sind speziell reservierte Parkplätze oftmals eine Lösung. Doch ist beispielsweise das Halten auf einem Behindertenparkplatz überhaupt erlaubt oder müssen Fahrer mit Sanktionen rechnen?
Der folgenden Ratgeber erläutert, wann es sich eigentlich um Halten handelt, was auf Behindertenparkplätzen diesbezüglich zu beachten ist und welche Konsequenzen bei einer Missachtung der gesetzlichen Regelungen drohen können. Darüber hinaus geht er darauf ein, ob das Halten auf einem Behindertenparkplatz in der StVO definiert ist.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Halten auf einem Behindertenparkplatz
Ein explizites Verbot sieht die StVO dazu nicht vor. Das Halten kann jedoch durch die zuständige Kommune untersagt sein. Meist dient das auch dazu, das Mobil-Sein mit Behinderung zu erleichtern.
Stellen Fahrer das Fahrzeug ab, dürfen sie nur maximal drei Minuten auf einem Behindertenparkplatz stehen und das Auto nicht verlassen. Wird der Platz zum Parken durch eine berechtigte Person benötigt, ist er sofort zu verlassen.
Ja, hier fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro an. Auch ein Abschleppen kann drohen, wenn Fahrer länger als drei Minuten halten oder das Fahrzeug verlassen.
Was gilt als Halten?
Wollen Fahrer ihr Fahrzeug abstellen, müssen sie sich an bestimmte Vorschriften halten. Denn je nachdem, wie lange sie wo stehen, gelten unterschiedliche Vorgaben. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unterscheidet zwischen dem Halten und dem Parken. Auch ein Behindertenparkplatz ist in diesen Vorschriften eingeschlossen. Dass hier nur Fahrer bzw. Halter mit einem besonderen Parkausweis parken dürfen, ist für die Meisten klar. Ein solcher Parkplatz ist für alle Verkehrsteilnehmer ohne Berechtigung tabu.
Doch für Fahrer, die nicht berechtig sind, dort zu parken, stellt sich die Frage, ob das Halten auf dem Behindertenparkplatz dann zulässig ist. Wann handelt es sich eigentlich um Halten? Für eine Definition ist dann § 12 StVO von Bedeutung. Denn hier wird festgelegt, wann Fahrzeuge parken:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Aus dieser Formulierung lässt sich schließen, dass Fahrer, die weniger als drei Minuten stehen und das Fahrzeug nicht verlassen, halten. Die StVO bestimmt in diesem Zusammenhang auch, wo das Halten grundsätzlich verboten ist. Der Behindertenparkplatz wird hier nicht benannt. Eine klare Regel dazu, ob das Halten auf einem Behindertenparkplatz erlaubt ist, findet sich hier also nicht. Allerdings können Kommunen unter Umständen selbst bestimmen, wie solch besonderen Parkplätze durch andere genutzt werden dürfen.
Darf man auf einem Behindertenparkplatz halten?
Derzeit gibt es keine eindeutigen Festlegungen zum Halten auf einem Behindertenparkplatz. Das Parken ist in der Regel für Verkehrsteilnehmer ohne den blauen Behindertenparkausweis nicht zulässig. Verlassen Fahrer also das Fahrzeug oder stehen sie länger als drei Minuten dort, kann das mit Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus können die Behörden das unberechtigt geparkte Fahrzeug auch abschleppen lassen, was zusätzlich Kosten verursacht.
Wollen Fahrer auf einem Behindertenparkplatz halten, ist das durchaus möglich. Wird der Platz von einer berechtigten Person zum Parken benötigt, muss sie ihn jedoch unverzüglich verlassen. Tun Sie das nicht und behindern so andere, ist auch in diesem Fall mit Sanktionen zu rechnen.
Welche Sanktionen drohen für die unberechtigte Nutzung?
Ein Behindertenparkplatz wird in der Regel durch die Verkehrszeichen 314 und 315 ausgewiesen. Ist das der Fall, müssen die Voraussetzungen für ein berechtigtes Parken vorliegen. Der blaue Behindertenparkausweis ist das einzige Dokument, welches das Parken dort erlaubt. Stellen Fahrer ohne einen solchen Ausweis ihr Fahrzeug dort ab und verlassen dieses oder stehen länger als drei Minuten dort, werden 55 Euro Bußgeld fällig.
Halten Fahrer auf einem Behindertenparkplatz, sollten sie immer auf die Zeit achten. Das Abschleppen ist bereits nach den drei Minuten Standzeit oder beim Verlassen zulässig. So urteilte unter anderem das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002, Az.: 4 L 118/01 (3 A 372/00)).
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Vielleicht müssen mehrere Parkplätze geschafft werden?
35€ ist lächerlich, es müßten 500€ sein ohne wenn und aber!!!!!! Dann überlegen sich viele nicht behinderte, ob sie da Parken.
Richtig!! Wer als nicht behinderter Mensch auf einem Behindertenparkplatz parkt, ist mehr als rücksichtslos!!
Kürzlich sah ich in Belgien an einem Behindertenparkplatz ein Schild mit folgendem Text:
WENN DU MIR DIESEN PARKPLATZ WEGNIMMST, DANN NIMM AUCH BITTE MEINE BEHINDERUNG !
Das läßt doch jeden Leser nachdenken.
mfG Paul S
Hallo,
Ich finde das unberechtigte Parken zu lasch geahndet wird. Es gibt sowieso zu wenig Parkplätze für Behinderte. Es gibt soviel rücksichtslose Menschen, dass falsche Parken müsste mindestens 300Euro oder mehr kosten. Mit freundlichen Grüßen Werner
Sehr geehrte Herr Werner,
ich stimme ihnen nur zum Teil zu.
Behinderte mit Ausweis sollten wirklich nur da Parken wo es für sie vorgeschrieben ist und selbst nicht den normalen Parklplatz nutzen und den die keinen Behinderten Ausweis haben den die Parklplätze nicht wegnehmen. Somit finde ich, dass auch die Behinderten eine saftige Strafe bekommen sollten.
Sie bezahlen doch nun schon für ihren Ausweis und nehmen trotzdem die Parkplätze der anderen weg obwohl es einfach nicht genügend Parkplätze gibt.
Lg
Auch die Strafen für fahrlässige Begehung wurden deutlich verschärft. Vergleichsweise harmlos sind die Rechtsfolgen für Fahrer, die mit vollem Vorsatz in Menschenmengen fahren, um möglichst viele Opfer zu treffen. Sie gelten als momentan verwirrt, haben einen “psychischen Schub”, der durchaus transitorisch sein kann. Sie tauchen daher in der Kriminalitätsstatistik nicht auf. In den Nachrichten finden sie als “Einzelfälle” keine Erwähnung.